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Sachverständigenablehnung – Geschäftliche Kontakte mit Firmen aus dem Konzern der Beklagten

OLG Karlsruhe – Az.: 13 W 13/12 – Beschluss vom 08.03.2012

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.12.2011 – 3 O 376/10 – abgeändert und die Ablehnung der Sachverständigen Dr. K.  für begründet erklärt.

2. Der Beschwerdewert wird auf 32.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger Schadensersatz von der Beklagten, die Hüftprothesen vertreibt. Der Kläger behauptet, aufgrund einer Fehlkonstruktion des implantierten Hüftgelenks sei es zu einem Metallabrieb gekommen und die Schaft- und Prothesenlockerung sei Folge dieses Abriebs. Gegen die Beklagte sind wegen gleichartiger Sachverhalte weitere Verfahren beim Landgericht Freiburg anhängig, in denen ebenfalls Dr. K. zum Sachverständigen bestellt wurde. In zwei weiteren Verfahren wurde der Sachverständige ebenfalls abgelehnt und nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen für die technische Begutachtung wirft vorliegend wegen der Verbindungen der in Betracht kommenden Fachleute zu Firmen aus dem Unternehmensverbund der Beklagten besondere Probleme auf. Der Kläger hat für das technische Gutachten Dr. Ing. Ulrich H., durch die Industrie- und Handelskammer N.  bestellter Sachverständiger für chirurgisch-invasive Implantate und deren Werkstoffe, vorgeschlagen (AS. 127). Die Beklagte hat für das technische Gutachten als deutschsprachigen Fachmann Prof. Dr. M. vorgeschlagen, und dazu bemerkt, dass die Streitverkündete in den Parallelverfahren ihn bereits als Parteigutachter verpflichtet und eingesetzt habe. Außerdem schlägt die Beklagte englischsprachige Fachleute vor (siehe AS. 167). Sie tritt dem Vorschlag, Dr. H. als Sachverständigen zu bestellen, entgegen. Im Übrigen nennt sie weitere Fachleute mit Dr. Ing. Stefano Mi.  und Dipl. Ing. Dr. Georg R.

Mit Beschluss vom 29.11.2011 (AS. 361) hat das Landgericht Beweisbeschluss erlassen und mit der Erstattung des Gutachtens Dr. K.  beauftragt. Es hat ausgeführt, an der fachlichen Kompetenz dieses Sachverständigen sei nicht zu zweifeln. Die vom Sachverständigen beschriebenen Kontakte zur Z. GmbH, W.. Schweiz, und die von dieser zur Verfügung gestellten Fördermittel würden sich in einem Rahmen bewegen, der noch nicht auf eine Abhängigkeit oder starke Verbundenheit des Sachverständigen zur Beklagten und damit auf eine Voreingenommenheit aus der Sicht einer objektiven Partei schließen ließen (unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 01.02.2005 – X ZR 26/04).

Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 hat der Kläger den Sachverständigen Dr. K.  wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (AS. 379). Er verweist darauf, dass Dr. K.  auf gerichtliche Anfrage (siehe dazu AS. 355) ausgeführt hat, dass

a) er in der Vergangenheit bereits die Erstellung eines Privatgutachtens für Dritte, die ebenfalls gegen die hiesige Beklagte schwere Vorwürfe wegen eines Produktfehlers erheben, abgelehnt hat;

b) er sich im August 2008 bei der Beklagten bzw. einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen um eine Arbeitsstelle beworben und vorgestellt hat;

c) er Mitarbeiter der Beklagten in deren Räumlichkeiten vor circa einem Jahr geschult hat;

d) er die Beklagte bzw. mit der Beklagten verbundene Unternehmen vor wenigen Monaten beraten hat und die aufgewandten Spesen von dieser ersetzt bekommen hat;

e) das von ihm geleitete Labor bis zum Jahr 2009 Kooperation mit der Beklagten betrieben hat, wobei diese Projekte in den Jahren 2006 bis 2008 durch die Beklagte mit Beträgen mit fünfstelligen Bereich gefördert wurden;

f) auch in Zukunft derartige Kooperationen geplant sind,

g) zwischen der Orthopädischen Klinik des Universitätsklinikums H., die das Labor für Biomechanik und Implantatforschung, dass der Sachverständige leitet, betreibt und der Beklagten laufende Kooperationen, etwa ständige Studien, bestehen und auch Mitarbeiter im Labor des Sachverständigen durch die Beklagte finanziert werden;

h) am Arbeitsplatz des Sachverständigen Produkte der Beklagten verwendet werden.

Daraus hat der Kläger abgeleitet, dass der Sachverständige in der Vergangenheit und auch noch aktuell berufliche Verbindungen zu der Beklagten bzw. zu mit ihr verbundenen Unternehmen unterhalte und auch derartige berufliche Kontakte für die Zukunft plane und die Beklagte die Tätigkeit des Sachverständigen jedenfalls mittelbar mitfinanziere und auch künftig finanzieren werde und sich der Sachverständige in jüngerer Vergangenheit um eine abhängige Beschäftigung bei der Beklagten beworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Befangenheitsantrag Bezug genommen. Der Kläger hält Dipl.Ing. Dr. R. bzw. Dr. Ing. H. für geeignetere Sachverständige.

Der Streithelfer hält den Befangenheitsantrag des Klägers für unbegründet. Es sei evident, dass Wissenschaftler mit der zur Beurteilung der in Rede stehenden Sachfragen notwendigen Expertise selbstverständlich in beruflichem Kontakt zu den Herstellern des zu beurteilenden Medizinproduktes stünden. Ohne eine solche auch von der Industrie geförderte Zusammenarbeit könne sich die notwendige Kompetenz nicht entwickeln. Bei Stattgabe des Befangenheitsantrages solle Prof. Dr. M. beauftragt werden (s.AS. 391 f.).

Die Beklagte (s.AS. 395 ff./405 ff.) verneint einen Befangenheitsgrund. Keiner der von Herrn Dr. K. aufgeführten Kontakte zu der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft begründeten Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Dies wird näher ausgeführt. Dagegen scheide eine Benennung von Dr. H. als Gutachter unter allen denkbaren Gesichtspunkten aus. Auch dies wird näher begründet.

Mit Beschluss vom 23.12.2011 (AS. 421) hat das Landgericht den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen Dr. K. als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, aus dem Schreiben des Sachverständigen ergebe sich zwar, dass geschäftliche Kontakte zur Firma Z. in W. /Schweiz bestanden hätten und weiterhin bestünden. Die insbesondere auch wissenschaftlichen Kontakte des Sachverständigen seien jedoch nicht so weitgehend und eng, um von einer starken Verbundenheit des Sachverständigen ausgehen zu können. Auch die von ihm mitgeteilten Fördermittel der Firma Z., Schweiz bewegten sich noch in einem Rahmen, der nicht auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit schließen lasse, zumal der Sachverständige in einem Anstellungsverhältnis zur Universitätsklinik H.  stehe. Darüber hinausgehende Umstände, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten, habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.01.2012, eingegangen beim Landgericht am 11.01.2012 (AS. 429). Sie rügt, die äußerst knappe Begründung im Beschluss vom 23.12.2011 setzte sich nicht in der gebotenen Weise mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen auseinander. Darüber hinaus seien weitere Umstände bekannt geworden, die ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit begründeten. Bereits 2009 habe Dr. K. eine Anfrage zur Erstellung von Gutachten über Produkte der Firma Z. erhalten. Diese Anfrage habe er abgelehnt, da der Leiter des Teams Prof. Dr. E. Bedenken wegen einer möglichen Befangenheit gesehen habe, denn Prof. Dr. E. unterhalte selbst enge Beziehungen zu der Beklagten und sei Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft für E.. Diese habe aber erhebliche finanzielle Zuwendungen von der Beklagten erhalten und erhalte sie weiterhin. Zudem unterhalte die in gesonderter Rechtsform geführte Arbeitsgemeinschaft E. Dienstleistungs GmbH ebenfalls enge Beziehungen zu der Beklagte, die sie auf ihrer Internetseite zudem als „Industriepartner“ ausweise. Auf dieser Seite werde die Beklagte als einer der Hauptsponsoren der Arbeitsgemeinschaft E. genannt. Auch das Labor für Biomechanik und Implantatforschung, in dem Dr. K.  tätig sei, führe die Beklagte unter Industriekooperationen auf.

Der Kläger hat seine sofortige Beschwerde ergänzend noch auf den Umstand gestützt, dass das Landgericht bei der Auswahl des Sachverständigen gegen § 404 Abs. 2 ZPO verstoßen habe, da der Sachverständige Dr. H.  öffentlich bestellt und vereidigt sei und ihm daher der Vorzug zu geben sei (AS. 437).

Streithelfer (AS. 441/445) sowie Beklagte (AS. 451) sind der Beschwerde entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 10.02.2012 (AS. 467) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen; das Beschwerdevorbringen gebe keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Verbindungen des Sachverständigen Dr. K. zur Beklagten bzw. zu Unternehmen aus ihrem Konzern sind geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Die gesetzliche Regelung über die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dient ebenso wie die den Richter betreffenden Vorschriften (§§ 41, 42 ZPO) der Sicherung der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Das Gesetz will mit diesen Vorschriften die Neutralität und Distanz des Richters wie des Sachverständigen gegenüber den Parteien gewährleisten und so die Voraussetzungen für ein faires Verfahren schaffen (vgl. BGH Beschluss v. 21.02.2006 – X ZR 103/04 – m.w.N.). Deshalb ist entscheidend, ob objektive Gründe vorliegen, die einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei Anlass geben können, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen. Darauf, ob der gerichtliche Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt, kommt es nicht an. Dabei sind die vorgetragenen Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BGH a.a.O. unter Hinweis auf BGH Beschluss v. 25.02.1997 – X ZR 137/94).

Grundsätzlich gilt, dass Industriekooperationen bei Hochschullehrern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu erwarten sind und deshalb für sich allein nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BGH Beschluss vom 23.10.2007, X ZR 100/05 Rn. 9 unter Hinweis auf Beschluss vom 18.09.2007, X ZR 81/06). Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverständigen erwünscht (BGH Beschluss vom 26.07.2005 – X ZR 108/04). Der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit kann aber bestehen, wenn der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer Partei steht, insbesondere ist eine langjährige Verbundenheit des Sachverständigen aufgrund einer beratenden Tätigkeit in Patentfragen in den Augen einer verständigen Partei geeignet, Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen (s. BGH Beschluss v. 24.07.2007 – X ZR 1/06). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, auch eine besonnene Partei werde in Anbetracht dieses Hintergrundes nicht von der Hand zu weisende Zweifel daran hegen, dass die Begutachtung von dieser durch den Berater vermittelten Nähe zwischen dem Sachverständigen und der Rechtsvorgängerin der Klägerin gänzlich unbeeinflusst bleiben werde. Für die Begründung des Befangenheitsgesuchs seien diese nach den objektiven Gegebenheiten anerkennenswerten Zweifel daran maßgeblich, dass der Sachverständige die nötige Distanz nicht würde wahren können. Es komme also nicht darauf an, dass die beratende Tätigkeit in keinem Zusammenhang zur Tätigkeit oder zu den Produkten der betreffenden Partei gestanden habe. Auch die Frage, ob der Sachverständige sich selbst in der Lage sehe, das Gutachten frei und völlig unparteilich zu erstatten, sei nicht entscheidend (BGH a.a.O. Rn. 5). Dabei ist auch von Bedeutung, ob es sich um gegenwärtige oder noch nicht um lange zurückliegende Verbindungen handelt (vgl. dazu BGH Beschluss vom 23.10.2007 – X ZR 100/05).

Bereits früher hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 01.02.2005 – X ZR 26/04) darauf hingewiesen, dass aus geschäftlichen Kontakten wissenschaftlicher Einrichtungen mit Wirtschaftsunternehmen, die sich im üblichen Rahmen halten, nicht ohne Weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit beteiligter Personen geschlossen werden kann, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu beeinträchtigen, die ein zum Sachverständigen bestellter Beteiligter bei der Beantwortung von Beweisfragen, die sich im Prozess zwischen Unternehmen der Branche stellen, haben muss.

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Unter Beachtung dieser vorwiegend in Patentstreitigkeiten entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze ist im Streitfall auch aus der Sicht einer verständigen, besonnenen Partei auf Grund der vielfältigen Kontakte des Sachverständigen zur Beklagten bzw. ihrer Schwesterfirma in der Schweiz der Anschein nicht vollständiger Unvoreingenommenheit gerechtfertigt. Auch ein besonnener Kläger kann in Anbetracht dieses Hintergrundes und bei einer Gesamtwürdigung nicht von der Hand zu weisende Zweifel daran hegen, dass die Begutachtung durch den bestellten Sachverständigen wegen dieser Kontakte nicht gänzlich unbeeinflusst bleiben wird.

Dabei hat die einmalige Bewerbung des Sachverständigen bei der Firma Z. in W.. im Rahmen der Gesamtschau kein Gewicht. Diese Bewerbung liegt mehr als 3 1/2 Jahre zurück und kann als ein normaler Vorgang im beruflichen Arbeitsleben angesehen werden, zumal der Sachverständige damals nach seinen Angaben in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand.

Dagegen sind die geschäftlichen Kontakte zwischen dem Labor, dessen technischer Leiter der Sachverständige ist, und den Firmen aus dem Konzern der Beklagten in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, bei einer besonnenen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Zwar hält sich der Umstand, dass das Labor des Sachverständigen in den Jahren vor 2009 Drittmittel von der Firma Z. erhielt und auch künftig Projekte geplant sind, im üblichen Rahmen geschäftlicher Kontakte zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und Wirtschaftsunternehmen. Bei der Finanzierung über Drittmittel von Industriepartnern handelt es sich um eine übliche Finanzierungsform und gerade auch die vielfältigen Kontakte zur Industrie ermöglichen die Entwicklung besonderer Fachkunde. Insoweit hält sich auch der Anteil der Drittmittel der Firma Z.  an der Gesamtfinanzierung in den Jahren 2006 bis 2008 in einem üblichen Rahmen. Zweifel im Hinblick auf eine Unvoreingenommenheit vermag aber die Tatsache zu begründen, dass der Sachverständige die Firma Z. im März 2011 unentgeltlich beraten hat, wobei die Fahrkosten ersetzt wurden. Dabei handelte es sich um die Auswertung einer Studie, die in dem vom Sachverständigen geleiteten Labor durchgeführt worden war und bei der ein Produkt der Beklagten untersucht worden war, nämlich das Verankerungsverhalten eines primären Hüftschaftes. Auch wenn es sich hier um ein anderes Produkt als das in Streit befindliche gehandelt hat, zeigt sich daran eine besondere Verbindung des Sachverständigen zur Beklagten auch in jüngerer Zeit. Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass der Sachverständige im November 2010 eine Schulung von Mitarbeitern der Firma Z.  in W. durchgeführt hat, die zwar eine neue Prüfmaschine betraf und von dem Hersteller dieser Maschine beauftragt und vergütet wurde. Aber auch die im Rahmen der Schulung sich zwangsläufig ergebenden Kontakte zu Mitarbeitern der Firma Z. in W. können aus der Sicht des Klägers Zweifel an der Unvoreingenommenheit begründen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Labor, dessen technischer Leiter der Sachverständige ist, in die Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Universitätsklinikums H. eingegliedert ist und unter der Leitung des ärztlichen Direktors Prof. Dr. E. steht. Bereits im Jahre 2009 hat Prof. Dr. E.  eine Anfrage von Prof. Dr. Rü., …klinik … (Streitverkündete in anderen Verfahren) zur Erstellung eines Gutachten über das streitbefangene Produkt der Firma Z.  abgelehnt, weil er Bedenken wegen einer möglichen Besorgnis der Befangenheit sah. Außerdem hat der Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen, Prof. Dr. E. Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft für E. ist.

Auf der Internetseite der in gesonderter Rechtsform geführten Arbeitsgemeinschaft E. Dienstleistungs GmbH ist die Firma Z. als „Industriepartner“ mit einem Link zur Beklagten ausgewiesen. Auch das Labor des Sachverständigen führt die Firma Z. unter Industriekooperationen auf ihrer Internetseite mit einem Link zur Firma Z. , USA auf. In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2006 (X ZR 103/04) hinzuweisen, in der eine Befangenheit auch deshalb bejaht wurde, weil eine Kooperation mit der beklagten Patentinhaberin auf einer Internetseite des Instituts, dem der gerichtlich bestellte Sachverständige angehörte, dargestellt wurde. Das soll auch dann gelten, wenn das Forschungsprojekt der mit der Beklagten verbundenen Firma in Kooperation mit einer anderen unabhängigen Arbeitsgruppe des Instituts durchgeführt wurde, an der die Arbeitsgruppe des gerichtlichen Sachverständigen nicht beteiligt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist bei dieser Sachlage die Besorgnis der Klägerin auch aus der Sicht einer besonnenen und vernünftigen Partei nicht von der Hand zu weisen, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem der Beklagten verbundenen Unternehmen und dem Hochschulinstitut, an dem der Sachverständige tätig sei, könne seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinflussen, weil die mit der Kooperation verbundenen Fördergelder dem gesamten Institut zukommen würden und damit auch der Arbeitsgruppe des gerichtlichen Sachverständigen. Im Streitfall liegt eine vergleichbare Situation aus der Sicht des Klägers vor.

Insgesamt ergibt so die Gesamtwürdigung der Verbindungen des Sachverständigen zur Beklagten, dass aus der Sicht einer besonnenen und vernünftigen Partei Zweifel daran bestehen, dass die Begutachtung davon nicht gänzlich unbeeinflusst bleiben werde. Dem Befangenheitsantrag ist deshalb auf die Beschwerde hin stattzugeben.

Eine Kostenentscheidung ist bei erfolgreicher Beschwerde nicht veranlasst; die Kosten gehören zu den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO, die von der in der Hauptsache unterliegenden Partei zu tragen sein werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 46 Rnr. 20 m.N.).

Der Beschwerdewert bemisst sich im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 3 ZPO nach dem Interesse an der begehrten Entscheidung, das mit einem Bruchteil des Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist (BGH AGS 2004, 159). Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Interesse der Partei an der Entbindung des Sachverständigen im Arzthaftungsprozess, in dem es wie vorliegend um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus behaupteten Behandlungsfehlern geht, mit mindestens der Hälfte des Wertes der Hauptsache zu bemessen (Beschluss vom 20.4.2009 – 13 W 18/09). Denn auch wenn das Gutachten nicht allein den Ausgang des Verfahrens bestimmt, sondern dem Gericht lediglich als Entscheidungshilfe dient, hat es in dieser Art von Verfahren doch eine solch maßgebliche Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, dass ihr nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden kann, dass der Streitwert des Beschwerdeverfahrens mit der Hälfte des Hauptsachewerts bemessen wird (siehe AS. 19).

 

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