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Rückzahlungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung

AG Bremen – Az.: 9 C 30/21 – Urteil vom 20.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zwar bestand ein Rückzahlungsanspruch über 138,99 EUR aus abgetretenem Recht wegen Annullierung der Flüge FR8456 und 8455 vom 29.09.2020 bzw. 13.10.2020, Bremen-Zadar Hin- und Rückflug.

Allerdings hat die Klägerin die Rückzahlungsklage anteilig auf mehrere Prozesse verteilt, weil mehrere Passagiere befördert werden sollten (hier wohl Parallelverfahren 25 C 29/21).

Offen bleibt insofern, ob der Ticketpreis ursprünglich von der im hiesigen Verfahren maßgeblichen Zedentin H… M… geleistet wurde. In Betracht käme auch eine Bezahlung durch den – nach Abtretungsvertrag – weiteren Zedenten R… M… Ein Rückzahlungsanspruch steht aber – im Gegensatz zum Ausgleichszahlungsanspruch – nur dem Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens zu, von dessen Kontoverbindung der Ticketpreis (für den Vertragspartner und ggf. weitere Dritte im Sinne des § 328 BGB), vorab geleistet wurde. Hierzu trug die darlegungspflichtige Klägerin nicht vor. Die zur Akte gereichte Anlage lässt vermuten, dass der Ticketgesamtbetrag von 277,98 € von einem Herrn „w…m…“ geleistet wurde. Im Abtretungsvertrag (Bl. 3 d.A.) wurde als 2. Zedent ein Herr W… M…, handschriftlich korrigiert in: R… M…, bezeichnet. Die Klägerin trug nicht vor, dass beide Passagiere ursprünglich gesonderte Verträge schlossen und von ihren Konten ein Ticketpreis von jeweils 138,99 € abgebucht wurde. Die Ausweisung des Gesamtpreises (Bl. 4 d.A.) spricht dagegen.

Rückzahlungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung
(Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com)

Der Rückzahlungsanspruch nach Art. 8 I a der Verordnung EG Nr. 261/04 (entspricht im Ergebnis § 812 BGB) ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite kein höchstpersönlicher Anspruch (vgl. LG Frankfurt, NJW-RR 2015, 54 für Pauschalreise). Vielmehr sind die „Flugscheinkosten“ an den Fluggast zurückzuzahlen, der den (Gesamt)Preis seinerzeit leistete. Wäre auch ein (geschäftsunfähiges) Baby auf den Familienflug gebucht gewesen, hätte diesem kein anteiliger Rückzahlungsanspruch zugestanden, den die Klägerin in einem gesonderten Verfahren hätte geltend machen können. Als höchstpersönlicher Anspruch ist allenfalls der Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 der Fluggastrechteverordnung, der ggf. auch unmittelbar dem mitbeförderten Kind zusteht, zu bewerten (vgl. AG Hamburg, RRa 2019, 32; a.A.: AG Hannover, RRa 2012, 129). Schließlich ist es auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, den Gesamtpreis schlicht durch die Anzahl der beförderten Passagiere zu dividieren, um sodann Teilforderungen in diversen Teilklagen beitreiben zu können. Denn einzelne Sitze können teurer sein, als andere. Ein solches Vorgehen verteuert nur die Prozesskosten.

Im Übrigen trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.03.2021 unwidersprochen vor, dass sie eine anteilige Forderung in Höhe von 122,08 € am 16.03.2021 beglichen habe (§ 138 III ZPO). Somit wäre eine etwaige Forderung der Klägerin aus anteiligem Recht der Zedentin weitestgehend erloschen (§ 362 BGB). Die Klägerin erklärte bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist nach § 495a ZPO, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, keine Erledigung des Rechtsstreits und stellte ihren Leistungsantrag nicht auf eine Feststellungsklage um; sie schloss sich der Erledigungserklärung der Gegenseite nach § 91a ZPO nicht an.

Für eine etwaige Vermittlungsgebühr haftet die Beklagte nicht. Die Klägerin bleibt beweisfällig, dass die hier streitgegenständlichen Zusatzkosten von (anteilig) 16,91 € mit ihrem Wissen und Wollen verlangt wurden. Denn der Flug wurde vorliegend wohl über ein Drittportal gebucht (esky); eine Zusatzgebühr wurde dort nicht explizit ausgewiesen. Woher die Beklagte insofern ihr behauptetes Wissen bezogen haben soll, bleibt unklar (vgl. EuGH, EuZW 2019, 253).

Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 713 ZPO.

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