alte Leitlinien gültig 01.01.2002 – 30.06.2003
alte Tabellenwerte gültig 01.07. – 31.12.2001
alte Tabellenwerte gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Saarbrücken handelt!
I. Die Senate werden die ab 1. Juli 2003 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.
II. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden,
a) für Berufstätige 840 EUR
b) für Nichtberufstätige 730 EUR
2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.000 EUR
3. wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell 895 EUR
4. gegenüber Eltern mindestens 1.250 EUR
5. gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens 1.000 EUR