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Sachverständigenkosten – Umfang der Erstattung


Kosten

Zusammenfassung:

In welchem Umfang sind Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall dem Grunde nach erstattungsfähig? Mit dieser Frage setzte sich das Landgericht Stuttgart im anliegenden Urteil auseinander, wobei es insbesondere die Positionen 1. Fotosatz, 2. Fotosatz, Fahrtkosten, Porto/Telefon (pauschal), Schreibkosten pro Seite, Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite und Fremdkosten (Restwertbörse, VIN-Abfrage, Zerlegekosten, Hebebühnennutzung etc.) auf ihre Erforderlichkeit und angemessene Höhe hin überprüfte.


Landgericht Stuttgart

Az: 5 S 164/15

Urteil vom 14.07.2016


Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 6. Mai 2015 – 9 C 45/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Waiblingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert in zweiter Instanz: 89,82 €.


Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.09.2014 gegen die Beklagte wegen restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 94,82 € geltend. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Geschädigte beauftragte am 10.10.2014 das Kfz-Sachverständigenbüro S. in … mit der Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges. Im Gutachtenauftrag waren hinsichtlich der Vergütung folgendes vereinbart (vgl. K3, Bl. 22 d. A.):

„Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung eine Grundgebühr nach dem ermittelten Schaden gemäß BVSK-Befragung 2013 (Honorarbereich HB V). Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 pro Foto; 2. Fotosatz € 1,60 pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 pro gefahrenen Kilometer; Porto/Telefon (pauschal): € 17,00; Schreibkosten pro Seite: € 2,80; Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite: € 1,40. Fremdkosten (Restwertbörse, VIN-Abfrage, Zerlegekosten, Hebebühnennutzung etc.) werden nach Beleg für den externen Aufwand in Rechnung gestellt und vergütet.“

Darüber hinaus enthielt der Gutachtenauftrag eine Abtretungserklärung, in welcher der Geschädigte seine Ansprüche gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs unter im Einzelnen näher ausgeführten Bestimmungen an den Sachverständigen abtrat.

Das Gutachten wies voraussichtliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 2044,41 € aus. Für die Fertigung des Gutachtens stellte das Sachverständigenbüro 622,13 € brutto in Rechnung. Das Sachverständigenbüro trat seine Forderung weiter an die Klägerin ab. Diese beglich den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kfz-Sachverständigen. Die Beklagte als die vorliegend dem Grunde nach einstandspflichtige Haftpflichtversicherung zahlte an die Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 527,31 €, sodass noch 94,82 € offen waren.

Das Amtsgericht Waiblingen hat der Klage in Höhe von 89,82 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung, der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung greift die Beklagte das angefochtene Urteil an und verfolgt wie in erster Instanz weiterhin die Abweisung der Klage. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung vom 01.07.2015 (Bl. 93 ff. d. A.) verwiesen.

Zur Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten hat die Kammer ein Sachverständigengutachten eingeholt (Bl. 223 ff. d. A.).

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die vom Berufungsgericht zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 89,82 €.

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Ein Verstoß gegen § 2 RDG i.V.m. § 134 BGB liegt nicht vor. Solange die sicherungshalber, erfüllungshalber, an Erfüllungs Statt oder zu Einziehungszwecken abgetreten Ansprüche unstreitig sind, liegt keine Rechtsdienstleistung vor (vgl. Johnigk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 2 RDG, Rn. 48), wobei sich die Frage der Streitigkeit auf Unfallhergang, Mitverschulden und Einstandspflicht der Versicherung bezieht (a.a.O., Rn. 49a). Streitig ist im streitgegenständlichen Verfahren jedoch nicht der abgetretene Anspruch dem Grunde nach, sondern lediglich in seiner Höhe.

3. Die Klägerin kann auch der Höhe nach die restlichen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

a) Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14-17; BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11).

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N. zur Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zur Rspr.). Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7). Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 13).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris m.w.N. zur Rspr.). Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12).

b) Hinsichtlich der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten ist die Klägerin grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Indizwirkung einer Rechnung aufgestellt hat, – tatsächliche Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung -, im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat. Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift vorliegend infolgedessen nicht ein.

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c) Kann man – wie vorliegend – nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14, juris, Rn. 10; LG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 4 S 204/14, n.v.; LG Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2016 – 1 S 119/15, juris, Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15).

aa) Zur Beurteilung der Frage, ob die vom Gutachter im vorliegenden Fall in Rechnung gestellte Vergütung üblich ist oder die übliche Vergütung erheblich überschritten wird, hat die Kammer ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige erörterte sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung und führte aus, für die Beurteilung der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten bilde das Umfrageergebnis des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK – grundsätzlich eine geeignete Grundlage. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Einzelergebnisse, also Grundhonorar und Nebenkosten, nicht losgelöst voneinander in Ansatz gebracht würden, insbesondere da die streitgegenständliche Rechnung Grundhonorar und Nebenkostenpositionen beinhalte. Würden hinsichtlich sämtlicher Einzelpositionen, also hinsichtlich des Grundhonorars wie auch hinsichtlich der einzelnen Nebenkosten jeweils Werte an der oberen Grenze des Tabellenwerks abgerechnet, also beispielsweise orientiert am Wert der Spalte HB III der BVSK-Tabelle 2013, der dahingehend definiert ist, dass 95 % der Befragten ein Honorar unterhalb der in HB III ausgewiesenen Werte abrechnen, bewege man sich – durch die Addition der jeweils hohen Beträge – damit insgesamt nicht mehr im Rahmen einer üblichen Vergütung.

Der Sachverständige belegte – für die Kammer absolut nachvollziehbar – diese Einschätzung sowohl anhand des Umfrageergebnisses des BVSK als auch anhand einer Umfrage, welche sein Sachverständigenbüro selbst regional durchgeführt hat. Hierfür seinen 35 größere Sachverständigenbüros im Großraum von etwa 60 Kilometer um Stuttgart angeschrieben worden und die Ergebnisse der 22 antwortenden, davon etwa die Hälfte BVSK-Mitglieder, ausgewertet worden. Die Einbeziehung auch von Ein-Mann-Sachverständigen sei wegen der dortigen hohen Fluktuation nicht sinnvoll und insoweit auch nicht repräsentativ gewesen und sei daher unterblieben.

Zwar lägen bei einer Aufsummierung der möglichen Minimal- und Maximalwerten von Grundhonorar und Nebenkosten erhebliche Spannen (über 100% bei BVSK, 71% bei der eigens durchgeführten Umfrage) vor. Abgesehen von diesem – theoretischen Befund – stellte der Sachverständige dann jedoch dar, dass dadurch, dass Sachverständige häufig hohe Grundhonorare mit geringen Nebenkosten oder geringe Grundhonorare mit hohen Nebenkosten kombinierten, sich die Abweichung bei den tatsächlichen Rechnungsendbeträgen auf etwa 34 % reduziere. Diese Problematik der Kombination einzelner Minimal- und Maximalwerte habe zwischenzeitlich auch in der BVSK-Umfrage 2015 dadurch Berücksichtigung gefunden, dass nicht mehr die Spannen der einzelnen Nebenkostenpositionen erfragt, sondern für die Nebenkostenpositionen die Preise vorgegeben würden, auf deren Basis dann die Honorare erfragt wurden, weshalb sich ein deutlich schmaleres Spektrum hinsichtlich der üblichen Sachverständigenkosten ergeben habe.

Nach alledem sei die BVSK-Tabelle geeignet als Grundlage für die Beurteilung der Erforderlichkeit. Dabei müsse man aber auf den Gesamtbetrag der Rechnung und nicht lediglich auf die in der Rechnung ausgewiesenen Einzelpositionen abstellen. Nach den vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen teilt die Kammer diese Auffassung aus eigener Überzeugungsbildung.

Zur Ermittlung der üblichen Vergütung könne folgendermaßen vorgegangen werden: Aus den Werten der Spalten HB I und HB III sei der mit der jeweiligen Schadenshöhe korrespondierende Wert zu ermitteln. Anschließend sei aus beiden Werten der Mittelwert zu bilden. Dabei seien HB I und HB III zugrunde zu legen, weil dies genüge, um etwaige Ausreißer bei den Umfragewerten auszuschließen und somit insgesamt mehr Nennungen von Sachverständigen erfasst werden. Die Heranziehung von HB II und HB IV würde demgegenüber unnötig viele Umfragewerte ausschließen.

Hinsichtlich der Nebenkosten führte der Sachverständige aus, dass die Werte der BVSK-Tabelle 2013 zur Bestimmung der Üblichkeit nicht geeignet seien. Als Orientierung könnten allerdings die der BVSK-Umfrage 2015 zugrunde gelegten Werte dienen.

Bezüglich Fahrtkosten sei je gefahrenen Kilometer 90 Cent angemessen, wobei man aufgrund der gesunkenen Benzinpreise auch in der darauffolgenden Zeit von einer Spanne von 70 Cent bis 90 Cent ausgehen könne. Bezüglich der Fertigung von Schreibseiten sei zu differenzieren, ob und wie eine Schreibkraft eingesetzt werde, sodass für eine Seite Original 2,00 € und für eine Mehrfertigung 1,00 € angesetzt werden könne. Reine Kalkulationsseiten und Fotodokumentationsseiten, die über das Ausdrucken keinen Aufwand verursachten, seien nicht zu extra zu vergüten. Für das Anfertigen von Kopien seien 50 Cent angemessen. Je Foto im ersten Satz seien 2,00 € angemessen, für jeden weiteren Fotosatz je Bild 0,50 €. Als Pauschale für Porto- und Telefonkosten seien 10,00 € anzusetzen.

Der Addition der Nebenkosten in der vorbenannten Höhe zu dem ermittelten Mittelwert beim Grundhonorar sich ergebende Gesamtbetrag sei als übliche Vergütung anzusehen. Dies war für die Kammer voll nachvollziehbar und konnte vom Sachverständigen auch anhand seiner Umfragewerte belegt werden.

Auch wenn die Umfrage hinsichtlich einer bestimmten Schadenshöhe – hier: Schadenshöhe netto bis 2.250,00 € – durchgeführt worden sei, so sei die genannte Ermittlung der üblichen Vergütung anhand der BVSK-Tabelle für jede Schadenshöhe durchführbar. In zeitlicher Hinsicht könnten diese Grundsätze jedenfalls von Juli 2013 bis Ende 2014 herangezogen werden, zeitlich zurück ohne weiteres auch ab 2010. Auch bestünden keine großen Diskrepanzen zwischen der BVSK-Tabelle bundesweit und einer solchen, die nur für den Postleitzahlenbereich 7 gilt. Ebenso wenig gebe es eine Preisdifferenz zwischen Stuttgart und dem Umland. Im Ergebnis könnten beide Tabellenwerke herangezogen werden. Dies konnte der Sachverständige nachvollziehbar durch eine vergleichende Gegenüberstellung beider Tabellenwerke belegen, aus denen nur minimale Abweichungen erkennbar waren.

bb) Den vorgenannten nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen vermochte sich die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung anzuschließen. Danach ergibt sich für den vorliegenden Fall als angemessene Vergütung auf Basis der BVSK-Tabelle 2013 für das Postleitzahlengebiet 7 als Grundhonorar 357,00 € (Mittelwert aus 325,00 € [HB I] und 389,00 € [HB III]). Aufgrund der regional präziseren Abbildung der Üblichkeit wendet die Kammer vorliegend die Tabelle für das Postleitzahlengebiet 7 an. Nach Auffassung der Kammer bestünden aber nach obigen Ausführungen auch keinerlei Bedenken in Fällen wie dem vorliegenden, die bundesweit geltende BVSK-Tabelle heranzuziehen. Als Pauschale für Porto und Telefon sind 10,00 € anzusetzen. Die gefertigten zehn Bilder sind mit je 2,00 €, also 20,00 €, der 2. Fotosatz (10 Bilder zu je 0,50 €) mit insgesamt 5,00 € üblich. Die Fahrtkosten sind mit 30 km zu je 70 Cent einzustellen, also 21,00 €. Dabei hat die Kammer den unteren Wert der vom Sachverständigen genannten Spanne hinsichtlich der Fahrtkosten ihrer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt, nachdem auch die BVSK-Tabelle 2015 diesen Wert heranzieht. Das 14-seitige Gutachten enthält sechs Textseiten, drei Kalkulations- und fünf Fotodokumentationsseiten, sodass hier 6 x 2,00 €, also 12,00 € Schreibkosten anzusetzen sind. Die Schreibgebühren Kopie bemessen sich demnach auf 6 x 1,00 €, also 6,00 € für eine Mehrfertigung. Zu den 357,00 € sind folglich 74,00 € Nebenkosten zu addieren, sodass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 431,00 € netto, folglich 512,89 € brutto ergibt.

Nach alldem ist der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Bruttobetrag von 622,13 € nicht mehr als übliche Vergütung anzusehen, sondern überhöht. Mit einer Überschreitung der üblichen Vergütung um etwas mehr als zwanzig Prozent liegt der Betrag jedoch noch nicht in einem Bereich, welcher an Sittenwidrigkeit oder Wucher grenzt und allein deshalb unangemessen wäre.

cc) Die Überhöhung der Kosten war für den Geschädigten jedoch nicht erkennbar. Die abgerechneten Kosten überschreiten zwar die übliche Vergütung. Ein durchschnittlicher mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befasster Geschädigter ist jedoch mit den üblichen für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut. Die Kosten sind vorliegend bei einer Überhöhung um etwas mehr als zwanzig Prozent nicht in einem Maß überhöht, als dass ein Laie Anlass gehabt hätte, diese zu überprüfen. Auch liegen keine besonderen Umstände, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, vor (vgl. zum Maßstab LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14 -, Rn. 16, Juris). Dies gilt vorliegend selbst dann, was die Kammer berücksichtigt hat, wenn dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 13).

(a) Ein Geschädigter mit seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie mit den möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (vgl. die sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung) konnte vorliegend nicht erkennen, dass die vereinbarten und vereinbarungsgemäß abgerechneten Kosten überhöht waren. Soweit dagegen die mit 17,00 € vereinbarten Porto- und Telefonpauschale tatsächlich mit 22,00 € abgerechnet wurde und insoweit keine vereinbarungsgemäße Abrechnung erfolgte, hat das Amtsgericht die Honorarforderung insoweit zutreffend gekürzt. Hier ist für den Geschädigten erkennbar, dass nicht vereinbarungsgemäß abgerechnet wurde, sodass insoweit auch nicht von der Erforderlichkeit des überhöhten Kostenanteils ausgegangen werden kann.

(b) Nach Auffassung der Kammer ist für einen nicht mit Sachverständigenkosten befassten Laien eine Überschreitung der üblichen Vergütung – bezogen auf den Gesamtbetrag – im streitgegenständlichen Fall um rund ein Fünftel der Gesamtkosten nicht erkennbar.

(c) Selbst wenn man für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Überhöhung nicht auf die Gesamtkosten, sondern auf die jeweiligen Einzelpositionen abstellt, ergibt sich vorliegend nichts anderes.

Hinsichtlich des Grundhonorars in Höhe von 389,00 € im Vergleich zu den ortsüblichen 357,00 € ist die Überhöhung aufgrund der nur geringen Abweichung nach Auffassung der Kammer nicht erkennbar.

Hinsichtlich der einzelnen Nebenkostenpositionen ist zu berücksichtigen, dass auch einem Laien bewusst sein dürfte, dass mit den Nebenkosten nicht nur Aufwendungsersatz für die dortigen Positionen geleistet werden soll, sondern zugleich dort auch eine Gewinnmarge enthalten ist. Bestätigung findet dies in den sachverständigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach es gerade eine unterschiedliche Abrechnungspraxis gebe, nach der entweder hohe Grundhonorare mit geringen Nebenkosten oder geringe Grundhonorare mit hohen Nebenkosten kombiniert würden, die Rechnungsendbeträge insgesamt aber nicht mehr weit auseinanderliegen würden. Infolgedessen dürfte einem geschädigten Laien bewusst sein, dass bei den Fotokosten nicht nur die Kosten für den Fotoabzug als Ausdruck, sondern auch für den Vorhalt der entsprechenden technischen Fotoausrüstung mit Kamera, Objektiven und weiteren Zubehör sowie die Kosten der Aufnahme und eventueller technischer Nachbearbeitung am Computer, etwa durch Markieren und Beschriften bestimmter Schadensstellen, und schließlich das Ausdrucken in Formaten bis zu DIN A4 enthalten sind ebenso wie zusätzlich auch eine „Marge“ des Sachverständigen. Insoweit erachtet die Kammer Kosten von 2,50 € je Foto und 1,60 € für jede Mehrfertigung eines Fotos vorliegend als für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht, dies gilt selbst bei einem Vergleich mit den üblichen Sätzen von 2,00 € oder 0,50 €, zumal der Preis hinsichtlich des ersten Fotosatzes nur um ein Viertel über der üblichen Vergütung liegt. Auch die deutlichere Überschreitung bei weiteren Fotosätzen ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, zu einer Bejahung der Erkennbarkeit zu führen. Hierbei muss beachtet werden, dass es hier dem Sachverständigen grundsätzlich freistehen muss, eine etwas niedrigere Vergütung für den ersten Fotosatz zu verlangen, die er durch höhere Kosten weiterer Fotosätze kompensieren können muss.

Schließlich dürfen auch die Kenntnisse eines Laien hinsichtlich der Kosten und des Aufwands für Schreibarbeiten nicht überbewertet werden. Weder kann erwartet noch vorausgesetzt werden, dass ein Geschädigter Kenntnis davon hat, wie schnell eine Schreibkraft einen entsprechenden Text fertigt noch welche Kosten, etwa für Büroausstattung und v.a. Personal, dafür anfallen. Auch dürfte er keine Kenntnis davon haben, welche Seiten tatsächlich von Hand geschrieben und welche, wie etwa die Kalkulationsseiten, einfach automatisch in das Gutachten eingefügt werden. Daher erscheinen der Kammer auch die angesetzten 2,80 € je Seite für den Geschädigten nicht als erkennbar überhöht, auch bei Zugrundelegung eines üblichen Satzes von 2,00 Euro. Nichts anderes gilt für die Kosten der Schreibgebühren für Mehrfertigungen. Auch hier muss dem Sachverständigen eine abweichende Kalkulation möglich sein.

Soweit Fahrtkosten mit 1,10 € im Vergleich zu den als üblich anzusehenden 0,70 € je Kilometer verlangt werden, kann auch hier nicht von einer erkennbaren Überhöhung ausgegangen werden. Niedrigere Sätze, die allenfalls die Spritkosten kompensieren, berücksichtigen nicht die tatsächliche Abnutzung durch Verschleiß, den Wertverlust eines Pkw durch gefahrene Kilometer sowie die tatsächliche Vorhaltung eines Pkw.

Hinsichtlich der mit 17,00 € vereinbarten Pauschale liegt diese auch nicht erkennbar für den Geschädigten außerhalb der üblichen Vergütung. Die Existenz sogenannter Flatrates für Telefon und Internet führt nicht dazu, dass die Fixkosten nicht mehr umgelegt werden könnten. Berücksichtigt man dies, sowie Kosten für Porto, Briefumschläge sowie anteilige Personalkosten und erneut die Tatsache, dass auch hier ein Gewinnanteil in der einzelnen Rechnungsposition enthalten sein kann, ist die Überhöhung für den Geschädigten nicht erkennbar.

Nach alledem ist auch hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Nebenkostenpositionen nicht von einer für den Geschädigten erkennbaren Überhöhung auszugehen. Eine Plausibilitätskontrolle durch den Geschädigten führt nach alledem nicht dazu, dass sich die einzelnen Nebenkostenpreise für ihn als unplausibel und überhöht darstellen müssten. Dies gilt auch, zumal die mit dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung ausführt, dass „zusätzlich“ „Nebenkosten wie folgt vergütet“ werden. Aus der Formulierung „vergütet“ – anders als etwa bei der Formulierung „Kostenerstattung“ – kann der Geschädigte nach Auffassung der Kammer durchaus bereits den Schluss herleiten, dass es sich hierbei nicht um einen bloßen Aufwendungsersatz, sondern um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil handelt, der die tatsächlichen Kosten auch übersteigen kann.

(d) Dem steht – entgegen dem Berufungsvorbringen – nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2014 nicht beanstandet hat, dass das LG Saarbrücken Fahrtkosten von 1,05 € je Kilometer und 2,45 € je Foto als erkennbar deutlich überhöht gewertet hat (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 19; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – juris, Rn. 14). Denn dass eine solche tatrichterliche Wertung revisionsrechtlich unbeanstandet geblieben ist, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass sie für andere Tatgerichte insoweit bindend ist. Vielmehr ist es Aufgabe des jeweiligen Tatrichters im jeweilig streitgegenständlichen Sachverhalt die Wertung zu treffen, ob eine für den Geschädigten erkennbare Überhöhung vorliegt. Bei dieser Wertungsfrage kam die Kammer zum vorstehend begründeten Ergebnis.

4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Im vorliegenden Fall wurde eine einzelfallbezogene Schadensbetrachtung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zur Schadensschätzung durchgeführt. Soweit in der Rechtsprechung andere Schätzungsgrundlagen für die Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden, steht dies nicht entgegen, da insoweit lediglich das dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumte Ermessen unterschiedlich ausgeübt wird.

IV.

Die Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Klägerin vom 10. Juni 2016 und der Beklagten vom 23. Juni 2016 führen nicht dazu, dass die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederöffnet werden müsste.


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