Skip to content

Der Sachmangel

LG Kleve 

Az.: 5 S 129/98  – verkündet am 20.11.1998

Vorinstanz: AG Geldern 

Az.: 14 C 78/97  – verkündet am 27.04.1998


350slc

AMTSGERICHT GELDERN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Jürgen

Kotz, Siegener Straße 104,

57223 Kreuztal,

hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1998 durch den Richter für R e c h t erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.688,33 DM nebst 4% Zinsen aus 7.950,00 DM seit dem 14.05.1996 sowie aus 9.309,13 DM seit dem 21.05.1996 sowie aus 9.688,33 DM seit dem 01.10.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische und schriftliche Bankbürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse geleistet werden.

T a t b e s t a n d

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung auf Grund eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug.

Am 13./14.05.1996 veröffentlichte der Beklagte in einer Beilage zur Frankfurter Allgemeinen Zeitung eine Anzeige wegen des Verkaufs verschiedener gebrauchter Fahrzeuge. Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 8 d.A.) verwiesen. Unter anderem bot der Beklagte einen PKW Mercedes 350 SLC, Baujahr 1978, silbermetallic, 149.000 km zum Preis von 7.950,00 DM an. In der Anzeige heißt es weiter unter anderem:

Die Fahrzeuge sind alle zugelassen und mit englischem TÜV (MOT) versehen. Die

Fahrzeuge haben eine sog. Service-History und sind aktuell gewartet.

Alle Fahrzeuge sind vom Unterboden her kerngesund, denn hier in England ist z.B. Streusalz fast unbekannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Anzeige wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 8 d.A.) verwiesen.

Der Kläger erwarb daraufhin vom Beklagten das genannte Fahrzeug Mercedes 350 SLC. Den Kaufpreis in Höhe von 7.950,00 DM bezahlte der Kläger per Banküberweisung vom 14.05.1996 an den Beklagten. Die Überweisung wurde ausgeführt auf ein Konto des Beklagten bei der Dresdner Bank in Frankfurt am Main. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Überweisungsträgers (Bl. 9 d.A.) verwiesen. Das Fahrzeug ist daraufhin an den Kläger ausgeliefert worden. Die Firma E.H. Harms GmbH & Co. Carshipping Service hat dem Kläger für den Transport des Fahrzeuges insgesamt 1.359,13 DM in Rechnung gestellt, die der Beklagte mit Überweisung vom 17.05.1996 gezahlt hat (Bl. 11 d.A.).

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeuges. Er beziffert den geltend gemachten Schaden wie folgt:

PKW                   7.950,00 DM

Fracht                   1.359,13 DM

Abschleppkosten      379,20 DM

Summe                      9.688,33 DM

Der Kläger ist der Auffassung der Beklagte sei zur Zahlung des genannten Betrages verpflichtet. Zur Begründung führt der Kläger aus, das Fahrzeug sei im Chassis Unterbodenbereich total durchgerostet. Er ist der Auffassung der Beklagte haben ihm einen Haufen Schrott geliefert. Das Fahrzeug sei weder aktuell gewartet noch vom Chassis-Unterboden her kerngesund.

Der Kläger hat zunächst die Wandlung des Kaufvertrages begehrt. Mit Schriftsatz vom 9. April 1997 macht der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Zunächst hat der Kläger den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage des sog. großen Schadensersatzanspruches geltend gemacht, mit Schriftsatz vom 4. März 1998 berechnet der Kläger den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage des sog. kleinen Schadensersatzanspruches. Er begehrt zuletzt, das seiner Ansicht nach wertlose Fahrzeug zu behalten und verlangt vom Beklagten den Ersatz des ihm darüber hinaus entstandenen Schadens.

Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.688,33 DM nebst 14 % Zinsen aus 7.950,00DM seit dem 14.05.1996 sowie aus 9.309,33 DM seit dem 20.05.1996 sowie aus 9.688,33 DM seit dem 01.10.19896 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verpflichtet zu sein. Er bestreitet, daß an dem Fahrzeug die vom Kläger geltend gemachten Mängel vorhanden seien. Im übrigen ist der Beklagte der Auffassung daß auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag englisches Recht anzuwenden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Reh aus Burbach-Wahlbach. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das zur Gerichtsakte gereichte Gutachten vom 17.02.1998 (Bl. 144 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Terminsprotokolle verwiesen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

1. Im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Hauptanspruch ist die Klage in vollem Umfange aus § 463 BGB begründet.

a) Auf den von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Bei einem Vertrag mit Auslandsberührung unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben, Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EGBGB. Auf Grund des Vorbringens der Parteien ist das Gericht davon überzeugt, daß die Parteien stillschweigend die Anwendung deutschen rechts auf den von ihnen geschlossenen Vertrag vereinbart haben.

Dies ergibt sich aus folgenden Anhaltspunkten:

Beide Vertragspartner sind deutsche Staatsangehörige, der Kläger hat die Anzeige für den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges in einer deutschen Tageszeitung in deutscher Sprache veröffentlicht. Ferner verfügte der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über eine Bankverbindung in Deutschland. Ferner haben die Parteien den Kaufpreis ‚in deutsch wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,

2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder seinen Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder,

3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist, und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen,

Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EG BGB. Nach vorstehendem handelt es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Verbrauchervertrag gem. Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB. Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge die unter den in Abs. 1 bezeichneten Umstände zustande gekommen sind, dem Recht des Staates in dem der Verbraucher – hier also der Kläger – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Deutschland, so daß auch unter diesem Gerichtspunkt auf den Vertrag deutsches Recht anzuwenden ist.

Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug habe ein Geschenk für seine nunmehrige Ehefrau sein sollen. Dem ist der Beklagte nicht in hinreichend konkreter Weise entgegengetreten, so daß das diesbezügliche klägerische Vorbringen – auch wenn es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt – als zugestanden zu werten §138 Abs. 3 ZPO. Damit ist die Vermutung von § 344 Abs.1 HGB widerlegt.

2. Im Hinblick auf den geltend gemachten Hauptanspruch ist die Klage aus § 463 BGB begründet.

a) Dem Fahrzeug fehlt zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft mit der Folge, daß der Kläger vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Ausweislich der Anzeige, auf Grund derer der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erworben hat, hat der Beklagte in der in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlichten Anzeige unter anderem ausgeführt:

Die Fahrzeuge sind alle zugelassen und mit englischem TÜV (MOT) versehen. Die Fahrzeuge haben eine sogenannte Service-History und sind aktuell gewartet.

Alle Fahrzeuge sind vom Chassisunterboden her kerngesund, denn hier in England ist zum Beispiel Streusalz fast unbekannt.

In der Mangeln entgegenstehender Erklärung der Partei anläßlich des Vertragsschlusses sind diese Erklärungen des Beklagten Bestandteil des von den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geworden. Dabei haben sie nicht nur den Charakter einer Beschreibung des Kaufgegenstandes. Vielmehr handelt es sich mindestens im Hinblick auf die Erklärung hinsichtlich des Unterbodens um eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB. Gemäß § 459 Abs. 2 BGB haftet der Verkäufer auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Übergangs der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat. Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle folgen ihres Fehlens einstehen will. Dies ist hier der Fall. Bei einem Fahrzeug, daß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses etwa 18 Jahre alt ist, ist es für den Käufer von entscheidender Bedeutung, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befindet. Angesichts dessen, kommt der Erklärung, das Fahrzeug sei Chassisunterboden her in einwandfreiem Zustand eine Bedeutung zu, die für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dem Verkäufer ist dies auch bekannt, denn andernfalls wäre eine solche Erklärung in der Anzeige verzichtbar gewesen. Angesichts dessen ist eine solche Erklärung wie eine zugesicherte Eigenschaft zu werten, ohne daß es darauf ankommt, daß der Verkäufer – hier also der Kläger -eine solche Wertung mit seiner Erklärung verbindet. Maßgeblich ist lediglich, wie ein objektiver und verständiger Dritter eine solche Erklärung auslegen würde.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme entspricht das Fahrzeug den vorgenannten Anforderungen nicht. Vielmehr ist das Fahrzeug nach dem Ergebnis des Gutachters Reh (Bl. 144 ff.) in erheblichem Umfange durchgerostet. Das Fahrzeug genügt daher auch nicht annäherungsweise dem angepriesenen Qualitätszustand. Hierfür hat der Kläger einzustehen mit der Folge, daß er dem Beklagten gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der diesem auf Grund des Vertragsschlusses entstanden ist. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung des ihm entstandenen Schadens ist nicht zu beanstanden. Hiernach schuldet der Beklagte dem Kläger folgende Beträge:

Wert des PKW                                          7.950,00DM

Überführungskosten                                   1.359,13DM

Abschlepp- und Untersuchungs Kosten     379,20DM

Gesamtsumme                                          9.688,33DM

b) Es kommt nicht darauf an, ob die Parteien die Gewährleistung ausgeschlossen haben (Schreiben des Beklagten vom 20. Mai 1996), denn in jedem Falle wäre ein solcher Ausschluß gem. § 476 BGB unwirksam. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Beklagte den Zustand des Pkw zum Zeitpunkt der Veräußerung kannte und daher vorsätzlich falsche Angaben zum Zustand des Fahrzeuges gemacht hat. Im übrigen vermag das Gericht einen wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht festzustellen. Das genannte Schreiben vom 20. Mai 1996 ist erst nach Vertragsschluß gefertigt worden, so daß der dort genannte Gewährleistungsausschluß mangels Zustimmung des Klägers keine Wirkung mehr entfalten kann. Es ist auch nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil geworden, denn einerseits fehlt es an einer diesbezüglichen vorangegangenen Einigung der Parteien und zum anderen handelt es sich ausweislich des genannten Schreibens um einen Privatverkauf, auf den die genannten Grundsätze nicht anzuwenden sind.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

c) Mit Rücksicht auf die arglistige Täuschung des Klägers durch den Beklagten ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch darüber hinaus auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3, 263 Abs. 1 StGB sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach begründet.

3.

Die zuerkannten Zinsen beruhen dem Grunde und der Höhe nach auf §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB. Einen weitergehenden Zinsschaden hat der Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht dargetan. Das nachgereichte Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. April 1998 konnte gem. § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

 

4.

Die Übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

 

5.

Streitwert: bis 10.000,00 DM.


Berufung:

5 S 129/98 LG Kleve – verkündet am 20.11.1998

LANDGERICHT KLEVE

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1998

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 27.04.1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von der Darstellung des

T a t b e s t a n d e s

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Wandelung mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, stattgegeben. Die Berufung rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung und gibt lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Erwägungen:

1.)

Auf den Vertrag der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden, weil die Parteien zumindest stillschweigend dieses Recht gewählt haben.

Die Parteien sind beide deutsche Staatsangehörige, die Verhandlungen haben in deutscher Sprache stattgefunden. Der Beklagte hat die Verkaufsanzeige in deutscher Sprache in einer in Deutschland erscheinenden Zeitung aufgegeben und damit Interessenten in Deutschland ansprechen wollen. Er hat zur Erfüllung des Kaufvertrages ein Konto in Deutschland vorgehalten und auch eine Anschrift in Deutschland neben dieser Kontoverbindung vor Abschluß des Kaufvertrages durch Telefax bekannt gegeben. Der Kaufpreis wurde in deutscher Währung angegeben und erfüllt. Diese Umstände lassen den eindeutigen Schluß zu, daß beide Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind.

Gegen diese Annahme spricht auch nicht der Umstand, daß sich der Kaufgegenstand in Großbritannien befunden hat und auf Kosten des Klägers nach Deutschland transportiert werden mußte. Bei der Erfüllung von Kaufverträgen über im Ausland hergestellte oder dort befindliche Waren ist es nicht ungewöhnlich, daß diese erst nach Abschluß des Kaufvertrages ins Inland verbracht werden. Auch der Umstand, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages in einer Firma gearbeitet hat, die ihren Sitz in Großbritannien hat, spricht nicht gegen die Annahme, beide Parteien seien übereinstimmend von der Geltung deutschen Rechts ausgegangen. Der Vertrag ist nämlich gerade nicht mit der britischen Firma, sondern mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen worden.

2.)

Der Kaufvertrag ist – auch nach dem Vorbringen des Beklagten – nicht ausdrücklich unter Ausschluß der Gewährleistung geschlossen worden. Der Beklagte haftet daher grundsätzlich dafür, daß sich das Fahrzeug bei Übergabe in einem vertragsgerechten Zustand befunden hat. Es bedarf aber keiner Entscheidung, ob insoweit der Zustand des Fahrzeugs, das erhebliche Durchrostungen aufweist, vertragsgerecht war, weil bei einem Fahrzeug eines Alters von 18 Jahren mit Durchrostungen auch in erheblichem Umfang gerechnet werden muß.

Denn der Beklagte haftet dem Kläger, weil dem Fahrzeug bei Übergabe eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat. Der Beklagte hat in seinem Inserat 15 Fahrzeuge zum Verkauf angeboten und hinsichtlich aller Fahrzeuge erklärt, sie seien vom „Chassis-Unterboden kerngesund“. Diese Erklärung, die der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bis zum Abschluß des Kaufvertrages modifiziert hat, stellt eine Zusicherung dar, daß die Karosserie zumindest im Unterboden keine größeren Roststellen oder Durchrostungen aufweist.

Der Inhalt eines Zeitungsinserates wird zwar nicht immer und ohne weiteres Vertragsinhalt und damit eine Zusicherung darstellen. Dies muß aber zumindest in dem hier vorliegenden Fall gelten. Der Beklagte hat Fahrzeuge, die sich in Großbritannien befunden haben und die er an deutsche Käufer veräußern wollte, in einer Zeitung in Deutschland angeboten. Für die Kosten des Transports sollte der Käufer aufkommen. Angesichts dieser Umstände mußte der Beklagte davon ausgehen, daß die Käufer sich vor Vertragsschluß nicht selbst vom Zustand des Fahrzeugs würden überzeugen können – auch wenn er ihnen die Besichtigung angeboten haben mag – und sich lediglich auf seine Angaben zum Zustand der Fahrzeuge zum Kauf entschließen würden. Da es bei Oldtimern ganz besonders auf einen guten – zumindest restaurierungsfähigen -Zustand der Karosserie ankommt, war die Angabe zum Chassis erkennbar von erheblicher Bedeutung.

Für diese wollte der Beklagte als Verkäufer nach dem Inhalt des Inserats auch erkennbar die Gewähr übernehmen. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger das Fahrzeug nur aufgrund des Zeitungsinserates zu kaufen beabsichtigte, durfte er von der Richtigkeit dieser Angabe ausgehen. Sie stellt demnach eine Zusicherung dar.

Der Beklagte hat die Angaben zum Zustand des Fahrzeugs -auch nach seinem eigenen Vorbringen über den Inhalt des Telefongesprächs vor Abschluß des Kaufvertrages – nicht revidiert. Er hat angegeben, er habe davon gesprochen, das Fahrzeug befinde sich noch im originalzustand und werde von ihm ständig genutzt. Es sei auch dem englischen TÜV vorgeführt worden und zum Straßenverkehr zugelassen; dies mußte das Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit der Angaben in der Zeitungsannonce noch bestärken. Schließlich habe eine regelmäßige Wartung stattgefunden. Diese Angaben sind insgesamt nicht geeignet, die in der Zeitungsanzeige aufgenommene Erklärung zum Zustand des Fahrzeugs zu relativieren und für den Kläger erkennbar werden zu lassen, der Beklagte wolle für das Vorhanden sein dieser Eigenschaft keine Gewähr übernehmen. Vielmehr mußten diese Angaben insgesamt für den Kläger eine Bestätigung der Angabe darstellen, die der Beklagte bereits in der Anzeige gemacht hatte.

Soweit der Beklagte nunmehr darlegt, er habe bei den Telefonaten keine Zusicherungen gemacht, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen, stellt dies kein Bestreiten der Zusicherung dar, sondern lediglich eine Modifizierung seiner Behauptung, das Fahrzeug sei ohne Mängel und Abweichungen zur Beschreibung geliefert worden.

3.)

Das Fahrzeug befand sich jedoch – entgegen dieser Behauptung -bei Übergabe an den Kläger (und auch bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Spediteur in Großbritannien) in einem Zustand, der dieser Zusicherung – Chassis Unterboden kerngesund – nicht entsprochen hat.

Nach den Bekundungen des Sachverständigen Reh wies die Karosserie des Fahrzeugs im Februar 1998 eine Vielzahl von Durchrostungen an tragenden und nicht tragenden Teilen auf, die nicht nur kleine Löcher gebildet hatten, sondern auf den Lichtbildern großflächige Ausbrüche des durch Rost völlig angegriffenen Metalls erkennen lassen. Dieser Zustand widerspricht – dies bedarf keiner näheren Erläuterung – der Zusicherung des Beklagten.

Dieser Zustand hat auch bereits bei Übergabe des Fahrzeugs im Mai 1996 vorgelegen. Der Kläger hat den Zustand des Fahrzeugs im Dezember 1996 durch Fotografien dokumentieren lassen. Die Fotografien lassen bereits deutliche und zum Teil großflächige Durchrostungen erkennen, so an Rahmenteilen (Bild 6), zwischen dem Nummernschild und dem Rückfahrscheinwerfer (Bild 7), von innen im Bereich des Kofferraums (Bild 8), des Bodenblechs auf der Fahrerseite und der Beifahrerseite (Bild 11 und 12) und von außen im Unterboden im Bereich des Reserverades (Bild 15).

Der Zustand hat sich von diesem Zeitpunkt bis zur Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht gravierend verändert. So ist zum Beispiel das Loch zwischen Nummernschild und Rückfahrleuchte (Bild 4 des Gutachtens Reh) in der Zeit zwischen den beiden Fotografien nicht bedeutend größer geworden; die Durchrostungen im Bereich des Kofferraumes (Bild 12 des Gutachtens Reh) sind ebenfalls auf den letztgenannten Fotos lediglich schärfer abgebildet, waren aber rund 1,5 Jahre zuvor schon vorhanden. Bereits die nicht sehr gravierende Veränderung des Zustandes in dieser Zeit rechtfertigt nach Auffassung der Kammer den sicheren Schluß, daß sich die Karosserie auch bereits im Mai 1996 rund 6 Monate vor der Fertigung der ersten Fotografien in einem Zustand befunden hat, der der Zusicherung als kerngesund nicht entsprochen hat. Zudem ist den Fotos zu entnehmen, daß versucht worden sein muß, den Rostbefall im Bereich der gut einsehbaren Teile durch mehrfache Lackierung zu kaschieren. Dies stützt noch die sichere Überzeugung der Kammer, daß auch zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bereits Durchrostungen und Rostbefall im Bereich der Karosserie vorhanden waren.

Unter Berücksichtigung der Vielzahl der gravierenden Durchrostungen liegt schließlich auch der durch das Amtsgericht angenommene Vorwurf der Arglist nicht fern. Der Beklagte hat entweder den Zustand des Fahrzeugs nicht gekannt und damit ins Blaue hinein behauptet, das Chassis sei kerngesund, oder er hat sich vom Zustand des Fahrzeugs überzeugt und bewußt wahrheitswidrig diese Erklärung abgegeben. Es ist nach den Angaben des Sachverständigen – und des Zeugen – nicht denkbar, daß ihm – auch als Laien – die Durchrostungen in diesem Umfang bei einer Untersuchung zur Feststellung des Zustandes der Karosserie entgangen sein könnten. Hierfür lagen Schäden vor, die nach ihrer Größe und ihrer Intensität zu groß waren, um sie zu übersehen.

4.)

Der Kläger ist mit diesem Anspruch weder nach § 377 HGB ausgeschlossen, noch ist der Anspruch auf Gewährleistung verjährt.

Die Pflicht zur sofortigen Rüge mit der Folge, daß das Fahrzeug bei einer verspäteten Rüge als genehmigt gilt (§ 377 Abs. 2 HGB) , setzt ein beiderseitiges Handelsgeschäft voraus. Dies liegt beim Kaufvertrag der Parteien nicht vor.

Der Beklagte hat weder dargetan, daß der Kläger Kaufmann ist noch ausgeführt, aufgrund welcher Umstände der Kauf eines Oldtimers, den der Kläger für sich persönlich nutzen wollte, für diesen ein Handelsgeschäft darstellen könnte. Zudem hat er das Geschäft in seinem Schreiben vom 20.05.1996 selbst als „Privatkauf“ bezeichnet.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Der Kläger hat das Fahrzeug im Mai 1996 übernommen. Die Klage ist dem Beklagten bereits am 22.10.1996 zugestellt worden, so daß die Verjährungsfrist von sechs Monaten auf jeden Fall noch nicht verstrichen war.

5.)

Der Beklagte hat keine Einwände gegen die Berechnung der mit der Klage geltend gemachten Forderung erhoben. Der Kläger ist berechtigt, sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises, § 467 Satz 1 BGB, als auch die Übernahme der Transportkosten und der Kosten des Transportes durch die Firma Weinlich als Vertragskosten nach § 467 Satz 2 BGB zu verlangen.

6.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 9.688,33 DM

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos