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Sachverständigenkosten – Geltendmachung als abgetretenen Schadensersatzanspruch

LG Aachen, Az.: 5 S 93/14, Beschluss vom 04.09.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Düren vom 03.06.2014 (42 C 67/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 119,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und erfordert auch keine mündliche Verhandlung.

Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Klägerin infolge ihrer Weigerung einen entsprechenden Auslagenvorschuss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuzahlen, beweisfällig geblieben ist. Die Kammer teilt die vom Amtsgericht vertretene Rechtsauffassung zur Erheblichkeit der Frage der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Sachverständigenvergütung.

Es ist der Klägerin auch im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches und trotz der in diesem Zusammenhang geltenden eingeschränkten Haftungsbegrenzung auf ein Auswahlverschulden der Geschädigten verwehrt, den Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schuldete.

ln Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen. Es ist zwar zutreffend, dass Gegenstand der abgetretenen Forderung nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern vielmehr die Schadensersatzforderung der Geschädigten ist und die Prüfung der Ersatzfähigkeit damit auf etwaiges Auswahlverschulden betreffend die Erkennbarkeit überteuerter Abrechnung für die Geschädigte begrenzt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden kann als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs.

Gegenüber der Geschädigten selbst könnte der Sachverständige nur das ortsübliche und -angemessene Honorar abrechnen. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könnte diese – im Wege der direkten Inanspruchnahme – dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorlag, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könnte dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs von Ersatzansprüchen der Geschädigten den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt ist, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich wäre.

Zur Feststellung einer etwaig vereinbarungswidrigen – also einer über das gesetzlich vorgesehene Maß der Ortsüblichkeit und Angemessenheit hinausgehenden – Abrechnung kam es im vorliegenden Fall daher entscheidend auf die Beantwortung dieser Frage an. Dem Gericht stand es im Wege der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gem. § 287 Abs. 1 ZPO frei, sich diesbezüglich eines Sachverständigengutachtens zu bedienen, wenn – wie hier – Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die vorhandenen Schätzgrundlagen (Abrechnung des Sachverständigen und BVSK-Tabelle) nicht ausreichend waren. Darlegungs- und beweisbelastet war in diesem Zusammenhang die Klägerin.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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