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Sachmängelhaftung bei Ofen – Erwärmung des Ofentürgriffs

AG Bremen, Az.: 19 C 340/12

Urteil vom 18.12.2013

Das Versäumnisurteil des 10.04.2013 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Kaufvertrag.

Sachmängelhaftung bei Ofen - Erwärmung des Ofentürgriffs
Symbolfoto: brizmaker/Bigstock

Am 18.09.2010 schlossen die Klägerin und der Beklagte Kaufverträge für insgesamt vier Küchenzeilen zu je EUR 2.104,00. Teil dieser Küchenzeilen war auch jeweils ein Elektro-Einbauherd der Marke B., Serie […], zu je EUR 432,90. Im darauf folgenden Sommer lieferte die Klägerin die Küchen und stellte sie in Rechnung. In der Folgezeit leistete der Beklagte Teilzahlung in Höhe von insgesamt EUR 1.496,00. Der restliche Kaufpreis von insgesamt EUR 4.816,00 zahlte der Beklagte nicht. Die Klägerin erinnerte den Beklagten an die noch ausstehende Zahlung und mahnte diese außerdem unter Fristsetzung bis zum 07.02.2012 an. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen war und die Zahlung trotz neuerlicher Mahnungen weiter ausblieb, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung ihrer Forderung. Die Prozessbevollmächtigte setzte dem Beklagten erneut erfolglos eine Frist zur Leistung bis zum 11.05.2012. Mit Schreiben vom 29.05.2012 rügte der Beklagte die Mangelhaftigkeit der gekauften Elektroherde. Außerdem forderte der Beklagte die Beseitigung der geltend gemachten Mängel. Der Beklagte machte daher zunächst ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Mängel an den jeweiligen Herden geltend.

Nachdem das Amtsgericht Bremen durch Hinweisbeschluss vom 17.07.2013 darauf hingewiesen hatte, das es auf Grund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme von der Mangelhaftigkeit ausgehe, aber eine Nacherfüllung für unmöglich erachte, ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.07.2013 von den Kaufverträgen hinsichtlich der Elektro-Einbauherde zurückgetreten.

Die Klägerin behauptet, die Elektro-Einbauherde entsprächen den einschlägigen DIN-Normen und den Standards der Europäischen Norm zur Sicherheit von elektrischen Haushaltsgeräten. Bereits aus diesem Aspekt meint die Klägerin, die Elektroherde könnten nicht mangelhaft sein.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 10.04.2013 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 10.04.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, ein Backen oder Kochen sei mit den Herden nicht möglich, weil man sich beim Öffnen der Backofentür die Hände verbrenne. Der jeweilige Griff der Herde werde so heiß, dass man diesen nicht anfassen könne, ohne sich Verbrennungen zuzuziehen. Außerdem steige während des Backvorgangs linksseitig am Griff Dampf aus dem Ofen, durch den sich der Griff noch schneller und stärker erhitze.

Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Inaugenscheinnahme Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, seine ergänzende schriftliche Stellungnahme sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 19.06.2013 und vom 22.11.2013 verwiesen. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013, vom 19.06.2013 und vom 22.11.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Auf Grund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 10.04.2013 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig. Er ist statthaft sowie form- und fristgerecht gem. den §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

Der Klägerin steht jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der restlichen Kaufpreissumme in Höhe von EUR 4.816,00 aus § 433 Abs. 2 BGB zu.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sie am 18.09.2010 einen Kaufvertrag über vier Einbauküchen zu je EUR 2.104,00 schlossen. Die Klägerin hat die Einbauküchen samt Elektro-Einbauherd geliefert und dem Beklagten übergeben.

Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von EUR 3.084,40, nämlich der restliche Kaufpreis, der nicht auf die vier streitbefangenen Elektro-Einbauherde entfällt, ist der Klageanspruch unstreitig entstanden, nicht erloschen und auch durchsetzbar.

Aber auch hinsichtlich des restlichen Betrags in Höhe von EUR 1.731,60, der auf die vier Elektro-Einbauherde entfällt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nunmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Anspruch der Klägerin nicht durch Rücktritt der Beklagten vom 31.07.2013 erloschen ist.

Es fehlt nach der Überzeugung des Gerichts an einem Rücktrittsgrund. Voraussetzung für einen Rücktritt im Kaufrecht ist nach §§ 437 Nr. 2, 323 bzw. 326 Abs. 5 BGB, dass ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang vorlag. Nachdem das Gericht zunächst davon ausgegangen war, dass ein vorliegend ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gegeben ist, nimmt das Gericht nunmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme eines der streitbefangenen Geräte und nach der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen an, dass ein Mangel, der zu einem Rücktritt berechtigen würde, nicht durch den Beklagten bewiesen ist. Der Sachverständige war zwar sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.06.2013 als auch bei seiner Vernehmung und in seiner ergänzenden Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gefahr von Verbrennungen drohe. Allerdings geht das Gericht unter anderem auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme davon aus, dass der Sachverständige sein Ergebnis durch ein Verfahren erhoben hat, das zum einen nicht den für Elektroherde einschlägigen Standards der Europäischen Norm zur Sicherheit von elektrischen Haushaltsgeräten, VDE-Bestimmungen und DIN-Normen entspricht und das zum anderen nicht einer gewöhnlichen Verwendung – wie § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorsieht – entspricht. Es entspricht der gewöhnlichen Verwendung von Backöfen darin etwas zu braten oder zu backen, nicht jedoch darin Wasser zu erhitzen. Dass bei dem bloßen Erhitzen von Wasser in einem Backofen der Aggregatzustand des Wassers von flüssig in Wasserdampf übergeht und dass dieser Wasserdampf dann letztlich über die Entlüftungsschlitze des Backofens entweicht, ist nicht auszuschließen. Dass dieser Wasserdampf entsprechend heiß ist, dürfte ebenso unstreitig sein. Es ist dem Sachverständigen nicht vorzuhalten, dass er bei seinen Tests einen Backvorgang simulieren wollte. Dies ist nur naheliegend. Es fehlt allerdings an einer Einschätzung, wie sich das Bilden von Wasserdampf o.ä. verändert, wenn nicht nur bloßes Wasser, sondern auch tatsächlich Essen zusammen mit dem Wasser in dem beheizten Backofen ist. Denn Lebensmittel, die mit Wasser gebacken oder gebraten werden, werden gerade mit Wasser gebacken oder gebraten, um Wasser zu ziehen. Des Weiteren kommt hinzu, dass insbesondere bei Braten, Hähnchen o.ä., bei denen Flüssigkeiten (Wasser, Saucen usw.) dazu gegeben werden, die Temperatur in der Regel nicht die Höchsttemperatur von 250° C, sondern gerade eher eine mittlere Temperatur benötigt wird.

Außerdem ist vorliegend zu beachten, dass Sachverständige selber zu dem Ergebnis kommt, dass die streitbefangenen Elektro-Einbauherde den entsprechenden DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und den einschlägigen Standards der Europäischen Norm zur Sicherheit von elektrischen Haushaltsgeräten entspricht. Insofern steht die Normgerechtheit der Öfen fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht das Gericht zwar nicht davon aus, dass auf Grund der Normkonformität per se kein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorliegen kann. Allerdings ist die Normkonformität nichts desto trotz ein starkes Indiz gegen die Mangelhaftigkeit der Herde. Dazu kommt noch, dass auch Mangelfreiheit angenommen werden kann, wenn nicht jede Art der Benutzung absolut ohne etwaige Gefährdung möglich ist. Es kommt vielmehr auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht jedoch davon aus, dass die streitgegenständlichen Elektro-Einbauherde jedenfalls für diese gewöhnliche Verwendung geeignet sind. Bei der Inaugenscheinnahme durch das Gericht konnte sich das Gericht selbst davon überzeugen, dass der Griff des in Augenschein genommenen Backofens eben nicht heiß wird, wenn beispielsweise eine Tiefkühlpizza, die im Übrigen auf Grund ihrer Beschaffenheit auch Wasser abgibt, in dem Backofen zubereitet wird. Der Griff kann auch nach einer halben Stunde – davon ca. 15 Minuten mit der Backware im Ofen – ohne die Gefahr einer Verbrennung angefasst werden. Rechtsseitig wie auch in der Mitte des Griffes wird der Griff allenfalls lauwarm. Aber auch linksseitig, dort wo die Entlüftungsschlitze des Backofens angebracht sind, besteht nach Überzeugung des Gerichts bei der Zubereitung von normaler Backware keine Gefahr der Verbrennung. Es ist zwar zu merken, dass diese Seite des Griffes eindeutig wärmer wird als die andere Seite. Allerdings reicht die Zeit, während man den Griff anfasst, um die Ofenklappe zu öffnen, nicht aus, um sich an der linken Seite des Griffes zu verbrennen. Dazu müsste man nach Überzeugung des Gerichts den Griff vielmehr nicht nur einige Sekunden anfassen, sondern mindestens eine halbe Minute bis Minute, ehe es ggf. unangenehm warm wird. Um sich aber tatsächlich zu verbrennen, dürfte diese Zeitspanne jedoch auch noch nicht ausreichen, sondern man müsste den Griff noch länger angefasst halten. Der Sinn des Griffes eines Backofens dürfte aber eher sein, die Ofenklappe zu öffnen und nicht sekunden- oder minutenlang sich am Griff festzuhalten. Das Zeitintervall, das für ein Öffnen benötigt wird, ist nach Auffassung des Gerichts aber so kurz, dass eine Verbrennung o.ä. ausscheidet.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des auf die Elektro-Einbauherde entfallenen Teilbetrags ist auch durchsetzbar. Für das seitens des Beklagten vormals geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht ist auf Grund seines Rücktritts vom 31.07.2013 kein Platz mehr. Im Übrigen gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB das oben Gesagte.

Die Klägerin hat zudem ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 411,30 und der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von EUR 7,50 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich auf Grund der Mahnung der Klägerin vom 05.12.2011 im Verzug.

Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2013.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 709 S. 1 und S. 3 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 4.816,00.

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