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Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall


Verkehrsunfall

Zusammenfassung:

Wann und in welcher Höhe sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig? Mit dieser Frage und der Frage, inwieweit der Kunde vor Beauftragung des Sachverständigen die Angemessenheit der Höhe der zu  erwartenden Sachverständigenkosten im Sinne einer Obliegenheit zu überprüfen hat, setzte sich das Landgericht Bremen im anliegenden Urteil auseinander.

Landgericht Bremen, Az: 3 S 289/15, Urteil vom 02.09.2016


Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 21.10.2015 (Aktenzeichen 51 C 2123/14) wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.


Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall.

Am 11.11.2014 wurde der Pkw des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, der durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursacht wurde. Der Kläger ließ über die Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten anfertigen, das Netto-Reparaturkosten von EUR 4.465,50 auswies. Das Gutachten wies neun Seiten zuzüglich einer Fotodokumentation auf und es wurden dem Kläger von der beauftragten Sachverständigen mit Rechnung vom 18.11.2014 Gutachterkosten in Höhe von insgesamt EUR 714,54 brutto inkl. MWSt. bzw. EUR 600,45 netto in Rechnung gestellt, wobei sich der Nettobetrag im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:


Grundhonorar für Gutachten:

EUR 505,00

Bilder, 1. Fotosatz:

EUR 2,95 pro Stück (insg. sieben Stück)

Bilder, 2. Fotosatz:

EUR 2,10 pro Stück (insg. sieben Stück)

Schreibkosten je Seite:

EUR 3,50 pro Stück (insg. neun Seiten)

Schreibkosten je Kopie:

EUR 1,30 pro Stück (insg. neun Kopien)

Porto/Telefon:

EUR 16,90

Diese Beträge liegen im Vergleich zu den Werten aus der 2013 veröffentlichten Befragung zur Höhe des üblichen KfZ-Sachverständigenhonorars des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen e.V. (BVSK-Honorarbefragung 2013) hinsichtlich des Grundhonorars unter dem in der Befragung angegebenen Honorarkorridor (d.h. der Honorarbandbreite, innerhalb derer sich in der Regel mehr als 50 % der Sachverständigen bewegen) von EUR 510,- bis 553,-, hinsichtlich der Fotokosten (Korridor von EUR 2,21 bis 2,55) sowie der Schreibkosten (Korridor von EUR 2,45 bis 2,86) dagegen darüber, während die Kopierkosten (Korridor von EUR 1,11 bis 1,43) und Porto- und Telefonkosten (Korridor von EUR 14,48 bis 18,17) innerhalb des in der Befragung angegebenen Korridors liegen. Mit Schreiben vom 12.11.2014 hatte die Beklagte dem Kläger neben der Bestätigung, für den unfallbedingten Schaden dem Grunde nach aufzukommen, auch mitgeteilt, dass sie bei einer Netto-Schadenshöhe von EUR 4.500,- ein Bruttohonorar inkl. Nebenkosten für ein Sachverständigengutachten i.H.v. EUR 673,00 als zweckmäßig und angemessen erachte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2014 ließ der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Sachverständigenkosten bis zum 12.12.2014 auffordern. Die Beklagte zahlte am 02.12.2014 auf die Rechnung vom 18.11.2014 einen Betrag von EUR 673,00 an die Sachverständige und teilte dem Kläger mit, dass der übersteigende Betrag nach ihrer Auffassung den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung übersteige. Der Restbetrag von EUR 41,54 wurde am 10.12.2014 vom Kläger an die Sachverständige gezahlt. Der Kläger hatte zunächst der Sachverständigen seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Gutachterkosten abgetreten, der Kläger und die Sachverständige vereinbarten am 29.05./01.06.2015 eine Rückabtretung hinsichtlich des noch offenen Restbetrags von EUR 41,54.

Das Amtsgericht Bremerhaven hat mit Urteil vom 21.10.2015 die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von EUR 41,54 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 abgewiesen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger von der Beklagten als erforderlichen Herstellungsaufwand nach dem Verkehrsunfall nur solche Kosten eines Gutachtens erstattet verlangen dürfe, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erschienen. Die BVSK-Befragung sei nicht geeignet, die zu erwartenden Kostenansätze verlässlich abzubilden. Der vollständig beglichenen Rechnung der Sachverständigen komme dagegen zwar eine Indizwirkung zu, es sei aber auch zu berücksichtigen, ob die von der Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, da in diesem Fall die geforderten Beträge nicht geeignet seien, den objektiv erforderlichen Aufwand abzubilden. Insgesamt sei danach aus der Rechnung vom 18.11.2014 nur ein Gesamtbetrag von EUR 634,75 geschuldet gewesen, so dass unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits gezahlten EUR 673,00 kein Restbetrag mehr offengeblieben sei. Im Einzelnen seien die Fotokosten erkennbar deutlich überhöht, da unter Berücksichtigung vorhandener Internetangebote sowie der Fotoservices von Drogerie- und Supermärkten bei dortigen Preisen von EUR 0,07 bis EUR 0,08 pro Bild zzgl. EUR 1,99 für ein Lichtbild nicht mehr als EUR 0,50 in Ansatz zu bringen sei. Eine Schreibgebühr sei neben dem Grundhonorar nicht zu ersetzen, da zu der vom Sachverständigen zu erbringenden Werkleistung auch die Verschriftlichung des Ergebnisses gehöre. Die berechneten Kopierkosten seien deutlich überhöht und es könnten nur die vom Gesetz in anderen Zusammenhängen (RVG, GNotKG) vorgesehenen Kopierkosten von EUR 0,50 pro Seite ersetzt werden.

Mit seiner auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 41,54 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 gerichteten Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Geschädigte nur schwer erkennen könne, ob eine Sachverständigenrechnung überhöht sei. Insbesondere könne er nicht erkennen, ob der Sachverständige einen niedrigen Grundpreis und hohe Nebenkosten oder umgekehrt angesetzt habe. Bei den Foto- und Schreibkosten habe das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen, dass nicht nur die jeweiligen Herstellungskosten zu berechnen seien, sondern auch die fotografischen und sonstigen Arbeitsleistungen des Sachverständigenbüros zu honorieren seien. Der Kläger verweist im Übrigen auf die Kostenkorridore aus der BVSK-Befragung sowie darauf, dass bei einer vollständigen Zahlung der Sachverständigenrechnung der vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand eine Indizwirkung dahingehend beinhalte, dass aufgrund der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten von der korrekten Höhe der Sachverständigenrechnung auszugehen sei.

Die Beklagte wiederholt und vertieft demgegenüber ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass Foto- und Schreibkosten bereits im Grundhonorar enthalten sein müssten. Foto-, Kopier- und Porto- sowie Telefonkosten seien erkennbar deutlich übersetzt und die BVSK-Befragung sei als Grundlage für die Schätzung der zu ersetzenden Kosten ungeeignet.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze beider Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Restbetrags aus der Sachverständigenrechnung vom 18.11.2014 von EUR 41,54 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 aus §§ 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. In der Rechnung vom 18.11.2014 sind vielmehr in Höhe einer Summe von mehr als EUR 41,54 den aus der ex ante-Perspektive des Klägers zu beurteilenden erforderlichen Herstellungsaufwand übersteigende Beträge enthalten, für die der Kläger keinen Ersatz beanspruchen kann, so dass wegen der erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 673,00 auf den Gesamtbetrag der Rechnung von EUR 714,54 kein offener Zahlungsanspruch mehr verbleibt.

a. Die Grundsätze der schadensersatzrechtlichen Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten als Teil der erforderlichen Herstellungsaufwandes sind vom BGH im Urteil vom 26.04.2015 – VI ZR 50/15, Rn. 13 (zitiert nach juris) wie folgt zusammengefasst worden:

„[Dem Geschädigten obliegt] im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 367 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 15). Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteile vom 09. Dezember 2014 – VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 16 a.E.; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14, 17).“

b. Die Plausibilitätskontrolle entsprechend den vorstehenden Grundsätzen schließt nach der Rechtsprechung des BGH hierzu auch eine gesonderte Überprüfbarkeit einzelner Positionen von neben dem Grundhonorar geltend gemachten Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung mit ein (siehe BGH, Urt. v. 26.04.2015 – VI ZR 50/15, Rn. 14). Diese Frage war bislang in der Rspr. umstritten, teilweise wurde gegenteilig vertreten, dass es für die Frage der deutlichen Überhöhung der Kosten grundsätzlich auf den Gesamtbetrag der Gutachterkosten ankommen müsse (so aus der jüngeren Rspr. OLG München, Urt. v. 26.02.2016 – 10 U 579/15 -, Rn. 35 (zit. nach juris); LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2016 – 9 S 5/16, Rn. 10 (zit. nach juris); ebenso auch LG Bremen, Urt.v. 01.07.2016 – 3 S 222/15; anders dagegen LG Mannheim, Urt. v. 05. Februar 2016 – 1 S 119/15, Rn. 15 (zit. nach juris); LG Bochum, Urt. v. 31. Mai 2016 – 9 S 36/16, Rn. 19 (zit. nach juris); LG Stuttgart, Urt. v. 28. Juli 2016 – 5 S 333/15, Rn. 18 (zit. nach juris); ebenso auch LG Bremen, Beschl. v. 03.06.2016 – 6 S 296/15; LG Bremen, Beschl. v. 03.06.2016 – 6 T 95/16). Als Argument gegen eine gesonderte Überprüfbarkeit einzelner Positionen von Nebenkosten in der Sachverständigenrechnung wurde angeführt, dass nicht „der Sachverständige benachteiligt werden [könne], der ein niedrigeres Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt (oder umgekehrt), wenn das Gesamthonorar andere Gesamthonorare von Sachverständigen in vergleichbaren Fällen nicht übersteigt“ (so OLG München, Urt. v. 26.02.2016 – 10 U 579/15 -, Rn. 35 (zit. nach juris)). Diesem Argument kann aber nicht allgemein Folge geleistet werden: Soweit Nebenkosten für bestimmte Nebenleistungen in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden, sollten diese Kosten auch für den Rechnungsempfänger gesondert nachprüfbar sein. Insbesondere kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte nicht nachvollziehen könne, ob der Sachverständige seinen Schwerpunkt auf die Grundgebühr oder die Nebenkosten lege: Wenn sich der Sachverständige in seiner Rechnung vielmehr auf eine Grundgebühr in bestimmter Höhe beschränkt und andere Kosten ausdrücklich gesondert als Nebenkosten geltend macht, dann muss er sich grundsätzlich daran festhalten lassen und die Nebenkosten unterliegen einer gesonderten Überprüfbarkeit ohne Berücksichtigung der Höhe der Grundgebühr. Denkbar wäre zwar eine Fallgestaltung, in der ein Gutachter speziell unter Berücksichtigung seiner erhöhten Nebenkostenansprüche die Grundgebühr reduziert: Dies müsste dann aber auch dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber so erkennbar sein, um den durch die Trennung in Grundgebühren und Nebenkosten geschaffenen Anschein der jeweiligen Selbständigkeit der Rechnungspositionen entgegenzuwirken. Der Umstand alleine, dass im vorliegenden Fall das Grundhonorar unterhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 liegt, kann daher (auch abgesehen von der nicht unumstrittenen Verlässlichkeit der Werte aus dieser Befragung im vorliegenden Zusammenhang, dazu siehe sogleich) schon deswegen hier nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Möglichkeit der isolierten Überprüfbarkeit von Nebenkosten führen, weil nicht ersichtlich ist, dass dieser Umstand dem Kläger als dem Auftraggeber des Gutachtens zu erkennen gegeben wurde.

c. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Angaben zu den Kostenkorridoren aus der BVSK-Befragung ungeeignet dafür sind, den ersatzfähigen Herstellungsaufwand im Rahmen des Schadensersatzes in Bezug auf in der Sachverständigenrechnung gesondert abgerechnete Nebenkosten aus maßgeblichen ex ante-Perspektive des Geschädigten zu bestimmen. In der Rspr. ist diese Frage umstritten (gegen die Heranziehung der BVSK-Befragung in dieser Hinsicht BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Rn. 9 (zit. nach juris); BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, Rn. 5, 20 (zit. nach juris) (dort allerdings unter den Besonderheiten der revisionsrechtlichen Überprüfung); für die Heranziehung der BVSK-Befragung dagegen bspw. OLG Dresden, Urt. v. 19.02.2014 – 7 U 111/12, Rn. 14 (zit. nach juris); KG Berlin, Urt. v. 30.04.2015 – 22 U 31/14, Rn. 47 (zit. nach juris); OLG München, Urt. v. 26.02.2016 – 10 U 579/15, Rn. 25 (zit. nach juris); LG Mannheim, Urt. v. 05.02.2016 – 1 S 119/15, Rn. 16 (zit. nach juris); LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 36/16, Rn. 19 (zit. nach juris); LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2016 – 9 S 5/16, Rn. 9 (zit. nach juris)). Dabei kann aus der Sicht der Kammer die Frage dahinstehen, ob die Angaben zu den Kostenkorridoren aus der BVSK-Befragung grundsätzlich geeignet sind, das Abrechnungsverhalten von Sachverständigen im Bezugsgebiet zu einem bestimmten Zeitraum hinreichend verlässlich wiederzugeben. Jedenfalls für die nach der Rechtsprechung des BGH entscheidende Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit vom Sachverständigen geltend gemachter Nebenkosten aus der Perspektive des Geschädigten sind diese Kostenkorridore von vornherein ungeeignet: Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger als Geschädigter selbst von diesen Kostenkorridoren Kenntnis hatte, diese insoweit also seine Einschätzung der Erforderlichkeit der Nebenkosten prägen konnten. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass es sich jedenfalls bei den geltend gemachten Nebenkosten keinesfalls um Kosten für solche Leistungen handelt, deren Erbringung nur durch Sachverständige für das Kraftfahrzeugswesen typisch ist. Kosten für Fotografien und Kopien, Schreibgebühren sowie Porto- und Telefonkosten sind vielmehr Nebenkosten allgemeiner Art, die auch in anderen Zusammenhängen anfallen und ersatzfähig sind. Daher kann die Bestimmung der Perspektive des Geschädigten zur Erforderlichkeit der für diese Nebenkosten in der Sachverständigenrechnung geltend gemachten Beträge auch nicht unter Stützung auf eine allein auf das Abrechnungsverhalten von Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen bezogene Betrachtung erfolgen.

Wegen der oben dargelegten Trennung zwischen dem Grundhonorar des Sachverständigen und den Nebenkosten, die der Erstellung einer derartig aufgegliederten Rechnung wie derjenigen vom 18.11.2014 zugrunde liegt, kann auch das Argument nicht verfangen, dass die Kostenkorridore aus der BVSK-Befragung die Üblichkeit der jeweils verlangten Entgelte im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB belegen würden, für die es nicht darauf ankomme, ob sie dem Geschädigten als Auftraggeber des Gutachtens bekannt seien (so LG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016 – 5 S 333/15, Rn. 9 (zit. nach juris)): Für das Grundhonorar mag sich die Üblichkeit anhand der von Sachverständigen im Bezugsgebiet zum entsprechenden Zeitpunkt ansonsten geltend gemachten Entgelte bestimmen; für die Abrechnung von Nebenkosten, die nicht typisch gerade für die Tätigkeit von Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen sind, kann eine Üblichkeit nicht durch eine solche begrenzte Betrachtung bestimmt werden.

d. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Wertung durch das Amtsgericht davon auszugehen, dass auch das Argument der Indizwirkung der bezahlten Rechnung vorliegend nicht dazu führt, dass der Restbetrag von EUR 41,54 aus der Rechnung vom 18.11.2014 als ersatzfähiger erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen wäre. Vielmehr enthält die Rechnung vom 18.11.2014 im Einzelnen deutlich überhöhte Nebenkosten, deren Summe den nun vom Kläger noch geltend gemachten Betrag von EUR 41,54 übersteigt, so dass dieser Restbetrag nicht mehr als erforderlicher Herstellungsaufwand zu ersetzen ist.

aa. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, Rn. 16 f. (zit. nach juris) ausgeführt:

„Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.“

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An dieser Rspr. hält der BGH auch weiterhin fest (siehe BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, Rn. 12 (zitiert nach juris)), betont zudem aber auch die Begrenzungen des Anwendungsbereichs der Indizwirkung (siehe BGH, a.a.O.):

„[Die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten] schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit – anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat – kein Kostenaufwand entstanden ist.“

bb. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des Faktors der Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Kläger als Geschädigten erst nach der Ablehnung einer vollständigen Begleichung der Rechnung vom 18.11.2014 durch die Beklagte das Vorliegen von Umständen zu verneinen, in denen die dargestellte Indizwirkung begründet wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die Indizwirkung der Rechnung eines Sachverständigen nicht nur dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige selbst im Wege abgetretenen Rechts die unbezahlt gebliebenen Rechnungsbeträge geltend macht. Vielmehr kann eine Indizwirkung der gestellten Rechnung des Sachverständigen auch dann nicht angenommen werden, wenn diese Rechnung bzw. die streitgegenständlichen Beträge zwar vom Geschädigten selbst beglichen wurden, sonstige Umstände aber dagegensprechen, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres von der Erforderlichkeit gerade der geltend gemachten Rechnungsbeträge ausgehen durfte. So liegt der Fall hier: Dem Kläger war bereits am 12.11.2014 von der Beklagten mitgeteilt worden, dass sie bei einer Netto-Schadenshöhe von EUR 4.500,- ein Bruttohonorar inkl. Nebenkosten für ein Sachverständigengutachten i.H.v. EUR 673,00 als zweckmäßig und angemessen erachte. Auf die Aufforderung durch den Kläger zur Zahlung der Rechnung in der Gesamthöhe von EUR 714,54 zahlte die Beklagte nur einen Teilbetrag von EUR 673,00 und lehnte eine weitergehende Zahlung mit der Begründung ab, dass der übersteigende Betrag nach ihrer Auffassung den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung übersteige. Erst dann zahlte der Kläger den Restbetrag von EUR 41,54 an die Sachverständige. Unter Berücksichtigung dieses Vorgeschehens konnte der Kläger zu diesem Zeitpunkt daher nicht allein aus dem Umstand der Rechnungstellung auf die Erforderlichkeit dieser Kosten schließen, so dass seiner Zahlung auch keine entsprechende Indizwirkung mehr zukommen konnte. Dies bedeutet nicht, dass allein die Äußerung einer Haftpflichtversicherung, dass sie bestimmte Beträge nicht als zweckmäßig und angemessen erachte, die Versicherung nicht von ihrer Haftung befreien würde: Die vorstehende Argumentation führt vielmehr lediglich dazu, dass nicht länger wegen ansonsten beschränkter Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten davon ausgegangen werden kann, dass schon dessen Zahlung der Rechnung indiziert, dass er die darin geltend gemachten Beträge als erforderlichen Herstellungsaufwand erachtete und erachten durfte. Der Geschädigte musste hier aufgrund der Ablehnung der Beklagten Zweifel hieran haben.

cc. Im Übrigen wäre, selbst sofern sie denn angenommen werden sollte, eine Indizwirkung der gezahlten Rechnung jedenfalls insoweit widerlegt, als festgestellt werden kann, dass in der Rechnung berechnete Beträge für Nebenkosten, deren Summe den unbezahlt gebliebenen Restbetrag von EUR 41,54 übersteigt, für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen. In Höhe einer Summe von mehr als dem unbezahlt gebliebenen Restbetrag von EUR 41,54 übersteigen die in der Rechnung geltend gemachten Nebenkosten für den Kläger deutlich erkennbar den erforderlichen Herstellungsaufwand. Der Kläger kann daher hierfür keinen Ersatz beanspruchen, so dass wegen der erfolgten Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 673,00 auf den Gesamtbetrag der Rechnung von EUR 714,54 kein offener Zahlungsanspruch mehr verbleibt. Im Einzelnen sind die unterschiedlichen in der Rechnung geltend gemachten Nebenkosten wie folgt betroffen:

(a) Anstelle der von der Sachverständigen berechneten Fotokosten von insgesamt EUR 35,35 netto (EUR 2,95 pro Stück für den 1. Fotosatz; EUR 2,10 pro Stück für den 2. Fotosatz) sind Fotokosten nur in Höhe von Höhe von insgesamt EUR 17,50 netto ersatzfähig (EUR 2,00 pro Stück für den 1. Fotosatz; EUR 0,50 pro Stück für den 2. Fotosatz), so dass insoweit die Rechnung in Höhe von EUR 17,85 netto bzw. EUR 21,24 brutto nicht ersatzfähige Positionen enthält.

(i) Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Betrag von EUR 2,95 bzw. EUR 2,10 pro Foto erkennbar deutlich überhöht unter Berücksichtigung vorhandener Internetangebote sowie des Fotoservices von Drogerie- und Supermärkten mit Preisen von unter EUR 0,10 pro Foto. Hierbei handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann, so dass der Kläger hier erkennen konnte, dass die abgerechneten Beträge den tatsächlich entstandenen Aufwand deutlich überschreiten (siehe hierzu BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, Rn. 14). Der Kläger ist auch diesen Feststellungen zur Höhe von üblichen Fotokosten nicht substantiiert entgegengetreten, sondern verweist darauf, dass den abgerechneten Fotokosten auch eine zu vergütende fotografische Leistung des Sachverständigen zugrunde liege. Diese Erwägung geht aber fehl. Ein Sachverständiger muss sich, wenn in der Rechnung zwischen dem Gutachtenhonorar und den Kosten für einzelne Nebenleistungen unterschieden wird, an dieser Unterscheidung festhalten lassen und kann nicht ohne weiteres in Anspruch nehmen, die Nebenkosten als weitere (verdeckte) Möglichkeit der Gewinnerzielung für seine Gutachtertätigkeit nutzen zu können (so offenbar aber LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2016 – 5 S 333/15, Rn. 18 (zit. nach juris)), sofern sich nicht aus den jeweiligen Parteivereinbarungen ein anderes ergeben sollte.

(ii) Anstelle des in der Rechnung vom 18.11.2014 angesetzten Betrags ist der erforderliche Herstellungsaufwand für die Fotokosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei kann grundsätzlich – wie auch durch das Amtsgericht erfolgt – eine Schätzung auf der Grundlage einer Anlehnung an die Regelung zu Fotokosten nach dem JVEG vorgenommen werden (siehe BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, Rn. 18 (zit. nach juris)). Dass in der Vergangenheit entschieden wurde, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf die Vergütung privater Sachverständiger nicht in Betracht komme (so BGH, Urt.v. 04.04.2006 – X ZR 122/05, Rn. 18 (zit. nach juris)), steht dem nicht entgegen: Es geht vorliegend nicht um die Bestimmung der Höhe der einem Sachverständigen gemäß § 632 BGB zustehenden Vergütung, sondern lediglich darum, in welcher Höhe aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten Nebenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten, wofür tatrichterlich ein Rückgriff auf gesetzlich geregelte oder in anerkannten Tabellen enthaltene Erfahrungswerte zulässig ist (siehe BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, Rn. 18 (zit. nach juris)). Es handelt sich daher auch nicht um eine unzulässige Analogie (so aber AG Frankenthal, Urteil vom 14. Juni 2016 – 3a C 79/16, Rn. 9 (zit. nach juris)), sondern es wird mit dieser Anlehnung an die Sätze des JVEG lediglich berücksichtigt, dass ein Kostenansatz in dieser Höhe aus der Sicht des Geschädigten als erforderliche bzw. zumindest nicht überhöhte Kostenhöhe erscheinen durfte.

Nach den Sätzen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG war demnach der erste Fotosatz mit EUR 2,00 Euro pro Stück anzusetzen, für den zweiten Fotosatz, der nicht bereits Bestandteil des schriftlichen Gutachtens ist, waren EUR 0,50 pro Stück anzusetzen.

(b) Statt den von der Sachverständigen berechneten Kopierkosten von EUR 11,70 netto (EUR 1,30 pro Stück für neun Kopien) sind Kopierkosten nur in Höhe von EUR 4,50 netto (EUR 0,50 pro Stück) zu ersetzen. Die Kosten aus der Rechnung vom 18.11.2014 sind daher insoweit in Höhe von EUR 7,20 netto bzw. EUR 8,57 brutto nicht ersatzfähig.

Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Betrag von EUR 1,30 pro Seite für eine einzelne Schwarz-/Weiß-Kopie im Hinblick auf die Preise in einem Copyshop von maximal EUR 0,20 für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen erkennbar deutlich überhöht, wobei es sich auch hier um Alltagskosten handelt, deren Beurteilung keinen besonderen Sachverstand voraussetzt.

Bei einer Schätzung des stattdessen ersatzfähigen Betrags der erforderlichen Herstellungskosten hinsichtlich der Kopien gemäß § 287 ZPO kann entsprechend den obigen Ausführungen auch hier eine Anlehnung an die Vorgaben des JVEG erfolgen, d.h. ein Ansatz von EUR 0,50 pro Seite gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG.

(c) Hinsichtlich des Postens der Schreibgebühr sind anstelle der von der Sachverständigen berechneten Schreibgebühr von EUR 31,50 netto (EUR 3,50 pro Seite für neun Seiten) nur Schreibkosten in Höhe von EUR 16,20 netto (EUR 1,80 pro Seite, berechnet aus zweimal EUR 0,90 pro angefangene 1000 Anschläge für jede Normseite von 1500 Anschlägen) zu ersetzen. Die Kosten aus der Rechnung vom 18.11.2014 sind daher insoweit in Höhe von EUR 15,30 netto bzw. EUR 18,21 brutto nicht ersatzfähig.

Dabei ist entgegen der Argumentation des Amtsgerichts (ebenso auch LG Bremen, Beschl.v. 03.06.2016 – 6 S 296/15, sowie Beschl.v. 03.06.2016 – 6 T 95/16) nicht davon auszugehen, dass Schreibgebühren generell nicht zu erstatten seien, da das Schreiben des Gutachtens neben der Besichtigung des Fahrzeugs und der Kalkulation einen Teil der grundsätzlich geschuldeten Leistung im Rahmen des Sachverständigenvertrags darstelle und da zu der vom Sachverständigen zu erbringenden Werkleistung eben auch die Verschriftlichung des Ergebnisses gehöre. Diese Überlegung berücksichtigt nicht, dass für die Frage der Erforderlichkeit der Schreibgebühr die Laienperspektive des Geschädigten maßgeblich sein muss, von dem nicht die rechtliche Beurteilung erwartet werden kann, ob sich eine Schreibgebühr auf ein von der Gutachterleistung, die mit dem Grundhonorar abgegolten wird, im Übrigen abgrenzbares Produkt beziehen kann. Ein Laie wird vielmehr von der Möglichkeit des Ansetzens einer Schreibgebühr ausgehen dürfen, auch hier allerdings nur in nicht deutlich überhöhter Höhe, wobei wiederum für die Erwartungsperspektive des Geschädigten im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO die normative Wertung des JVEG Berücksichtigung finden kann.

Nach den Sätzen des JVEG sind Schreibgebühren nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG in Höhe von EUR 0,90 pro angefangene Anschläge anzusetzen, wobei eine sogenannte Normseite 1500 Anschläge enthält, woraus sich bei dem neunseitigen Gutachten eine Schreibgebühr von EUR 16,20 netto ergibt.

(d) Zum Posten der Porto- und Telefonkosten i.H.v. EUR 16,90 hat bereits das Amtsgericht keine Kürzung vorgenommen. Dieser Posten kann auch aus Sicht der Kammer aus der maßgeblichen Perspektive des Geschädigten heraus nicht als deutlich überhöht angesehen werden, zumal auch in anderen Zusammenhängen (z.B. Ziffer 7002 VV RVG, Ziffer 32005 KV GNotKG) entsprechende Pauschalbeträge von dort EUR 20,00 vorgesehen sind.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.


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