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Keine Angaben über die Bankverbindung im Mantelbogen zur Einkommenssteuererklärung

Finanzamt darf für die Postbarauszahlung Gebühren verlangen!


 Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 3 R 2174/99

Verkündet am 15.12.2000


In dem Finanzrechtsstreit wegen Abrechnungsbescheid für Einkommensteuer 1998 hat der 3. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2000 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Kläger die Kosten für eine Postbarauszahlung in Höhe von 408,– DM übernehmen müssen.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für 1998 hatten die Kläger in den Zeilen 14 und 15 des Mantelbogens keine Angaben zu einer Bankverbindung gemacht. Aufgrund der Veranlagung ergab sich nach dem Einkommensteuerbescheid vom 01. April 1999 ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 26.261,77 DM.

Mit Vordruck hat die für die Auszahlung der Erstattung zuständige Finanzkasse – der Beklagte – am 23. März 1999 und am 15. April 1999 unter Hinweis auf § 224 Abs. 3 der Abgabenordnung -AO-, wonach die Zahlungen der Finanzbehörde unbar zu leisten sind, die Kläger aufgefordert, ihre Bankverbindung anzugeben zur Überweisung des Guthabens. Nachdem die Kläger nicht reagiert haben, hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. April 1999 den Klägern mitgeteilt, dass der Erstattungsbetrag postbar erstattet werde und dass dadurch Kosten in Höhe von 450,– DM entstehen würden, die man von dem Erstattungsbetrag einbehalten würde. Am 28. April 1999 erstattete dann das beklagte Finanzamt durch Postbarauszahlung einen Betrag in Höhe von 25.811,77 DM und am 06. Mai 1999 einen Restbetrag in Höhe von 42,– DM, da die Gebührenrechnung der Post AG lediglich 408,– DM betrug.

Mit Schreiben vom 07. Mai 1999 haben sich die Kläger gegen den Abzug der Postgebühren gewandt und um Übersendung eines Abrechnungsbescheides gebeten. Am 17. Mai 1999 erließ dann das beklagte Finanzamt einen Abrechungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Abrechnungsbescheid vom 17. Mai 1999 Bezug genommen (B1. 21 f Hefter).

Nach erfolglosem Einspruchverfahren (Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999) haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen im wesentlichen geltend, dass sie kein gemeinsames Bankkonto unterhalten würden. § 224 Abs. 3 Satz 1 AO schreibe zwar unbare Zahlung durch die Finanzbehörden vor, andererseits sei ein Steuerpflichtiger nicht verpflichtet, ein Konto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten. Daraus ergebe sich, dass für die Zahlung der Finanzverwaltung § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- gelte. Danach trage die Finanzverwaltung die Kosten für die von ihr zu leistenden Zahlungen und der Steuerpflichtige die Kosten für die von ihm zu erbringenden Zahlungen. Der Beklagte sei danach nicht berechtigt gewesen, die für die neun Überweisungen angefallenen Postgebühren von dem zu erstattenden Betrag in Abzug zu bringen.

Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben seien sie zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger ein Konto bei der Volksbank unterhalte; aber dieses Konto sei ein reines Geschäftskonto des Klägers, über das keine privaten Zahlungen abgewickelt würden.

Die Kosten von 408,– DM für die neun Postanweisungen wären vermeidbar gewesen und könnten ihnen deshalb nicht belastet werden. Der Beklagte hätte an sie z.B. einen Verrechnungsscheck über den zu erstattenden Betrag übersenden können. Es habe dem Beklagten freigestanden, die Art der Geldübermittlung zu bestimmen; wenn er sich für den teuersten Weg der Geldübermittlung entschieden habe, so müsse er auch die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Abrechnungsbescheid vom 17. Mai 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist zunächst auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 1999 und trägt ergänzend vor: Wegen fehlender spezialgesetzlicher Regelung habe sich die Kostenlast nach § 270 Abs. 1 BGB bestimmt, wonach der Schuldner im Zweifel Geld auf seine Kosten dem Gläubiger zu übermitteln habe. Diese Vorschrift sei dispositiv und müsse im Lichte anderweitiger vertraglicher und gesetzlicher Regelungen, insbesondere auch dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB betrachtet werden. Dieser allgemeine Rechtsgedanke finde auch im Steuerrecht Anwendung und gebiete dem Steuerbürger, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und sich loyal zu verhalten. Nach diesem Verhaltensmaßstab müsse der Gläubiger mit seinem Leistungsverlangen auf die Interessen des Schuldners Rücksicht nehmen. Dem Gläubiger sei es demnach verwehrt, dem Schuldner höhere Lasten aufzubürden, als dies nach der Lage der tatsächlichen Gegebenheiten zur Realisierung seines Anspruchs erforderlich sei. Gerade dies hätten die Kläger im vorliegenden Fall jedoch getan. Er sei wegen fehlender Mitwirkung der Kläger gezwungen gewesen, das Geld postbar zu überweisen. Eine Überweisung des Erstattungsbetrages sei ausgeschieden, da die Kläger das Finanzamt nicht zur Nutzung ihrer Privat- und Geschäftskonten ermächtigt hätten. Nach dem Verhalten der Kläger sei auch eine Erstattung durch Verrechnungsscheck nicht möglich erschienen. Zum einen seien keine Angaben über bestehende Konten gemacht worden, so dass er davon ausgegangen sei, ein Verrechnungsscheck könne nicht eingelöst werden. In Anbetracht des Zustellungsrisikos, möglicherweise verbunden mit dem Verlust des Barschecks, hätte dieser Zahlungsweg dem Finanzamt nicht zugemutet werden können. Gegebenenfalls hätte er nicht schuldbefreiend geleistet und den Betrag nochmals zahlen müssen. Die somit erzwungene Postbaranweisung sei jedoch erforderlich gewesen. Dies zeige die in diesem Rahmen vorzunehmende Interessenabwägung, welche klar zum Nachteil der Kläger ausfalle. Es habe auf Seiten der Kläger kein berechtigtes Interesse bestanden, die Finanzverwaltung zur Zahlung durch eine Postbaranweisung zu drängen; dagegen habe ein berechtigtes Interesse der Verwaltung an der unbaren Zahlungsweise bestanden.

Soweit die Kläger nunmehr die Möglichkeit der Zahlung durch Verrechnungsscheck anführen würden, stelle dies zudem ein widersprüchliches Verhalten dar, denn im gleichen Schriftsatz werde aufgezeigt, dass ihre Konten nicht in Anspruch genommen werden sollten.

Entscheidungsgründe:.

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat zutreffend mit Abrechnungsbescheid vom 17. Mai 1999 festgestellt, dass die Zahlungsverpflichtung erloschen ist.

1.

Die Kläger machen gegen den Beklagten u.a. einen Einkommensteuererstattungsanspruch geltend. Damit begehren sie die Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 218 Abs. 1 i.V.m. § 37 AO. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, d.h. für ihre Erfüllung im Erhebungsverfahren, ist nach § 218 Abs. 1 AO ein im Steuerfestsetzungsverfahren ergangener entsprechender Bescheid. Im Streitfall ergibt sich die Einkommensteuerforderung der Kläger aus dem ihnen gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 01. April 1999. Durch diesen Einkommensteuerbescheid wurde für die Kläger ein Erstattungsanspruch begründet.

2.

Mit dem Abrechnungsbescheid entscheidet das Finanzamt nur über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; das gilt auch für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch für Einkommensteuer 1998 (§ 218 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO). Die Abgabenordnung 1977 unterscheidet zwischen dem Festsetzungsverfahren und dem Erhebungsverfahren (der Geltendmachung eines Anspruchs, seiner Verwirklichung). Ein Abrechnungsbescheid wird im Erhebungsverfahren, nicht im Veranlagungsverfahren erteilt. Er hat nur die Feststellung zum Inhalt, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verjährung eingetreten, die Schuld bereits zur Begründung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht worden ist. Die Begründung der Zahlungsverpflichtung ist hingegen nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides; sie wird vorausgesetzt (BFH-Urteile vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BStB1 II 1986, 777; vom 28. April 1992 VII R 33/91, BStB1 II 1992, 781 und vom 15. Juni 1999 VII R 3/97, BFH/NV 1999, 1659).

3.

Der angefochtene Abrechnungsbescheid entscheidet sinngemäß, dass der vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer-Erstattungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 408,– DM durch wirksame Aufrechnung gegen den vom beklagten Finanzamt festgesetzten Kostenanspruch erloschen ist. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und gegen solche Ansprüche sind nach 9 226 Abs. 1 AO die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sinngemäß anzuwenden. Demnach hängt die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides des Finanzamts davon ab, ob die Voraussetzungen des § 387 BGB unter Berücksichtigung etwaiger sachlicher Eigentümlichkeiten der Aufrechnung von oder mit Steuerforderungen als erfüllt anzusehen sind und ob eine Aufrechnungserklärung vorliegt, die den Anforderungen des § 388 BGB genügt. In diesem Fall wäre die Forderung der Kläger, soweit sie sich mit der Kostenfestsetzung des Finanzamts deckt, nach § 389 BGB erloschen.

Nach § 387 BGB kann der Schuldner seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann, sofern die gegenseitigen Forderungen auf Leistungen gerichtet sind, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Eine Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis setzt mithin voraus, dass die Forderung des Aufrechnenden, mit der aufgerechnet werden soll (sog. Gegenforderung) entstanden und auch fällig ist. Eine wirksame Aufrechnung setzt ferner voraus, dass die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll (sog. Hauptforderung) bereits entstanden und schon erfüllbar ist. Denn erst wenn eine Schuld entstanden ist, lässt sich davon sprechen, dass dem Aufrechnenden eine Leistung obliegt (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 2000 VII R 91/98, BStB1 II 2000, 246 und vom 15. Juni 1999 VII R 3/97 a.a.O.).

Das beklagte Finanzamt konnte im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 17. Mai 1999 von den Klägern die Kosten fordern, die durch die postbare Überweisung der Erstattung entstanden sind; denn diese schuldeten ihm die Kosten aufgrund des Festsetzungsbescheides vom 27. April 1999 und diese Kostenforderung war auch fällig.

a)

Das Finanzamt kann steuerliche Nebenleistungen (z.B. Kosten, § 3 Abs. 3 AO) von demjenigen fordern, gegen den es sie wirksam festgesetzt hat. Die Festsetzung als Grundlage der Verwirklichung des Anspruchs entfaltet – wie jeder wirksame Verwaltungsakt – Tatbestandswirkung. Ein solcher Bescheid ist rechtswirksam, solange diese Rechtswirkung nicht anderweitig beseitigt wird, insbesondere durch Aufhebung des Bescheides auf einen Rechtsbehelf des Betroffenen hin. Im .Erhebungsverfahren ist folglich grundsätzlich nur zu prüfen, ob eine Festsetzung gegen den Abrechnungsschuldner vorliegt und ob sie wirksam ist.

b)

Im Streitfall ist nach Auffassung des Senats eine Kostenfestsetzung in dem Bescheid vom 27. April 1999 zu sehen, in dem das beklagte Finanzamt den Klägern mitgeteilt hat, dass „Ihnen der Erstattungsbetrag postbar erstattet wird; allerdings unter Abzug der Kosten in Höhe von 450,– DM.“ Die Festsetzung war auch wirksam, weil nach Aktenlage ein Rechtsbehelf nicht eingelegt wurde. Der Kostenanspruch wurde, da es sich um eine steuerliche Nebenleistung handelt, nach § 220 Abs. 2 Satz 2 AO mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Der Bescheid vom 27. April 1999 wurde lt. Aktenvermerk am 28. April 1999 abgesandt, so dass er am 01. Mai 1999 als bekanntgegeben gilt (§ 122 Abs. 2 AO). Somit ist auch der Kostenanspruch am 01. Mai fällig geworden.

c) Wie bereits oben ausgeführt, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob die Kostenfestsetzung rechtmäßig war. Gleichwohl führt der Senat – zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten – folgendes aus: Nach § 224 Abs. 3 AO sind Auszahlungen der Finanzbehörde unbar zu leisten. Dadurch sollen Barauszahlungen durch die Kasse oder den Postzusteller wegfallen und die damit verbundenen Verwaltungskosten eingespart werden. Für den Zahlungsempfänger besteht jedoch keine Pflicht, ein Konto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten. Deshalb wird durch die in Absatz 3 Satz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung sichergestellt, dass besondere Umstände, die eine Barauszahlung in Einzelfällen notwendig erscheinen lassen, berücksichtigt werden können (Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 224 Rn. 10). Die AO enthält jedoch keine Regelungen darüber, welcher Beteiligter bei einer Barauszahlung die Kosten zu tragen hat. Daher sind die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anwendbar (vgl. Tipke/Kruse, § 224 AO Rn. 10). Nach § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner im Zweifel Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 BGB gibt nur eine Auslegungsregel, die zurücktritt, wenn der Gläubiger besondere Ursachen für die Erschwerung der Zahlung gesetzt hat (als Beispiel vgl. § 270 Abs. 3 BGB). Da die Kläger durch ihr Verhalten (keine Äußerung trotz des Gebots zu unbarer Zahlung in § 224 Abs. 3 AO und wiederholter Anfrage der Finanzkasse wegen einer Bankverbindung) die Ursache für die Barauszahlung gesetzt haben, sind sie nach Auffassung des Senats nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der es gebietet, dass im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Rücksicht nimmt, auch verpflichtet, die durch die postbare Auszahlung entstandenen Kosten zu tragen.

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d)

Im Streitfall hat das beklagte Finanzamt nach dem Inhalt der Akten erstmals in dem Abrechnungsbescheid vom 17. Mai 1999 konkludent die Aufrechnung erklärt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat an die Form der Aufrechnungserklärung keine strengen Anforderungen gestellt; sie hat sogar schlüssige Handlungen genügen lassen, wenn der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und eindeutig erkennbar war. Denn das Gesetz schreibt eine besondere Form für die Ausübung des in der Aufrechnung liegenden Gestaltungsrechts nicht vor (BFH-Urteile vom 18. Februar 1986 VII R 8/81, BFH/NV 1986, 579 und vom 21. November 1993-V R 30/95, BFH/NV 1996, 387).

Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung waren die sich einander gegenüberstehenden Forderungen als Geldforderungen gleichartig; die Gegenforderung (= Kostenforderung des Finanzamts) war (seit dem 01. Mai 1999) fällig, ebenso die Hauptforderung, der Erstattungsanspruch der Kläger. Auch die Gegenseitigkeit der Forderungen ist gegeben, so dass der Erstattungsanspruch der Kläger in Höhe von 408,– DM erloschen ist.

4 .

Die weiteren Einwendungen der Kläger können nicht durchgreifen. So ist es nicht entscheidungserheblich, welchen Zahlungsweg das beklagte Finanzamt hätte alternativ wählen können zur Auszahlung der Einkommensteuer-Erstattung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.

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