Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Coaching-Dienstleistungen: Rechte und Rückzahlungsansprüche bei Enttäuschung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen müssen für einen wirksamen Rückzahlungsanspruch bei Coaching-Verträgen erfüllt sein?
- Wie können Teilnehmer die Angemessenheit von Coaching-Gebühren rechtlich bewerten?
- Welche Bedeutung haben mündliche Zusagen und Werbeversprechungen für den Coaching-Vertrag?
- In welchen Fällen greift das Fernunterrichtsschutzgesetz bei Online-Coaching-Angeboten?
- Welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen bei Unzufriedenheit mit der Coaching-Leistung?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- In dem Fall ging es um die Rückforderung von Gebühren für ein Business-Coaching-Vertrag, den die Klägerin abgeschlossen hatte.
- Der Coaching-Vertrag betraf den Aufbau von Businessfähigkeiten und beinhaltete persönliche Coachings sowie Workshops.
- Die Klägerin hatte den Vertrag vorzeitig gekündigt und forderte die Rückzahlung der gezahlten Gebühren, die die Beklagte verweigerte.
- Das Gericht entschied, dass der Vertrag rechtlich wirksam zustande gekommen war und keine Rückzahlungspflicht besteht.
- Ein angeblicher Irrtum oder Dissens im Vertragsinhalt wurde vom Gericht nicht anerkannt, da der Leistungsumfang klar definiert war.
- Das Gericht fand keinen Beweis für eine arglistige Täuschung durch die Beklagte, weshalb eine Anfechtung nach § 123 BGB nicht in Betracht kam.
- Der Vertrag wurde nicht als sittenwidrig nach § 138 BGB oder unzulässig nach § 134 BGB i.V.m. HWG und FernUSG angesehen.
- Kündigungsgründe lagen nicht vor, und es gab kein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.
- Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde als aussichtslos eingeschätzt, da keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen wurden.
- Das Gericht regte an, die Berufung zurückzunehmen, um Gebühren zu sparen.
Coaching-Dienstleistungen: Rechte und Rückzahlungsansprüche bei Enttäuschung
Die Buchung von Coaching-Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Business-Coaching, erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Viele Verbraucher setzen auf diese Form der Unterstützung, um ihre unternehmerischen Ziele zu erreichen. Doch was passiert, wenn die Erwartungen nicht erfüllt werden oder der Coaching-Vertrag gekündigt werden muss? Hier kommen wichtige Aspekte wie Rückzahlungsansprüche, Stornobedingungen und das Widerrufsrecht ins Spiel. Diese gebündelten Verbraucherrechte sind besonders relevant, wenn es um die Rückforderung bereits gezahlter Coaching-Kosten geht.
Es ist entscheidend, sich mit den vertraglichen Rückzahlungsbedingungen auseinanderzusetzen und zu verstehen, wie man bei einer Coaching-Buchung vorgehen kann, um eventuell eine Rückerstattung zu erzielen. In den folgenden Ausführungen wird ein konkreter Fall betrachtet, der wichtige rechtliche Fragestellungen zu den Ansprüchen auf Rückzahlung und die möglichen Konsequenzen bei Dienstleistungen im Coaching-Bereich aufwirft.
Der Fall vor Gericht
Gericht weist Rückforderung von Coaching-Gebühren in Höhe von 20.000 Euro ab
Ein Business-Coaching zum Preis von 20.000 Euro bleibt trotz Unzufriedenheit der Teilnehmerin rechtswirksam.

Dies entschied das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Beschluss. Die Teilnehmerin hatte nach einem kostenlosen Workshop und einem Kennenlern-Gespräch das Coaching „Business Raketen Club“ gebucht, das auf den Aufbau einer kaufkräftigen Community und die Vermarktung eigener Angebote ausgerichtet war.
Streit um Leistungsumfang und Betreuungsintensität
Die vereinbarte Programmdauer erstreckte sich über neun Monate von Juni 2022 bis März 2023. Kernelemente des Coachings waren die Positionierung, der Aufbau einer Facebook-Gruppe, Interaktionsstrategien, die Durchführung von Live-Calls sowie Copywriting-Techniken. Erst nach acht Monaten äußerte die Teilnehmerin im Februar 2023 den Wunsch, das Vertragsverhältnis zu beenden. Sie forderte die vollständige Rückzahlung der Teilnahmegebühr, was die Coaching-Firma ablehnte.
Rechtliche Prüfung bestätigt Vertragsgültigkeit
Das Gericht stellte klar, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Ein Dissens über den Vertragsinhalt lag nicht vor, da der Leistungsumfang mehrfach mündlich und schriftlich definiert wurde. Die Annahme der Teilnehmerin, sie würde eine engmaschigere Betreuung durch die Geschäftsführerin persönlich erhalten, begründete keinen rechtlich relevanten Irrtum. Eine mögliche Anfechtung wegen Irrtums scheiterte zudem an der nicht eingehaltenen Frist, da die Unzufriedenheit bereits von Beginn an bestand.
Keine Nichtigkeit nach Heilmittelwerbegesetz
Das Gericht wies auch die Argumentation zurück, der Vertrag sei nach dem Heilmittelwerbegesetz nichtig. Obwohl das Coaching mit Begriffen wie „energetische Heiltools“ und „grandiose Gesundheit“ warb, stand der Business-Aufbau eindeutig im Vordergrund. Auch ein sittenwidriges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verneinte das Gericht. Eine monatliche Vergütung von über 2.000 Euro sei bei vergleichbarem Leistungsumfang marktüblich.
Kein Fernunterricht im rechtlichen Sinne
Das Fernunterrichtsschutzgesetz fand keine Anwendung, da der Schwerpunkt auf Zoom-Meetings, dem Austausch in Social-Media-Gruppen und 1:1-Coaching lag. Die Aufzeichnung der Live-Calls stellte lediglich eine Zusatzleistung dar. Eine Überwachung des Lernerfolgs, wie sie für Fernunterricht typisch wäre, fand nicht statt. Vielmehr ging es um individuelle Beratung zur Unternehmensoptimierung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Ein teures Business-Coaching (20.000 Euro) bleibt auch bei Unzufriedenheit rechtlich bindend, wenn der Leistungsumfang klar definiert wurde und keine Täuschung vorlag. Die bloße Werbung mit gesundheitlichen Aspekten macht ein primär geschäftlich ausgerichtetes Coaching nicht unwirksam. Eine späte Kündigung des Vertrags erst gegen Ende der Laufzeit führt nicht zur vollständigen Gebührenrückerstattung. Auch die teilweise Finanzierung der Coaching-Gebühren über einen Kredit macht den Vertrag nicht automatisch sittenwidrig.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie ein Coaching buchen, sollten Sie den Vertrag und insbesondere den Leistungsumfang sehr genau prüfen, da Sie später kaum Chancen auf eine Rückzahlung haben – selbst bei Unzufriedenheit mit der Betreuungsintensität. Sind Sie mit dem Coaching unzufrieden, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen und nicht erst kurz vor Vertragsende. Eine Kreditaufnahme für das Coaching spricht noch nicht für dessen Unwirksamkeit, da Sie selbst einschätzen müssen, ob Sie sich die Gebühren leisten können. Monatliche Coaching-Gebühren von über 2.000 Euro sind nach Ansicht des Gerichts marktüblich und rechtlich nicht zu beanstanden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen müssen für einen wirksamen Rückzahlungsanspruch bei Coaching-Verträgen erfüllt sein?
Ein wirksamer Rückzahlungsanspruch bei Coaching-Verträgen kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen basieren. Die erste Möglichkeit ist das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher, das bei Fernabsatzverträgen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann.
Widerrufsrecht als Basis
Wenn Sie den Coaching-Vertrag als Verbraucher abgeschlossen haben, können Sie innerhalb der 14-tägigen Frist formlos widerrufen. Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.
Fernunterrichtsschutzgesetz als Grundlage
Ein besonders wichtiger Rückzahlungsgrund ergibt sich aus dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Der Coaching-Vertrag ist nichtig, wenn das Coaching als Fernunterricht einzustufen ist und der Anbieter keine behördliche Zulassung besitzt. Dies ist der Fall, wenn:
- Die Wissensvermittlung überwiegend räumlich getrennt stattfindet
- Eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt wird
- Ein systematischer Lehrgang vorliegt
Weitere rechtliche Grundlagen
Ein Rückzahlungsanspruch kann sich auch aus anderen Gründen ergeben:
- Bei arglistiger Täuschung über wesentliche Vertragsinhalte können Sie den Vertrag anfechten
- Bei mangelhafter Leistungserbringung durch den Coach besteht ein Rücktrittsrecht
- Bei sittenwidriger Übervorteilung, etwa durch stark überhöhte Preise, ist der Vertrag nichtig
Formelle Anforderungen
Für einen erfolgreichen Rückzahlungsanspruch müssen Sie:
- Den Anspruch fristgerecht geltend machen
- Die Erklärung (Widerruf/Rücktritt/Anfechtung) eindeutig formulieren
- Den Zugang der Erklärung beim Anbieter nachweisen können
Bei Vertragsschluss als Unternehmer gelten diese Verbraucherschutzrechte allerdings nicht. In diesem Fall müssen besondere Umstände wie Täuschung oder Sittenwidrigkeit vorliegen.
Wie können Teilnehmer die Angemessenheit von Coaching-Gebühren rechtlich bewerten?
Die Angemessenheit von Coaching-Gebühren lässt sich anhand konkreter Marktvergleiche und rechtlicher Kriterien bewerten. Eine durchschnittliche Coaching-Stunde kostet für Selbstzahler etwa 130,70 Euro inklusive Mehrwertsteuer, wobei die üblichen Honorare zwischen 51 und 150 Euro pro Stunde liegen.
Rechtliche Bewertungskriterien
Ein Coaching-Vertrag kann als sittenwidrig nach § 138 BGB eingestuft werden, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Preis mehr als das Doppelte des üblichen Marktwertes für vergleichbare Leistungen beträgt.
Konkrete Preisvergleiche
Bei der Bewertung der Angemessenheit sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:
- Ein Basis-Videokurs hat einen Marktwert von maximal 200 Euro
- Persönliche Betreuung rechtfertigt einen Aufschlag von etwa 200 Euro pro Betreuungsstunde
- Gruppencalls rechtfertigen keinen vergleichbaren Aufschlag wie Einzelbetreuung
Warnzeichen für unangemessene Preise
Ein Coaching-Angebot ist möglicherweise rechtlich problematisch, wenn:
- Der Preis das 4- bis 50-fache des üblichen Marktwertes übersteigt
- Intensive Verkaufsdruck-Situationen beim Vertragsabschluss entstehen
- Unrealistische Erfolgsversprechen gemacht werden
- Die versprochene individuelle Betreuung durch Gruppencalls ersetzt wird
Bei der Bewertung der Angemessenheit spielt auch die Art des Coachings eine wichtige Rolle. Während Einzel-Coachings höhere Stundensätze rechtfertigen können, sollten Gruppen-Coachings entsprechend günstiger sein. Ein angemessener Gruppencoaching-Preis liegt bei etwa 50 Euro pro Teilnehmer und Stunde.
Welche Bedeutung haben mündliche Zusagen und Werbeversprechungen für den Coaching-Vertrag?
Mündliche Zusagen sind in Deutschland grundsätzlich rechtlich bindend und können die gleiche Wirkung wie schriftliche Vereinbarungen entfalten. Dies gilt auch für Werbeversprechungen und mündliche Zusagen im Rahmen von Coaching-Verträgen.
Rechtliche Verbindlichkeit mündlicher Zusagen
Ein Coaching-Vertrag kann formfrei, also auch mündlich geschlossen werden. Wenn Sie beispielsweise in einem Beratungsgespräch konkrete Leistungszusagen erhalten, werden diese Bestandteil des Vertrags. Dies basiert auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Beweisbarkeit und praktische Bedeutung
Die praktische Durchsetzung mündlicher Zusagen gestaltet sich allerdings oft schwierig. Bei Streitigkeiten über den Vertragsinhalt liegt die Beweislast bei demjenigen, der sich auf die mündliche Zusage beruft. Wenn ein Coach etwa in der Werbung oder im Vorgespräch bestimmte Erfolge verspricht, können diese Zusagen zwar grundsätzlich eingeklagt werden, müssen aber bewiesen werden können.
Grenzen der Verbindlichkeit
Werbeversprechungen und mündliche Zusagen dürfen nicht übertrieben oder unrealistisch sein. Unseriöse oder täuschende Versprechen können zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen. Dies gilt besonders bei:
- Unrealistischen Erfolgsversprechungen
- Falschen Angaben über Qualifikationen
- Irreführenden Aussagen über die Coaching-Methoden
Ein Beispiel: Wenn ein Coach im Vorgespräch konkrete Umsatzzahlen oder Karrieresprünge zusichert, kann dies als verbindliche Zusage gewertet werden. Erweisen sich diese Versprechen als unrealistisch oder wurde der Kunde gezielt getäuscht, kann der gesamte Vertrag unwirksam sein.
In welchen Fällen greift das Fernunterrichtsschutzgesetz bei Online-Coaching-Angeboten?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) greift bei Online-Coaching-Angeboten, wenn drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind:
Entgeltliche Wissensvermittlung
Der Online-Coach muss gegen Bezahlung systematisch Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Wenn Sie beispielsweise ein Coaching-Programm zum Business-Aufbau oder zur Persönlichkeitsentwicklung buchen, bei dem konkrete Lerninhalte strukturiert vermittelt werden, liegt dieser Aspekt vor.
Räumliche Trennung
Eine räumliche Trennung zwischen Coach und Teilnehmer muss ausschließlich oder überwiegend bestehen. Diese Voraussetzung ist bei reinen Online-Formaten stets erfüllt – auch bei Live-Webinaren oder Videokonferenzen. Die technische Überbrückung der räumlichen Distanz durch digitale Medien ändert nichts an der grundsätzlichen räumlichen Trennung.
Überwachung des Lernerfolgs
Der Coach muss eine Form der Lernerfolgskontrolle durchführen. Diese Kontrolle liegt bereits vor, wenn Sie als Teilnehmer die Möglichkeit haben, in begleitenden Unterrichtseinheiten Fragen zu stellen und individuelle Rückmeldungen zu erhalten. Auch regelmäßige Feedback-Gespräche oder die Überprüfung von Übungsaufgaben erfüllen dieses Kriterium.
Nicht unter das FernUSG fallen hingegen:
- Reine Beratungsgespräche ohne strukturierte Wissensvermittlung
- Coaching-Programme ohne jegliche Form der Lernerfolgskontrolle
- Kostenlose Online-Kurse
- Programme, die überwiegend in Präsenz stattfinden
Bei Nichtbeachtung des FernUSG wird der Coaching-Vertrag nichtig, und Sie haben als Teilnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung.
Welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen bei Unzufriedenheit mit der Coaching-Leistung?
Bei Unzufriedenheit mit der Coaching-Leistung stehen Ihnen verschiedene rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Wahl der geeigneten Option hängt von der konkreten Vertragssituation und Art des Mangels ab.
Widerrufsrecht prüfen
Wenn Sie den Coaching-Vertrag online oder telefonisch abgeschlossen haben, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich diese Frist auf ein Jahr und 14 Tage.
Anfechtung des Vertrags
Eine Anfechtung ist möglich, wenn der Coach Sie durch irreführende Versprechen oder falsche Tatsachenbehauptungen zum Vertragsabschluss bewegt hat. Dies muss unverzüglich nach Kenntnis der Täuschung erklärt werden.
Kündigung und Schadensersatz
Bei erheblichen Leistungsmängeln können Sie den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wenn der Coach seine vertraglichen Pflichten verletzt, besteht möglicherweise ein Schadensersatzanspruch, mit dem Sie bereits geleistete Zahlungen zurückfordern können.
Prüfung auf Nichtigkeit
Der Vertrag kann nichtig sein, wenn:
- Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht
- Der Coach keine erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz besitzt
- Die versprochene Leistung von den tatsächlich erbrachten Inhalten erheblich abweicht
Bei Online-Coachings mit Lerncharakter ist besonders zu prüfen, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz anwendbar ist. Fehlt eine erforderliche Zulassung, ist der gesamte Vertrag nichtig.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Oberlandesgericht München
Das Oberlandesgericht (OLG) München ist ein Gericht der zweiten Instanz in Bayern, das für Berufungen und Beschwerdeverfahren zuständig ist. In Deutschland gibt es mehrere Oberlandesgerichte, und das OLG München ist eines der größten. Es überprüft Entscheidungen der Landgerichte und kann diese bestätigen, abändern oder aufheben. In diesem Fall hat das OLG München die Gültigkeit des umstrittenen Coaching-Vertrags bestätigt.
Rückzahlungsansprüche
Rückzahlungsansprüche entstehen, wenn jemand Anspruch auf die Rückerstattung bereits gezahlter Beträge hat. Diese Ansprüche können sich aus verschiedenen Gründen ergeben, etwa aus einem nicht erfüllten Vertrag oder bei Widerruf eines Vertrags. Im Kontext des Textes hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht, weil sie mit den erhaltenen Leistungen unzufrieden war. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass sie keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, da der Vertrag als rechtmäßig angesehen wurde.
Vertragswirksamkeit
Vertragswirksamkeit bezieht sich auf die Gültigkeit eines Vertrags, der gemäß den gesetzlichen Anforderungen zustande gekommen ist. Ein Vertrag ist wirksam, wenn er von allen Parteien freiwillig und ohne rechtliche Hindernisse abgeschlossen wurde. Im beschriebenen Fall hat das Gericht festgestellt, dass der Coaching-Vertrag wirksam zustande gekommen ist, da beide Parteien die Vertragsbedingungen kannten und akzeptierten. Eine nachträgliche Anfechtung scheiterte, weil weder ein Irrtum noch ein Dissens über den Vertragsinhalt vorlag.
Irrtumsanfechtung
Irrtumsanfechtung ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Vertrag rückgängig gemacht werden kann, wenn eine Partei bei Vertragsabschluss einem wesentlichen Irrtum unterlag. Dazu muss die Partei den Irrtum unverzüglich geltend machen. Im vorliegenden Fall versuchte die Klägerin, den Vertrag wegen eines angenommenen Irrtums über die Betreuungsintensität anzufechten. Das Gericht lehnte dies ab, da der Irrtum nicht rechtlich erheblich war und die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war.
Sittenwidrigkeit
Sittenwidrigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher nach § 138 BGB nichtig ist. Im Fall des Coachings wurde geprüft, ob ein sittenwidriges Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung vorlag. Das Gericht stellte fest, dass die vereinbarte Vergütung marktüblich war und es somit keinen Grund für eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit gab.
Fernunterrichtsschutzgesetz
Das Fernunterrichtsschutzgesetz schützt Verbraucher, die Fernunterrichtsverträge abschließen, und definiert Anforderungen und Schutzmaßnahmen. Es regelt u.a. Vertragsinhalte und -kündigungen. In diesem Fall wurde geprüft, ob die Coaching-Dienstleistungen als Fernunterricht gelten, was die Anwendung des Gesetzes zur Folge hätte. Das Gericht entschied, dass es sich nicht um Fernunterricht im rechtlichen Sinne handelte, da der Fokus auf Zoom-Meetings und persönlicher Beratung lag, ohne typische Fernunterrichtsmerkmale wie Erfolgskontrolle.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 134 BGB: Diese Norm regelt die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ein Vertrag ist unwirksam, wenn eine gesetzliche Vorschrift seinen Inhalt verbietet. Im vorliegenden Fall wird angeführt, dass der Coaching-Vertrag möglicherweise gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen hat. Dies könnte Auswirkungen auf die Gültigkeit des Vertrages mit der Beklagten haben, was jedoch vom OLG München verneint wurde.
- § 138 BGB: Diese Vorschrift behandelt die Sittenwidrigkeit von Verträgen. Ein Vertrag ist nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Die Klägerin argumentiert, dass die Gebühren für das Coaching als sittenwidrig einzustufen seien, was jedoch nicht ausreicht, um die Rückzahlung zu rechtfertigen, da das Gericht in diesem Fall keinen Sittenverstoß erkennen konnte.
- § 7 FernUSG: Dieses Gesetz regelt unter anderem die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Es soll sicherstellen, dass Verbraucher vor Abschluss eines Vertrages umfassend informiert werden. Im konkreten Fall wird überprüft, ob die Anforderungen des Fernabsatzrechts beim Angebot des Coachings eingehalten wurden, was vom OLG als nicht gegeben beurteilt wurde, da kein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften festgestellt werden konnte.
- § 12 FernUSG: Diese Norm betrifft die Widerrufsrechte von Verbrauchern bei Verträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden. Verbraucher haben das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Klägerin könnte hier argumentieren, dass ihr ein Widerrufsrecht zusteht, jedoch stellte das Gericht fest, dass kein Widerruf oder eine Rückforderung der Gebühren aus rechtlichen Gründen möglich war, da der Vertrag rechtlich Bestand hatte.
- § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift dient dem Berufungsgericht, um offensichtlich unbegründete Berufungen abzuweisen, ohne eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Der Senat stellte fest, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hatte, weil die zuvor genannten Argumente und die Bedenken des Landgerichts nicht stichhaltig waren. Dies führt dazu, dass der ursprüngliche Urteilsspruch aufrechterhalten bleibt.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 3 U 984/24e – Beschluss vom 16.05.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz