Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 6 U 29/08
Urteil vom 28.10.2008
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der am 00.00.1969 geborene Kläger begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Er ist als Vertriebsspezialist bei der Y GmbH O1 beschäftigt. Im Januar 2006 erhielt er vom Direktor & Hauptgeschäftsführer der Y E T1 F B1 T2 eine Einladung für einen 5tägigen Aufenthalt auf Barbados.
Das Schreiben hat den folgenden Wortlaut
Dear S1,
Congratulations on your excellent performance on behalf of E. I am delighted to invite you to the E 2005 International Par Club to the D Club Hotel in Barbados. As a special gesture for her support and motivation as well as a compensation of your frequent absence from home working for our company I want to invite your partner to Barbados, too.
The Q Club Meeting will take place from 23rd to 27th March 2006 and you will receive further travel details.
The time in Barbados will give you a good opportunity to come closer in contact with your other adequate European colleagues and you will find enough time for constructive business related discussions.
Please make sure your passport and travel documents are up to date and prepare for a well deserved trip of a lifetime.
Well done in 2005.
See you in Barbados.
Yours sincerely
B1 T2
(Die von der Beklagten eingeholte Übersetzung dazu lautet:
Sehr geehrter S1,
herzliche Glückwünsche zu Ihrer ausgezeichneten Leistung im Interesse von E-. Ich freue mich, Sie zum Internationalen Par-Klub von E- 2005 (E 2005 International Par Club) im D Club Hotel (L1-Klubhotel) auf Barbados einzuladen. Als eine besondere Geste zur ihrer Unterstützung und Motivation ebenso wie als Kompensation für Ihre häufige Abwesenheit von zuhause, wenn Sie für unsere Gesellschaft arbeiten, möchte ich Ihre Partnerin auch nach Barbados einladen.
Das Par-Klubtreffen wird vom 23. bis zum 27. März 2006 stattfinden, und Sie werden weitere Einzelheiten über die Reise erhalten.
Die Zeit auf Barbados wird Ihnen eine gute Gelegenheit geben, mit Ihren anderen angemessenen europäischen Kollegen enger in Kontakt zu kommen, und Sie werden genug Zeit für konstruktive, geschäftsbezogene Diskussionen finden.
Achten Sie bitte darauf, dass sich Ihr Reisepass und Ihre Reisedokumente auf dem neuesten Stand befinden, und bereiten Sie sich auf eine wohlverdiente Reise Ihres Lebens vor.
Gut gemacht im Jahre 2005.
Ich sehe Sie auf Barbados.
Mit freundlichen Grüßen
B1 T2)
Der – später überreichte – Ablaufplan für das verlängerte Wochenende sah – nach Auskunft des Arbeitgebers des Klägers – wie folgt aus:
Tagesabläufe und Diskussionsthemen für das internationale Meeting in Barbados
Barbados
23.03.2006 – 28.03 2006
Tagesablauf Donnerstag, 23.03.2006 Anreise über London 18:30 Empfang an der Rezeption, anschließend gemeinsames Abendessen
Tagesablauf Freitag, 24.03.2006 mit den globalen Diskussionsthemen: Definition der Verantwortlichkeiten bei internationalen Ausschreibungen Ermittlung der Anforderungen pro Land für Angebote an Kunden Preisharmonisierung für internationale Top-Großkunden innerhalb der Y-Organisation Sicherstellung eines zeitgerechten Inputs der landesspezifischen Daten und Informationen Identifikation von alternativen Lieferanten zur Abdeckung des internationalen Geschäfts Steigerung von Umsatz und Margen bei multinationalen Konzernen und Organisationen
07:30h Frühstück im Laguna Restaurant 10:00h Treffen am Pool des D Clubs 13:00h Mittag 14:30h Treffen am Pool des D Clubs 17:00h Ende der dienstlichen Veranstaltung
Tagesablauf Samstag, 25.03.2006
Weiterführung der Diskussionsthemen von Freitag, 2.03.2006
07:30h Frühstück 10:45h Boarding Katamaran 12:00h Ablegen 13:00h Mittag 15:00h Anlegen 17:00h Ende der dienstlichen Veranstaltung
Tagesablauf Sonntag, 26.03.2006
07:30h Frühstück im Laguna Restaurant 10:00h Möglichkeit der Teilnahme an verschiedensten Sportangeboten 13:00h Mittag 14:30h Möglichkeit der Teilnahme an einer Inselexkursion 18:00h Abschlussveranstaltung im T2 M Golf Club
Tagesablauf Montag, 27:03.2006
07:30h Frühstück im Laguna Restaurant Vormittag zur freien Verfügung Antritt der Rückreise über London, Ankunft in Deutschland am 28.03.2006
Ich freue mich auf interessante Gesprächsrunden und konstruktive Ergebnisse.
Mit freundlichen Grüßen
B2 L General Manager H (H T3 S3)
Am 25.03.2006 gegen 15:00 Uhr verletzte sich der Kläger während des Anlegens des Katamarans beim Sprung aus einer Höhe von etwa 1,80 m auf den Sandstrand. Er zog sich einen Trümmerbruch der rechten Ferse und einen Bruch der linken Ferse zu (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 27.04.06 – Unfallfragebogen des Klägers vom 02.05.06 – Durchgangsarztbericht des O2 Ev. Fachkrankenhaus S2 vom 14.06.06 sowie Entlassungsbericht (stationär vom 04. bis 07.04.06) vom 07.04.06).
Der Kläger ist der Meinung, dieses Ereignis sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Er ist der Auffassung, es habe sich bei dem Aufenthalt auf Barbados um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, welche unter Versicherungsschutz stehe. Wegen der näheren Einzelheiten seines Vortrags wird auf den weiteren Inhalt der von ihm im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2008 festzustellen, dass das Ereignis vom 25.03.2006 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht die Veranstaltung nicht als versicherte Tätigkeit an, diese sei eine Belohnung des Klägers für seine gezeigten Leistungen. Motivations- oder Incentive-Reisen stünden aber nicht unter Versicherungsschutz (Bescheid vom 25.10.2007 und Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008). Hieran hält sie auch im Klageverfahren fest. Auch hier wird – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – wegen der näheren Einzelheiten ihres Vortrags auf den Inhalt ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Im Übrigen wird wegen der restlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den restlichen Akteninhalt Bezug genommen, auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Das Gericht folgt – nach eigener Prüfung – dem Inhalt der angefochtenen Bescheide und sieht deshalb gemäß § 136 SGG (Sozialgerichtsgesetz) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Auffassung der Beklagten entspricht der – überzeugenden – höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Urt. des BSG (Bundessozialgericht) – 2 RU 42/84 – v. 27.02.1985; Urt. des BSG – 2 RU 23/93 – v. 25.08.1994 (jurisRn. 18 und 22); Urt. des BSG – 2 RU 17/94 – v. 16.03.1995 (jurisRn. 21 – 23); Urt. des BSG – 2 RU 1/96 – v. 14.11.1996 (jurisRn. 19 – 23); Urt. des BSG – B 2 U 52/02 R – v. 09.12.2003 (jurisRn. 23); Urt. des BSG – B 2 U 47/03 R – v. 09.12.2003 (jurisRn. 21)) sowie der Literatur (vgl. nur Krasney, Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, NZS 2006, S. 57, 60 (rechte Spalte: Freizeit- und Erholungsveranstaltungen); Becker, Gesetzliche Unfallversicherung, Beck-Rechtsberater im dtv, 1. Aufl. 2004, S. 62 und 64; Ricke in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rn. 124 und 128 (Stand: September 2006); Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Rn. 7.32 (Stand: Erg.-Lfg. 5/07); Plagemann in: ders./Radtke-Schwenzer, Gesetzliche Unfallversicherung, 2. Aufl. 2007, 2. Kap. Rn. 23 m.w.N.).
Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich das Einladungsschreiben vom Januar 2006 ist. Dem Inhalt dieses Schreiben ist nach Auffassung der Kammer eindeutig zu entnehmen, dass der Erholungseffekt – als Belohnung für gute Leistung – im Vordergrund stand und nicht irgendwelche Arbeitsinhalte.