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Sachverständigenablehnung – frühere Unterrichtung ein Ablehnungsgrund?

OLG Celle

Az.: 6 W 95/06

Beschluss vom 15.08.2006

Vorinstanz: Landgericht Verden – Az.: 7 O 353/05


In der Beschwerdesache hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. August 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

G r ü n d e :

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin hat weder mit ihrem Ablehnungsgesuch vom 29. Juni 2006 noch mit ihrer Beschwerdebegründung einen Grund vorgetragen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO).
Der Umstand, dass der Beklagte den Sachverständigen im Schuljahr 1972/73 an der Fachoberschule Bremen unterrichtet hat, kann ein solches Misstrauen jedenfalls nicht auslösen. Denn diese nunmehr 33 Jahre (!) zurückliegende, nur ein Jahr andauernde Bekanntschaft zwischen dem Sachverständigen und dem Beklagten macht für sich allein den Sachverständigen nicht befangen.
Vielmehr müssen bei Bestehen eines Kollegialitätsverhältnis, wozu auch die hier zu beurteilende Beziehung zwischen einem Fachoberschullehrer und einem ehemaligen Schüler und mittlerweile diplomiertem Ingenieur gehört, für einen Befangenheitsgrund weitere berufliche oder private Beziehungen hinzutreten, die aus der maßgeblichen Sicht einer Partei die Besorgnis nachvollziehbar erscheinen lassen, der Sachverständige könne gegenüber einem Kollegen bzw. ehemaligen Lehrer voreingenommen sein (Zöller/Vollkommer, § 42 Rn. 12a; Musielak/Smid, § § 42 Rn 15). Auch ein kurzes Wiedererkennen nach 33 Jahren auf einem Gerichtsflur reicht hierzu nicht.
Zu Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang daraufhin, dass der Sachverständige an seinen Eid gebunden ist und sich unter keinen Umständen von einer zeitlich weit zurückliegenden, ausschließlich beruflich begründeten Bekanntschaft bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben leiten lassen darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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