Amtsgericht Heidenheim
Az.: 3 C 329/11
Urteil vom 09.05.2011
In Sachen wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht Heidenheim an der Brenz im Verfahren nach § 495 a ZPO am 03.05.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 440,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 43,32 Euro weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.03.2011.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Dem klägerischen Begehren ist statt zu geben gemäß § 823, 249 BGB, 7 StVG, 115 VVG.
Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer aus einem Unfallereignis vom 20.08.2010 ist unstreitig für den vom Unfallversursacher … verursachten Sachschaden. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.651,77 Euro hat die Beklagte vorprozessual erstattet, ebenso Nutzungsausfall 114,00 Euro und 20,00 Euro Unkostenpauschale. Letztere wird vom Gericht regelmäßig mit 25,00 Euro gemäß § 287 ZPO geschätzt, sodass dem Kläger ein restlicher weiterer Betrag von 5,00 Euro zuzuerkennen ist.
Dem Kläger ist auch der Anspruch in Höhe von 435,60 Euro auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Sachverständigengebühren zuzusprechen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, die die Beklagte geltend macht, kann nicht festgestellt werden.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. Es kommt also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Nach dem festgestellten Schadensbild war von vorn herein von einem Bagatellschaden nicht auszugehen. Tatsächlich hat die Begutachtung einen Schadensumfang an Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer in der Größenordnung von 2.500,00 Euro ergeben.
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass der Kläger dann tatsächlich hat reparieren lassen und die Abrechnung auf Basis der Reparaturrechnung, die das Gutachten leicht überstieg, betrieben hat, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einholung des Gutachtens nicht zweckmäßig gewesen wäre. Bei einem Schaden dieser Größenordnung kann es dem Geschädigten nicht verwehrt werden, die erforderlichen Reparaturkosten auf einer gesicherten Basis feststellen zu lassen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird oder der Geschädigte sich doch entschließt, das Fahrzeug unrepariert zu lassen. Dass im konkreten Fall der geschädigte Kläger den Reparaturauftrag der markengebundenen Werkstatt, …, wo der Gutachter das Fahrzeug auch besichtigt hat, bereits bindend gegeben hätte, bevor der Gutachter das Fahrzeug besichtigte, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Sie argumentiert vielmehr aus dem trotz des erheblichen Alters bestehenden Wertes des Fahrzeuges und seiner Reparaturwürdigkeit und schließt hieraus, dass für den Kläger klar gewesen sei, dass das beschädigte Fahrzeug unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens repariert werden soll. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Konkrete Anhaltspunkte, dass ein anderes Interesse als das zur Feststellung des objektiv erforderlichen Reparaturumfangs zur Auftragserteilung an den Sachverständigen geführt hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Bezogen auf den tatsächlich angefallenen Schadensumfang waren somit auch restliche angefallene außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, soweit noch nicht erstattet, zuzusprechen als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.