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Sachbeschädigung – Definition, Arten und Strafen

Sachbeschädigung in Deutschland: Wenn fremdes Eigentum nicht mehr heilig ist

Die meisten Menschen werden so erzogen, dass fremdes Eigentum als heilig angesehen wird. Bedauerlicherweise sehen das bei Weitem nicht alle Menschen so, dass es immer wieder zu einer Beschädigung von fremdem Eigentum kommt. Dieses Verhalten erfüllt in Deutschland den Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Strafgesetzbuch (StGB). Die wenigsten Menschen haben sich jedoch in ihrem Leben genauer mit diesem Paragrafen beschäftigt und wissen dementsprechend auch nicht, welche genauen Rahmenkriterien im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung vorherrschen oder welche Strafen hierfür von dem Gesetzgeber vorgesehen sind.

So definiert der Gesetzgeber die Sachbeschädigung

Sachbeschädigung
Sachbeschädigung und Vandalismus sind strafbare Handlungen gemäß dem deutschen Strafrecht. Sachbeschädigung bezieht sich auf die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen, die einem anderen gehören. Vandalismus ist eine Art von Sachbeschädigung, die in der Regel öffentliches Eigentum betrifft, wie z.B. Graffiti an Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsmitteln. (Symbolfoto: Joaquin Corbalan P/Shutterstock.com)

In dem § 303 StGB wird im Abs. 1 festgelegt, dass diejenige Person, die eine im fremden Eigentum stehende Sache rechtswidrig zerstört oder auch beschädigt, eine Geldstrafe oder im schlimmeren Fall mit einer Maximalfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu befürchten hat. In dem Abs. 2 des § 303 StGB ist festgelegt, dass bereits eine Veränderung des Erscheinungsbildes in unbefugter Art und Weise unter Strafe gestellt wird. Die Veränderung muss dabei jedoch erheblich sowie dauerhaft sein.

Gem. § 303 Abs. 3 StGB ist die versuchte Sachbeschädigung bereits strafbar.

Die Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung im Überblick

Die Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung umfassen vier Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Straftat zu konstituieren. Zunächst muss das Handeln rechtswidrig sein, also gegen geltendes Recht verstoßen. Des Weiteren muss das betroffene Eigentum fremd sein, das heißt, es muss einer anderen Person als dem Täter gehören.

Ein weiteres Merkmal ist die Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums. Hierbei kann es sich um physische Schäden handeln, wie eine eingeschlagene Fensterscheibe oder Kratzer an einem Auto, aber auch um immaterielle Schäden wie das Löschen von Daten oder das Manipulieren von elektronischen Systemen.

Das letzte Merkmal ist das vorsätzliche Handeln. Der Täter muss also die Zerstörung oder Beschädigung des fremden Eigentums beabsichtigt haben. Ein versehentliches Handeln führt somit nicht zur Erfüllung des Tatbestands der Sachbeschädigung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für die Erfüllung des Tatbestands der Sachbeschädigung das Handeln rechtswidrig und vorsätzlich sein muss, das Eigentum fremd sein und eine Beschädigung oder Zerstörung vorliegen muss.

Was bedeutet rechtswidrig sowie fremdes Eigentum?

Ein wesentlicher Aspekt der Strafbarkeit der Sachbeschädigung ist der Tatbestand, dass die handelnde Person die Handlung rechtswidrig ausgeführt hat. Die Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn eine Zustimmung bzw. Erlaubnis des Eigentümers zu der Zerstörung oder Beschädigung des fremden Eigentums nicht vorhanden gewesen ist. Als fremdes Eigentum wird dabei jeder Gegenstand körperlicher Natur angesehen, welcher im § 90 Bürgerliches Gesetzbuch als solcher aufgeführt ist. Lediglich der rechtmäßige Eigentümer hat die Verfügungsberechtigung der Sache. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von der sogenannten Sachherrschaft.

Was bedeutet Beschädigung bzw. Zerstörung?

Der Gesetzgeber definiert die Beschädigung als Verletzung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit oder Substanz des fremden Eigentums. Dementsprechend muss der Täter für die Strafbarkeit des Handelns die Sache so beschädigen, dass der Eigentümer die Sache nicht mehr zu 100 Prozent dem Zweck entsprechend nutzen kann. Auf das Ausmaß bzw. den Wert des Schadens kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an. In der gängigen Praxis kann ein verbogener Zaun, der durch den verbogenen Zustand seine Schutzfunktion für den Besitzer nicht mehr erfüllt, als Paradebeispiel dienen. Die Zerstörung liegt aus der Sicht des Gesetzgebers dann vor, wenn durch die Tat des Täters die Sache gänzlich unbrauchbar wurde. Auch Tiere zählen vor dem Gesetz als Sache.

Für Tiere gilt ein Sonderrecht

Auch wenn der Gesetzgeber Tiere als Sache definiert, so wird dem Umstand, dass es sich um Lebewesen handelt, durch den Gesetzgeber sehr wohl Rechnung getragen. Zusätzlich zu dem Strafgesetzbuch stellt die Sachbeschädigung an Tieren gem. § 17 Tierschutzgesetz auch eine Straftat dar, welche mit einer gesonderten Strafe geahndet wird. Fügt ein Täter einem Tier Leid bzw. Schmerzen zu und handelt aus der reinen Rohheit heraus, so bringt dies eine Geldstrafe oder im schlimmeren Fall eine Maximalfreiheitsstrafe von drei Jahren mit sich. Sachbeschädigung sowie auch Tierquälerei haben gesetzlich betrachtet einen gegenseitigen Ergänzungscharakter.

Der Wert ist irrelevant

Es kommt für die Strafbarkeit der Sachbeschädigung ausdrücklich nicht darauf an, welchen Wert das fremde Eigentum aufweist. Erheblich für die Strafbarkeit ist lediglich, dass sich die Sache in einem fremden Eigentum befindet. Dementsprechend kann eine Sachbeschädigung auch bei gänzlich alltäglichen Sachen vorliegen. Es ist für die Sachbeschädigung auch nicht relevant, ob es sich um eine bewegliche Sache handelt.

Versuch der Sachbeschädigung: Strafe abhängig vom Vorsatz

Schon der Versuch zieht eine Strafe nach sich, aber Vorsatz ist erforderlich
Wie bei vielen anderen Straftaten auch, ist der Versuch einer Sachbeschädigung bereits als Straftat zu werten. Sollte ein Täter also den Versuch unternehmen, ein fremdes Eigentum zu beschädigen oder zu zerstören, so kann dies eine Strafe nach sich ziehen. Im Hinblick auf das Strafmaß kommt es jedoch sehr stark darauf an, ob die Sachbeschädigung vorsätzlich begangen wurde oder nicht. Der Vorsatz ist eine zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit des Handelns. Daher erfolgt bei einer fahrlässigen Sachbeschädigung auch keine Bestrafung. Der Gesetzgeber definiert den Vorsatz als absichtliche und willentliche Handlung. Der Täter agiert dementsprechend in dem Wissen dahin gehend, dass der Tatbestand erfüllt wird und will den Erfolg der Handlung auch erreichen.

Die rechtliche Prüfung des Tatbestands im Überblick

Bei der rechtlichen Prüfung des Tatbestands einer Sachbeschädigung gibt es verschiedene Punkte, die berücksichtigt werden müssen. Zunächst wird der objektive Tatbestand geprüft, also ob eine Sache beschädigt oder zerstört wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Im Anschluss daran wird der subjektive Tatbestand geprüft, also ob der Täter die Sachbeschädigung absichtlich begangen hat oder nicht. Der Vorsatz ist hierbei eine zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit des Handelns.

Neben dem Tatbestand wird auch die Rechtswidrigkeit der Tat geprüft. Eine Sachbeschädigung kann beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn der Täter handelte, um eine Notlage abzuwenden oder sich selbst oder andere zu verteidigen.

Weiterhin wird die Schuld des Täters geprüft. Hierbei spielt es eine Rolle, ob der Täter zum Beispiel durch Alkohol- oder Drogenkonsum eingeschränkt war oder ob er bei der Tat noch minderjährig war.

Zuletzt wird auch die Art der Sachbeschädigung geprüft. Eine einfache Sachbeschädigung unterscheidet sich von einer qualifizierten Sachbeschädigung beispielsweise dadurch, dass bei letzterer ein höherer Schaden entstanden ist oder ein besonderes geschütztes Gut beschädigt wurde, wie ein Denkmal oder ein Kirchengebäude.

Insgesamt umfasst die rechtliche Prüfung des Tatbestands einer Sachbeschädigung also mehrere Aspekte, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen, um eine gerechte Strafverfolgung sicherzustellen.

Die Sachbeschädigung wird nicht automatisch verfolgt

Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um rechtlich betrachtet nicht um ein Verbrechen, sondern vielmehr um ein Vergehen. Dieses Vergehen fällt kategorisch in den Bereich der Antragsdelikte, sodass das Opfer einen Antrag auf Strafverfolgung an die zuständigen Behörden richten muss. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass es diesbezüglich eine Verjährungsfrist seitens des Gesetzgebers gibt. Sollte das Opfer binnen eines Zeitraums von fünf Jahren keinen Antrag auf die Strafverfolgung der Sachbeschädigung stellen, so gilt die Tat als verjährt. Eine Strafverfolgung ist nach dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich.

Verfolgungsverjährung

Sollte das Verfahren eröffnet worden sein und es erfolgt binnen eines Zeitraums von fünf Jahren keine gerichtliche Strafanordnung, so ist die Tatverfolgung ebenfalls nicht mehr möglich. In derartigen Fällen wird von der Verfolgungsverjährung gesprochen.

Das sogenannte relative Antragsdelikt

Zwar ist der Umstand korrekt, dass es sich bei der Sachbeschädigung um ein Antragsdelikt handelt, allerdings muss hierbei der Umstand des relativen Antragsdelikts betrachtet werden. Als relatives Antragsdelikt wird ein Delikt bezeichnet, welches auch ohne einen Strafantrag der geschädigten Person eröffnet werden kann. Dies setzt allerdings voraus, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung als gegeben anzusehen ist.

Das zu erwartende Strafmaß bei einer einfachen Sachbeschädigung

In der gängigen Praxis wird die Sachbeschädigung zumeist mit einer Geldstrafe geahndet. Die Höhe der Geldstrafe ist dabei sehr eng mit dem Wert von dem Gegenstand verknüpft, welcher beschädigt / zerstört wurde. Hierbei wird auch sehr deutlich der Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen deutlich, da bei einem Vergehen das entsprechende Strafmaß auch eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr nach sich ziehen kann. Bei einem Verbrechen hingegen beträgt das Mindeststrafmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Für eine Sachbeschädigung ist der Strafrahmen jedoch recht weit gefasst, da entweder eine Geldstrafe oder eine Maximalfreiheitsstrafe von zwei Jahren drohen kann. Für gewöhnlich ist die Sachbeschädigung jedoch eher ein sogenanntes Begleitvergehen, welches im Zuge einer weiteren Tat begangen wird.

Die qualifizierte Sachbeschädigung

Der Gesetzgeber nimmt dem reinen Grundsatz nach eine Unterscheidung vor zwischen der einfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung. Diese beiden Sachbeschädigungsarten unterscheiden sich dahin gehend, als dass für eine einfache Sachbeschädigung – mit Ausnahme des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung – ein Strafantrag der geschädigten Person zwingend erforderlich ist. Bei der qualifizierten Sachbeschädigung ist dies so nicht der Fall. Eine Strafverfolgung ist dementsprechend auch ohne einen Strafantrag möglich. Ein weiterer Unterschied liegt in dem Umstand, dass die qualifizierte Sachbeschädigung ein deutlich höheres Strafmaß kennt.

Die qualifizierten Sachbeschädigungsdelikte mit Strafmaß im Überblick

  • gemeinschaftliche Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums (gem. § 304 StGB); Geldstrafe / Maximalfreiheitsstrafe 3 Jahre
  • die Zerstörung öffentlicher Bauwerke (gem. § 305 StGB); Geldstrafe / Maximalfreiheitsstrafe 5 Jahre
  • die Zerstörung v. Arbeitsmitteln wichtiger Natur (gem. § 305a StGB); Geldstrafe / Maximalfreiheitsstrafe 5 Jahre.

Die Datensachbeschädigung

In früheren Tagen bezog sich die Sachbeschädigung lediglich auf materielle Dinge. Bedingt durch den Wandel der Zeit musste der Gesetzgeber jedoch gewisse Sondertatbestände in das Strafgesetzbuch aufnehmen, um dem Wandel der Zeit Rechnung tragen zu können. Die Resultate dieser Veränderung stellen die §§ 303a sowie 303b StGB dar, welche sich mit der Thematik Computersabotage beschäftigen. Obgleich es sich um ein digitales fremdes Eigentum handelt, so kann auch auf diesen Sonderbereich der Straftatbestand der Sachbeschädigung zur Anwendung kommen.

Als Computersabotage wird dabei jede Handlung verstanden, welche Datenveränderungen oder auch Datenzerstörung nach sich zieht. Auch die Manipulation einer Verarbeitungsanlage von Daten oder entsprechender Datenträger zählt als Computersabotage und wird entsprechend von dem Gesetzgeber bestraft. Als Strafmaß für dieses Verhalten sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Maximalfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor. Hierfür sind jedoch die gleichen Tatvoraussetzungen erforderlich, die auch bei der klassischen Sachbeschädigung erforderlich sind.

Opfer einer Beschädigung von Eigentum oder Vandalismus?

Wenn Sie Opfer einer Sachbeschädigung geworden sind, sollten Sie schnell handeln, um Schäden zu begrenzen und mögliche Ansprüche geltend machen zu können. Eine Ersteinschätzung durch uns kann Ihnen dabei helfen, Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verstehen und den Schaden schnell und effektiv zu regulieren. Daher empfehle ich Ihnen, mich umgehend zu kontaktieren, damit wir gemeinsam eine Strategie entwickeln können, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung und werde Sie umfassend beraten. Zögern Sie nicht, mich telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren, um einen Termin für eine Ersteinschätzung zu vereinbaren. Ich freue mich darauf, Ihnen zu helfen.

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