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Sachverständigengutachten nach Verkehrsunfall

AG Bad Homburg v.d.H.

Az.: 2 C 1563/11 (20)

Urteil vom 04.11.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.09.2011 am 04.11.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 315,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von einer Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 315,15 Euro sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.

1.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt; in derartigen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356).

Nach diesen Grundsätzen durfte die Klägerin vorliegend ein Sachverständigengutachten für erforderlich halten. Ein offensichtlicher Bagatellschaden war nicht gegeben. Der durch den Sachverständigen ermittelte und von der Beklagten bereits erstattete Schaden liegt an der oberen, für einen Bagatellschaden zu ziehenden Grenze der erforderlichen Reparaturkosten bzw. überschreitet diese knapp mit einem Nettoreparaturaufwand von 754,09 Euro. Die Grenze für einen Bagatellschaden zu ziehenden Grenze der erforderlichen Reparaturkosten von 754,09 Euro. Die Grenze für einen Bagatellschaden wird in der Rechtsprechung anhand der Reparaturkosten ermittelt und bei 700,– bis 750,– Euro gezogen (vgl. BGH, NJW 2005, 356; OLG Rostock, Urteil v. 11.03.2011, 5 U 122/10, zit. N. juris; AG Siegburg, NJW 2010, 2289; AG Herne, Urteil v. 02.09.2010, 5 C 100/10; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 23.06.2010, 112 C 3048/10; AG Bonn, Urteil v. 21.12.2010, 106 C 216/10 – alle zit. n. juris; siehe auch Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 3. Kap. Rn. 119). Unter diesen Umständen durfte die Klägerin die Einschaltung eines Sachverständigen zu Ermittlung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs für erforderlich halten. Zwar bestimmt sich die Frage der Erforderlichkeit der sachverständigen Begutachtung des Schadens nicht allein danach, ob sie die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, da es für die Frage der Erforderlichkeit auf die Einschätzung im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ankommt, zu dem der Schaden gerade noch nicht beziffert ist (BGH NJW 2005, 356). Die ermittelte Schadenshöhe ist jedoch ein Indiz für die Erforderlichkeit einer Gutachteneinholung, welches vorliegend gewichtig ist, da der Schaden nicht deutlich unterhalb des Grenzbetrages liegt sondern diesen erreicht bzw. sogar übersteigt. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte von der Erforderlichkeit der Gutachteneinholung ausgehen, da die Einschaltung eines Sachverständigen nur dann als nicht notwendig erachtet werden, wenn auch für einen Laien ausgeschlossen werden kann, dass er der sachverständigen Beratung bedarf (BGH NJW 2005, 356).

Die Sachverständigenkosten sind auch in voller Höhe zu ersetzen. Ausweislich des Sachverständigengutachtens erfolgte die Begutachtung durch einen Gutachter der GKK Gutachtenzentrale Dortmund am 15.06.2010 in 46397 Bocholt. Das pauschale Bestreiten der Fahrtkosten durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund nicht erheblich und als Bestreiten ins Blaue hinein zu werten.

2.

Die Klägerin hat gegen Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 Euro.

Zu den nach § 249 Satz 1 zu ersetzenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 95, 446; NJW 2005, 1112; Knerr, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 3. Kap. Rn. 115). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist, wie sich aus Sicht des Geschädigten die voraussichtliche Schadensregulierung darstellt. Die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der Rechtsverfolgungskosten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann zu verneinen, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Nur in diesen Fällen ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH NJW 2005, 1112 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um ein kaufmännisches Unternehmen handelt, nicht von einem einfach gelagerten Fall auszugehen. Unstreitig unterhält die Klägerin keine eigene Rechtsabteilung, sondern lediglich eine eigene Schadensabteilung. Zwar stand die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach fest. Mangels Vorliegens eines evidenten Bagatellschadens waren jedoch Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Höhe der Schadensersatzpflicht gegeben. Dies wird nicht zuletzt durch das anschließende Regulierungsschreiben der Beklagten verdeutlicht. Angesichts der Tatsache, dass das Schadensersatzrecht gerade im Bereich der Verkehrsunfallsachen durch die fortlaufend immer differenzierter werdende Rechtsprechung einen zunehmenden Grad an Komplexität aufweist, was insbesondere für die Frage des Ansatzes und der Angemessenheit bestimmter Schadenspositionen gilt, kann auch einem gewerblich tätigen Leasingunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung eine vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht ohne Weiteres versagt werden. Insoweit durfte die Klägerin durch von einer berechtigten Veranlassung zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch bei der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche ausgehen, da eine unproblematische Schadensbegleichung im Hinblick auf die Fragen der Schadenshöhe nicht offensichtlich zu erwarten war (vgl. auch AG Kassel, NZV 2009, 507).

II.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

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