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Sachlichkeitsgebot – „die wahrscheinlich dümmste Bezirksregierung Deutschlands“


Beleidigung

Zusammenfassung:

Der Anwaltsgerichtshof Köln hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die beiden folgenden Aussagen mit dem anwaltlichen Sachlichkeitsgebot vereinbar sind:

„Sollten Sie jedoch so „naiv“ sein, der Rechtsanwaltskammer Köln jede der von dort ausgestellten Bescheinigungen zu glauben, … muss es sich bei Ihnen, in Anlehnung an eine bekannte Pralinenwerbung, um die „wahrscheinlich dümmste Bezirksregierung Deutschlands“ handeln.“

„Wenn Sie mir eine spöttische Bemerkung nicht übel nehmen: In Ihrem Haus konzentriert sich offenbar eine erhöhte Zahl an Volljuristinnen, deren Kopf in erster Linie für die gestalterische Arbeit von Friseuren und Kosmetikern Verwendung findet…“


Anwaltsgerichtshof  Köln

Az: 10 EV 116/14

Beschluss vom 10.11.2014


Tenor

1. Der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Köln in der Gestalt des Einspruchsbescheides der Rechtsanwaltskammer Köln wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts werden der Rechtsanwaltskammer Köln auferlegt.


Gründe

I.

Durch den angefochtenen Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Köln wurde dem Rechtsanwalt ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43a Absatz 3 BRAO vorgeworfen. Gegen den dem Rechtsanwalt zugestellten Bescheid hat der Rechtsanwalt durch seinen Verteidiger mit Telefax bei der Rechtsanwaltskammer Köln Einspruch eingelegt. Diesen Einspruch hat der aus 26 Mitgliedern bestehende Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln mit Beschluss dem Rechtsanwalt zugestellt, mit 25 Stimmen zurückgewiesen. Mit seinem beim Kölner Anwaltsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Rechtsanwalt durch seinen Verteidiger fristgemäß Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gemäß § 74a BRAO gestellt.

Gegenstand des Rügebescheids sind zwei Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Bezirksregierung Köln über die Gewährung von Subventionen aus Landes- und ESF-Mitteln für zwei so genannte Verbundausbildungsverhältnisse (§ 10 Abs. 5 BBiG), die der Antragsteller für zwei in seiner Kanzlei beschäftigte Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten beantragt hatte. Voraussetzung der Gewährung dieser Förderungen war u.a. die Bescheinigung durch die Rechtsanwaltskammer Köln, dass der ausbildende Rechtsanwalt nicht über die Möglichkeiten verfüge, eine umfassende Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten in der gesamten Breite des Ausbildungsberufes zu gewährleisten. Die fehlenden Kenntnisse sollte der jeweiligen Auszubildenden daher im Verbund mit einer anderen Kanzlei vermittelt werden, in der die Auszubildenden für die Dauer von sechs Monaten ausgebildet wurden.

Dem Rechtsanwalt wurden im Jahr 2009 und 2010 auf seinen Antrag hin jeweils eine Zuwendung in Höhe von 4.500,00 € aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nord-Rhein-Westfalen und des europäischen Sozialfonds (ES) zur Förderung der Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund gewährt. Die von der Rechtsanwaltskammer beanstandeten Äußerungen fielen in dem Verwaltungverfahren, das die Rückforderung der dem Rechtsanwalt bewilligten Mitteln zum Gegenstand hatte. Dieses Verfahren wurde in Gang gesetzt, nachdem der Rechtsanwalt sich mit Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft wandte, eine Selbstanzeige wegen möglichen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) erstattete und mitteilte, dass er entgegen seiner Anträge die erforderlichen Förderungsvoraussetzungen möglicherweise doch nicht erfüllt habe. Denn der Rechtsanwalt vertrat nunmehr die Auffassung, dass die von der Rechtsanwaltskammer Köln ausgestellten Bescheinigungen unzutreffend waren, da jeder Rechtsanwalt kraft Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer die Befähigung habe, die erforderlichen Ausbildungsinhalte zu vermitteln und somit eine umfassende Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten gewährleisten könne. Der Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung erging. Da das diesen Rückforderungsbescheid betreffende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch anhängig ist, beantragte der Rechtsanwalt in der mündlichen Anhörung, das anwaltsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.

Die Rechtsanwaltskammer beanstandete die beiden folgenden, an die Bezirksregierung Köln im Schriftsatz gerichteten Äußerungen:

„Sollten Sie jedoch so „naiv“ sein, der Rechtsanwaltskammer Köln jede der von dort ausgestellten Bescheinigungen zu glauben, … muss es sich bei Ihnen, in Anlehnung an eine bekannte Pralinenwerbung, um die „wahrscheinlich dümmste Bezirksregierung Deutschlands“ handeln.“

„Wenn Sie mir eine spöttische Bemerkung nicht übel nehmen: In Ihrem Haus konzentriert sich offenbar eine erhöhte Zahl an Volljuristinnen, deren Kopf in erster Linie für die gestalterische Arbeit von Friseuren und Kosmetikern Verwendung findet…“

Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer seien die Äußerungen nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und jenseits der Sachlichkeitsgrenze des § 43a BRAO und auch nicht mehr mit der emotionalen Gebundenheit zu rechtfertigen. Es sei ein Unterschied, ob die Behörde als solche oder die mit der Angelegenheit konkret befassten Sachbearbeiterinnen der Bezirksregierung beleidigt und damit persönlich angegriffen werden. Es stehe eindeutig die Diffamierung und Herabsetzung der Person im Vordergrund.

Nach Auffassung des Rechtsanwalts seien die Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zu seiner Motivation zur Äußerung dieser Aussagen erläuterte der Rechtsanwalt in der mündlichen Anhörung vor der entscheidenden Kammer, dass der Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung bei ihm zu einem erheblichen Arbeitsaufwand geführt habe. Er sei verärgert gewesen, dass die gewährten Mittel von ihm zurück gefordert werden sollten, während andere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die diese Gelder ebenfalls erhalten haben, nicht belangt wurden. Zudem wollte er erreichen, dass die Bezirksregierung merke, dass die Rechtsanwaltskammer durch die Ausstellung der Bescheinigungen einen Fehler begangen habe. Er habe im Rahmen dieser Auseinandersetzung jedoch feststellen müssen, dass die Bezirksregierung sich für seine Hinweise nicht interessiere. Des Weiteren wurde ihm von der Bezirksregierung vorgeworfen, bei der Antragsstellung arglistig gehandelt zu haben, worüber er verärgert gewesen sei, da er die Förderanträge im guten Glauben gestellt habe. Das Schreiben beruhe auf der langwierige Auseinandersetzung mit der Bezirksregierung, die aus seiner Sicht gegebene Untätigkeit der Behörde war daher der Anlass für die harte und scharfe Wortwahl. Diese sei aber noch von der Meinungsfreiheit gedeckt, auch wenn er die Äußerung mit der „Haartracht“ so heute nicht mehr tätigen würde.

Der Rechtsanwalt erstattete infolge der erteilten Rüge eine weitere Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln mit der Bitte, seine Äußerungen gegenüber der Bezirksregierung auf strafrechtliche Relevanz wegen Beleidigung zu prüfen. Dem möglichen Täter steht ein solches Antragsrecht jedoch nicht zu, da antragsberechtigt nur der Verletzte ist (§§ 185, 194 Abs. 1 S. 1, 77 StGB). Das Verfahren wurde daher mangels Strafantrag des bzw. der antragsberechtigten Verletzten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne sachliche Prüfung durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.

II.

1. Der Antrag des Rechtsanwalts auf anwaltsgerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

2. Der Einspruchsbescheid ist formell wirksam, da der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln den Beschluss mit der erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit gemäß § 72 BRAO erlassen hat.

Die Rüge ist jedoch aus materiell rechtlichen Gründen aufzuheben.

Nach § 43a Absatz 3 BRAO ist ein Verhalten unsachlich, bei dem es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Diese Regelung entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich ist und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 76, 171 [193] = NJW 1988, 191). Die Rüge der Rechtsanwaltskammer muss daher dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 i.V. mit Art. 5 Abs.1 GG unter der Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten gerecht werden. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.

Die Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht zieht, sind weit und lassen auch scharfe Äußerungen im Rahmen der Auseinandersetzung und dem „Kampf um das Recht“ zu. Ein Verhalten, auch wenn es einen Beleidigungstatbestand erfüllt, kann daher nur dann als Verletzung beruflicher Pflichten beanstandet werden, wenn es nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ist (BVerfG NJW 1988, 191). Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist eine fallbezogene Abwägung zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit – gegebenenfalls unter Einbeziehung auch der Meinungsfreiheit – und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], NJW 2000, 3413 [3415]). Für das Strafrecht wird eine solche Abwägung durch § 193 StGB ermöglicht, wonach Äußerungen, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, nur insofern strafbar sind, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Eine herabsetzende Äußerung nimmt dann den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15. 4. 2008 – 1 BvR 1793/07; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13).

Nicht zulässig ist, das Sachlichkeitsgebot an einem anwaltlichen Verhalten zu orientieren, das man als stilwidrig, ungehörig, als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl oder als dem Ansehen des Anwaltstandes abträglich ansehen könnte. Die Interessenswahrnehmung erlaubt es dem Anwalt hierbei nicht immer, so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Dem Rechtsanwalt ist es erlaubt, zur plastischen Darstellung seiner Position auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13). Hierbei ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung und den Einbußen bei der Meinungsfreiheit durch das Verbot der Äußerung vorzunehmen (BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2. 7. 2013 – 1 BvR 1751/12, NJW 2013, 3021).

Anlassbezogen ist eine Äußerung dann, wenn ein vernünftiger Dritter die Reaktion als solche nachvollziehen, d.h. einen Zusammenhang herstellen kann (Zuck, in: Gaier, Wolf, Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 43a BRAO Rdnr. 86b). Das ist nach Auffassung der Kammer der Fall, denn vorliegend steht noch die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund. Die Grenze der Schmähkritik, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, ist nicht erreicht. Die beanstandeten Äußerungen des Rechtsanwalts sind zwar unsachlich im Allgemeinen, die gewählte Ausdrucksweise ist nicht sachdienlich, unprofessionell und lässt sowohl den Rechtsanwalt selbst als auch die Anwaltschaft im Allgemeinen nicht in einem guten Licht stehen. Der Rechtsanwalt hat vorliegend die Sachbearbeiterinnen auch persönlich mit seiner Wortwahl angegriffen. Die Äußerungen sind jedoch auch ironisch, in ihrem Aussagegehalt relativierend und werden teilweise in Anführungszeichen gesetzt. Sie fielen im Rahmen eines umfangreicheren Schriftsatzes, der der Auseinandersetzung in der Sache diente und sollten die Argumentation des Rechtsanwalts unterstützen.

Zu beachten ist auch, dass es sich um eine interne Auseinandersetzung zwischen der Bezirksregierung und dem Rechtsanwalt gehandelt hat. Die Äußerungen sind daher in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne weitere Verfahrensbeteiligte gefallen und hatten damit nur einen begrenzten Adressatenkreis.

Des Weiteren ist der Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig geworden. Zwar erfolgten die Äußerungen auf seinem anwaltlichen Briefkopf und in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit. Es ist aber auch allgemein bekannt, dass ein Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten ein schlechter Berater ist. Die überspitzten Äußerungen in diesem Zusammenhang sind daher auch mit Blick auf die Eigenvertretung und die insofern einhergehende persönliche Betroffenheit des Rechtsanwalts in dem konkreten verwaltungsrechtlichen Verfahren zu werten. Das von ihm erklärte Ziel der Aufklärung von möglichen Missständen bei der Rechtsanwaltskammer traf ihn nunmehr in gewisser Weise fehlgeleitet persönlich in Gestalt des Rückforderungsbescheides über 9.000,00 €. Mit dieser Möglichkeit der Konsequenz seines Handelns musste er als vernünftig Denkender zumindest rechnen. Dennoch dienten die Äußerungen der Deutlichmachung seiner Rechtsposition und damit der Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Im Einzelnen:

a) Mit der ersten beanstandeten Äußerung „Sollten Sie jedoch so „naiv“ sein, der Rechtsanwaltskammer Köln jede der von dort ausgestellten Bescheinigungen zu glauben, … muss es sich bei Ihnen, in Anlehnung an eine bekannte Pralinenwerbung, um die „wahrscheinlich dümmste Bezirksregierung Deutschlands“ handeln.“ hat der Rechtsanwalt durch seine Wortwahl „Sie“ die konkrete Mitarbeiterin angesprochen und als „naiv“ bezeichnet. Die Einschätzung als „naiv“ ist eine Meinungsäußerung, die unhöflich, aber an sich nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren bezeichnete er die Behörde als die „dümmste Bezirksregierung Deutschlands“. Diese Äußerung bezog sich auf die Behörde Bezirksregierung in ihrer Gesamtheit. Der Behörde steht als solcher kein Persönlichkeitsrecht zu. Allerdings agiert die Behörde durch ihre Mitarbeiter, diese sind durch die Bezeichnung als „dümmste Bezirksregierung Deutschlands“ aber nur mittelbar betroffen. Die Anführungszeichen und die Bezugnahme auf die allgemein bekannte Werbung nehmen der Äußerung zudem ihre Schärfe, das Persönlichkeitsrecht der angesprochenen Mitarbeiter ist daher nur unwesentlich betroffen. Aus welchem Grund der Rechtsanwalt, der über die gleiche Ausbildung verfügt wie die bei der Bezirksregierung beschäftigten Volljuristinnen, für sich selbst in Anspruch nimmt, bei der Antragsstellung gutgläubig gewesen zu sein, während er anderen Naivität und gar Dummheit unterstellt, erschließt sich nicht. Die Äußerung diente jedoch der Unterstreichung seiner Rechtsauffassung in der Sache selbst, dass die möglicherweise unberechtigte Förderung nicht auf seinem Handeln, sondern auf Missständen auf Behördenseite beruhe. Die überspitzte Äußerung ist daher auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiterinnen von der Meinungsfreiheit gedeckt und diente der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 43a BRAO.

b) Die weitere Äußerung „Wenn Sie mir eine spöttische Bemerkung nicht übel nehmen: In Ihrem Haus konzentriert sich offenbar eine erhöhte Zahl an Volljuristinnen, deren Kopf in erster Linie für die gestalterische Arbeit von Friseuren und Kosmetikern Verwendung findet…“  ist weitaus schwerwiegender. Mit dieser Äußerung hat der Rechtsanwalt in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Sachbearbeiterinnen der Bezirksregierung eingegriffen. Denn der Rechtsanwalt brachte mit der Äußerung zum Ausdruck, dass die mit der Sache betrauten Volljuristinnen allenfalls in zweiter Linie, also nachrangig und vernachlässigenswert ihren Kopf zum Denken verwenden. Anders als in der Entscheidung zur „Winkeladvokatur“ (BVerfG NJW 2013, 3021) ist dies nicht nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre der Volljuristinnen. Diese Äußerung betrifft die Mitarbeiterinnen in ihrem persönlichen Bereich und ist zudem sexistisch, da es sich vorliegend um eine geschlechterbezogene, diskriminierende Äußerung handelt, die er nicht gegenüber einem Mann geäußert hätte. Denn sie impliziert, dass ein männlicher Sachbearbeiter die Bescheinigungspraxis der Rechtsanwaltskammer Köln eher hinterfragt hätte als die aus seiner Sicht naiven weiblichen Angestellten. Durch den Einleitungssatz, in dem der Rechtsanwalt die Bemerkung als „spöttisch“ bezeichnete, machte er aber auch deutlich, dass er diese Bemerkung mit einem Augenzwinkern äußerte und damit nicht in Gänze ernst meint. Mit der Bitte, ihm diese Bemerkung nicht übel zu nehmen, relativierte er den Aussagegehalt zusätzlich und distanzierte sich von der möglichen persönlichen Herabsetzung. Die Kammer geht zudem davon aus, dass sich die Volljuristinnen der Bezirksregierung durch diese Äußerung nicht übermäßig in ihrer fachlichen Kompetenz sowie weiblichen Ehre angegriffen fühlten. Jedenfalls verletzte der Rechtsanwalt die Betroffenen in ihrer Ehre nicht derart, dass diese sich veranlasst sahen, einen für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen erforderlichen Strafantrag zu stellen. Auch die zweite beanstandete Äußerung ist daher insgesamt nicht derart gravierend, als dass die Schwelle der berufsrechtlichen Relevanz erreicht ist.

III.

Es bedurfte keiner Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, da der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung der erkennenden Kammer hat. Vorliegend war allein über die berufsrechtlich zu ahndende Relevanz zweier Äußerungen zu entscheiden, die unabhängig davon zu treffen ist, ob das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheid annimmt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 3 BRAO.


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