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Arbeitsvergütungsansprüche wegen Nichtgewährung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Aktenzeichen: 10 Sa 251/01

Verkündet am: 16.01.2002

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern – Az.: 4 Ca 7/00 KL


In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.2002 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 17.01.2001, AZ: 4 Ca 7/00, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.833,26 DM (937,33 EUR) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DüG seit dem 01.10.1999 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 51/100 der Beklagten und zu 49/100 dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

IM. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers wegen Nichtgewährung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten.

Der Kläger war in der Zeit vom 30.07.1999 bis zum 14.09.1999 bei der Beklagten als Reisebusfahrer beschäftigt. Die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung des Klägers belief sich auf 4.000,00 DM brutto monatlich.

Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zu dessen Beendigung führte der Kläger für die Beklagte an jedem Kalendertag Busfahrten durch. Ein freier Tag wurde ihm nicht gewährt. Wegen der vom Kläger durchgeführten Fahrten im Einzelnen wird auf den von ihm vorgelegten Fahrt – Bericht (Bl. 106 und 107 d. A.) verwiesen.

Mit seiner am 05.01.2000 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten mehrere Zahlungsansprüche, u. a. auch einen Vergütungsanspruch hinsichtlich der ihm nichtgewährten Ruhezeiten, geltend gemacht. Nachdem die Beklagte die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 430,77 DM brutto (Urlaubsabgeltung sowie Arbeitsvergütung für 2 Arbeitstage im Juli 1999) anerkannte, hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit mit Teilanerkenntnisurteil vom05.09.2000 stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 17.01.2001, auf dessen Tatbestand (Bl. 80 bis 83 d. A.) gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 und 7 dieses Urteils (= Bl. 83 und 84 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 01.02.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.03.2001 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 30.03.2001 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am04.05.2001 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts scheitere der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung hinsichtlich der ihm nicht gewährten Ruhezeiten nicht daran, dass auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung finde. Es treffe auch keineswegs zu, dass er seiner Darlegungslast bezüglich der an sich einzuhaltenden Ruhezeiten nicht nachgekommen sei. Entscheidend sei nämlich der Umstand, dass er – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – für die Beklagte an 47 aufeinanderfolgenden Kalendertagen als Reisebusfahrer gearbeitet habe, ohne dass ihm auch nur ein einziger Ruhetag gewährt worden sei. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seien jedoch insgesamt mindestens elf Ruhetage einzuhalten gewesen. Da ihm – dem Kläger -vorgegeben worden sei, auch an diesen Tagen zu arbeiten, schulde ihm die Beklagte eine zusätzliche Arbeitsvergütung in Höhe von 1.833,26 DM. Es treffe auch nicht zu, dass Einigkeit dahingehend bestanden habe, mit der Zahlung von 4.000,00 DM brutto seien alle Mehrarbeitsstunden abgegolten. Dessen ungeachtet wäre eine solche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen auch nichtig. Ein verständiger Arbeitnehmer könne das Angebot eines Pauschallohns von 4.000,00 DM brutto monatlich nur so verstehen, dass mit diesem Lohn möglicherweise Mehrarbeitsstunden abgegolten seien, aber nur unter Beachtung der einzuhaltenden wöchentlichen Ruhezeiten, welche gesetzlich vorgeschrieben seien.

Zur Darstellung des Berufungsvorbringens des Klägers im Weiteren, insbesondere hinsichtlich der Berechnung seiner geltend gemachten Forderung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.05.2001 (Bl. 102 bis 105 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.833,26 DM brutto zuzüglich 12 % Zinsen hieraus seit dem 01.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, mit dem Kläger sei vereinbart worden, dass mit der Zahlung eines Bruttomonatsgehalts von 4.000,00 DM die gesamte Arbeitsleistung des Klägers abgegolten sein solle, somit auch alle Überstunden. Eine solche Vereinbarung sei auch zulässig. Der Kläger könne daher neben seinem Pauschallohn, welchen er erhalten habe, jetzt nicht auch noch die Bezahlung der von ihm nicht eingehaltenen Ruhezeiten verlangen. Die vom Kläger vorgelegten Fahrtberichte seien auch irreführend, da sie lediglich den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und die gefahrenen Kilometer, nicht jedoch die Ruhezeiten enthielten, die beispielsweise angefallen seien, wenn die betreffende Reisegesellschaft beim Essen gewesen sei oder Besichtigungen unternommen habe.

Zur Darstellung der Berufungserwiderung im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11.06.2001 (Bl. 117 und 118 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Arbeitsvergütung in Höhe von 1.833,26 DM (937,33 EUR) gemäß § 612 Abs. 1 BGB.

Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass der Kläger für die Beklagte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mehrarbeit geleistet hat. Mehrarbeit ist diejenige Arbeitszeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht (vgl. DLW/Dörner, C Rz 53). Für die Tätigkeit des Klägers als Fahrer eines Reisebusses, mit welchem unstreitig mehr als acht Fahrgäste befördert werden können, bestimmt Artikel 8 Abs. 3 der EG -Verordnung Nr. 3820/85, dass der Fahrer in jeder Woche eine wöchentliche Ruhezeit von insgesamt 45 zusammenhängenden Stunden einzuhalten hat. Diese kann im sog. grenzüberschreitenden Verkehr auf die Woche ü-bertragen werden, die auf die Woche folgt, für welche die Ruhezeit genommen werden muss, und an die wöchentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche angehängt werden (Artikel 8 Absatz 5 der EG – Verordnung Nr. 3280/85). Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass ihm bei Anwendung dieser Vorschriften im Zeitraum vom 30.07. bis zum 14.09.1999 jedenfalls insgesamt elf volle Ruhetage zu gewähren waren. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit des öfteren kürzere Ruhezeiten eingelegt habe, so ist dies vorliegend ohne Belang, da die genannten Vorschriften zwingend eine zusammenhängende Ruhezeit von insgesamt 45 bzw. 90 Stunden vorschreiben. Der Kläger hat somit eine Mehrarbeit von insgesamt elf Tagen erbracht.

Diese Mehrarbeit stellt sich im Streitfall zugleich auch als Überarbeit dar. Hierunter ist die Arbeitszeit zu verstehen, die über die durch Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für das einzelne Arbeitsverhältnis festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht (vgl. DLW/Dörner a. a. O.). Die vom Kläger anstelle der einzuhaltenden Ruhezeiten erbrachte Arbeit überschreitet die von den Parteien individuell vereinbarte Arbeitszeit. Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien – entsprechend dem Sachvortrag der Beklagten – die Abrede getroffen haben, dass mit der Zahlung des vereinbarten Monatsgehalts von 4.000,00 DM die gesamte Arbeitsleistung des Klägers, mithin auch alle Überstunden, abgegolten sein sollten. Zwar ist die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung für anfallende Mehr- bzw. Überarbeit grundsätzlich zulässig. Eine Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung ergibt jedoch, dass zwar im Einzelfall anfallende Überstunden mit der Zahlung der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung abgegolten sind, jedoch nicht diejenigen Arbeitszeiten, welche der Kläger über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus bzw. unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erbringt. Der Kläger war nämlich keinesfalls gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet, eine Arbeitsleistung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten zu erbringen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Parteien bei der Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen, insbesondere bei der Festlegung der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsmenge, gesetzeskonform verhalten und eine Verpflichtung des Klägers, gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, nicht begründen wollten. Hinzu kommt, dass der Unternehmer, der nicht für die Einhaltung der Ruhezeiten sorgt, gemäß § 8 Ziffer 2 c Fahrpersonalverordnung ordnungswidrig handelt. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung ist daher dahingehend zu verstehen, dass mit der vereinbarten Pauschalvergütung möglicherweise Mehrarbeitsstunden, jedoch nur unter Beachtung der einzuhaltenden wöchentlichen Ruhezeiten, abgegolten sein sollten.

Auch ohne vertragliche Regelung gilt für die Erbringung von Über- bzw. Mehrarbeit eine Grundvergütung (üblicher Stundenverdienst, Anteil des Monatslohns) gemäß § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, da der Arbeitnehmer eine quantitative Mehrleistung erbringt (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2. Auflage, § 611 BGB Rd-Nr. 719 m. N. a. Rspr.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Umstände der Dienstleistungen im Einzelfall für eine Erwartung zusätzlicher Vergütung sprechen (vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreisen). Diese Erwartung ist jedoch im Regelfall gegeben (vgl. Preis a. a. O.). Auch im vorliegenden Fall sprechen alle maßgeblichen Umstände dafür, dass die unter Überschreitung gesetzlicher Vorschriften vom Kläger geleistete Arbeitszeit nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung zu erwarten war. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass keinerlei ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dem Kläger oblag, seine Mehrarbeit selbst durch Freizeit auszugleichen. Letztlich beruht die gesamte vom Kläger erbrachte Arbeitszeit auf Anordnungen der Beklagten, da diese ihm unstreitig sämtliche tatsächlich ausgeführten Fahrten auch zugewiesen hat.

Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Mehrarbeitsvergütung bestehen keine Bedenken. Unter Zugrundelegung der nachvollziehbaren und schlüssigen Berechnung des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift, welche insoweitvon der Beklagten auch nicht bestritten worden ist, entfällt auf jede der elf an sich einzuhaltenden Ruhezeiten ein Arbeitsentgelt von 166,66 DM brutto. Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich somit auf insgesamt 1.833,26 DM (937,33 EUR) brutto.

Bezüglich der geltend gemachten Zinsen ist die Klage jedoch nur zum Teil begründet. Der Kläger hat seine – von der Beklagten ausdrücklich bestrittene – Behauptung, er nehme seit dem 01.10.1999 durchgehend einen die Höhe der Klageforderung übersteigenden Bankkredit in Anspruch und müsse hierfür 12 % Zinsen entrichten, nicht bewiesen. Zwar ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Bankbestätigung vom 21.01.2000 (Bl. 108 d. A.), dass sich die Dispokreditzinssätze seiner Bank seit dem 01.01.1999 auf 12 % belaufen. Aus der betreffenden Bescheinigung ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, ob und in welcher Höhe der Kläger tatsächlich einen Kredit in Anspruch genommen hat. Die Beklagte war daher lediglich zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §§ 284, 288 BGB zu verurteilen. Insoweit unterlag die weitergehende Klage der Abweisung.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei auch das Teilanerkenntnisurteil vom 06.09.2000 zu berücksichtigen war. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen.

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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