OLG München – Az.: 23 U 4425/10 – Urteil vom 03.02.2011
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 10.08.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Urteil wird sodann gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO wie folgt begründet:
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Der Senat hat heute den Sachverständigen M. erneut mündlich angehört.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Euro 13.209,- gemäß §§ 433 Abs. 2, 651 BGB.
Ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
Dass nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung auch das Heben aus Gitterboxen war, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an. Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen sind nicht dargetan.
Ein Mangel liegt auch nicht in dem angeblichen Fehlen von Bremsen. Hier hat bereits die erstinstanzliche Beweisaufnahme das Gegenteil, nämlich das Vorhandensein von Bremsen, bestätigt.
Dem gelieferten Manipulator hat auch im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung weiterer Arbeitnehmer in seinem Schwenkbereich die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung nicht gefehlt. Das Landgericht hat als Ergebnis der Zeugeneinvernahme nicht feststellen können, dass bei den Vertragsgesprächen der gleichzeitige Einsatz von zwei Arbeitnehmern an den beiden vom Manipulator zu bedienenden Schweißkabinen vereinbart worden ist. Das Landgericht hat zwar gestützt auf die Bekundungen des Sachverständigen festgestellt, dass der Empfänger der Anwendungsskizze entnehmen konnte, dass dort der Einsatz von zwei Arbeitnehmern zugleich möglich ist. Hierzu hat das Landgericht bereits festgestellt, dass dies arbeitsschutzrechtlich unzulässig ist. Diesen Punkt hat der Sachverständige heute bekräftigt, auch wenn er einschlägige Unfallsverhütungsvorschriften nicht benennen konnte. Der Sachverständige hat heute weiterhin angegeben, dass ein mögliches Gefährdungspotential sich nur durch die Bedienung des Manipulators durch einen Arbeitnehmer ergeben kann, sofern dieser nicht hinreichend auf seinen Kollegen achtet. Eine Gefährdung durch den Manipulator als solchen, also ohne Bewegung durch den Arbeitnehmer, hat der Sachverständige dagegen ausschließen können. Zugleich hat der Sachverständige heute angegeben, dass aus der Anwendungsskizze, aus der der Leser der Skizze entnehmen kann, dass an den Einsatz von zwei Arbeitnehmern gedacht ist, sich zugleich auch ergibt, dass bei einem derartigen Einsatz des Manipulators aufgrund der räumlichen Nähe zwangsläufig eine Gefährdung in Betracht kommt.
Als Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich daher für den Senat, dass zwar einerseits ein Sachmangel auch vorliegen kann, wenn Störungen in den rechtlichen Beziehungen der Sache zu Umständen vorliegen, die außerhalb der Sache liegen, hier etwa der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bei bestimmten Einsatzkonstellationen. Dies ist allerdings abzugrenzen von Störungen, die aus dem Verantwortungsbereich des Käufers stammen. Um eine solche handelt es sich nach Auffassung des Senates hier, da für die Beklagte, die ihre Kenntnis von der Einsatzmöglichkeit zweier Arbeitnehmer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein der Skizze entnehmen konnte, sich aus ein und derselben Skizze ergeben haben musste, dass ein derartiger Einsatz zwangsläufig gefahrenträchtig ist. Die Beklagte unterhält einen metallverarbeitenden Betrieb und muss daher über einschlägige Unfallverhütungsvorschriften informiert sein. An diesen ist sie „näher dran“ als der Lieferant eines Werkzeugs. Nach Auffassung des Senats musste daher die Klägerin die Beklagte nicht auf eine mögliche Problematik hinweisen. Vielmehr ist es das Verwenderisiko der Beklagten, ob und gegebenenfalls unter welchen zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen sie den Manipulator mit zwei Arbeitnehmern verantwortungsbewusst einsetzen kann. Die von der Beklagten bemühten Grundsätze der Produkthaftung gegenüber Verbrauchern gelten im Verhältnis zwischen den Parteien nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat sieht keine Rechtsfrage, die einer Verallgemeinerung zugänglich wäre und die noch ungeklärt ist. Vielmehr geht es um die Anwendung der Mängelvorschriften auf ein ganz konkretes Vertragsverhältnis.