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Rundfunkgebühren – Autoradio

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Az.:4 K 472/07.MZ

Urteil vom 17.03.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Rundfunkgebühren hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2008 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber des Schlüsselladens in A-Stadt und seit August 1999 Halter des Kraftfahrzeugs XX-X xxxx. Dabei handelt es sich um einen Renault Kleinbus, der ganz oder teilweise geschäftlich genutzt wird. In dem Fahrzeug befindet sich seit August 1999 ein Autoradio, das bereits eingebaut miterworben wurde. Der Erwerb des Neuwagens erfolgte über einen Renault-Vertragshändler in G. –A.. Nach dem Besuchsbericht des Rundfunkbeauftragten H. vom 18. November 2006 wurde der Kläger am 31. August 2006 und 17. November 2006 aufgesucht. Dabei habe dieser erklärt, das Radio seit August 1999 mangels Verfügbarkeit des Codes nicht nutzen zu können. Der Verkäufer, die Renault-Vertragswerkstatt S. in G.-A., habe trotz mehrfacher Bitten nicht geholfen.

Mit Gebührenbescheid vom 03. Februar 2007 nahm der Beklagte den Kläger für den Zeitraum August 1999 bis Dezember 2006 auf Rundfunkgebühren für das erwähnte Autoradio in Höhe von 469,35 € in Anspruch.

Mit seinem Widerspruch dagegen brachte der anwaltlich vertretene Kläger vor, im September 2001 sei das Fahrzeug beim Verkäufer umfangreich repariert worden.

Dabei habe man auch zeitweise die Batterie abgeklemmt mit der Folge, dass das Radio ohne erneute Codeeingabe nicht mehr eingeschaltet werden konnte. Noch während der Reparatur darauf angesprochen, habe die Werkstatt den erforderlichen Code nicht beschaffen können. Versuche seinerseits nach Abschluss der Reparatur seien ebenfalls ergebnislos geblieben. Weitere Reklamationen gegenüber der Werkstatt seien unterblieben, da es zusätzlich Auseinandersetzungen wegen der Mängel der Reparatur gegeben habe. Außerdem nutze er das Fahrzeug nur für kurze Strecken. Auch deshalb habe er sich nicht mehr um den Code gekümmert. Der erforderliche Code sei nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu beschaffen. Mehrere Versuche bei der erwähnten Werkstatt und bei dem Hersteller Renault selbst seien gescheitert. Auch im Hinblick auf die geringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs (bisher nur 40000 km) sei mehr Aufwand unverhältnismäßig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung hieß es unter anderem, der Kläger halte das Autoradio zum Empfang bereit. Dies führe zu einer Gebührenpflicht. Er könne die Funktionsfähigkeit mit vertretbarem Aufwand wieder herstellen. Der Sicherheitscode könne unter Vorlage der Wagenpapiere und der Geräte- und Fahrzeugnummer problemlos, meistens sogar kostenlos, beschafft werden.

Mit seiner fristgerechten Klage dagegen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Zur Begründung trägt er noch vor, zu der Vertragswerkstatt in G.-A. bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr. Da er als Selbständiger von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr arbeite, sei es für ihn sehr aufwendig, zu einem Renault-Händler nach M. oder W. zu fahren. Er habe das Radio deshalb unbenutzbar gelassen. Lediglich die Antenne habe er abmontiert. Auch weil es sich möglicherweise um ein Garantiefall handele, komme für die Reparatur nur eine Fachwerkstatt in Frage. Eine Reparatur sei unwirtschaftlich, da er zu einem Renault-Händler nach M. oder W. dafür fahren müsse. Dabei entstünden ihm Verdienstausfall– und Fahrtkosten in nicht unerheblicher Höhe. Auch bei Anerkennung als Garantiefall würden ihm diese Kosten nicht ersetzt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 03. Februar 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird vorgebracht, eine Benutzung des Autoradios erfordere keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand. Der Fall sei vergleichbar mit denjenigen, in denen für die Inbetriebnahme eines Fernsehgerätes ein Modul bzw. eine Set-Top-Box erforderlich sei. In beiden Fällen hätten Verwaltungsgerichte einen erforderlichen besonderen technischen Aufwand verneint. Ein gewisser finanzieller Aufwand sei kein besonderer technischer Aufwand im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV. Eine Vertragswerkstatt besorge in der Regel kostenlos einen verlorenen oder vergessenen Sicherheitscode. Auch bei anderen Vertragshändlern könne der Code bei Vorlage eines Eigentumsnachweises beschafft werden.

Eine Fahrt nach M. oder W. sei dem Kläger zumutbar. Es handele sich vorliegend nicht um eine Reparatur.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht das Urteil nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid vom 03. Februar 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger für ein zum Empfang bereitgehaltenes Autoradio in dem Kraftfahrzeug XX-X xxxx eine Gebühr zahlen müsste, da dieses Fahrzeug gewerblich (vgl. § 5 Abs. 1, 2 RGebStV a.F.) bzw. zu anderen als privaten Zwecken (vgl. § 5 Abs. 1, 2 RGebStV n.F.) genutzt wird. Auf den Umfang der gewerblichen bzw. nichtprivaten Nutzung kommt es nicht an.

Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 03. Februar 2007 ergibt sich bereits daraus, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers das Radiogerät in funktionsfähigem Zustand zusammen mit dem Kraftfahrzeug im August 1999 erworben wurde und eine Abmeldung nicht vor Ablauf des Monats Dezember 2006 erfolgte (vgl. § 4 Abs. 1, 2 RGebStV alter und neuer Fassung). Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Dies war hier der 01. August 1999, da der Kläger das Kraftfahrzeug mitsamt dem Radio im August 1999 neu erwarb. Der Kläger ist Gebührenschuldner, da das Kraftfahrzeug auf ihn zugelassen ist (vgl. § 1 Abs. 3 RGebStV). Selbst wenn seit der Reparatur des Kraftfahrzeugs im September 2001 das Radio aus den vom Kläger genannten Gründen nicht mehr zum Empfang bereit gehalten worden wäre, hätte damit die Rundfunkgebührenpflicht nicht vor dem 31. Dezember 2006 geendet. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht nämlich nicht vor Ende des Monats, in dem der Landesrundfunkanstalt angezeigt wird, dass kein Bereithalten mehr vorliegt. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 05. Dezember 2006 eine derartige Anzeige darstellt. Selbst wenn dies so wäre, endete die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats Dezember 2006. Frühere Mitteilungen des Klägers über ein Ende des Bereithaltens des Radios zum Empfang sind nicht ersichtlich.

Unabhängig von Vorstehendem ist der Gebührenbescheid vom 03. Februar 2007 auch deshalb rechtmäßig, weil der Kläger auch nach der Reparatur des Kraftfahrzeugs im September 2001 das eingebaute Radio zum Empfang bereit gehalten hat.

In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht entsprechend dem Vortrag des Klägers davon aus, dass durch das Abklemmen der Autobatterie das Radio stromlos und dadurch nach wiederhergestellter Stromversorgung eine erneute Eingabe des Codes erforderlich wurde um das Gerät nutzen zu können. Es liegt mithin kein Fall vor, in dem der Code nicht mehr funktioniert oder verloren gegangen ist ohne Möglichkeit ihn wieder zu beschaffen (z.B. weil er wiederholt falsch eingegeben wurde oder weil das Radio stromlos wurde nach einer Neucodierung durch den nicht mehr erreichbaren Vorbesitzer und der aktuelle Besitzer über den Code nicht mehr verfügt) und die Ausstattung des Geräts mit einem neuen Code erforderlich ist. Wie hoch der Aufwand in letzterem Fall ist und ob dieser einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV darstellte, kann deshalb offen bleiben.

Dies vorausgesetzt ist weiter in tatsächlicher Hinsicht nichts dazu vorgetragen wieso der Kläger selbst über den erforderlichen Code nicht mehr verfügte. Er hatte das Kraftfahrzeug erst zwei Jahre vorher gekauft und müsste bei dieser Gelegenheit schriftliche Unterlagen mit dem Code erhalten haben. Nach nur zwei Jahren müsste auch die Reparaturwerkstatt, wo das Kraftfahrzeug zusammen mit dem eingebauten Radio gekauft wurde, noch Unterlagen mit dem Code besessen haben.

Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, wieso Versuche der Werkstatt noch während der Reparatur, beim Hersteller den Code in Erfahrung zu bringen, erfolglos waren. Wenn Mängelrügen des Klägers dazu geführt hätten, dass die Werkstatt sich nicht mehr kooperativ zeigte, so war dies sicher noch nicht während der Reparatur der Fall. Dies behauptet der Kläger auch selbst nicht (vgl. dazu das Schreiben vom 01. Juni 2007, S. 2 unten). Schließlich wird auch nicht näher dargelegt, welche Schritte der Kläger selbst gegenüber dem Hersteller unternommen hat und warum diese gleichfalls ohne Ergebnis blieben (vgl. Schreiben vom 01. Juni 2007, S. 3 unten).

Selbst wenn man dem Kläger seinen Vortrag abnimmt – wozu sich das Gericht wegen der dargelegten offenen Fragen nicht in der Lage sieht – handelte es sich bei dem Aufwand um den Radiocode in Erfahrung zu bringen nicht um einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV. Danach wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten (mit der Folge, dass die Gebührenpflicht entsteht), wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.

Aus dem Internet (Renault Deutschland) und dem Telefonbuch ergibt sich, dass es weitere Renault-Händler in M., W., Wö. und B. K. sowie im hessischen G. gibt.

Letzteres liegt Luftlinie ca. 7 km vom Wohnort des Klägers entfernt und ist auf kürzestem Weg problemlos mit der Fähre in A-Stadt Nord zu erreichen. Der Mitteilung des Beklagten, dass Nichtkunden für die Abfrage des Codes beim Hersteller allenfalls ein geringes Entgelt abverlangt werde, hat der Kläger nicht widersprochen.

Dies deckt sich auch mit den Erkenntnissen des Einzelrichters (ca. 20,00 € für die Abfrage). Vom Zeitaufwand her dürfte eine Fahrt nach G. hin und zurück alles in allem eine gute Stunde in Anspruch nehmen.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass ein zusätzlicher technischer Aufwand überhaupt nicht entstünde. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers über den Gesetzeswortlaut hinaus auch einen sonstigen – nicht technischen – Aufwand für berücksichtigungsfähig halten würde, handelte es sich dabei um keinen „besonderen“ im Sinne des Gesetzes. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch als Selbständiger tagsüber eine Stunde zur Verfügung hat, wenn es ihm nicht gar gelingt, das Aufsuchen einer Renault-Werkstatt ganz oder teilweise mit einer Kundenfahrt zu verbinden. Die entstehenden Kosten (Benzin, evtl. Gebühr des Händlers für die Abfrage) sind gering. Der Kläger würde also nicht zu einer unwirtschaftlichen Handlungsweise veranlasst werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Beschluss

des Einzelrichters der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. März 2008

Der Streitwert wird auf 469,35 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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