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Rundfunkgebührenbefreiung – Betriebs-PCs

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT

Az.: 14 A 243/08

Urteil vom 05.08.2009


In der Verwaltungsrechtssache hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 14. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 02.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 03.11.2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Unternehmen der EDV-Branche, wehrt sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen in dem Betrieb vorhandenen PC durch den Beklagten.

Der Betrieb befindet sich in A-Stadt in der A-Straße. Dabei handelt es sich um das dem Inhaber der Klägerin und dessen Ehefrau gehörende Torhaus des ehemaligen Gutes, in dem sie auch wohnen und mit privaten Rundfunkgeräten gemeldet sind. In dieser Wohnung befand sich im Erhebungszeitraum in einem Zimmer auch der Betrieb der Klägerin. Zur Zeit zieht der Inhaber der Klägerin mit dem Betrieb in eine andere Wohnung in dem Gebäude. Weitere Wohnungen sind wegen ihres baulichen Zustandes zur Zeit nicht bewohnt. Zu dem Betrieb gehört ein internetfähiger und an das Internet angeschlossener PC mit dem Betriebssystem Windows 2003, der nach Angaben des Inhabers der Klägerin ca. 5 Jahre alt und nicht in der Lage ist, Rundfunksendungen wiederzugeben. Der PC hat nur einen Lautsprecher, der die Pieptöne des Betriebssystems beim Hochfahren, Warnungen usw. wiedergibt. Weder ist der PC mit einer Sound-Karte ausgestattet, noch mit Lautsprechern, die nach Kenntnis des Klägers Musik oder ähnliches wiedergeben können.

Der Beklagte zog die Klägerin mit Gebührenbescheid vom 02.10.2008 für Januar bis September 2008 zu Rundfunkgebühren für ein neuartiges Gerät in Höhe von 54,79 € heran. Hiergegen legte die Klägerin am 17.10.2008 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2008 zurückwies.

Die Klägerin hat am 01.12.2008 Klage erhoben.

Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Rundfunkgebühr für einen internetfähigen PC sei eine Internetgebühr, durch die jeglicher Internetzugang mit einer Zwangsgebühr belegt werde, da das Internet nie ohne möglichen „Radioempfang“ benutzt werden könne.

Dies sei unangemessen und nicht verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe Rechner mit Wiedergabemöglichkeit im Auge gehabt, während er in § 1 RGebStV auch technische Geräte einbeziehe, die Rundfunkdarbietungen aufzeichnen könnten. Es seien jedoch nicht alle mit dem Internet verbundenen PCs wiedergabefähig. Der Begriff „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sei zu unbestimmt und widerspreche dem Bestimmtheitsgebot.

Im übrigen würde der PC nicht für eine Benutzung als Rundfunkgerät vorgehalten. Er diene den Mitarbeitern lediglich als Arbeitsgerät. Der Empfang von Rundfunk sei den Mitarbeitern untersagt. Bei der Entwicklung von Software sei Musik störend. Im Gegensatz zu traditionellen Rundfunkgeräten könne man bei einem PC nicht die Vermutung aufstellen, dass sie zum Zwecke des Rundfunkkonsums gekauft würden. Mehreren Untersuchungen zufolge werde im gewerblichen und freiberuflichen Bereich weniger als ein Prozent der PCs als Rundfunkgerät genutzt. Die vom Beklagten befürchtete Flucht in den gebührenfreien „Internet-Rundfunk“ habe nicht stattgefunden, was mit der geringeren Qualität des Empfangs per Internet zusammenhänge. Schließlich sei der von ihr genutzte PC nach seiner technischen Ausstattung, die auf die berufliche Tätigkeit bezogen sei, nicht geeignet, Rundfunksendungen wiederzugeben.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 02.10.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 03.11.2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Heranziehung für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Sie ist auch begründet, weil die Heranziehung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

1.

Hier scheitert die Heranziehung bereits daran, dass es sich bei dem PC der Klägerin nach den detaillierten Angaben ihres Inhabers in der mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht um ein Rundfunkgerät handelt, weil der PC, wie bereits in dem Widerspruchsschreiben vom 16.10.2008 vorgetragen wurde, zur Wiedergabe von Rundfunksendungen nicht geeignet ist. Das ist aber nach Auffassung der Kammer eine Mindestvoraussetzung für eine Gebührenpflicht für sog. „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“. Sofern – meist wohl ältere PCs – die Geräte nicht in der Lage sind, überhaupt Rundfunksendungen zu empfangen und wiederzugeben, kann keine Gebührenpflicht entstehen. Es handelt sich bei diesen PCs um keine Rundfunkgeräte. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV, wonach die Rechner „Angebote aus dem Internet wiedergeben können“ müssen, was hier nach den nicht widerlegten Angaben der Klägerin nicht der Fall ist. Hat ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, also kurz gesagt keine entsprechenden Lautsprecher, so kann er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und ist kein Rundfunkempfangsgerät.

Die Tatsache, dass die elektromagnetischen Schwingungen einer Rundfunkdarbietung (§ 2 Abs. 1 RStV) den PC zwar erreichen, aber nicht in hörbare Luftschwingungen umgewandelt werden können, reicht nicht aus. Ebenso kann es nicht ausreichen, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten eventuell, wenn man es denn wollte, zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte. Es mag zwar sein, dass dann ein Rundfunkempfangsgerät entsteht, der derzeit existierende PC ohne diese Komponenten ist allerdings noch kein Rundfunkempfangsgerät.

Der von der Vertreterin des Beklagten angeführte Fall des defekten Rundfunkempfangsgerätes ist mit diesem Fall nicht zu vergleichen. Dort ist ein Gerät vorhanden, bei dem aufgrund der – einzigen – Funktion des Gerätes die Vermutung besteht, dass es zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft wurde und wo die Reparatur dazu dient, diese Funktion des Gerätes wieder herzustellen. Bei einem PC ist aber grundsätzlich nicht erkennbar und davon auszugehen, dass er zum Zweck des Rundfunkempfangs angeschafft wurde und diesem Zweck dienen soll, so dass sich auch nicht aufdrängt, ihn durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten erst zu einem Rundfunkempfangsgerät zu machen.

Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Vertreterin des Beklagten auf ein Sachverständigengutachten brauchte nicht nachgegangen zu werden, wie das Gericht in der Verhandlung begründet hat. Zum einen hat die Vertreterin die detaillierten Angaben des Inhabers der Klägerin, aus denen sich für das Gericht nachvollziehbar ergab, dass dem PC der Klägerin wichtige Komponenten zum Rundfunkempfang fehlen, nicht detailliert in Zweifel gezogen, sondern lediglich ganz global und unsubstantiiert bestritten, das der PC nicht in der Lage sei, Rundfunksendungen zu empfangen und wiederzugeben.

Insofern kann man sogar von einem Ausforschungsbeweis sprechen. Zum anderen verbietet sich aus wirtschaftlichen Gründen hier ein teure Sachverständigenbeauftragung, weil der Klage auch aus weiteren Gründen stattzugeben ist.

2.

Der Heranziehung steht in diesem Fall auch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Ziffer 2 RGebStV entgegen, als danach eine Gebühr nicht zu entrichten ist, wenn auf demselben Grundstück bereits andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden.

Das ist hier der Fall, da der Inhaber der Klägerin auf demselben Grundstück als Rundfunkteilnehmer angemeldet ist und auf dem Grundstück Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält und für diese Gebühren bezahlt. Dabei ist es unerheblich, dass der Inhaber der Klägerin juristisch eine andere Person als die Klägerin ist und die Rundfunkempfangsgeräte privat nutzt. Bei den bereits bereitgehaltenen anderen Geräten muss es sich nicht um solche der Klägerin handeln. Eine derartige Einschränkung hat der Gesetzgeber im RGebStV nicht gemacht. Dort ist allein auf das Grundstück abgestellt, damit ist der Tatbestand eindeutig und hinreichend genau umschrieben. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausnahme von der Gebührenpflicht sind vom Normgeber nicht gemacht worden. Hätte der Normgeber die Identität der Person des Rundfunkteilnehmers auch zum Tatbestandsmerkmal machen wollen, hätte er dies durch entsprechende Formulierung – z.B. durch Nutzung des Begriffes des Zweitgeräts – ohne Schwierigkeiten machen können.

3.

Eine Gebührenpflicht besteht im Übrigen auch deshalb nicht, weil der PC nicht zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten wird.

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, den PC ohne weiteres als Rundfunkgerät anzusehen (so u.a.: VGH München, Urt. vom 19.05.2009 – 7 B 08.2922 – nach JURIS). Die entgegenstehende Rechtsprechung verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten und modernen Multifunktionsgeräten mit einer Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, bei denen der Kunde, der diese Geräte für einen oder mehrere Zwecke erwirbt, die anderen nicht gewünschten Zwecke nicht ausschließen kann. Von daher handelt es sich nicht eigentlich um Rundfunkempfangsgeräte, sondern um Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen des Herstellers u.a. auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Ebenso kann man sie je nach Verwendung als „neuartige Schreibmaschinen“, „neuartige Rechenmaschinen“ „neuartige Labormessgeräte“ usw. bezeichnen.

Es mag zwar sein, dass auch diese Geräte nach dem Willen der Vertragspartner des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte anzusehen sind, weil nicht auf die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsbürgers abzustellen sei, sondern § 1 Abs. 1 Satz1 RGebStV „sehr weit und entwicklungsoffen definiert“ sei (so VGH München a.a.O.).

Damit besteht aber die Gefahr, dass der Begriff völlig konturlos und inhaltlich unberechenbar wird, weil seine Grenzen nicht mehr vorhersehbar sind. Dann muss für eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich der Rundfunkgebührenpflicht eine Einschränkung an anderer Stelle gemacht werden.

Von daher steht der Heranziehung bei dieser Auslegung des Rundfunkempfangsgerätebegriffs jedenfalls entgegen, dass der PC nicht von einem Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereitgehalten wird (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Zwar wird nach dieser Norm ein Rundfunkempfangsgerät „zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen … empfangen werden können“. Auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht kommt es nach der bisherigen Rechtsprechung für herkömmliche Rundfunkgeräte nicht an, es wird allein auf die Nutzungsmöglichkeit abgestellt. Diese Nutzungsabsicht wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet“ (BVerfGE 87, 181, 201). Diese Aussage ist allerdings in einem Verfahren gemacht, in dem es um die Finanzierungsgarantie der Rundfunkanstalten gegenüber den Bundesländern und dem Bund und das Verbot von Werbeeinnahmen ging und in dem „neuartige Rundfunkgeräte“ keine Rolle spielten. Von daher kann nicht angenommen werden, dass das Bundesverfassungsgericht auch für diese Multifunktionsgeräte allein aus der Möglichkeit, dass sie unter vielen anderen Funktionsmöglichkeiten auch die haben, dass Rundfunksendungen empfangen und wiedergegeben werden können, für eine Gebührenerhebung allein auf den Besitz des (Multifunktions-)Gerätes abstellen wollte völlig unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Auf die Nutzungsmöglichkeit konnte abgestellt werden, weil die Geräte, um die es seinerzeit ging, monofunktionale Geräte waren, deren einziger oder Hauptzweck eben der Empfang von Rundfunksendungen war und die üblicherweise auch zu diesem Zweck angeschafft und bereitgehalten werden, auch wenn sie, wie z.B. ein Radiowecker oder ein Videorecorder auch für einen anderen Zweck ohne Rundfunkempfang genutzt werden können.

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Ein Abstellen auf die Nutzungsmöglichkeit, die zu einer sehr weiten Gebührenpflicht führen kann, ist nur gerechtfertigt, solange es sich um Geräte handelt, bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Besitzer sie tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen nutzt (VG Berlin, Urt. vom 17.12.2008 – 27 A 245.08 – ). Anderenfalls würde die Rundfunkgebühr zu einer Zwangsabgabe für den Besitz von jeder Art von modernen Geräten, insbesondere Kommunikationsgeräten, die für ganz andere Zwecke gedacht sind, aber eben neben anderen Funktionen auch die Funktion bieten, damit – auf welchem Weg auch immer angebotene – Darbietungen von Rundfunkanstalten empfangen zu können. Hier kann nicht allein aufgrund des Besitzes davon ausgegangen werden, dass die Geräte gerade für den Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten würden. Dazu sind die Nutzungsmöglichkeiten von modernen PCs zu vielfältig und die Nutzer zu unterschiedlich. Bei einem PC handelt es sich um ein Multifunktionsgerät, das für die diversen Zwecke angeschafft und genutzt werden kann und wird, bei dem sich der Zweck, damit Rundfunksendungen zu empfangen, nicht von vornherein aufdrängt.

Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass nach den von der Klägerin vorgelegen Unterlagen von den gewerblich genutzten PCs nur eine ganz geringe Prozentzahl (weniger als 1 % bis 2 %) als Rundfunkempfangsgeräte genutzt werden. Dann kann aber nicht von einer typischen Nutzung gesprochen werden, welche die Vermutung rechtfertigen könnte, dass die Geräte – generell – für diesen Zweck bereitgehalten würden.

Das OVG Münster hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 – 19 A 378/06 – zu originalverpackten Rundfunkempfangsgeräten in Verkaufsräumen eine Gebührenpflicht verneint, weil typischerweise in diesem Fall die Rundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang

genutzt würden und es deshalb dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit widerspräche, auf die Möglichkeit des Empfangs abzustellen. Nach Ansicht der Kammer liegt bei gewerblich genutzten Rechnern angesichts der typischen Nutzung für andere Zwecke, nämlich als Arbeitsmittel für den jeweiligen Beruf, ein vergleichbarer Fall vor, in dem es ähnlich untypisch ist, von einer Nutzung als Rundfunkgerät auszugehen. Daher kann auch hier nicht allein auf den Besitz der Geräte abgestellt werden.

Jedenfalls kann die Sicht des VGH München (a.a.O.) nicht nachvollzogen werden, wonach es für das Bereithalten unerheblich sei, dass „solche Geräte im Einzelfall … zu einem anderen Zweck beschafft oder bisher dafür verwendet würden“. Der VGH gewichtet hier die Tatsachen eindeutig falsch und vertauscht dadurch Ausnahme und Regelfall.

Nicht der Erwerb des PC für andere Zwecke als den des Rundfunkkonsums ist der Einzelfall.

Dies ist vielmehr der Normalfall. Der – extreme – Einzelfall ist, dass ein gewerblich angeschaffter und genutzter PC – auch – als Rundfunkgerät genutzt wird.

Soweit im Einzelfall in einzelnen Firmen, bei Gewerbetreibenden oder bei sonstigen Berufstätigen tatsächlich neben der beruflichen Nutzung eine Nutzung als Rundfunkempfangsgerät stattfindet – was aber offensichtlich die Ausnahme darstellt – wird in

diesem Fall natürlich ein gebührenpflichtiges Bereithalten anzunehmen sein und unter den sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 RGebStV eine Gebührenpflicht entstehen.

Das aber ist im Einzelfall zu ermitteln. Davon kann angesichts der untypischen Situation auch nicht die vom Beklagten in Anspruch genommene Massenverwaltung befreien. Wie von jeder anderen Verwaltung ist auch vom Beklagten zu verlangen, dass er die Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht ermittelt und nachweist.

Insoweit vermag die Kammer in einer Freistellung der nicht als Rundfunkgeräte bereitgehaltenen PCs keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu sehen (so VGH München a.a.O.). Der VGH ist der Meinung, dass es gegen den Gleichheitssatz verstoße, PCs generell von der Gebührenpflicht freizustellen. Darum geht es jedoch nicht. Wie ausgeführt, entsteht – natürlich – bei einer Nutzung der PCs als Rundfunkgeräte auch bei zu gewerblich Zwecken angeschafften PCs eine Gebührenpflicht. Insoweit besteht kein Unterschied zu anderen Rundfunkgeräten.

Auf die andere Frage, ob nicht durch die Regelung, jeweils nur eine Rundfunkgebühr pro Betrieb unabhängig von der Zahl der „neuartigen“ Rundfunkempfangsgeräte zu erheben, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit besteht, kommt es hier nicht an. Im Ergebnis wird durch die getroffene Regelung der Kleinbetrieb mit nur einem PC wirtschaftlich zwar erheblich stärker getroffen als ein Großbetrieb mit mehreren Hundert PCs. Allerdings war hier die Heranziehung bereits aus den oben genannten Gründen aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob für gewerblich genutzte PCs, die nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt werden und genutzt werden sollen, allein aufgrund der technischen Möglichkeit, sie – auch – zu diesem Zweck zu nutzen, eine Gebührenpflicht besteht.

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