Skip to content

Sach-Gebäude-Versicherung – Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens

LG Hamburg – Az.: 314 O 236/13 – Urteil vom 11.09.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einer verbundenen Sach-Gebäude-Versicherung.

Der Kläger hatte bei der Beklagten ab dem 1.10.1999 für das Gebäude M.D.X, (PLZ)H. eine verbundene Sach-Gebäude-Versicherung abgeschlossen. Gemäß Versicherungsvertrag Anlage K 1 ist der Mietverlust gem. § 3 WSGB 98 mitversichert.

Am 21.01.2010 kam es in der Wohnung im ersten Stock links zu einem Brand. Die Wohnung, die von der Mutter des Klägers, Frau F.S., genutzt wurde, wurde erheblich beschädigt und war unbenutzbar. Der Kläger stellte seiner Mutter die freie Wohnung im 2. Sock darüber zur Verfügung. Der Kläger meldete den Schadensfall der Beklagten am 21.01.2010, die den Eingang der Schadensmeldung mit Schreiben vom 22.01.2010 bestätigte.

Sach-Gebäude-Versicherung - Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens
Symbolfoto: Von Mr.Whiskey /Shutterstock.com

Nach mehrfachem Schriftswechsel zwischen den Parteien (Anlagen K 3 – K 8) wurde der Brandort am 04.08.2010 besichtigt. Die Wohnung war nicht geräumt. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2010 mit, dass die Wohnung geräumt sei. Sodann fand am 24.09.2010 mit der Brandsanierungsfirma P. ein erneuter Besichtigungstermin statt. Nach weiterer Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 07.10.2010 (Anlage K 10) und 02.11.2010 (Anlage K 11) erkannte die Beklagte die Arbeiten der Firma P. gem. Angebot vom 05.03.2010 als schadensbedingt an. Es erfolgte dann ein weiterer Schriftwechsel gem. Anlagen K 13 bis K 20. Schließlich erfolgte die Brandsanierung durch die Firma P.- S. GmbH & Co KG aufgrund der Angebote vom 05.03.2010 (Anlage K 12) und 19.09.2012 (Anlage K 26). Lediglich die Elektroarbeiten wurden nicht zu Ende geführt, da die Beklagte von den Elektroarbeiten nicht alle Kosten anerkannt hat. Sie hat vorgetragen, dass die Kosten für die Elektroarbeiten zum Teil nicht schadensbedingt seien, sondern aufgrund von Sonderwünschen des Klägers/der Mutter des Klägers entstanden seien.

Der Kläger forderte die Beklagte weiter mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2013 (Anlage K 21) unter Fristsetzung zum 12.04.2013 zum Ausgleich des Mietausfallschadens in Höhe von € 44.400,00 auf. Mit der Klage macht der Kläger den Mietausfall für die Wohnung im 2. Stock für 24 Monate von Februar 2010 bis Januar 2012, hilfsweise für die Zeit von Februar 2012 – Dezember 2012 in Höhe von insgesamt € 28.800,00 geltend. Er ist der Auffassung, die Beklagte schulde den Mietausfall für die Wohnung im 2. Stock gem. § 2 Ziff. 1 der WSGB 98. Insoweit handele es sich um Kosten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens. Hilfsweise stützt der Kläger einen Anspruch in Höhe von monatlich € 661,61 auf Nutzungsausfall. Er trägt insoweit vor, er streite sich mit seiner Mutter darüber, ob diese die Wohnung aufgrund eines Mietvertrages nutze oder als Gesellschafterin der Besitzgesellschaft.

Der Kläger fordert weiter Erstattung seiner vorgerichtlichen Kosten und begehrt die Feststellung, ihn von den Kosten der Sanierungsarbeiten freizuhalten. Er trägt insoweit vor, die Maßnahmen seien aufgrund neuer gesetzlicher Auflagen erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 28.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 13.04.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.196,43 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 13.04.2013 zu zahlen.

3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten der Brandschadensanierung gemäß Angebot der Firma P.- S. GmbH & Co KG, Angebot Nr. 1….0 vom 22.10.2010 sowie des Nachtragsangebots Nr. 1….2 vom 19.09.2012 freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Mietausfallschaden sei nicht zu ersetzen. Für die nicht brand geschädigte Wohnung bestehe bereits per se kein Anspruch. § 2 der WSGB 98 beinhalte nicht den Mietausfallschaden, der extra versichert sei. Auch für die betroffene Wohnung stehe dem Kläger kein Anspruch zu, da er sie nicht selbst nutze und auch keinem Dritten zur Nutzung überlassen habe. Die Mutter nutze die Wohnung aufgrund eines eigenen Rechtes als Gesellschafterin der Besitzgesellschaft. Weiter bestreitet die Beklagte, dass Nebenkosten angefallen seien.

Die Ersatzpflicht für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten scheide bereits mangels Hauptanspruch aus. Im Übrigen sei die anwaltliche Vertretung nicht erforderlich gewesen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags wendet die Beklagte ein, dass es hinsichtlich eines großen Teils bereits am Feststellungsinteresse fehle, weil die Rechnungen bezahlt seien. Nicht bezahlt seien lediglich restliche Elektroarbeiten, die nicht schadensbedingt entstanden seien, sondern auf Sonderwünschen des Klägers beruhten.

Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat seiner Mutter, Frau F.S., mit der Klage, zugestellt am 07.03.2014, den Streit verkündet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht nach dem Versicherungsvertrag nicht der Ersatz eines Mietausfallschadens zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 2 Ziff. 1 WSGB 98, noch aus § 3 WSGB 98.

Gem. § 2 Ziff. 1 WSGB 98 sind lediglich die Kosten versichert, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens geboten sind. Unter Schäden sind nur die Sachschäden, nicht die reinen Vermögensfolgeschäden, wie der Mietausfallschaden, zu verstehen (vgl. Prölss/Martin zum insoweit wortgleichen § 14 S. 1 AFB 30, 27. Aufl., AFB 30, § 14 Rz. 3). Dieser ist lediglich gem. § 3 WSGB 98 zu ersetzen.

Der Kläger hat allerdings auch keinen Anspruch gem. § 3 WSGB 98 bewiesen. Voraussetzung für einen Anspruch wäre der Nachweis eines Mietausfalls oder eines Nutzungsausfalls. Soweit der Kläger vorträgt, die Wohnung sei an seine Mutter vermietet worden, so dass ein Anspruch gem. § 3 Ziff. 1 a) WSGB gegeben sei, ist er für die bestrittene Tatsache der entgeltlichen Vermietung beweisfällig geblieben. Denn für die Tatsache, dass ein entgeltlicher Mietvertrag vorliegt, hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Der gem. Anlage K 25 vorgelegte Mietvertrag betraf ein Mietverhältnis des Klägers als Mieter mit der Allgemeinen Rentenanstalt, nicht zwischen dem Kläger und seiner Mutter.

Es besteht auch kein Anspruch gem. § 3 Ziff. 1 b) WSGB. Unstreitig hat der Kläger die Wohnung nicht selbst genutzt. Soweit der Klägervortrag dahin zu verstehen ist, dass er die Räume unentgeltlich an seine Mutter, also einem Dritten überlassen hat, ist dieser Vortrag bestritten. Auch insoweit hat der Kläger trotz Hinweises keinen Beweis angeboten. Ein Bestreiten der Beklagten war insoweit auch zulässig. Der Kläger hat selbst in seinem Schriftsatz vom 14.05.2014 vorgetragen, dass die Mutter auf dem Standpunkt steht, die Wohnung nicht aufgrund eines Mietvertrages, sondern als Gesellschafterin der Besitzgesellschaft zu nutzen. Dann läge aber keine Nutzung aufgrund einer unentgeltlichen Überlassung, sondern eine Nutzung der Mutter aufgrund eines eigenen Rechtes vor. Dieser Schaden ist nach den Versicherungsbedingungen nicht versichert. Zu dem streitigen Sachverhalt hat der Kläger nicht weiter vorgetragen und auch keinen Beweis angeboten.

2. Dem Kläger steht mangels Hauptanspruch auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

3. Der Feststellungsantrag ist zum großen teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

Die Beklagte hat unbestritten dargelegt, dass ein Großteil der Rechnungen bezahlt sei. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

Soweit die Beklagte Elektroarbeiten nicht bezahlt hat, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei den nicht bezahlten Kosten um Aufwendungen handelte, die zur Beseitigung des versicherten Schadens erforderlich sind. Unstreitig hat die Beklagte die Rechnungen Nr. 11….2 und Nr. 19….8 in vollem Umfang bezahlt. Diese Rechnungen nehmen Bezug auf die Angebote Nr. 19….1 vom 5.3.2010 und das Nachtragsangebot Nr. 1….2 vom 19.9.2012. Abgezogen sind dort lediglich € 2.056,96 für Elektroarbeiten gemäß Angebot Fa. W. in Höhe von 30 %. Hier hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich insoweit um Kosten handelt, die nicht zur Beseitigung des Brandschadens erforderlich waren, sondern aufgrund von Sonderwünschen des Klägers entstanden sind. Das Gericht hatte den Kläger mit Verfügung vom 28.05.2014 darauf hingewiesen, dass der Anspruch nicht schlüssig dargelegt ist und insoweit das Angebot der Firma P. bzw. W. vorgelegt werden müsse. Mit Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom13.08.2014 hat das Gericht erneut darauf hingewiesen, dass der Vortrag unschlüssig ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Arbeiten durchgeführt und abgerechnet wurden. Insoweit ist über die Frage, ob die Kosten schadensbedingt waren oder auf Sonderwünschen des Klägers bzw. seiner Nutzerin beruhten, kein Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeiten durchgeführt und abgerechnet wurden. Insoweit hätte es der Spezifizierung bedurft. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos