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Rückzahlung von Kurzarbeitergeld – Auswirkungen auf die Beiträge zur Sozialversicherung

Welche Auswirkungen auf die Sozialversicherungs-Beiträge hat eine Rückforderung des KUG

Das Kurzarbeitergeld gehört zu denjenigen Maßnahmen, von denen sowohl ein Unternehmen als auch ein Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren kann. Während das Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Personalkosten einsparen und auf diesem Wege die Weichen für eine wirtschaftlich bessere Zukunft stellen kann hat der Arbeitnehmer den Vorteil, dass er auch weiterhin – trotz der wirtschaftlich schwierigen Situation des Arbeitgebers – ein Erwerbseinkommen erzielen kann. Obgleich sich dieses System durchaus nach einer positiven Lösung für alle Beteiligten anhört, so kann das Kurzarbeitergeld auch kontroverse Diskussionen auslösen. Insbesondere dann, wenn es Rückforderungen des Kurzarbeitergeldes gibt, wurden die unterschiedlichen Auffassungen im Zusammenhang mit dem Umgang dieser Rückforderungen im Kontext der geltenden Bestimmungen zur Berechnung von entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen laut. Eine einheitliche Regelung wurde gefordert und mittlerweile gibt es diesbezüglich auch Informationen, wie die einheitliche Vorgehensweise aussehen soll.

Grundsätzlich sieht die einheitliche Vorgehensweise vor, dass es für den Arbeitnehmer während der Phase der Kurzarbeit keinerlei Veränderungen im Zusammenhang mit den beitragsrechtlichen Regelungen zu dem erzielten Arbeitsentgelt geben wird.

Antrag Kurzarbeitergeld
Welche Auswirkungen hat die Rückzahlung von Kurzarbeitergeld auf die Sozialversicherungs-Beiträge? (Symbolfoto: Von michaket/Shutterstock.com)

Zusätzlich dazu werden Beiträge in Höhe von 80 Prozent auf der Basis des tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelt berechnen. Diese Beiträge beziehen sich jedoch lediglich auf die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und  Rentenversicherung.

Diese Beiträge werden jedoch lediglich von dem Arbeitgeber alleinig entrichtet. Der Beitragsanteil, welcher sich auf den fiktiven Teil des Arbeitsentgelts bezieht, erhält der Arbeitgeber im Zuge einer Erstattung durch die Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber muss hierfür jedoch zwingend einen entsprechenden Antrag an die Agentur für Arbeit richten.

In der gängigen Praxis gab es häufiger Anfragen, wie speziell mit einer bereits erfolgten Beitragsberechnung bei individuellen Fallsituationen umgegangen werden soll. Diesbezüglich hat sich jetzt nun auch der GKV-Spitzenverband mit dem Bund Deutscher Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt und entsprechende Informationen für eine vereinheitliche Vorgehensweise bekannt gegeben.

Was geschieht bei einem Versäumnis des Arbeitgebers?

Sollte es ein Arbeitgeber versäumen, die Frist für einen Antrag auf eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, so führt dies dazu, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, welche für den Bezug des Kurzarbeitergeldes erforderlich sind, als nicht gegeben angesehen werden. Diejenigen Vergütungen, die auf der Basis von Kurzarbeit mit dem etwaig gewährten Zuschuss zu dem Kurzarbeitergeld gezahlt wurden, werden in dem Fall als das Bruttoarbeitsentgelt gewertet. Dies führt dazu, dass diese Gelder dann auch als Basis für die Berechnungsgrundlage von den Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Eine bereits erfolgte Beitragsabrechnung, welche die fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt hat, muss dann zwingend eine Korrektur erfahren.

Zahlt der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis das Kurzarbeitergeld zurück, so gibt es keinerlei Auswirkungen

In Fallsituationen, in denen es seitens des Arbeitgebers eine freiwillige Rückzahlung von Kurzarbeitergeld, welches auf rechtmäßiger Basis ausgezahlt wurde, gibt, wird es auch keinerlei Auswirkungen auf den Anspruch auf das Kurzarbeitergeld geben. Der Anspruch bleibt dementsprechend auch erhalten. Dies führt dann auch dazu, dass die Beitragsfreiheit von einem etwaig on top ausgezahlten Zuschuss zu dem Kurzarbeitergeld ebenfalls bestehen bleibt.

Es müssen Unterscheidungen vorgenommen werden, wenn es zu einer Rückforderung kommt

Sollte die Agentur für Arbeit ein zuvor auf vorläufiger Basis erstattetes Kurzarbeitergeld von dem Arbeitgeber sowie die auf der Basis dieser Gelder angefallenen Sozialversicherungsbeiträge zurückfordern, so hat dies keine Auswirkungen auf die bereits im Vorwege vorgenommene Beitragsrechnung inklusive dem Fiktivgeld. Diese Berechnung bleibt letztlich von der Rückforderung der Agentur für Arbeit dem Grundsatz nach unberührt. Diese Vorgehensweise findet auch bei beitragsfreien Aufstockungsbeträgen, die geleistet wurden, Anwendung.

Sollte sich jedoch bedingt durch die Rückforderung von dem Kurzarbeitergeld anstatt des besagten Kurzarbeitergeldes auf rückwirkender Basis ein Anspruch für das Arbeitsentgelt im Hinblick auf die Arbeitsausfallzeit ergeben, so wird die versicherungs- sowie auch beitragsrechtliche Behandlung von dem Kurzarbeitergeld infolge des Anspruchs auf Arbeitsentgelt rückabgewickelt. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil der einheitlichen Vorgehensweise. Es muss an dieser Stelle jedoch ausdrücklich betont werden, dass es im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragen noch keinerlei abschließende Klärungen gibt. Es ist daher davon auszugehen, dass in der gängigen Praxis ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt aufgrund der Arbeitsausfallzeit nicht bestehen kann und dass dementsprechend die zuvor erstellte Beitragsrechnung auf der Basis des Kurzarbeitergeldbezuges sowie die damit verbundene Arbeitgeberrückforderung nicht rückabgewickelt wird.

Auch wenn jetzt einheitliche Vorgehensweisen besprochen und auch öffentlich kommuniziert wurden, so werden sich in der gängigen Praxis auch künftig noch weitergehende Fragen ergeben. Für die Arbeitgeber sind diese Fragen von entscheidender Bedeutung, da die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens, welches seine Arbeitnehmer in die Kurzarbeitsmaßnahme schicken muss, stets prekär ist. Auch die Zukunft der Wirtschaft ist in Deutschland noch ungewiss, das die Corona-Pandemie bei Weitem noch nicht überstanden ist. Dementsprechend kann es auch in naher Zukunft noch zu weiteren Lockdown-Maßnahmen kommen, von denen wiederum die Arbeitgeber als Unternehmer stets besonders betroffen sind. Weitere Kurzarbeitsmaßnahmen können daher an dieser Stelle nicht vollständig ausgeschlossen werden, sodass sich die Arbeitgeber auch künftig mit den Fragen der Rückforderungen von Kurzarbeitergeldern beschäftigen müssen. Dies ist eine Verpflichtung, mit der sich letztlich jeder Arbeitgeber in einem finanziell angeschlagenen Unternehmen konfrontiert sieht und um die letztlich bedauerlicherweise auch kein Weg herumführen wird.

Ein weiterer Aspekt, der nicht vergessen werden darf, ist die langsame Geschwindigkeit der deutschen Bürokratie. Auch wenn die einheitliche Vorgehensweise jetzt bekannt gegeben wurde, so bedeutet dies nicht automatisch, dass auch jede Agentur für Arbeit in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eines Unternehmens auch automatisch von dieser einheitlichen Vorgehensweise Kenntnis nimmt bzw. diese auch sofort umsetzt. Dies bedeutet, dass es auch künftig noch zu Verwirrungen oder Fehlern kommen kann, mit denen sich dann ein Arbeitgeber auseinandersetzen muss. Die Kommunikation mit den zuständigen Stellen ist zwar durchaus möglich, allerdings ist diese in der gängigen Praxis ebenfalls nicht selten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Nicht selten erhält ein Arbeitgeber auf eine Anfrage seinerseits eine Antwort vonseiten der Behörde, die mehr für Verwirrung sorgt, als dass sie Klarheit schafft. Nun ist es jedoch auch ein Faktum, dass ein Unternehmer in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit regelrecht um das Überleben seines Unternehmens kämpft und nicht zwingend die Zeit oder gar die Energie aufbringt, um die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu klären.

Da jedoch die Anträge auf eine Rückerstattung der Kurzarbeitergelder mit gewissen Fristen verbunden sind kann ein Versäumnis der Frist für den Arbeitgeber unangenehme Folgen mit sich bringen. Ebenso verhält es sich, wenn die Agentur für Arbeit ein Anliegen an den Arbeitgeber richtet. In einem derartigen Fall ist der Umstand, dass ein Unternehmer gerade für den Erhalt seines Unternehmens und den damit verbundenen Arbeitsplätzen kämpft, für die Agentur für Arbeit nicht von Belang. Es muss dann zwingend eine Reaktion erfolgen, wenn unangenehme Konsequenzen vermieden werden sollen.

Wenn Sie sich als Arbeitgeber mit dieser Problematik konfrontiert sehen und Sie keine Zeit oder Energie für die Abwicklung der Angelegenheit aufbringen können, dann können Sie sich sehr gern an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Wir stehen Ihnen sehr gerne mit unserer juristischen Kompetenz und unserer langjährigen Erfahrung zur Verfügung. Sie können diesbezüglich sehr gern mit uns über unsere Internetpräsenz oder alternativ dazu auch per E-Mail oder auf dem fernmündlichen Weg Kontakt aufnehmen und einen ausführlichen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Im Zuge des ersten Beratungstermins werden wir den vorhandenen Sachverhalt für Sie ausführlich prüfen. Sollten Sie uns mit einem Mandat ausstatten übernehmen wir selbstverständlich auch sehr gerne für Sie die oftmals schwierige und zeitaufwendige Kommunikation mit der zuständigen Behörde. Wir werden für Sie den Sachverhalt zu Ihren Gunsten klären, damit Sie sich vollständig auf die Bewältigung der schwierigen Herausforderungen Ihres Unternehmens konzentrieren können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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