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Sachverständigenhonorar nach Schadenshöhe – Angemessenheit

AG Berlin-Mitte

Az: 102 C 3437/04

Urteil vom 25.05.2005


In dem Rechtsstreit XXX gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 102, auf die mündliche Verhandlung vom 18.2.2005 für Recht erkannt:

1, Die Beklagte wird verurteilt. an die Klägerin 320,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. November 2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 21,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2005 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der, Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16. September 2004 aus § 3 PflVG zu.

Der Klägerin steht auch das von Ihr bezahlte Sachverständigenhonorar zu.

Die Klägerin durfte sich als Geschädigte vorliegend eines Sachverständigen zur Feststellung des Schadens an ihrem Pkw bedienen.

Die Klägerin hat mit dem von ihr beauftragten Sachverständigen einen Vertrag geschlossen. Der Sachverständige hat ihr entsprechend sein Honorar in Rechnung gestellt. Dass der Sachverständige sein Honorar nach der Höhe des Schadens am Pkw des Klägers bemessen hat, ist durchaus üblich, was das Gericht aufgrund einer Vielzahl von eingereichten Rechnungen in diversen Verfahren weiß, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Dass der Sachverständige vorliegend Gebühren und Nebenkosten in unüblicher Höhe abgerechnet hätte ist nicht ersichtlich, worauf das Gericht in der mündlichen. Verhandlung hingewiesen hat.

Im Übrigen wird in vielen Berufen nach der Höhe von Streitwerten oder entstehenden Kosten abgerechnet, wobei dies in vielen Fällen durch Gesetze oder Verordnungen geregelt ist.

Die Klägerin kann hinsichtlich des Sachverständigenhonorars auch nicht auf die Regelungen für von Gerichten beauftragte Sachverständige verwiesen werden.

Diese dürfen schließlich einen gerichtlichen Auftrag nicht ohne weiteres ablehnen und ihre Entschädigung ist daher gesetzlich nach Ihrem tatsächlichen Aufwand geregelt.

Dass vorliegend ein Sachverständigenhonorar verlangt wird, dass tatsächlich der Höhe nach unüblich ist und die übliche Höhe deutlich überschreitet, ist nicht ersichtlich, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Freistellung von den anfallenden Rechtsanwaltskosten.

Dass die Prozessbevollmächtigten vorliegend eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend machen ist nicht zu beanstanden, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Zwar mag die anwaltliche Tätigkeit vorliegend weder sonderlich umfangreich noch schwierig gewesen sein; ein üblicher Verkehrsunfall ist indessen grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit, die eine 1,3 Geschäftsgebühr rechtfertigt (vgl. AG Kehlheim, AnwBl 2005, 152).

Dies sieht im Ergebnis offensichtlich auch die Beklagte selbst so, da sie Im Übrigen ja eine 1,3 Geschäftsgebühr außergerichtlich bezahlt hat.

Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer war nicht einzuholen, da hier kein Rechtsstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vorliegt, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Zinsen sind aus §§ 286, 288 bzw. 291, 288, BGB – hinsichtich des Klageantrags zu 1. seit dem 15. November. 2004 begründet, da ein früherer Verzug bei Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten und des Wochenendes nicht ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11. 711. 713 ZPO.

 

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