Vier Jahre vom Dienst beurlaubt, jeden Monat den Versorgungszuschlag entrichtet – doch bei der Ruhegehaltsberechnung sollten diese Jahre plötzlich nicht zählen. Weil der Beamte nebenher eine Firmenrente aufbaut, fürchtete der Dienstherr eine Überversorgung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz musste entscheiden, ob der Ausschluss rechtens ist.

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 A 11076/25.OVG
Das Wichtigste im Überblick
Am 06.03.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10 A 11076/25.OVG) klar: Ein Beamter kann eine unbezahlte Beurlaubung trotz anerkanntem dienstlichem Interesse und gezahltem Zuschlag für seine spätere Versorgung nicht automatisch für seine Pension zählen lassen. Die Behörde entscheidet erst beim Eintritt in den Ruhestand, ob die unbezahlte Beurlaubung für die Pension zählt.
- Doppelte Versorgung vermeiden: Die neue Praxis sollte verhindern, dass Beamte neben ihrer Pension ungerechtfertigte weitere Altersleistungen erhalten.
- Keine Zusage vorab: Die Bescheide bestätigten nur Voraussetzungen, nicht die spätere Berücksichtigung für die Pension.
- Nur künftige Zeiten: Die neue Praxis galt für spätere Beurlaubungszeiten, nicht für vollständig abgeschlossene Zeiträume.
- Andere Altersleistung: Eine zusätzliche Altersleistung konnte die Berücksichtigung der Beurlaubung begrenzen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Datum: 06.03.2026
- Aktenzeichen: 10 A 11076/25.OVG
- Verfahren: Verfahren zur Zulassung einer Berufung
- Rechtsbereiche: Beamtenpensionen, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 14.914,08 €
- Relevant für: Beamte mit unbezahlter Beurlaubung, öffentliche Arbeitgeber
Warum sichern Dienstinteresse und Zuschlag keine Anrechnung?
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG sieht ein zweistufiges Prüfprogramm vor: Zunächst müssen dienstliches Interesse oder öffentliche Belange schriftlich anerkannt und der Versorgungszuschlag gezahlt sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Beurlaubungszeit zunächst nur grundsätzlich ruhegehaltfähig – nicht automatisch. Auf einer zweiten Stufe entscheidet der Dienstherr nach Ermessen, ob die Zeit tatsächlich angerechnet wird. Diese Entscheidung fällt erst mit Eintritt des Versorgungsfalls und lässt sich gerichtlich nach § 114 VwGO überprüfen.
Das BeamtVG ist das Beamtenversorgungsgesetz; es regelt, wie Ihr Ruhegehalt berechnet wird. Der Versorgungszuschlag ist der Betrag, den Sie oder der aufnehmende Arbeitgeber während der Beurlaubung an den Dienstherrn zahlen, damit die Zeit versorgungsrechtlich nicht leer läuft. Ruhegehaltfähig heißt: Die Zeit fließt in die Berechnung Ihres späteren Ruhegehalts ein. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn Sie in den Ruhestand gehen; erst dann entscheidet der Dienstherr endgültig über die Anrechnung. Die Kontrolle nach § 114 VwGO prüft nur, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde – nicht, welche Entscheidung das Gericht selbst für richtiger hielte. Zahlung des Zuschlags und anerkanntes Interesse allein sichern die Anrechnung für Sie deshalb noch nicht.
Dieses Prüfprogramm stand im Mittelpunkt des Streits um die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Mai 2024. Ein Beamter war ohne Dienstbezüge beurlaubt und arbeitete während dieser Zeit für ein Unternehmen, das als Beigeladene am Verfahren beteiligt war. Der Dienstherr hatte in den Beurlaubungsbescheiden ein dienstliches Interesse anerkannt, das Unternehmen zahlte den Versorgungszuschlag – der Mann erhielt aus seiner Tätigkeit dort jedoch zusätzlich eine eigene Alterssicherungsleistung. Der Dienstherr berücksichtigte die Beurlaubungszeiten bis zum 31. Mai 2018 als ruhegehaltfähig, lehnte dies für die Folgezeit aber ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte mit Beschluss vom 6. März 2026 (Az. 10 A 11076/25.OVG) die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Juni 2025 und lehnte die Zulassung der Berufung ab.
Beigeladene bedeutet: Das Unternehmen wurde als Dritter in den Rechtsstreit einbezogen, weil die Entscheidung seine Interessen berührt. Es konnte eigene Anträge und Argumente vorbringen, war aber nicht die hauptbetroffene Behörde. Für die Bewertung Ihrer eigenen Beurlaubung zählt vor allem, was der Dienstherr in den Bescheiden geregelt hat und welche Alterssicherung parallel entstand.
Redaktionelle Leitsätze
- Die schriftliche Anerkennung eines dienstlichen Interesses an einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und die Zahlung des Versorgungszuschlags begründen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG nur die grundsätzliche Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit; über die tatsächliche Anrechnung entscheidet der Dienstherr erst mit Eintritt des Versorgungsfalls nach pflichtgemäßem Ermessen.
- Eine vor Eintritt des Versorgungsfalls erteilte Zusicherung über die Anrechnung von Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähig ist nach § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG unwirksam, soweit die Anrechnung auf einer Ermessensvorschrift beruht.
- Eine ermessenslenkende Verwaltungspraxis zur Anrechnung von Beurlaubungszeiten darf aus sachlichen und willkürfreien Gründen für die Zukunft geändert werden; Vertrauensschutz setzt schutzwürdiges Vertrauen und eine substantiiert dargelegte Disposition voraus und greift nicht schon bei enttäuschten Erwartungen.

Warum sichern Anerkennung und Zuschlag die Anrechnung nicht?
Die bloße Anerkennung des dienstlichen Interesses und die Feststellung, dass der Versorgungszuschlag gezahlt wurde, betreffen nur die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm – nicht die spätere Entscheidung über die tatsächliche Anrechnung. Eine verbindliche Zusicherung müsste sich nach § 38 VwVfG richten und die spätere Berücksichtigung ausdrücklich festlegen.
Eine Zusicherung nach § 38 VwVfG ist eine schriftliche, verbindliche Zusage der Behörde, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Die bloße Mitteilung, dass Voraussetzungen vorliegen, reicht dafür nicht aus. Fehlt in Ihren Bescheiden eine ausdrückliche, vorbehaltlose Zusage der Anrechnung, bleibt die Entscheidung bis zum Ruhestand offen.
Der Senat prüfte am Wortlaut der einzelnen Bescheide, ob eine solche Bindung entstanden war. Der Mann und das Unternehmen stützten sich auf die Bescheide vom 24. Mai 2013, vom 3. Juli 2018 und vom 16. Mai 2023 sowie auf § 38 VwVfG. Ihrer Ansicht nach sei der Dienstherr über die bloße Mitteilung der Tatbestandsvoraussetzungen hinausgegangen.
Warum die Bescheide keine Anrechnung zusicherten
Der Bescheid vom 24. Mai 2013 regelte verbindlich nur die Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, den Zeitraum und die Anerkennung des dienstlichen Interesses. Zur Ruhegehaltfähigkeit enthielt er lediglich den abstrakten Hinweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG und den Versorgungszuschlag – keine verbindliche Feststellung der Rechtsfolge. Der Bescheid vom 3. Juli 2018 stellte die Ruhegehaltfähigkeit ausdrücklich unter den Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen und die weiteren Maßgaben des § 6 BeamtVG, band sie also gerade an die spätere Ermessensentscheidung. Der Bescheid vom 16. Mai 2023 enthielt schließlich den Vorbehalt, dass eine Zusicherung entfallen könne, wenn aus der Tätigkeit während der Beurlaubung eine eigene Alterssicherung erworben worden sei – exakt darauf stützte der Dienstherr die Nichtberücksichtigung.
Verlassen Sie sich bei Ihrer eigenen Beurlaubung nicht allein auf die Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder gezahlte Versorgungszuschläge. Prüfen Sie jeden Bescheid darauf, ob die spätere Anrechnung ausdrücklich und ohne Vorbehalt zugesagt wurde. Enthält der Bescheid Vorbehalte zur Alterssicherung oder zu späteren Entscheidungen, müssen Sie mit einer Prüfung erst beim Versorgungsfall rechnen.
Ist die Zusicherung nach § 49 BeamtVG unwirksam?
Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG darf über Versorgungsbezüge, die auf einer Kannvorschrift beruhen, grundsätzlich nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls verbindlich entschieden werden. Eine Kannvorschrift liegt vor, wenn das Gesetz „kann“ statt „muss“ oder „ist“ sagt und dem Dienstherrn damit Ermessen einräumt. Vorherige Zusicherungen sind daher unwirksam. Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, der die Höhe der zulässigen Versorgung betrifft, beschränkt sich diese Vorschrift nicht auf Zusicherungen einer überhöhten Versorgung, sondern regelt allein den Zeitpunkt der Entscheidung. Für Sie folgt daraus: Eine scheinbar klare Zusage vor dem Ruhestand kann unwirksam sein, sobald die Anrechnung im Ermessen steht.
Gegen diese Lesart führten der Mann und das Unternehmen mehrere Einwände an, die der Senat im Einzelnen verwarf.
Während § 3 Abs. 2 BeamtVG demnach auf die Höhe der Zusicherung abstellt, verbietet § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften – unabhängig von der Höhe – vor dem Eintritt des Versorgungsfalles. – so das OVG Rheinland-Pfalz
Warum überzeugten die Einwände gegen § 49 nicht?
Selbst wenn eine Zusicherung vorgelegen hätte, wäre sie unwirksam gewesen, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG eine Ermessensvorschrift ist. Der Einwand, § 49 Abs. 2 BeamtVG erfasse nur überhöhte Versorgungszusagen und ergänze lediglich § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, verfing nicht: Ohne die weitere Lesart wäre die Norm neben § 3 Abs. 2 weitgehend überflüssig, und die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks. 1/2846, S. 53) stützen keine Begrenzung auf überhöhte Zusagen. Auch der Verweis auf die Kommentierung von Reich in Reich/Klappert, § 3 Rn. 4, ging fehl – diese Stelle betrifft § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, nicht § 49 Abs. 2; auch die Kommentierung zu § 49 Rn. 6 f. enthält keine entsprechende Einschränkung.
Die angeführte Rechtsprechung half ebenfalls nicht weiter. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. Mai 2023 (9 K 945/18) und der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2007 (2 BvR 1304/05) befassen sich ausschließlich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG und treffen keine Aussage zur Reichweite des § 49 Abs. 2. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 2015 (1 A 2036/13.Z) betraf einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen einer unzutreffenden Versorgungsauskunft nach § 839 BGB, also einen Sekundäranspruch – nicht den hier maßgeblichen Anspruch auf Versorgung selbst. Und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 2019 (4 S 934/18) war durch die Formulierung „gegebenenfalls“ bereits relativiert, in jener Entscheidung nicht tragend und befasste sich nicht mit § 49 Abs. 2 BeamtVG.
Ein Sekundäranspruch richtet sich auf Schadensersatz, nicht auf die Zuerkennung der Versorgung selbst. Selbst ein Erfolg damit würde Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht unmittelbar verlängern. Für Ihren Versorgungsbescheid kommt es auf die primäre Rechtslage nach dem BeamtVG an.
Ist § 6 BeamtVG eine Ermessensvorschrift bei Beurlaubung?
Nach Auffassung des Senats ist § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG eine echte Ermessensvorschrift mit eigenständiger Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck sprechen dafür. Der Versorgungszuschlag ist nur eine Tatbestandsvoraussetzung und erschöpft das Prüfprogramm nicht. Ziel der Regelung ist unter anderem, eine ungerechtfertigte Doppelversorgung zu verhindern, wie die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks 7/2505, Anlage 2, S. 62) belegen.
Ermessen heißt hier: Auch wenn dienstliches Interesse anerkannt und der Versorgungszuschlag gezahlt sind, darf der Dienstherr die Anrechnung im Einzelfall ablehnen. Eine zwingende Koppelungsvorschrift wäre das Gegenteil – bei erfüllten Voraussetzungen müsste die Zeit kraft Gesetzes zählen. Doppelversorgung meint den parallelen Bezug von Beamtenruhegehalt und einer weiteren Alterssicherung aus der Tätigkeit beim Unternehmen. Ob Ihre Beurlaubungszeit zählt, hängt damit auch davon ab, ob der Dienstherr diese Doppelung als ungerechtfertigt bewertet.
Der Mann und das Unternehmen wollten die Norm dagegen als zwingende Koppelungsvorschrift verstanden wissen. Sie stützten sich auf Reich/Klappert, § 6 Rn. 9b, und den dort zitierten Aufsatz von Bachof (JZ 1972, S. 641): Das Wort „kann“ habe nur untergeordnete Bedeutung, bei Vorliegen der Voraussetzungen müsse die Ruhegehaltfähigkeit zwingend festgestellt werden. Der Senat hielt dem entgegen, dass nicht hinreichend dargelegt worden sei, warum das gesetzliche „kann“ entgegen der bestehenden Rechtsprechung ohne echtes Ermessen zu lesen sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 C 9.08) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Juli 2021, 1 A 3970/18) halten die Norm ausdrücklich für eine Ermessensvorschrift. Die Gesetzgebungsmaterialien zeigten zudem, dass die Regelung gerade angepasst wurde, um die Berücksichtigung der Beurlaubung einer Ermessensentscheidung zu unterstellen.
Warum durfte der Dienstherr die Praxis 2018 ändern?
Für die Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist die tatsächliche Verwaltungspraxis auf Grundlage ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften maßgeblich. Eine solche Praxis darf aus sachlichen und willkürfreien Gründen für die Zukunft geändert werden, wobei die Praxis im Zeitpunkt des Versorgungsfalls entscheidend ist. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht kein Anspruch, sollte die frühere Praxis rechtswidrig gewesen sein.
Selbstbindung der Verwaltung heißt: Hat der Dienstherr sein Ermessen durch ständige Praxis oder Verwaltungsvorschriften ausgefüllt, muss er gleiche Fälle gleich behandeln. Ändert er die Praxis sachlich und willkürfrei für die Zukunft, entfällt dieser Gleichheitsanspruch für spätere Zeiträume. „Gleichbehandlung im Unrecht“ bedeutet, dass Sie keine Anrechnung allein deshalb verlangen können, weil andere sie möglicherweise zu Unrecht erhalten haben. Maßgeblich für Ihre Versorgung ist die Praxis im Zeitpunkt Ihres Versorgungsfalls.
Im Fall ging es um die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 6 BeamtVG ab dem 6. Februar 2018. Die frühere Praxis hatte Beurlaubungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen umfassend berücksichtigt. Nach der Änderung (GMBl 2018, Nr. 7-11, konkretisiert unter anderem in den Teilziffern 6.1.2.18, 6.1.2.34 und 6.1.2.35 BeamtVGVwV) galt das nicht mehr uneingeschränkt, wenn eine nicht ausschließlich oder weit überwiegend selbst finanzierte Alterssicherungsleistung erworben wurde. Stattdessen war eine Vergleichsberechnung mit Begrenzung auf das individuelle fiktive höchstmögliche Ruhegehalt vorgesehen.
Die Vergleichsberechnung stellt Ihre spätere Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und paralleler Alterssicherung einer fiktiven Höchstversorgung gegenüber. Das fiktive höchstmögliche Ruhegehalt ist der Betrag, den Sie bei voller Anrechnung mit dem gesetzlichen Höchstsatz aus Ihrem Statusamt erreicht hätten. Überschreiten Sie diese Grenze durch die zusätzliche Alterssicherung, kann die Anrechnung der Beurlaubungszeit begrenzt oder versagt werden.
Wenn Sie während der Beurlaubung eine vom Arbeitgeber finanzierte Alterssicherung erwerben, legen Sie deren Unterlagen für die Versorgungsberechnung bereit. Vergleichen Sie die Beurlaubungszeiten mit dem Datum einer mitgeteilten Praxisänderung. Daraus ergibt sich, ob der Dienstherr die Zeit vollständig, anteilig oder nur bis zu einer Höchstgrenze berücksichtigen kann.
Warum Doppelversorgung die Praxisänderung rechtfertigte
Die Anpassung diente laut Senat der Verhinderung einer ungerechtfertigten Doppelversorgung und einer Besserstellung gegenüber Beamten ohne parallele Alterssicherung. Der Mann erhielt trotz der Nichtberücksichtigung der streitigen Zeit unter Einbeziehung der Leistung des Unternehmens weiterhin einen Gesamtversorgungsbezug deutlich über dem Betrag, der sich bei einem höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent aus dem Statusamt A 12, Stufe 8, bei vollständiger Anrechnung ergeben hätte. Der Einwand, andere ebenfalls zum Unternehmen beurlaubte Beamte, die vor dem 1. Juni 2018 in den Ruhestand getreten waren, seien vollständig berücksichtigt worden, überzeugte den Senat ebenfalls nicht als Ungleichbehandlung – die unterschiedliche Behandlung war sachlich und willkürfrei begründet.
Der Satz von 71,75 Prozent ist die gesetzliche Höchstgrenze des Ruhegehaltssatzes nach langjähriger Dienstzeit. Statusamt A 12, Stufe 8 bezeichnet Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe, aus denen sich das ruhegehaltfähige Gehalt berechnet. Liegt Ihre kombinierte Versorgung aus Beamtenruhegehalt und Unternehmensleistung darüber, stützt das die Entscheidung, streitige Beurlaubungszeiten nicht voll anzurechnen.
Auch die „klarstellende Ergänzungsvereinbarung“ vom 21. Juni 2004 half nicht weiter. Sie sollte Nachteile durch geringere Beförderungschancen während der Beurlaubung ausgleichen. Eine tatsächliche Schlechterstellung legte das Unternehmen jedoch nicht dar: Nach § 2 der Vereinbarung zahlte es dem Mann den Unterschiedsbetrag zwischen beamtenrechtlicher Versorgung und der zuletzt bezogenen Vergütung, und der Mann war während der Beurlaubung tatsächlich mehrfach befördert worden. § 12 Abs. 1 ELV steht einer solchen Beförderung im Rahmen regelmäßiger Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Eine rechtliche Bindung des Dienstherrn gegenüber dem Unternehmen, die die Praxisänderung verhindert hätte, war nicht ersichtlich; ob dem Unternehmen eigene Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche zustehen könnten, war für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ohne Bedeutung und zudem nicht substantiiert dargelegt. Die Ermessensausübung selbst hielt der Senat für fehlerfrei: Die besonderen Umstände – die langjährige Kettenbeurlaubung, die frühere Praxis und der zeitliche Abstand zum Ruhestand – waren berücksichtigt worden, ein atypischer Ausnahmefall wurde nicht dargelegt, und durch die teilweise weitere Anerkennung blieb der Mann gegenüber Nur-Beamten sogar deutlich bessergestellt.
Kettenbeurlaubung meint aneinandergereihte Beurlaubungen ohne nachhaltige Rückkehr in den aktiven Dienst. Das Gericht behandelt das als einen Umstand bei der Ermessensausübung, nicht als automatischen Anspruch auf volle Anrechnung. Ob dem Unternehmen eigene Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche zustehen, ändert an der Rechtmäßigkeit Ihres Versorgungsbescheids nichts.
Warum scheiterte der Vertrauensschutz nach der Praxisänderung?
Vertrauensschutz ist vor allem dann zu berücksichtigen, wenn eine Änderung nachträglich nachteilig in bereits abgeschlossene Sachverhalte eingreift. Schutzwürdiges Vertrauen und eine darauf beruhende Disposition müssen dabei konkret dargelegt werden.
Schutzwürdiges Vertrauen setzt voraus, dass Sie auf den Fortbestand der alten Praxis vertrauen durften und deshalb konkrete Entscheidungen getroffen haben. Disposition meint solche tatsächlichen Schritte – etwa die Fortsetzung der Beurlaubung oder den Verzicht auf andere Vorsorge. Diese Schritte müssen Sie darlegen und belegen; ohne diesen Nachweis greift Vertrauensschutz gegen die geänderte Praxis regelmäßig nicht.
Ob der Mann auf die frühere vollständige Anerkennung vertrauen durfte, beantwortete der Senat anhand des Zeitpunkts der Praxisänderung. Am 6. Februar 2018 waren die betroffenen Beurlaubungszeiträume noch nicht vollständig abgeschlossen; teilweise hatten spätere Zeiträume noch nicht einmal begonnen oder waren noch nicht genehmigt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wurde der Mann persönlich über die geänderte Praxis informiert – konkret darüber, dass eine Beurlaubungszeit nur anteilig anerkannt werde, wenn währenddessen ein Anspruch auf eine nicht überwiegend selbst finanzierte Alterssicherung erworben werde. Die neue Praxis wandte der Dienstherr zudem nur auf die danach liegenden beziehungsweise genehmigten Zeiten an, sodass die weit überwiegenden Beurlaubungszeiten weiterhin als ruhegehaltfähig anerkannt blieben. Spätestens nach diesem Schreiben durfte der Mann nicht mehr auf den Fortbestand der alten Praxis vertrauen, und eine konkrete Disposition im Vertrauen darauf legte er nicht substantiiert dar.
Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird. Hinzukommen muss, dass er im Hinblick auf den Bestand der Ermessensbindung Dispositionen getroffen hat (adäquate Vertrauensbetätigung) und billigerweise darauf vertrauen durfte, die Ermessensbindung werde auf Dauer Bestand haben (Schutzwürdigkeit des Vertrauens; vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C-6/95 -, BVerwGE 104, 220 = juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 8 A 1331/18 -, juris Rn. 22-25 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 6 S 2448/18 -, juris Rn. 15 f.). – so das OVG Rheinland-Pfalz
Für eine vergleichbare Lage kommt es auf drei Unterlagen an: den Beurlaubungsbescheid, den Nachweis über eine während der Beurlaubung erworbene eigene Alterssicherung und ein Schreiben zur geänderten Verwaltungspraxis. Entscheidend war hier, dass die Änderung vor den streitigen oder noch zu genehmigenden Beurlaubungszeiten mitgeteilt wurde. Liegt Ihre Beurlaubungszeit davor und war sie bereits abgeschlossen, ist der Fall nicht ohne Weiteres übertragbar.
Warum verletzte die Klageabweisung nicht das rechtliche Gehör?
Ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert dargelegt werden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht zwar, entscheidungserheblichen Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen – nicht aber, jedes Argument ausdrücklich zu behandeln oder der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen. Im Berufungszulassungsverfahren prüft der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ohnehin nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe, und ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze voraus.
Rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ihren entscheidungserheblichen Vortrag zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen – ihm aber nicht zu folgen. Im Berufungszulassungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nur schlüssig dargelegte Zulassungsgründe, nicht den gesamten Streit neu. Fehlt ein Zulassungsgrund, wird das erstinstanzliche Urteil gegen Sie rechtskräftig.
Der Mann und das Unternehmen rügten, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur Ungleichbehandlung gegenüber früher pensionierten, ebenfalls beim Unternehmen beurlaubten Beamten nicht hinreichend berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Der Senat verneinte dies: Das Verwaltungsgericht hatte den Vortrag im Tatbestand wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen den rechtlichen Kern – die Frage, ob Art. 3 Abs. 1 GG oder Vertrauensschutz der Praxisänderung entgegenstanden – ausdrücklich geprüft und verneint. Dass es der Rechtsauffassung des Mannes und des Unternehmens dabei nicht folgte, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags bleibt die Klageabweisung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße endgültig bestehen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens – Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Dienstherrn – tragen der Mann und das Unternehmen je zur Hälfte, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert für dieses Verfahren wurde auf 14.914,08 Euro festgesetzt.
OVG Rheinland-Pfalz zur Beurlaubung mit eigener Alterssicherung: Was Sie vor dem Ruhestand prüfen müssen
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz betrifft unmittelbar die Verfahrensbeteiligten und schafft keine allgemein verbindliche Regel für alle Beamten. Seine Begründung ist aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn die Beurlaubung nach einer geänderten Verwaltungspraxis lag und währenddessen eine überwiegend fremdfinanzierte Alterssicherung erworben wurde.
Prüfen Sie deshalb vor dem Ruhestand Ihre Beurlaubungsbescheide, Mitteilungen zur Praxisänderung und Nachweise zur Alterssicherung. Eine Anerkennung des dienstlichen Interesses sichert die spätere Anrechnung nicht. Kontrollieren Sie den Versorgungsbescheid besonders darauf, welche Beurlaubungszeiten tatsächlich berücksichtigt wurden.
Unsere Einschätzung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verdeutlicht bei Beurlaubungen ohne Bezüge mit betrieblicher Alterssicherung: Der Versorgungszuschlag ist kein Preis für eine fest gebuchte Dienstzeit. Entscheidend wird beim Ruhestand sein, ob die zusätzliche Altersleistung eine Begrenzung der Gesamtversorgung sachlich trägt – nicht, welche Erwartungen bei Beginn der Beurlaubung bestanden.
Offen blieb, nach welchen Maßstäben Mischfinanzierungen einer Alterssicherung genau einzuordnen sind. Bei einer vollständig selbst finanzierten Vorsorge liegt der Fall deshalb anders, weil der Gedanke einer ungerechtfertigten Doppelversorgung weniger trägt. Für Ihren Versorgungsbescheid sollten Sie die Vergleichsrechnung mit ihren Ausgangsbeträgen nachvollziehbar anfordern.
Beurlaubungszeit und Ruhegehalt – Ihre nächsten Schritte
Anerkanntes dienstliches Interesse und gezahlter Versorgungszuschlag allein sichern die spätere Anrechnung nicht. Die endgültige Entscheidung trifft Ihr Dienstherr erst mit Eintritt in den Ruhestand nach Ermessen. Lassen Sie Ihre Beurlaubungsbescheide und den Versorgungsbescheid frühzeitig rechtlich darauf prüfen, ob verbindliche Zusicherungen vorliegen und eine Änderung der Verwaltungspraxis Ihre Zeiten gefährdet.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann mein Dienstherr die Beurlaubungszeit trotz gezahltem Versorgungszuschlag später nicht berücksichtigen?
JA. Die Beurlaubungszeit ist trotz gezahltem Versorgungszuschlag nicht automatisch dauerhaft ruhegehaltfähig. Der Dienstherr entscheidet über die tatsächliche Anrechnung grundsätzlich erst beim Eintritt des Versorgungsfalls.
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG verlangt zunächst ein schriftlich anerkanntes dienstliches Interesse und die Zahlung des Versorgungszuschlags. Diese Voraussetzungen eröffnen lediglich die Möglichkeit, die Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Auf der Rechtsfolgenseite steht dem Dienstherrn Ermessen zu, also ein gesetzlicher Entscheidungsspielraum. Er kann dabei eine zusätzliche Alterssicherung berücksichtigen, die während der Beurlaubung erworben wurde. Eine ungerechtfertigte Doppelversorgung kann deshalb dazu führen, dass die Zeit vollständig, teilweise oder nicht angerechnet wird. Prüfen Sie daher, ob Ihre Bescheide nur eine grundsätzliche Ruhegehaltfähigkeit feststellen.
Eine ausdrückliche Zusicherung vor dem Ruhestand führt nicht ohne Weiteres zu einem endgültigen Anspruch, wenn die Anrechnung auf einer Ermessensvorschrift beruht. Nach § 114 VwGO prüft ein Gericht lediglich, ob der Dienstherr sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und relevante Umstände berücksichtigt hat. Es ersetzt die behördliche Bewertung nicht durch seine eigene Entscheidung. Vergleichen Sie deshalb Ihren Beurlaubungsbescheid, den Zahlungsnachweis und den späteren Versorgungsbescheid auf Vorbehalte, Alterssicherung und tatsächliche Anrechnung.
Warum bindet mich eine frühere Zusage zur Anrechnung vor dem Ruhestand möglicherweise nicht?
Die Ursache liegt darin, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG eine Ermessensvorschrift ist. Eine frühere Zusage zur späteren Anrechnung kann deshalb trotz Schriftform unwirksam sein. Prüfen Sie daher nicht nur den Wortlaut, sondern auch den Zeitpunkt und die rechtliche Grundlage.
Eine wirksame Zusicherung nach § 38 VwVfG muss ausdrücklich, schriftlich und vorbehaltlos den späteren Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts versprechen. Die bloße Feststellung, dass ein dienstliches Interesse anerkannt oder der Versorgungszuschlag gezahlt wurde, erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch der Hinweis, eine Beurlaubungszeit sei grundsätzlich ruhegehaltfähig, legt die spätere Anrechnung noch nicht verbindlich fest. Vorbehalte wegen künftiger Rechtsänderungen, einer späteren Prüfung oder einer zusätzlichen Alterssicherung sprechen gegen eine endgültige Zusage. Entscheidend ist deshalb die vollständige Bescheidpassage, nicht allein das Wort „ruhegehaltfähig“.
Zusätzlich begrenzt § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG verbindliche Vorabentscheidungen über Versorgungsbezüge, wenn deren Bewilligung auf einer Kannvorschrift beruht. Über die tatsächliche Anrechnung darf der Dienstherr dann grundsätzlich erst mit Eintritt des Versorgungsfalls entscheiden. Eine Berufung auf persönliche Finanzplanung oder enttäuschtes Vertrauen ersetzt diese fehlende Bindungswirkung nicht. Sichern Sie deshalb jeden Bescheid und prüfen Sie, ob er die spätere Anrechnung ausdrücklich sowie ohne Vorbehalt zusagt.
Wie wirkt sich eine fremdfinanzierte Firmenrente auf meine spätere Versorgungsberechnung aus?
Eine überwiegend vom Unternehmen finanzierte Firmenrente kann die Anrechnung Ihrer Beurlaubungszeit begrenzen oder ausschließen. Entscheidend ist, ob Ihre Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Firmenrente die fiktive Höchstversorgung übersteigt.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG darf der Dienstherr die zusätzliche Alterssicherung in einer Vergleichsberechnung berücksichtigen. Dabei wird Ihre voraussichtliche Gesamtversorgung aus Beamtenruhegehalt und Firmenrente dem höchstmöglichen Ruhegehalt gegenübergestellt. Dieses fiktive höchstmögliche Ruhegehalt entspricht dem Betrag, den Sie bei vollständiger Anrechnung mit dem gesetzlichen Höchstruhegehaltssatz erreichen könnten. Übersteigt die Gesamtversorgung diese Grenze, kann der Dienstherr die Beurlaubungszeit nur teilweise oder gar nicht als ruhegehaltfähig anerkennen. Die Zahlung des Versorgungszuschlags und die Anerkennung des dienstlichen Interesses schließen diese Prüfung nicht aus.
Eine Firmenrente führt jedoch nicht allein wegen ihrer Existenz zum Verlust der Beurlaubungszeit. Maßgeblich sind insbesondere der Finanzierungsanteil des Unternehmens, die konkrete Höhe der Leistungen, der Zeitpunkt der Praxisänderung und Ihre Bescheide. Fordern Sie deshalb eine vollständige Bescheinigung über Höhe, Beginn und Finanzierung Ihrer betrieblichen Alterssicherung an.
Darf mein Dienstherr die Anrechnungspraxis während meiner laufenden Beurlaubung künftig nachteilig ändern?
Ja, der Dienstherr darf die Anrechnungspraxis für die Zukunft nachteilig ändern, wenn die Änderung sachlich begründet und willkürfrei erfolgt. Der bloße Beginn Ihrer laufenden Beurlaubung sichert daher nicht automatisch die bisherige Behandlung für den gesamten Zeitraum.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG entscheidet der Dienstherr über die tatsächliche Anrechnung nach Ermessen. Eine ständige Verwaltungspraxis bindet ihn deshalb nur, solange er sein Ermessen gleichmäßig nach dieser Praxis ausübt. Er darf diese ermessenslenkende Praxis für künftige Sachverhalte ändern, etwa um eine ungerechtfertigte Doppelversorgung durch zusätzliche Alterssicherungsleistungen zu vermeiden. Maßgeblich ist grundsätzlich die Praxis beim Eintritt des Versorgungsfalls, also beim Beginn Ihres Ruhestands. Für noch nicht abgeschlossene oder erst später genehmigte Beurlaubungszeiten kann deshalb die neue Praxis gelten.
Anders kann die Bewertung bei bereits abgeschlossenen Zeiträumen oder konkret schutzwürdigen Dispositionen ausfallen. Vertrauensschutz setzt voraus, dass Sie auf die alte Praxis berechtigt vertrauten und deshalb nachweisbar eigene Entscheidungen trafen; eine bloß enttäuschte Erwartung genügt nicht. Prüfen Sie daher die Zeiträume, Genehmigungsdaten und Mitteilungen zur Änderung in einer Zeittabelle, bevor Sie den Versorgungsbescheid bewerten.
Kann ich Vertrauensschutz verlangen, wenn ich wegen der alten Praxis meine Vorsorge anders geplant habe?
ES KOMMT DARAUF AN: Vertrauensschutz ist möglich, wenn Sie eine konkrete und belegbare Entscheidung gerade im Vertrauen auf die alte Anrechnungspraxis getroffen haben. Die frühere Behördenpraxis und Ihre enttäuschte Erwartung allein begründen noch keinen schutzwürdigen Anspruch.
Die langjährige vollständige Anerkennung früherer Beurlaubungszeiten kann zwar ein nachvollziehbares Vertrauen in den Fortbestand der Praxis begründen. Zusätzlich müssen Sie jedoch eine konkrete Disposition (eine darauf beruhende tatsächliche Entscheidung) darlegen und nachweisen. Dazu können etwa die Fortsetzung oder Verlängerung einer Beurlaubung, der Verzicht auf eine andere Vorsorge oder die Aufgabe einer zusätzlichen Sicherung gehören. Erforderlich ist außerdem ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Ihrer Entscheidung und dem Vertrauen auf die frühere Anrechnung. Sammeln Sie deshalb Beurlaubungs- und Verlängerungsanträge, Vorsorgeunterlagen sowie Nachweise über aufgegebene Sicherungen.
Für bereits abgeschlossene Zeiträume vor der Praxisänderung kann Vertrauensschutz eher in Betracht kommen. Wurden Sie dagegen vor späteren oder noch zu genehmigenden Beurlaubungszeiträumen über die Änderung informiert, spricht dies regelmäßig gegen die Schutzwürdigkeit Ihres Vertrauens. Prüfen Sie daher besonders das Datum Ihrer konkreten Entscheidung und den Zeitpunkt, zu dem Sie von der Praxisänderung erfahren haben.
Gilt die Begründung zur Doppelversorgung auch bei vollständig selbst finanzierter zusätzlicher Altersvorsorge?
ES KOMMT DARAUF AN: Bei vollständig selbst finanzierter Altersvorsorge greift die Begründung einer fremdfinanzierten Doppelversorgung nicht ohne Weiteres. Eine vollständige Anrechnung der Beurlaubungszeit ist damit jedoch nicht automatisch gesichert.
Der entschiedene Fall betraf eine zusätzliche Alterssicherung, die nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Beiträgen finanziert worden war. Bei vollständig eigener Finanzierung fehlt regelmäßig der Arbeitgeberanteil, der eine durch die Beurlaubung vermittelte zusätzliche Versorgung begründen kann. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG bleibt die Anrechnung dennoch eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Er muss daher die konkrete Finanzierungsstruktur, die entstandene Versorgung und seine geltende Verwaltungspraxis berücksichtigen. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Beiträge während jedes Beurlaubungsjahres tatsächlich vollständig von Ihnen getragen wurden.
Zusätzlich können Vorbehalte im Beurlaubungsbescheid oder eine spätere Änderung der Verwaltungspraxis bedeutsam sein. Sammeln Sie Beitragsnachweise, Versicherungsunterlagen und sämtliche Bescheide, damit die Finanzierung und der maßgebliche Zeitraum nachvollziehbar bleiben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 A 11076/25.OVG – Beschluss vom 06.03.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



