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Rückzahlungsanspruch gegen Zuwendungsempfänger bei Kontoüberweisung ohne Anweisung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 91/19 – Urteil vom 25.03.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15.05.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.180,30 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger macht die Rückzahlung eines von seinem Konto an die Beklagte überwiesenen Betrages in Höhe von 37.180,30 € geltend.

Der Kläger war Eigentümer der Immobilie …strasse 16 in R…, deren Erwerb er über die …sparkasse R…(nachfolgend als …SPA bezeichnet) und die Beklagte finanziert hat. Die …SPA bewilligte dem Kläger am 27./28.01.2014 ein Darlehen in Höhe von 330.000 €. Der Kläger schloss darüber hinaus unter Vermittlung der …SPA mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Vorfinanzierungskredits in Höhe von 200.000 €. Die Ablösung des Zinszahlungsdarlehens sollte nach Zuteilung aus der Bausparvertragssumme des zugleich geschlossenen Bausparvertrages erfolgen, wobei die bis zur Zuteilung geleistete Besparung nicht der unmittelbaren Tilgung des Zinszahlungsdarlehens dienen sollte. Der vereinbarte Sollzinssatz in Höhe von 2,95% war bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gebunden.

Der Kläger bestellte zur Sicherung beider Darlehen eine Grundschuld an dem Grundstück …strasse 16 in Höhe von 530.000 € zugunsten der …SPA. Die Parteien und die …SPA schlossen am 19.03./25.03./02.04.2014 eine Treuhandvereinbarung, wonach die Grundschuldgläubigerin – die …SPA – verpflichtet war, den erstrangigen Teilbetrag in Höhe von 200.000 € nebst vereinbarter Zinsen und Nebenleistungen zugunsten der Beklagten treuhänderisch zu verwalten sowie alle Gläubigerrechte als Treuhänderin wahrzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Treuhandvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl 20 ff.) Bezug genommen.

Ende 2016/Anfang 2017 führte der Kläger Gespräche mit der …SPA über den von ihm beabsichtigten Verkauf des Grundstücks. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Austausch der Sicherheit durch Bestellung von Grundschulden an von dem Kläger noch zu erwerbenden Immobilien thematisiert, um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden, wobei die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass sich diese Gespräche auch auf das von ihr gewährte streitgegenständliche Darlehen bezogen.

Anfang 2017 veräußerte der Kläger das Grundstück …strasse 16. Seinen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreiserlöses verpfändete der Kläger an die …SPA. Diese richtete auf den Namen des Klägers ein Girokonto mit der Kontonummer DE72 … ein, auf das in der Folgezeit der Kauferlös eingezahlt wurde (Anlage K 9, Bl. 29).

Die …SPA erteilte die Löschungsbewilligung für die Grundschuld und informierte die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2017 über den Verkauf der Immobilie verbunden mit der Bitte, ihr den Ablösebetrag für das Bauspardarlehen mitzuteilen. Die Beklagte teilte der …SPA mit Schreiben vom 12.04.2017 den Ablösebetrag für das Bauspardarlehen in Höhe von 237.180,30 €, bestehend aus der Darlehensrückzahlungsforderung von 200.000 € und einer Vorfälligkeitsentschädigung von 37.180,30 €, unter Hinweis auf den frühestmöglichen Kündigungstermin zum 30.05.2017 mit und forderte zur Zahlung zu diesem Termin auf.

Die …SPA überwies diesen Betrag am 04.05.2017 von dem Konto des Klägers an die Beklagte. Der Kläger erklärte am 07.05.2017 gegenüber der …SPA seinen Widerspruch gegen die Überweisung. Mit Schreiben vom 10.05.2017 widersprach er gegenüber der Beklagten der geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 37.180,30 €.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten Herr H… habe ihm im August 2017 in einem persönlichen Gespräch zugesagt, dass die Beklagte die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahle, wenn er – der Kläger – weitere Wohnungen in der O… 14 in R… erwerbe. Um den Vorgang schneller bearbeiten zu können, habe er einen Bausparvertrag über 200.000 € abschließen sollen, was er am 10.08.2017 auch getan habe. Nach circa zwei Wochen habe die Beklagte ihm aber mitgeteilt, die Vorfälligkeitsentschädigung doch nicht zurückzahlen zu wollen.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil vom 15.05.2019 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Klagestattgabe damit begründet, dass der Kläger mangels wirksamer Anweisung einen Direktanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen die Beklagte habe. Dem stehe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, wonach bei Fehlen eines wirksamen Überweisungsauftrages der Bereicherungsausgleich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses stattzufinden habe. Denn der Kläger habe gegen die …SPA keinen Anspruch nach § 675 u S. 2 BGB, weil diese nicht zu Unrecht über das klägerische Konto verfügt habe. Bei dem Konto habe es sich um ein „Sperrkonto“ gehandelt, das dem Zugriff des Klägers entzogen gewesen sei, weil es als Ersatz für die Grundpfandrechte der Sicherung des verpfändeten Erlöses aus dem Immobilienverkauf gedient habe. Die …SPA habe die Überweisung des Ablösebetrages einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung in Wahrnehmung ihrer in Ziffern 4 und 6 des Treuhandvertrages geregelten Pflichten vorgenommen. Von der Sicherungsabrede in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag seien ausdrücklich auch Ansprüche auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung umfasst. Im Valutaverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fehle es an einem Rechtsgrund. Die als Kündigungserklärung auszulegende Mitteilung der …SPA an die Beklagte vom 07.02.2017 sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Eine Bevollmächtigung der …SPA durch den Kläger sei weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Erklärung könne dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, soweit der Kläger behaupte, er habe die …SPA Anfang 2017 über eine von ihm beabsichtigte belastungsfreie Veräußerung der Immobilie und sein Ansinnen, einen Tausch von Grundpfandrechten vornehmen zu wollen, um keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, informiert, sei lediglich unstreitig, dass sie – die Beklagte – davon keine Kenntnis habe. Die Beklagte bestreite, dass ein entsprechender Pfandtausch vereinbart worden sei. Anhand des Streitstandes sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht davon habe ausgehen können, dass die Gesamtforderung ohne Auftrag und Weisung des Klägers an sie – die Beklagte – überwiesen worden sei. Ein entsprechender Auftrag des Klägers ergebe sich bereits unstreitig aus der von ihm selbst vorgelegten E-Mail der …SPA vom 23.05.2017, wofür die unterzeichnende Mitarbeiterin der …SPA vorsorglich als Zeugin benannt werde. Es sei widersprüchlich, wenn das Landgericht die Überweisung als von dem Treuhandauftrag gedeckt ansehe, diese aber dem Kläger nicht zurechne. Das Landgericht habe seiner Entscheidung auch zu Unrecht als unstreitig zugrunde gelegt, dass die Überweisung an sie von einem Sperrkonto erfolgt sei. Dies werde von der Beklagten vielmehr, nachdem ihr der Schriftsatz des Klägers vom 24.04.2019 erstmals im Berufungsverfahren zugestellt worden sei, bestritten. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstelle, trage er keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch, da dann die Bereicherung der Beklagten nicht auf Kosten des Klägers erfolgt sei. Zwar hätte mangels Verfügungsbefugnis des Klägers keine Autorisierung im Sinne des § 675 u BGB erfolgen können. Hätte jedoch – wie der Kläger vortrage – zwischen diesem und der …SPA im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis bestanden, das einen Auftrag und eine Bevollmächtigung zur Durchführung eines Pfandtausches zum Gegenstand gehabt habe, so hätte die …SPA diese Beschränkung im Außenverhältnis überschritten. Die Bereicherung wäre dann im eigenen Namen der …SPA herbeigeführt worden; der Kläger hätte allenfalls gegen diese einen Anspruch.

Die Beklagte meint, ihr stehe ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des Klagebetrages gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB zu. Das Schreiben der …SPA vom 07.02.2017 sei konkludent als Kündigungserklärung im Namen des Klägers anzusehen. Die Kündigungserklärung wirke jedenfalls kraft Rechtsscheins einer Vertretungsmacht auch unmittelbar für und gegen den Kläger. Es sei außerdem widersprüchlich, wenn der Kläger nur die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlange, im Übrigen aber die Rechtsfolgen der Beendigung des Darlehensvertrages für und gegen sich gelten lassen wolle.

Für den Fall, dass die zulässige Berufung unbegründet sei, sei jedenfalls die Hilfswiderklage zulässig und begründet. Sie habe den Kläger mit Schreiben vom 19.07.2019 aufgefordert, bis zum 15.08.2019 zu erklären, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ungekündigt fortbestehe, und sich zu verpflichten, Zug um Zug gegen Auszahlung des Nettodarlehensbetrages von 200.000 € zur Besicherung des Darlehens gleichwertige Sicherheiten entsprechend der Sicherheitenübersicht im Darlehensvertrag zu bestellen, was der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2019 habe zurückweisen lassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 15.05.2019 abzuweisen und hilfswiderklagend festzustellen,

1. dass der Darlehensvertrag vom 19.03.2014, Nr. …-001 über einen Nettodarlehensbetrag von 200.000 € unverändert fortbesteht und

2. der Kläger sich Zug um Zug gegen Auszahlung des Nettodarlehensbetrages in Höhe von 200.000 € verpflichtet, zur Besicherung des Darlehens gleichwertige Sicherheiten entsprechend der Sicherheitenübersicht im Darlehensvertrag zu bestellen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Hilfswiderklage abzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend behauptet er, soweit die Mitarbeiterin der …SPA, Frau V…, in ihrer E-Mail vom 23.05.2017 ausgeführt habe, dass er den Wunsch geäußert habe, das LBS-Darlehen aus dem Kaufpreis abzulösen, entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr habe er Frau V… im Februar 2017 explizit darauf hingewiesen, dass er das Darlehen der Beklagten nicht zurückführen wolle, wofür er diese als Zeugin benenne. Er habe dieser in seiner E-Mail vom 13.03.2017 überdies mitgeteilt, dass die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte verhindert werden solle.

Die Hilfswiderklage sei unbegründet, weil der Darlehensvertrag nicht mehr bestehe. Eine Rücktrittserklärung durch ihn sei entbehrlich, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, den Vertrag endgültig nicht erfüllen zu wollen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.09.2018, mit dem sie eine Umbesicherung abgelehnt habe. Außerdem stehe der Zeitablauf dem erstmals mit Schreiben vom 19.07.2019 geltend gemachten Begehren entgegen. Wegen des Schreibens vom 17.09.2018 sei das Feststellungsbegehren außerdem widersprüchlich und treuwidrig.

Der Senat hat den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen der Zusammenfassung des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2020 (Bl. 197 d.A.) und wegen des weitergehenden Sachverhalts im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des durch die …SPA am 04.09.2017 von dem Konto des Klägers an die Beklagte überwiesenen Betrages in Höhe von 37.180,30 € zu.

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1.

Der Anspruch besteht nicht – darauf ist der Kläger im Berufungsverfahren auch selbst nicht mehr zurückgekommen – aufgrund einer zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Vereinbarung. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, der Mitarbeiter der Beklagten Herr H… habe ihm zugesagt, die 37.180,30 € würden an ihn – den Kläger – zurückgezahlt, wenn er weitere Wohnungen in der O… erwerben würde, kann dem bereits nicht hinreichend entnommen werden, dass Herr H… eine solche Erklärung mit Rechtsbindungswillen abgegeben hat. Dagegen spricht, dass bei einer solch erheblichen Summe üblicherweise nach bankinterner Prüfung ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird. Die Tatsache, dass Herr H… zwei Wochen später von der angeblichen Zusage wieder Abstand genommen hat, spricht – sofern man die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt – für eine zunächst unverbindliche Inaussichtstellung, die nach Rücksprache zurückgewiesen wurde.

2.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte auch nicht auf eine bereicherungsrechtliche Grundlage stützen.

a) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers besteht nicht in Form einer Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

Die Beklagte hat den Geldbetrag von insgesamt 237.180,30 € aufgrund der am 04.05.2017 durch die …SPA erfolgten Überweisung von dem bei der …SPA geführten Konto des Klägers erhalten. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten stellt sich diese Zahlung als Zuwendung im Rahmen eines sogenannten Anweisungsverhältnisses dar.

In einem Fall der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden (hier dem Kläger) und dem Angewiesenen (hier der …SPA) im sog. Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden (dem Kläger) und dem Zuwendungsempfänger (hier der Beklagten) im sog. Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Zuwendungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger (vgl. nur: BGH, Urteil vom 24. April 2001 – VI ZR 36/00 –, BGHZ 147, 269-279, Rn. 10 m.w.N.).

Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Geldbetrag jedoch nicht durch Leistung in diesem Sinne erlangt, da es nach dem Vortrag des für sämtliche Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs darlegungs- und beweispflichtigen Klägers an einer entsprechenden Anweisung seinerseits an die …SPA fehlte.

Nach seinem im Rahmen der Anhörung durch den Senat im Verhandlungstermin am 15.01.2020 bekräftigten Vortrag hat der Kläger der …SPA weder in zeitlichem Zusammenhang mit deren Tätigwerden am 04.05.2017 noch zu irgendeinem früheren Zeitpunkt eine Anweisung im Sinne einer Autorisierung des Zahlungsvorgangs zur Überweisung des Geldbetrages von dem bei der …SPA für den Kläger geführten Girokonto an die Beklagte gemäß § 675 j Abs. 1 S. 1 BGB erteilt.

Eine – ggf. konkludente – Anweisung oder einen entsprechender Auftrag zu einem Transfer des streitgegenständlichen Betrages von dem in Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie …straße 16 eingerichteten Girokonto an die Beklagte hat der Kläger auch nicht im Rahmen der zwischen ihm und der …SPA getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf die Löschung der zugunsten der …SPA und mittelbar der Beklagten bestellten Grundschuld erteilt.

Der Kläger hat vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt, dass er – anders als von der Mitarbeiterin der …SPA in der E-Mail vom 23.05.2017 (Anlage K 6, Bl. 24 f. d.A.) dargestellt – der …SPA im November 2016 einen Auftrag erteilt habe, der auch die Ablösung des Darlehens bei der Beklagten umfasst habe. Ebenso wenig sei – so der Kläger – im Zusammenhang mit der zwischen ihm und der …SPA getroffenen Vereinbarung über die Einrichtung des streitgegenständlichen Girokontos über eine Ablösung des Darlehens bei der Beklagten gesprochen worden. Vielmehr sei die Möglichkeit einer Ablösung des Darlehens bei der Beklagten mit den auf das streitgegenständliche Konto gebuchten Mitteln aus dem Erlös der Veräußerung des Grundstücks …strasse 16 in R… erstmals Gegenstand eines zwischen ihm und der Mitarbeiterin der …SPA geführten Gesprächs im März 2017 gewesen. Nachdem er in einem weiteren Gespräch mit dem Mitarbeiter der Beklagten erfahren habe, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle, habe er sich jedoch gegen eine solche Ablösung entschieden und dies auch der …SPA mitgeteilt.

Eine einer Anweisung entsprechende Willenserklärung des Klägers gegenüber der …SPA, den für die Ablösung des durch die Beklagte gewährten Darlehens erforderlichen Geldbetrag von dem Girokonto des Klägers an die Beklagte zu überweisen, kann schließlich auch weder aus dem im Februar März 2014 geschlossenen Treuhandvertrag noch aus den zwischen dem Kläger und der Beklagten oder der …SPA in Zusammenhang mit der Bestellung der Grundschuld an dem Grundstück ….straße 16 oder in Zusammenhang mit der Verpfändung des Kaufpreises für diese Grundstück getroffenen Sicherungsvereinbarungen hergeleitet werden.

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Treuhandvertrag, der die treuhänderische Verwaltung des zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag bestellten Teils der zugunsten der …SPA bestellten Grundschuld durch die …SPA zum Gegenstand hatte, nach der Erteilung der Löschungsbewilligung für diese Grundschuld durch die …SPA an dem zwischen dieser und dem Kläger vereinbarten Pfandrecht an der Kaufpreisforderung bzw. dem entsprechenden Guthaben auf dem streitgegenständlichen Girokonto des Klägers fortsetzte, so begründete er gleichwohl Rechte und Pflichten lediglich im Verhältnis zwischen der …SPA und der Beklagten. Im Verhältnis zum Kläger ist der Treuhandvertrag – unabhängig davon, dass er auch vom Kläger unterzeichnet wurde – lediglich insofern von Bedeutung, als ihm danach bekannt war, dass die …SPA einen Teil des zu ihren Gunsten bestellten Pfandrechts zugunsten der Beklagten verwaltete. Ob und unter welchen Voraussetzungen die …SPA das Pfandrecht zugunsten der Beklagten ausüben durfte, ergibt sich im Verhältnis zum Kläger allein aus der dem Pfandrecht zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung. Welchen Inhalt diese Vereinbarung hatte und ob die Voraussetzungen für eine Ausübung des Pfandrechts zum Zeitpunkt der Überweisung an die Beklagte am 04.05.2017 vorlagen, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich auch daraus keine Anweisung des Klägers, die Überweisung an die Beklagte vorzunehmen. Im Übrigen ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die …SPA die Überweisung vom 04.05.2017 in Ausübung ihres Pfandrechts vorgenommen hat; die Ausführungen in der E-Mail der Mitarbeiterin der …SPA vom 23.05.2017 sprechen vielmehr dafür, dass sie aufgrund einer vermeintlichen – vom Kläger allerdings bestrittenen – Anweisung des Klägers handelte.

b) Liegt danach keine Anweisung des Klägers an die …SPA und damit keine Leistung seinerseits an die Beklagte vor, besteht – entgegen der Auffassung des Landgerichts – im Verhältnis zwischen der hier streitenden Parteien auch kein „Direkt“anspruch aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB.

Fehlt es an einer Anweisung oder ist diese nicht wirksam, hat lediglich der Angewiesene – hier die …SPA – einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zuwendungsempfänger – hier die Beklagte. Der Angewiesene hat im Deckungsverhältnis lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt (BGH, Urteil vom 16.06.2015 – XI ZR 243/13 – Rn. 18). Darauf, dass der BGH in der genannten Entscheidung an seiner früheren Rechtsprechung zu insoweit geltenden Ausnahmen in sogenannten Veranlasserfällen im Hinblick auf die Wertung des § 675 u BGB nicht mehr festhält, kommt es für die vorliegende Entscheidung schon deshalb nicht an, weil zum einen kein Veranlasserfall in Rede steht und es zum anderen nicht um die Frage eines bereicherungsrechtlichen Direktanspruches im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Zuwendungsempfänger, sondern um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch im Valutaverhältnis zwischen dem vermeintlich Anweisenden und dem Zuwendungsempfänger geht.

In dem hier in Rede stehenden Valutaverhältnis zwischen dem vermeintlich Anweisenden – hier dem Kläger – und dem Zuwendungsempfänger – hier der Beklagten – ist zwar im Falle einer fehlenden oder unwirksamen Anweisung ebenfalls keine dem Anweisenden zurechenbare Leistung bewirkt worden. Der Zuwendungsempfänger ist jedoch nicht auf Kosten des Anweisenden, sondern auf Kosten des Angewiesenen bereichert. Denn der Angewiesene hat im Falle des Fehlens einer Anweisung für die Zuwendung nicht fremdes, sondern eigenes Vermögen eingesetzt. Dem nicht oder lediglich vermeintlich Angewiesenen steht gegenüber dem Anweisenden kein der Zuwendung entsprechender Aufwendungsersatzanspruch zu.

Dies ergibt sich für Zahlungsvorgänge im Anwendungsbereich der §§ 675 c ff. BGB – und damit auch für bei einer Sparkasse geführte Girokonten – bereits aus § 675 u BGB, wonach der Zahlungsdienstleister (bereicherungsrechtlich: der Angewiesene) dem Zahler (bereicherungsrechtlich: der Anweisende) einen aufgrund eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gezahlten Betrag unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten hat. Etwas anderes gilt aber auch dann nicht, wenn es sich – wie der Kläger meint – bei dem streitgegenständlichen Girokonto um ein sog. „Sperrkonto“ gehandelt hätte, für das dem Kläger keine Verfügungsbefugnis zugestanden habe. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem sog. „Sperrkonto“ tatsächlich um ein solches handelte, bei dem die Verfügungsbefugnis des Klägers über die Bindungen aus den im Zusammenhang mit der Verpfändung des Guthabens getroffenen Vereinbarungen mit der …SPA hinaus Einschränkungen unterlag (zur Mehrdeutigkeit des Begriffs „Sperrkonto“ vgl. Kropf in Kümpel/Mülbert/Früh, Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., 2019, Besondere Kontoarten, Rn. 3.1056 f.; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 36 Rn. 4); immerhin lassen sich dem vom Kläger eingereichten Kontoauszug (Anlage K 9, Bl. 29) neben der streitgegenständlichen Abbuchung noch weitere Abbuchungen entnehmen, die nach dem Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer, dem mit der …SPA vereinbarten Sicherheitentausch dienender Immobilien vorgenommen wurden. Zum anderen stünde der …SPA aber auch dann wegen der Überweisung an die Beklagte kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kläger zu, wenn es sich tatsächlich nicht um ein dem Anwendungsbereich der §§ 675 c ff. BGB unterfallendes Konto gehandelt hätte. Dies würde nichts daran ändern, dass es sich um ein aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger bei der …SPA für diesen geführtes Konto handelte. Dies bedeutet jedoch, dass der …SPA nur dann ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kläger für von ihr veranlasste Abbuchungen von dem Konto zustehen kann, wenn diese im Rahmen der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung erfolgt sind. Hat die …SPA jedoch nach dem Vortrag des Klägers sowohl bei der Überweisung vom 04.05.2017 als auch bei der – folgt man der Auslegung des Landgerichts – konkludenten Kündigung des Darlehens gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2017 im Verhältnis zum Kläger vereinbarungswidrig gehandelt, steht ihm – auch unabhängig von der Anwendbarkeit des § 675 u BGB gegenüber der …SPA jedenfalls unter Schadensersatzgesichtspunkten ein Anspruch auf Rückbuchung zu.

3.

Da die Klage abgewiesen wird, ist über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 47, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO bleibt die Hilfswiderklage gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG unberücksichtigt.

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