AG Düsseldorf
Az: 56 C 13409/07
Urteil vom 09.04.2009
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 124,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 119 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils andere Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.06.2007 zwischen dem Fahrzeug des Klägers, einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX xx und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX xx in X ereignete. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach einstandspflichtig ist. Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruchs. Der Kläger holte beider Firma H Ingenieurteam ein als Anlage K 1 überreichtes Schadensgutachten ein, wonach sich der Wiederbeschaffungswert – die voraussichtlichen Reparaturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert erheblich – abzüglich eines Restwertes von 600,00 Euro 2.300,00 Euro betragen. Für die Erstellung des Gutachtens wendete der Kläger Kosten in Höhe von 414,48 Euro auf. Überdies macht der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend. Abzüglich der am 14.08.2007 erfolgten Zahlung in Höhe von 1.320,00 Euro beträgt die Klageforderung 1.419,48 Euro, zu deren Ausgleich die Prozessbevollmächtigen die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2007 unter Fristsetzung bis zum 02.10.2007 vergeblich aufgefordert hatten. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungswert betrage abzüglich des Restwertes 2.300,00 Euro.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.419,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.11.2007) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Wiederbeschaffungswert betrage lediglich 1.900,00 Euro brutto, wovon 2 % Differenzbesteuerung sowie der Restwert von 600,00 Euro abzuziehen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten für das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten wegen Unbrauchbarkeit nicht ersatzfähig seien.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 27.12.2007 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen V vom 20.11.2008, wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 800,88 Euro gemä0 §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen V in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.11.2008, gegen welches weder der Kläger noch die Beklagte Einwendungen erhoben hat, beträgt der Wiederbeschaffungswert 3.450,00 Euro. Hiervon ist nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2009 die Differenzbesteuerung von 2 % in Abzug zu bringen. Von dem so ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.381,00 Euro ist die Mehrfahrleistung in Höhe von 1.069,50 Euro sowie ein Altschaden in Höhe von 255,10 Euro abzuziehen. Zu dem verbleibenden Betrag in Höhe von 2.056,40 Euro sind 50,00 Euro sowie 175,00 Euro als Wertverbesserung aus Reparaturen hinzuzurechnen. Hiernach ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert von 2.281,40 Euro von welchem schlussendlich der Restwert von 600,00 Euro abzuziehen ist. Es verbleibt ein Betrag von 1.681,40 Euro. Daneben hat die Beklagte die Kosten für das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten in Höhe von 414,48 Euro zu ersetzen. Insoweit kann dahinstehen, ob dieses Gutachten – wie die Beklagte meint – unbrauchbar war. Die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Gutachten sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch dann zu ersetzen, wenn sich das eingeholte Gutachten als falsch erweist (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 249 ff. m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Kläger bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt. Das dies der Fall ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schließlich ist auch die geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu ersetzen. Abzüglich der vorgerichtlich am 14.08.2007 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.320,00 Euro ergibt sich ein restlicher Anspruch des Klägers in Höhe von 800,88 Euro.
Die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.419,48 Euro