a. Leistungsstörungen beim Kaufvertrag:
Die Mängelhaftung ist im Kaufvertragsrecht grundlegend geändert worden. In Zukunft kommt auf den Verkäufer ein größeres Haftungsrisiko und damit eine verbundene erhebliche Kostensteigerung zu.
aa. Folgende wichtige Änderungen wurden vorgenommen:
– Stück- und Gattungskauf (= nur nach gattungsmäßigen Merkmalen bestimmt, z.B. ein Kuli, ein Kalender): Eine Unterscheidung erfolgt hier nun nicht mehr!
– Rechts- und Sachmängel: Werden nun gleichbehandelt.
Index: Rechtsmängel Definition nun in § 435 BGB n.F. = Eine Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Sachmängel Definition nun in § 443 BGB n.F. = Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit der Sache nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
– Werbeaussagen/Kennzeichnung der Ware: Dem Käufer stehen die Rechte aus Sachmängelrecht gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB n.F. auch zu, wenn sich die Werbeaussage des Verkäufers, des Herstellers oder eines Gehilfen nicht mit der gelieferten Kaufsache decken. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen mußte. Ferner, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
– mangelhafte Montageanleitungen (sog. „IKEA-Klausel“): Ein Mangel liegt gem. § 434 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. auch vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist und die Sache nicht fehlerfrei montiert werden konnte. Ausnahme, wenn die Sache trotz fehlerhafter Montageanleitung fehlerfrei montiert werden kann. Ferner liegt gem. § 434 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. ein Mangel vor, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
– Aluid (= Falschlieferung)/zu geringe Menge: Gem. § 434 Abs. 3 BGB n.F. steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
bb. Rechte des Käufers bei Mängeln gem. § 437 BGB n.F.:
– Nacherfüllung gem. § 439 BGB n.F.: Der Käufer kann, wenn eine Sache mangelhaft ist gem. § 437 Nr. 1 BGB n.F. Nacherfüllung verlangen. Gem. § 439 Abs. 1 BGB hat der Käufer die Wahl, ob er eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wünscht. Der Verkäufer hat gem. § 439 Abs. 2 BGB n.F. die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
– Minderung des Kaufpreises gem. § 441 BGB n.F.: Gem. § 441 Abs. 1 BGB n.F. kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Gem. § 441 Abs. 3 BGB n.F. ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten (vgl. § 441 Abs. 3 BGB n.F.).
– Rücktritt vom Vertrag gem. §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB n.F.: Gem. § 323 Abs. 1 BGB n.F. kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die fällige Kaufsache nicht verschafft. Der Käufer muss dem Verkäufer vor dem Rücktritt jedoch eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung einräumen. Einer Fristsetzung bedarf es gem. § 323 Abs. 2 BGB n.F. nicht, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder wenn ein Termin bestimmt war und der Käufer nach Ablauf kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Ferner kann der Käufer gem. § 323 Abs. 3 BGB n.F. zurücktreten, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
– Schadensersatz gem. §§ 440, 280, 283, 311a BGB n.F.: Hat der Verkäufer den Mangel zu vertreten, so kann der Käufer den aus dem Mangel heraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
– Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB n.F.: Gem. § 284 BGB n.F. kann der Käufer auch Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Kaufsache gemacht hat und auch billigerweise machen durfte.
cc. Beweislastumkehr des § 476 BGB n.F. beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB n.F.: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem. § 476 BGB n.F. vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Zeigt sich bei einem solchen Kauf innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer mangelhaft war, es sei denn, dies ist mit dem vorhandenen Sachmangel unvereinbar.
b. Leistungsstörungen beim Werkvertrag §§ 633 ff. BGB n.F:
Das Werkvertragsrecht ist an das Kaufvertragsrecht angenähert worden.
Die Rechte des Bestellers sowie die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen und die Gliederung der gesetzlichen Vorschriften sind an die Grundlagen des Kaufvertragsrechts angepaßt worden.
Als Unterschiede zum Kaufrecht bleiben jedoch das Unternehmerwahlrecht (entweder Nachbesserung oder Neuerstellung). Der Besteller kann insoweit Nacherfüllung verlangen §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Den Mangel selbst beseitigen gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. Vom Vertrag nach §§ 634 Nr. 3 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB zurücktreten oder nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB die Vergütung mindern. Und/oder er kann Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283 und 311a BGB verlangen.