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Reklamehaftes Rundschreiben einer RA-Kanzlei

OLG Koblenz

Az.: 4 U 1730/98

Verkündet am 13. April 1999

Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 2 HO 25/98


OLG Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge­richts Koblenz vom 2. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist ein Anwaltsverein, der nach §2a seiner Satzung unter anderem der Förderung eines der Rechtspflege dienenden, unabhängigen und nur dem Gewissen und dem Recht verpflichteten Anwaltsstandes sowie der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder dient. Von den etwa 650 im Bezirk des Landgerichts Koblenz zugelassenen Rechtsanwälten sind mehr

Die Beklagten betreiben – in G gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei.

Unter dem 21.1.1998 versandten sie an in der Region U tätige Unternehmer, Gewerbetreibende und Geschäftsleute ein Rundschreiben, mit dem sie auf ihre neue Anwaltssozietät an der U hinwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens (B1. 3 und 4 GA) verwiesen:

Der Kläger beanstandete das Rundschreiben, weil es eine unzulässige Werbung um die Erteilung einzelner Mandate enthalte und nicht die Vermittlung von Informationen im Vordergrund stehe, sondern ein reklamehaftes Anpreisen von Leistungen. Die Angabe der „Schwerpunkte“ Baurecht, Wirtschaftsrecht, Automatenrecht und Versicherungsrecht auf dem Briefkopf sei zudem irreführend,. da nicht klargestellt sei, dass es sich lediglich um Interessensschwerpunkte handele.

Der Aufforderung des Klägers, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, kamen die Beklagten nicht nach. Mit Schriftsatz vom 4.5.1998 anerkannten sie, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschreiben, die auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet seien, an Personen zu übersenden, zu denen ein Mandatsverhältnis nicht bestehe.

Sie vertreten im Übrigen die Auffassung, dass das Rundschreiben zulässig sei und keine Werbung darstelle.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Soweit der Kläger eine Zuordnung der im Briefkopf genannten Schwerpunkte zu den einzelnen in der Kanzlei tätigen Anwälten verlangt hatte, hat es die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger tritt dem entgegen.

Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertiefen dieses.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der eingereichten Urkunden und der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Unterlassung verpflichtet. Auf die zutreffende Begründung, die der Senat teilt, wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Er ist ein eingetragener Verein, der sich nach § 2a seiner Satzung u.a. die Vertretung der wirtschaftlichen

Interessen seiner Mitglieder zum Ziel gesetzt hat. Dazu gehört auch die Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG. Eine erhebliche Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die wie die Beklagten bei dem Landgericht Koblenz zugelassen sind, sind Mitglieder des Klägers. Die Auffassung der Beklagten, der vermeintliche Verstoß habe nur von der zuständigen Rechtsanwaltskammer geltend gemacht werden können, ist deshalb unzutreffend.

Der Antrag des Klägers ist auch hinreichend bestimmt. Zwar wird er zunächst mit einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 43b BRAO eingeleitet, was für sich genommen kein vollstreckungsfähiger Antrag wäre. Durch die Formulierung „insbesondere“ und den Abdruck des streitgegenständlichen Schreibens wird der Antrag jedoch hinreichend konkretisiert und erhält seinen eigentlichen Aussagegehalt. Der Kläger war nicht gehalten, einzelne aus seiner Sicht zu beanstandende Formulierungen herauszuheben.

Der Antrag geht auch nicht zu weit. Der Kläger begehrt nicht das Verbot von Rundschreiben schlechthin, sondern nur die Unterlassung von Schreiben des hier in Bezug genommenen Inhalts. Es ist Sache der Beklagten als Verletzer, zukünftig zulässige und beanstandungsfreie Formulierungen zu finden und zu benutzen.

Hieraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein wirksames Teilanerkenntnis vorliegt. Der Unterlassungsantrag bildet eine Einheit und richtet sich gegen Rundschreiben des hier beanstandeten Inhalts. Ein Anerkenntnis, das auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränkt ist, den Inhalt des Rundschreibens aber nicht einbezieht, entspricht daher nicht dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch und ist unwirksam.

Dem Kläger stehen die erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten nach SS 1 UWG, 43b BRAO, 7 Abs. 2 Berufsordnung (im Folgenden: BO) zu.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Rundschreiben der Beklagten gegen § 43b BRAO verstößt. Diese Vorschrift erlaubt Rechtsanwälten Werbung nur, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.

Bei dem Rundschreiben der Beklagten vom 21.1.1998 handelt es sich um eine Werbemaßnahme. Werbung ist ein Verhalten, wel­ches planmäßig darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (Henssler/Prütting, BRAO 1997, 43b Rn. 17; Jessnitzer/Blumenberg, BRAO, 8. Auflage 1998, § 43b Rn. 3). Ob diese Merkmale er­füllt sind, ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln (BGH, BRAK‑Mitt. 1990, 173). Durch das Rundschreiben der Beklagten werden Gewerbetreibende der Region auf die Neugründung der Sozietät, ihre „Schwerpunkte“ und ihre angebliche Arbeits­weise („praxisnahe Beratung“, „unternehmerische Denkweise“) hingewiesen. Ein solches, an potentielle Mandanten gerichtetes Schreiben erfolgt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zum Selbstzweck, sondern ist darauf gerichtet, Mandanten für die neugegründete, noch relativ unbekannte Sozietät zu gewinnen.

Diese Werbung der Beklagten verstößt in zweifacher Hinsicht gegen § 43b BRAO.

Der Inhalt des Schreibens geht zum einen über eine sachliche Information der Adressaten im Sinne von § 43b BRAO weit hinaus. Auch nach Einführung dieser neuen Vorschrift, die das allgemeine, vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befundene Werbeverbot für Anwälte abgelöst hat, ist Rechtsanwälten Werbung nicht in gleicher Weise gestattet, wie in der freien Wirtschaft tätigen Gewerbetreibenden. § 43b BRAO stellt vielmehr erhebliche Anforderungen an die inhaltliche und formale Gestaltung der Werbung. Unzulässig sind danach alle Maßnahmen, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens sind. Darunter fallen insbesondere alle eindeutig reklamehaften, mit einem Herausstellen der eigenen Person verbundenen Werbemethoden (BGH AnwBl. 1997, 562 <563>; BRAK-Mitt. 1998, 98 <99>). Die Einstufung einer Werbemaßnahme als reklamehaft hat auch heute noch Bedeutung für die Frage, ob die Grenzen einer sachlichen Informationswerbung überschritten wurden oder nicht. Eine eindeutig reklamehafte Werbung ist nämlich stets unsachlich (BGH, BRAK‑Mitt. 1998, 98 <99>). Die Streichung der Formulierung „nicht reklamehaft“ aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 43b BRAO (BT‑Drucks. 12/4993, Seite 5) durch den Rechtsausschuss bedeutet nicht, dass das Merkmal der Reklamehaftigkeit nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden darf. Die Streichung erfolgte nach dem Bericht des Ausschusses vielmehr nur, weil durch die nun gültige Formulierung das Ziel, das Sachlichkeitsgebot gesetzlich zu verankern, besser erreicht sei. Eine Änderung der Zielsetzung des Regierungsentwurfs war damit nicht verbunden (BT‑Drucks., 12/7656, Seite 48; vgl. auch OLG Celle, NJW 1996, 855 <856>).

Eine unsachliche oder reklamehafte Werbung liegt dann vor, wenn nicht die Vermittlung von auf ihren Wahrheitsgehalt eindeutig überprüfbaren Tatsachen über die eigene berufliche Tätigkeit, sondern vielmehr Wertungen, Qualitätsanpreisungen und Selbsteinschätzungen im Vordergrund stehen (BGH BRAKMitt. aa0, Jessnitzer/Blumenberg, aa0 Rn. 5; Henssler/Prütting aa0 Rn. 20, 27, 33).

Dies ist bei dem Rundschreiben der Beklagten zweifelsfrei der Fall: Sachliche Informationen zur eigenen Berufstätigkeit werden dort von einzelnen reklamehaften Angaben überlagert.

So beinhaltet die Aufforderung „Verteilen Sie Ihre Arbeit an Fachleute!“ bereits eine nicht überprüfbare Werbung und Qualitätsanpreisung, da die Beklagten damit zum Ausdruck bringen, sie selbst seien die „Fachleute“ für rechtliche Fragestellungen in Unternehmen und generell besser zu deren‑. Lösung in der Lage als die Unternehmer selbst. Auch die Aussage „Beiden Anwälten wurde die unternehmerische Denkweise… bereits durch das Elternhaus vermittelt. Eine praxisnahe Beratung steht im Vordergrund“ enthält unzulässige Selbsteinschätzungen und Anpreisungen der Beklagten. Welche Werte und Denkweisen durch das Elternhaus erfolgreich vermittelt wurden, ist einem Beweis nicht zugänglich. zudem stellen die Begriffe „unternehmerische Denkweise“ und „praxisnahe Beratung“ reine Schlagworte dar, mit denen der Adressat zwar bestimmte positive Assoziationen verbindet, die jedoch nicht auf einen klar umgrenzten Tatsachenkern reduziert werden können. Welche Denkweise unternehmerisch und welche Art der Beratung praxisnah ist, ist zu einem nicht unerheblichen Teil Ansichtssache und lässt einen erheblichen Ermessensspielraum offen, der nur durch eine nicht überprüfbare Selbsteinschätzung des Werbenden gefüllt werden kann.

Die Darstellung des Beklagten zu 2 als „Jahrgangsbester“ in, Rheinland-Pfalz ist zwar eine durch einen beschränkten Personenkreis (Mitglieder des Justizprüfungsamtes sowie Referenten und Sachbearbeiter für Referendarangelegenheiten bei den Oberlandesgerichten) nachprüfbare Tatsachenbehauptung, nicht aber für die Adressaten. Sie stellt zudem eine über rein seriöse Information hinausgehende unzulässige Qualitätsanpreisung dar (Henssler/Prütting aa0 Rn. 33).

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Keinerlei sachlichen und berufsbezogenen Informationsgehalt hat die Aussage: „Die Eigenheiten unserer Region lassen sich im Rahmen unserer persönlichen Mandatsbetreuung optimal berücksichtigen“. Sie stellt eine bloße Anpreisung und gehaltsleere Werbeformel dar.

Die Grenzen der sachlichen Information überschreitende Äußerungen sind auch im übrigen Teil des Schreibens vorherrschend. Besonders deutlich wird dies bei den Formulierungen: „wir erarbeiten mit überdurchschnittlicher Kompetenz…“ und „Die kreative und flexible Betreuung in allen unternehmensrelevanten Rechtsgebieten…“. Im Vordergrund steht hier das reklamehafte Herausstellen der eigenen Person, das durch die Häufung überaus positiver Selbsteinschätzungen der Beklagten bewirkt wird.

Durch die Häufung dieser Selbsteinschätzungen und Qualitätsbewertungen erhält das Schreiben insgesamt einen unsachlichen, rein reklamehaften „Tonfall“, der mit einer gemäß § 43b BRAO geforderten, nach Form und Inhalt sachlichen Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte nicht mehr zu vereinbaren ist. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass die Beklagten sich selbst nicht nur durch Wertungen der eigenen Tätigkeit anpreisen, sondern auch Behauptungen über Vorteile einer Mandatserteilung für das angeschriebene Unternehmen aufstellen. In diese Kategorie fallen Formulierungen wie: „Wir möchten Sie vor Fehlentscheidungen schützen, die ihre Ursache nur zu oft im Bereich des mangelnden juristischen Know-how haben. Eine Arbeitsteilung wäre hier optimal, damit die Beteiligten ohne Zeitverlust genau das tun, was sie am besten können.“ „Sie sollen sich ganz auf Ihre eigentlichen Aufgaben und Fähigkeiten konzentrieren können“ und „schon deshalb ist Ihnen eine Kosten-Nutzen-Analyse möglich, die die Rentabilität einer Arbeitsteilung auf dem Gebiet der Rechtsberatung steigert“.

Das Rundschreiben der Beklagten unterscheidet sich letztlich nach Form und Inhalt nicht von einem unter Gewerbetreibenden üblichen Werbeschreiben und lässt deshalb die nach § 43b BRAO gebotene Sachlichkeit nicht erkennen.

Das beanstandete Anschreiben ist zudem ersichtlich auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet.

Inwieweit nach Einführung des § 43b BRAO anwaltliche Rundschreiben unter diesem Gesichtspunkt überhaupt zuzulassen sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums versteht S 43b BRAO dahingehend, dass die Vorschrift lediglich das Bemühen um ein konkretes Mandat und das gezielte Werben um einen bestimmten Mandanten verbietet (OLG Stuttgart NJW 1997, 2529 ff; Eylmann, AnwBl. 1996, 95 <96>; Feuerich/Braun, BRAO, 4. Auflage 1999, § 43b Rn. 60; Henssler/Prütting aa0 Rn. 45). Zulässig ist daher nach dieser Ansicht auch das Rundschreiben an einen ausgewählten Personenkreis ohne Vorliegen eines bestimmten Anlasses und dies auch dann, wenn es sich hierbei um potentielle Mandanten handelt (OLG Stuttgart, aa0; Henssler/Prütting, aa0 Rn. 46).

Nach anderer Ansicht untersagt auch 43b BRAO das unaufgeforderte, direkte Herantreten an einen bestimmten Personenkreis (BGH AnwBl.1997, 552 <553>; AGH Baden-Württemberg AnwBl. 1996, 539 <541>; OLG Celle NJW 1996, 855 <856>). Hiernach sind anwaltliche Rundschreiben zwar generell zulässig, dürfen jedoch nicht an einen bestimmten Kreis potentieller Mandanten gerichtet werden.

Ob die Neuregelung des § 43b BRAO diese zuletzt aufgeführte Auffassung in ihrer Absolutheit stützt, ob also jedes Schreiben an einen potentiellen Mandanten eine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung darstellt, obwohl auch bei einem potentiellen Mandanten nicht immer ein akuter Beratungsbedarf besteht, kann hier offen bleiben. Anders ist die Sachlage jedenfalls dann zu beurteilen, wenn das Rundschreiben von vorneherein nur an solche potentielle Mandanten adressiert ist, bei denen ein gegenwärtiger Beratungsbedarf vermutet werden kann. Hierdurch können sich die Adres saten je nach Gestaltung des Schreibens auch konkret zu der Erteilung eines Auftrags aufgefordert fühlen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mutmaßlich bestehender Bera­tungsbedarf in dem Schreiben konkret angesprochen und der Adressat in diesem Zusammenhang ausdrücklich zur Inanspruch­nahme anwaltlicher Dienste aufgefordert wird. In solchen Fäl­len ist das Rundschreiben ersichtlich auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet. Der Adressat wird sich in der Beschreibung seiner Situation wiedererkennen und auch persönlich angesprochen fühlen. Nicht notwendig ist in diesem Zusammenhang, dass der werbende Anwalt sichere Kenntnisse dar­über hat, welchen Inhalt die zu erteilenden Aufträge im Ein­zelnen haben. Es reicht aus, dass seine Werbung objektiv auf den latent vorhandenen Beratungsbedarf eines bestimmten Personenkreises abzielt.

Das Rundschreiben der Beklagten richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende der Region G . Hierbei handelt es sich um einen begrenzten Personenkreis, bei dem das Vorliegen eines gegenwärtigen Beratungsbedarfs vermutet werden kann. Wie die Beklagten in ihrem Schreiben selbst ausführen, bringt die Führung eines Unternehmens stets juristische Fragestel­lungen mit sich. Diesen Beratungsbedarf greift das Rundschrei­ben auf und fordert den jeweiligen Adressaten in personali­sierter Form zur Erteilung von Aufträgen auf („Verteilen Sie Ihre Arbeit an Fachleute“). Zuvor wird ausgeführt, dass man den Adressaten vor Fehlentscheidungen schützen will, die ihre Ursache nur zu oft im Bereich des mangelnden juristischen Know-how haben. Eine Arbeitsteilung wird als optimal bezeich­net, damit die Beteiligten ohne Zeitverlust genau das tun, was sie am besten können.

Mit dem Schreiben wird auch nur ein bestimmter begrenzter Per­sonenkreis angesprochen. Es ist ersichtlich an Unternehmer der Region gerichtet („Mit dem Standort O befindet sich die Kanzlei in Ihrer unmittelbaren Nähe.“). Auch wenn es daher nicht an (vgl. auch OLG Düsseldorf BRAK-Mitt. 1990, 58 ff; BGH GRUB 1972, 709). Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Beklagten zumindest über das Sachlichkeitsgebot des § 43b BRAO bewusst hinweggesetzt haben. Eine Vielzahl der in dem Rundschreiben getätigten Aussagen verstößt in eklatanter Weise gegen das Gebot der reinen Informationswerbung, so dass es selbst in Anbetracht der im Fluss befindlichen Rechtsprechung zur Anwaltswerbung nicht denkbar ist, dass ein solcher Widerspruch zum geltenden Recht den werbenden Anwälten verborgen geblieben ist.

Die Versendung von Rundschreiben der vorliegenden Art ist schließlich auch geeignet, im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass eine solche Handlung einen erheblichen Nachahmungseffekt auslösen kann, da Rechtsanwälte aufgrund der veränderten Rechtslage erst in jüngster Zeit vermehrt von Werbemaßnahmen Gebrauch machen und die diesbezügliche Praxis noch im Fluss ist.

Eine Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Sie wird aufgrund des erfolgten Verstoßes vermutet. Die Vermutung ist durch das auf den bloßen Gesetzestext beschränkte und damit, nichtssagende Anerkenntnis der Beklagten nicht widerlegt. Auch die Behauptung der Beklagten, ein Rundschreiben dieser Art sei einmalig und nur aus Anlass der Sozietätsgründung versandt worden, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Beklagten haben die Unterzeichnung der ihnen vorgelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Ein solcher liegt hier nicht vor. Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass die Beklagten Schreiben der vorliegenden Art auch aus anderem oder ganz ohne Anlass versenden. Die bloße Information über die Sozietätsgründung stand nicht im Vordergrund.

‑Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit des Antrags ausgeführt, war das Gebot der Unterlassung auch ohne Einschränkung für das gesamte Rundschreiben auszusprechen. Der Antrag des Klägers kann nicht auf einen erlaubten und einen unerlaubten Teil des Schreibens bezogen werden. Wenn ein Verhalten in der vom Verletzer bislang gewählten Form wettbewerbswidrig ist, ist es nicht Sache des Klägers oder des Gerichts, dem Verletzer etwaige Änderungsmaßnahmen aufzuzeigen. Es ist vielmehr seine Angelegenheit, zukünftig ein den Belangen des § 43b BRAO genügendes Rundschreiben zu formulieren. Die Werbung der Beklagten ist insgesamt wettbewerbswidrig.

Der Hinweis der Beklagten auf eine Grundgesetzwidrigkeit des Werbeverbots oder einen Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention geht fehl. Das eingeschränkte Werbeverbot des § 43b BRAO verstößt weder gegen Artikel 12 GG noch gegen Artikel 10 EMRK (Henssler/Prütting, aa0 Rn. 14 ff; Jessnitzer/Blumenberg aa0 Rn. 1 ff). Die Vorschrift dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft im Rechtspflegesystem und ist zu dessen Gewährleistung auch geeignet und erforderlich. Da dem Anwalt die Werbung hierdurch nicht schlechthin, sondern nur in einem Teilbereich untersagt wird,, wiegt der Eingriff in die Berufsfreiheit und Artikel 10 EMRK nicht sehr schwer. Demgegenüber kommt dem Rechtsgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ein hoher Rang zu, so dass die durch § 43b BRAO herbeigeführten Einschränkungen der Werbefreiheit verhältnismäßig sind.

Das Landgericht hat schließlich auch mit Recht angenommen, dass die Angabe von Schwerpunkten im Briefkopf von Schreiben der Beklagten wegen Irreführung gegen § 3 UWG verstößt. Auf die zutreffende Begründung nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Angabe von Schwerpunkten verstößt zudem aber auch gegen die §§ 7 BO und 43b BRAO.

Auch die Angabe von Schwerpunkten ist als Werbung im Sinne des § 43b BRAO zu qualifizieren. Sie zielt darauf ab, potentielle Mandanten dafür zu gewinnen, die Dienstleistungen des werbenden Anwalts in Anspruch zu nehmen (Ring, AnwBl. 1998, 57 <59>).

Die Berufsordnung ist am 11.3.1997 in Kraft getreten. Hiervon wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nahezu einheitlich ausgegangen (vgl. z.B. BGH AnwBl.1997, 562; NJW 1997, 2522 <2523> Anwaltsgericht Koblenz, Beschluss vom 15.6.1998; AGH Rheinland-Pfalz, OLG R Koblenz 1998, 475/476 zur selben Frage bei der Fachanwaltsordnung).

Nach § 7 BO hatten die Beklagten deshalb klarzustellen, dass es sich bei den auf dem Briefkopf angegebenen Schwerpunkten um Interessensschwerpunkte (im Gegensatz zu Tätigkeitsschwerpunkten) handelt. Dem steht nicht entgegen, dass vor dem Inkrafttreten der Berufsordnung eine solche Unterscheidung aus § 43b BRAO heraus nicht verlangt wurde (vgl. BGH NJW 1997, 2522 <2523>; AnwBl. 1997,495 <496>). § 7 BO stellt insoweit eine zulässige Konkretisierung des in § 43b BRAO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatzes dar. Zweck der näheren Regelung der entsprechenden Berufspflichten durch die Satzungsversammlung war es, Gestaltungsvarianten der Praxis zu begegnen, die einen falschen Eindruck hervorrufen können und Wege aufzuzeigen, wie dem Informationsbedürfnis potentieller Mandanten genügt und wie zugleich die Erregung von Irrtümern vermieden werden kann. Diesen Zweck erfüllt § 7 BO, zumal in der Praxis seit nunmehr fast 2 Jahren Tätigkeits‑ und Interessensschwerpunkte unterschieden werden und insofern in zunehmendem Maße eine Abgrenzung erforderlich wird, um die Erregung von Irrtümern zu vermeiden.

Auch in diesem Fall indiziert der Verstoß gegen § 43b BRAO in Verbindung mit § 7 BO die Wettbewerbswidrigkeit der Handlung im Sinne von § 1 UWG, ohne dass es des Vorliegens eines Wett­bewerbsvorsprungs oder weiterer wettbewerbswidriger Umstände bedarf. § 7 BO dient ebenso wie § 43b BRAO dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

Auch die undifferenzierte Angabe von Schwerpunkten ist aufgrund der bestehenden Nachahmungsgefahr geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG).

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des erfolgten Verstoßes vermutet. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht unterzeichnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 20.000 DM festgesetzt. Es handelt sich hierbei um den vom Senat in ständiger Rechtsprechung angenommenen Regelwert. Anhaltspunkte, die eine Abweichung nach unten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Wert der Beschwer wird ebenfalls auf 20.000 DM festgesetzt.

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