AMTSGERICHT SIEGEN
Az.: 12 C 1069/00
Verkündet am 06.04.2001
In dem Rechtsstreit von Frau G gegen ..die Versicherung H… hat das Amtsgericht Siegen Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 556,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § l des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 06.09.2000 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(§ 495a ZPO):
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 3 Nr. 2 PflVG einen Zahlungsanspruch in Höhe von DM 556,80.
Nach den Leitlinien zur Honorarberechnung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK- ist es zulässig, daß ein Sachverständiger seine Kosten anhand er jeweiligen Schadenshöhe berechnet. Nicht ersichtlich ist, warum die vorgenannten Leitlinien eine ungeeignete Bemessungsgrundlage für Kfz-Sachverständigengebühren sein sollen. Die Berechnung von Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe ist vielmehr angemessen, da so ein objektives Kriterium als Berechnungsgrundlage angesetzt werden kann. Warum eine Berechnung nach konkretem Aufwand sachgerechter sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zu berücksichtigen ist zudem, daß die Klägerin als Geschädigte vorliegend nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Sie hätte nicht ohne weiteres erkennen können, daß eine gleiche Leistung anderswo zu einem günstigeren Preis angeboten werden würde.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. l BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. l S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.