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Sachverständigenablehnung  – Missachtung des rechtlichen Gehörs vor Abschluss des Gutachtens

OLG Koblenz – Az.: 2 U 1179/09 – Beschluss vom 24.05.2012

Die Ablehnung der Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. …[A] wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Beklagten wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines notariellen Hofübergabevertrages aus dem Jahre 2006.

Der Senat hat gemäß Beweisbeweisbeschluss vom 05.01.2011 (GA 521) Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptungen der Klägerin angeordnet, sie sei im Frühjahr 2006 und insbesondere zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Hofübergabevertrages vor dem Notar Dr. …[B] am 04.04.2006 geschäftsunfähig gewesen, was letztlich auch zu ihrem stationären Aufenthalt am 19.05.2006 in der Landesnervenklinik …[Z] (geschlossene Akutpsychiatrie) geführt habe. Sie habe sich seit 2001 in einem schwerstkranken psychischen und physischen Zustand befunden. Mit der Erstellung des Gutachtens ist die Sachverständige Frau Oberärztin Dr. med. …[A], Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie …[Y],  beauftragt worden. Die Sachverständige hat mit Schreiben vom 30.12.2011 ihr Gutachten vorgelegt (GA 565 ff.). Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Hofübergabevertrages aufgrund einer psychischen Erkrankung und deren Ausprägungsgrades die Voraussetzungen für eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit gegeben gewesen seien. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.02.2011 (GA 617 ff,) die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

 

Der Beklagte führt hierzu im Wesentlichen aus, aus dem Gutachten ergäben sich mehrere Umstände, aus denen  sich ein subjektives Misstrauen des Beklagten in die Unparteilichkeit der Gutachterin rechtfertige. So ergebe sich aus dem Gutachten, dass die Gutachterin von der Prozessbevollmächtigten und zugleich Betreuerin der Klägerin überreichte Unterlagen von 316 Seiten verwertet habe. Dabei sei nicht ersichtlich, um welche Unterlagen es sich handele. Ihm, dem Beklagten, sei hierzu kein rechtliches Gehör gewährt worden.  Weiter wird gerügt, dass die Gutachterin sich einseitig mit dem Parteivortrag und den  Zeugenaussagen in der ersten Instanz (Zeuge …[C], GA 360, 618) befasst und nur auszugsweise zitiert habe. Die Gutachterin habe aus Schreiben der Klägerin betreffend die Beweiswürdigung zitiert. Dies müsse beim Beobachter den Eindruck erwecken und verstärken, dass die Gutachterin nicht die für die objektive Erfüllung des gerichtlichen Gutachtensauftrags erforderliche Distanz zur Klägerin bzw. deren Bevollmächtigte habe. Schreiben des Beklagten würden nur zitiert, wenn dies zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis passe. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die von der Klägerin vorgetragene Suiziddrohung im Jahre 2001 nur deshalb erfolgt sei, um in ihrem Umfeld ihren Willen durchsetzen zu können. Er, der Beklagte, habe bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Ableben ihres Ehemanns keineswegs antriebsarm und zurückgezogen gewesen sei (GA 618). Die Gutachterin setze sich nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Klägerin einen psychischen Ausnahmezustand bewusst oder jedenfalls verstärkt einsetze, um andere Personen, einschließlich der Ärzte, zu manipulieren (GA 618 f.). Die Gutachterin habe bei der Dokumentation der vorhandenen ärztlichen Berichte nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Arztberichte aus dem Jahre 2006 auf anamnestischen Angaben der Klägerin beruhten. Die Gutachterin habe anamnestische Angaben der Klägerin, die jetzt Parteivortrag seien, unkritisch übernommen und als wahr unterstellt (GA 619). Es sei nicht gewürdigt worden, dass die Vorfälle aus dem Jahr 2001, die zur Behandlung der Klägerin führten, zwischen den Parteien streitig seien (GA 619). Die Diagnose „ schwere depressive Episode bei rezidivierender Depression im  Jahre 2006“ könne nicht auf eine streitige Diagnose einer depressiven Situation im Jahre 2001 gestützt werden. Die Annahme einer depressiven Episode seit Ende2005/Anfang 2006 beruhe ebenfalls auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung (GA 620).  Die Gutachterin habe den Arztbericht der …[X]-Fachklinik (Dr. med. …[D]) vom 24.11.2006 berücksichtigt, der sich in der von der Bevollmächtigten der Klägerin überreichten Zusatzakte befinde. Dabei habe die Gutachterin nicht ausreichend bedacht, dass die Untersuchung der Klägerin in der …[X]-Fachklinik 6 Wochen nach Vertragsschluss erfolgt sei. (GA 691). Es handele sich bei dem Arztbericht der Fachklinik vom 1.12.2006 um ein Gefälligkeitsattest. Dr. …[D] von der …[X]-Fachklinik habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bei der Beurkundung des notariellen Hofübergabevertrages in der Lage gewesen sei, dem Inhalt des Textes zu folgen und eine nicht enthaltene dauernde Last zu bemerken. Die Klägerin habe in der Zeit zwischen dem Ableben ihres Ehemanns und der notariellen Beurkundung des Hofübergabevertrages gezielt Konten umgeschrieben, Anordnungen an den Beklagten erteilt, Unterlagen für den Steuerberater eigenhändig zusammen gestellt und während des Klinikaufenthalts noch  die Zeitung bezogen.

Die Sachverständige hat mit Schreiben vom 09.05.2012 (GA 638) die ihr von der Bevollmächtigten der Klägerin überreichten Unterlagen dem Gericht zugeleitet und in dem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie Schreiben des Beklagten und dessen Ehefrau als solche gekennzeichnet und nicht unkritisch übernommen habe.

II.

Der Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen ist begründet.

Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Befangenheit des Richters ist gleichbedeutend mit Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Eine Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 42 Rn. 8). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Zöller-Vollkommer, § 42 Rn. 9; Thomas/Putzo, 30. Aufl. 2009. § 42 Rn. 9; BGH NJW-RR 2003, 1220). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 82, 38; 02, 139; 108, 126).

Bei der Ablehnung eines Sachverständigen genügt jede Tatsache, die ein auch subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (Zöller/Greger, ZPO; 29. Aufl. 2012, § 406 Rn. 8; BGH NJW 1975, 1263). Eine solche Situation kann vorliegen, wenn der Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens nur eine Person heranzieht oder sich Informationen von ihr beschafft (Zöller/Greger, ebd; BGH, Urteil vom 12.11.1991 – KZR 18/90 – MDR 1992, 466;  OLG Saarbrücken, MDR 2005, 233; OLG Stuttgart MDR 2011, 190).

Vorliegend hat die Sachverständige von der Bevollmächtigten der Klägerin übergebene Unterlagen (Schriftverkehr, Arztberichte) verwertet und zum Gegenstand ihres Gutachtens gemacht, ohne dies dem Gericht und der gegnerischen Partei der Klägerin unverzüglich vorab zu offenbaren. Damit ist dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden, vor Abschluss des Gutachtens sich mit der umfangreichen Zusatzakte von 316 Seiten auseinanderzusetzen und aus seiner Sicht bestehende Einwände vorzutragen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Der Beklagte hat ebenso wie der Senat erst nach Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen Kenntnis davon erlangt, dass die Sachverständige umfangreiche Unterlagen, die ihr von der Bevollmächtigten und zugleich Betreuerin  der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sind, verwertet hat. Damit liegen aus der Sicht des Ablehnenden objektive Gründe vor, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu zweifeln.

Die von der Sachverständigen mit Schreiben vom 09.05.2012 abgegebene Erklärung, dass sie zwar die Bewertungen des Beklagten und seiner Ehefrau in das Gutachten aufgenommen, diese aber als Bewertung durch andere gekennzeichnet habe, ihr aber wichtig erschienen sei, Unterlagen der Fachklinik und Schreiben des Ehepaars …[E] an die Ärztekammer sowie deren Antwort in die Begutachtung einzubeziehen, entbindet die Sachverständige nicht von dem berechtigten Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit. Diese hätte die Unterlagen nach Erhalt auch dem Beklagten zur Verfügung stellen können und dessen etwaige Einwände ebenfalls in die Gesamtbeurteilung ihres Gutachtens einbeziehen können.

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