AG Erfurt, Az.: M 7170/17, Beschluss vom 19.01.2018
1. Der sofortigen Beschwerde des Schuldners … vom … gegen den Haftbefehl vom … wird nicht abgeholfen.
2. Das Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen Landgericht Erfurt vorgelegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, da die erforderlichen Haftanordnungsvoraussetzungen gem. § 802g ZPO vorliegen.
Die Beitreibung der hier zu vollstreckenden öffentlich-rechtlichen Forderungen erfolgt im Auftrag der … als zuständige Vollstreckungsbehörde auf Grundlage des ThVwZVG, dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. §§ 39 II, 41 i.V.m. 22 I, II ThVwZVG). Hiernach tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Einer Zustellung und Aushändigung dieses Vollstreckungsauftrages bedarf es nicht. (vgl. auch BGH, v. 08.10.2015, MDR 2015, 1387). Allerdings hat die ersuchende Behörde in ihrem stets schriftlichen Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Im streitgegenständlichen Vollstreckungsauftrag, der in seiner Anlage die zu vollstreckenden Forderungen hinreichend konkret und präzise bezeichnet, steht deutlich „Die Vollstreckbarkeit der Forderungen wird bescheinigt“. Hierauf dürfen sich das Vollstreckungsorgan wie auch das Vollstreckungsgericht verlassen können und müssen keine weiteren, die Bescheide oder Zahlungsaufforderungen betreffenden Zustellungsnachweise abfordern (vgl. BGH Beschluss vom 14.06.17- I ZB 87/16- m.w.N).
Auch der Gerichtsvollzieher hat das im Auftrag der … durchgeführte Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft auf Grundlage der für das Vollstreckungsverfahren geltenden Rechtsvorschriften (§§ 41 ThVwZVG, § 802c ff ZPO) im Einklang mit der GVO und dem GVGA bisher ordnungsgemäß durchgeführt. Hieraus ergeben sich insbesondere auch die Zuständigkeiten des Gerichtsvollziehers, der sich im Übrigen jederzeit durch seinen Dienstausweis gegenüber dem Schuldner legitimieren kann.
Die Einwände des Schuldners in Bezug auf die Geltung und Verfassungsmäßigkeit der vorbezeichneten Rechtsnormen sowie deren Anwendung auf ihn, den Schuldner, sind unbegründet.
Dem Vollstreckungsorgan/ -gericht obliegt es nicht, Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der zu vollstreckenden Forderungen zu prüfen; diesbezügliche (sog. materiell-rechtliche) Einwände können nur mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen verfolgt werden. Die Übrigen, in Form einer ungeordneten Aneinanderreihung von Rechtsprechungszitaten bestehenden Einwände in der Beschwerdeschrift vom … sind ohne konkreten Fallbezug, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. Im Ergebnis sind sie für das streitgegenständliche Vollstreckungsverfahren jedenfalls unerheblich.