Skip to content

Sachverständigenvergütung – erhebliches Missverhältnis zum Streitwert

Sachverständigen-Honorar bestätigt: Landgericht Würzburg stärkt Position von Gutachtern und setzt klare Grenzen für Kürzungen. Streitwert von knapp 7.000 Euro rechtfertigt fast 6.000 Euro Sachverständigenkosten. Gericht lehnt Kürzung ab und definiert „erhebliches Missverhältnis“ neu.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Vergütung des Sachverständigen wurde auf 5.994,26 € festgesetzt.
  • Grundlage der Festsetzung war § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG.
  • Keine Kürzung der Vergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG trotz 20% Überschreitung des Vorschusses.
  • Rechtzeitiger Hinweis des Sachverständigen auf unzureichenden Auslagenvorschuss.
  • Keine weitergehende Hinweispflicht bei nicht erheblichem Missverhältnis zum Streitwert.
  • Auslegung des § 8a Abs. 3 JVEG ergibt, dass ein erhebliches Missverhältnis erforderlich ist.
  • Vergleich mit § 138 Abs. 2 BGB: Ein erhebliches Missverhältnis liegt erst vor, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird.
  • Gericht folgt nicht abweichenden Ansichten zu strikteren Maßstäben.
  • Sachverständigenvergütung bleibt unter dem Streitwert von 6.645,46 €.

Gerichtsurteil setzt neue Maßstäbe für Sachverständigenkosten

Wer kennt es nicht: Im Streitfall zieht man einen Sachverständigen hinzu, um seine Position zu untermauern. Doch was passiert, wenn die verlangte Vergütung des Sachverständigen in keinem Verhältnis zum Streitwert des Rechtsstreits steht? Können Gerichte die Vergütung einfach kürzen oder gar ganz ablehnen? Diese Fragen beschäftigen die Gerichte immer wieder und stellen eine Herausforderung für die Klärung der Kostenfrage dar.

Im Zentrum dieser Frage steht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es soll sichergestellt werden, dass die Kosten eines Prozesses nicht unverhältnismäßig hoch sind und die Partei, die im Recht ist, nicht durch die Höhe der Anwalts- und Sachverständigenkosten unnötig benachteiligt wird. Doch wie misst man die Verhältnismäßigkeit, wenn es um die Vergütung eines Sachverständigen geht?

Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet, welches sich mit dieser Grundsatzfrage auseinandersetzte und neue Maßstäbe für die Bewertung der Vergütung von Sachverständigen setzte.

Sachverständigenkosten im Streitfall? Wir helfen Ihnen weiter!

Stehen auch Sie vor der Herausforderung hoher Sachverständigenkosten im Verhältnis zum Streitwert? Wir verstehen Ihre Bedenken und bieten Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation. Unser erfahrenes Team aus Rechtsanwälten und Marketingexperten kennt die aktuellen rechtlichen Maßstäbe und setzt sich für Ihre Interessen ein. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie uns gemeinsam den besten Weg finden, Ihre Kostenfrage zu klären.

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Kürzung der Sachverständigenvergütung abgelehnt: Landgericht Würzburg definiert Verhältnismäßigkeit

Das Landgericht Würzburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 28. Mai 2024 eine wegweisende Entscheidung zur Vergütung von Sachverständigen getroffen. Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob die Vergütung eines Sachverständigen für ein Gutachten gekürzt werden sollte. Das Gericht setzte die Vergütung auf 5.994,26 Euro fest und lehnte eine Kürzung ab.

Hintergründe des Rechtsstreits um Sachverständigenvergütung

Der Fall drehte sich um ein am 5. Februar 2024 erstelltes Sachverständigengutachten. Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als die Höhe der Vergütung für dieses Gutachten in Frage gestellt wurde. Die zentrale Herausforderung lag darin zu beurteilen, ob die geforderte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stand und ob der Sachverständige seinen Informationspflichten nachgekommen war.

Ein wichtiger Aspekt des Falls war die Frage nach der Anwendung des § 8a Absatz 3 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Diese Paragrafen regeln die Möglichkeit zur Kürzung der Vergütung bei erheblicher Überschreitung des Auslagenvorschusses oder bei einem Missverhältnis zum Streitwert.

Gerichtliche Bewertung des Verhältnisses von Vergütung und Streitwert

Das Landgericht Würzburg kam zu dem Schluss, dass eine Kürzung der Vergütung nicht gerechtfertigt war. Bezüglich § 8a Abs. 4 JVEG stellte das Gericht fest, dass der angeforderte Auslagenvorschuss von 5.000 Euro nur um 994,26 Euro überschritten wurde. Diese Überschreitung von etwa 20% wurde vom Gericht nicht als erheblich eingestuft. Folglich bestand für den Sachverständigen keine Pflicht, auf diese Überschreitung gesondert hinzuweisen.

In Bezug auf § 8a Abs. 3 JVEG legte das Gericht dar, dass kein erhebliches Missverhältnis zwischen der Vergütung und dem Streitwert vorlag. Das Gericht argumentierte, dass der Begriff „erheblich außer Verhältnis“ einer Auslegung bedarf. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 138 Abs. 2 BGB (Sittenwidrigkeit bei Wucher) legte das Gericht fest, dass ein erhebliches Missverhältnis frühestens bei einer Überschreitung des Streitwerts um das Doppelte anzunehmen sei.

Rechtliche Begründung und Auswirkungen des Urteils

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einer systematischen Auslegung des Gesetzes. Es zog einen Vergleich zu § 138 Abs. 2 BGB, bei dem der Bundesgerichtshof ein „auffälliges Missverhältnis“ erst bei einer Überschreitung des Marktpreises um 100% annimmt. Das Landgericht Würzburg übertrug diesen Rechtsgedanken auf den vorliegenden Fall und argumentierte, dass bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme kein strengerer Maßstab gelten dürfe als bei einem sittenwidrigen Wuchergeschäft.

Im konkreten Fall blieb die Sachverständigenvergütung von 5.994,26 Euro sogar unter dem Streitwert von 6.645,46 Euro. Das Gericht betonte, dass unter diesen Umständen „noch lange kein erhebliches Missverhältnis erreicht“ sei.

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Sachverständigenvergütung. Sie gibt Sachverständigen mehr Sicherheit bezüglich ihrer Vergütungsansprüche und definiert klare Kriterien für die Beurteilung eines Missverhältnisses zwischen Vergütung und Streitwert. Gleichzeitig wahrt sie die Interessen der Prozessparteien, indem sie einen angemessenen Rahmen für die Vergütung festlegt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Landgerichts Würzburg schafft Klarheit bei der Auslegung des § 8a JVEG zur Sachverständigenvergütung. Es definiert präzise Kriterien für ein „erhebliches Missverhältnis“ zwischen Vergütung und Streitwert, indem es den Maßstab des § 138 Abs. 2 BGB überträgt. Demnach liegt ein Missverhältnis erst bei einer Überschreitung des Streitwerts um das Doppelte vor. Diese Entscheidung stärkt die Position von Sachverständigen und schafft Rechtssicherheit bei der Vergütungsfestsetzung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Sachverständigen in Ihrem Rechtsstreit beauftragt haben, gibt Ihnen dieses Urteil mehr Klarheit über die Vergütung. Das Gericht hat entschieden, dass eine Kürzung der Sachverständigenvergütung erst bei erheblichen Überschreitungen in Frage kommt. Konkret bedeutet dies: Solange die Vergütung nicht das Doppelte des Streitwerts übersteigt, ist eine Kürzung unwahrscheinlich. Auch eine Überschreitung des Kostenvoranschlags um bis zu 20% wird als akzeptabel angesehen. Dies gibt Ihnen mehr Planungssicherheit und schützt Sie vor unerwarteten Kürzungen, solange die Kosten in einem angemessenen Rahmen bleiben.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten sich über Sachverständigenvergütung informieren? Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen rund um die Kosten von Sachverständigenleistungen. Ob Sie als Auftraggeber oder als Sachverständiger tätig sind, hier finden Sie schnell und einfach Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen.


Wie wird die Vergütung von Sachverständigen festgesetzt?

Die Vergütung von Sachverständigen wird in Deutschland durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Dieses Gesetz legt die Grundlagen für die Honorare und Entschädigungen fest, die Sachverständige für ihre Leistungen im Rahmen gerichtlicher oder behördlicher Verfahren erhalten.
Das JVEG sieht vor, dass sich das Honorar eines Sachverständigen nach der Anlage 1 des Gesetzes bemisst. Diese Anlage enthält eine detaillierte Auflistung verschiedener Sachgebiete mit den entsprechenden Stundensätzen. Die Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Sachgebiet erfolgt dabei auf Grundlage der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
Für Leistungen in Sachgebieten, die nicht explizit in der Anlage 1 aufgeführt sind, gilt eine besondere Regelung: In solchen Fällen wird die Vergütung unter Berücksichtigung der allgemein für derartige Leistungen außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei darf der höchste in der Anlage 1 vorgesehene Stundensatz nicht überschritten werden.
Eine interessante Besonderheit tritt auf, wenn die Leistung des Sachverständigen mehrere Sachgebiete betrifft oder ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände umfasst. In diesen Fällen richtet sich das Honorar einheitlich nach dem höchsten der betroffenen Stundensätze. Dies gilt für die gesamte erforderliche Zeit der Leistungserbringung.
Das JVEG berücksichtigt auch besondere Umstände bei der Leistungserbringung. So wurde zum 1. Januar 2021 ein Zuschlag von 20% für Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit (zwischen 23 und 6 Uhr) eingeführt. Dieser Zuschlag wird jedoch nur gewährt, wenn die heranziehende Stelle vor oder nach der Leistungserbringung feststellt, dass die Arbeit zu dieser Zeit notwendig war.
Neben dem Honorar haben Sachverständige auch Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, die mit 0,42 Euro pro Kilometer erstattet werden. Auch Übernachtungskosten und Tagegelder können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
Ein wichtiger Aspekt bei der Vergütung von Sachverständigen ist die Frage der Umsatzsteuer. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem Zeitpunkt der erbrachten Leistung, nicht nach dem Datum der Rechnungsstellung. Dies ist besonders bei längerfristigen Gutachten zu beachten, die sich über einen Jahreswechsel erstrecken können.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in der Regel durch das Gericht oder die Behörde, die den Sachverständigen beauftragt hat. Der Sachverständige muss seinen Vergütungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Stelle geltend machen, die ihn herangezogen hat. Versäumt er diese Frist, erlischt der Anspruch. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer zeitnahen und korrekten Abrechnung durch den Sachverständigen.
Es ist zu beachten, dass die im JVEG festgelegten Vergütungssätze regelmäßig überprüft und angepasst werden, um sie an die wirtschaftliche Entwicklung anzugleichen. Die letzte umfassende Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2021, bei der viele Stundensätze erhöht wurden.

Welche Rolle spielt der Auslagenvorschuss bei der Vergütung von Sachverständigen?

Der Auslagenvorschuss spielt eine entscheidende Rolle bei der Vergütung von Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren. Er dient als finanzielle Absicherung und Orientierungspunkt für alle Beteiligten.
Grundsätzlich fordert das Gericht von der beweispflichtigen Partei einen Kostenvorschuss an, bevor es einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser Vorschuss soll die zu erwartenden Kosten des Gutachtens abdecken. Für den Sachverständigen ist der Vorschussbetrag von großer Bedeutung, da er als Richtwert für den Umfang seiner Tätigkeit dient.
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt die Vergütung von Sachverständigen. Eine zentrale Vorschrift ist hierbei § 8a JVEG. Diese Norm verpflichtet den Sachverständigen, das Gericht rechtzeitig zu informieren, wenn absehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen werden. Als erheblich gilt in der Rechtsprechung und Literatur eine Überschreitung von 20 bis 25 Prozent.
Versäumt der Sachverständige diesen Hinweis, hat dies gravierende Folgen für seine Vergütung. In diesem Fall wird seine Vergütung auf den Betrag des ursprünglich angeforderten Vorschusses begrenzt. Diese Regelung soll die Kostenkontrolle im gerichtlichen Verfahren gewährleisten und die Parteien vor unerwarteten hohen Gutachterkosten schützen.
Die Kappung der Vergütung auf den Vorschussbetrag erfolgt unabhängig davon, ob später weitere Vorschüsse angefordert und eingezahlt wurden. Entscheidend ist allein der ursprünglich angeforderte Betrag und die unterlassene rechtzeitige Information über dessen erhebliche Überschreitung.
Für Sachverständige ist es daher von größter Wichtigkeit, den voraussichtlichen Aufwand für das Gutachten sorgfältig zu kalkulieren und bei absehbaren Überschreitungen umgehend das Gericht zu informieren. Nur so können sie sicherstellen, dass sie für ihre gesamte Arbeit angemessen vergütet werden.
Die strenge Handhabung dieser Regelung durch die Gerichte zeigt sich in zahlreichen Entscheidungen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall die Vergütung eines Sachverständigen auf den ursprünglichen Vorschussbetrag von 1.500 Euro begrenzt, obwohl später ein weiterer Vorschuss von 1.800 Euro angefordert und gezahlt wurde. Der Sachverständige hatte es versäumt, rechtzeitig auf die erhebliche Überschreitung hinzuweisen.
Diese Praxis verdeutlicht, wie wichtig es für Sachverständige ist, ihre Hinweispflicht ernst zu nehmen. Sie müssen den Fortgang ihrer Arbeit stets im Blick behalten und bei absehbaren Kostenüberschreitungen proaktiv kommunizieren. Nur so können sie eine angemessene Vergütung für ihre Leistung sicherstellen und gleichzeitig dem Interesse aller Beteiligten an Kostentransparenz und -kontrolle gerecht werden.
Für die Parteien eines Rechtsstreits bedeutet diese Regelung einen gewissen Schutz vor unerwarteten Kostensteigerungen. Sie können sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Gutachterkosten den angeforderten Vorschuss nicht wesentlich übersteigen werden, ohne dass sie darüber informiert werden. Dies ermöglicht eine bessere Einschätzung der zu erwartenden Prozesskosten und kann die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens beeinflussen.

Wann kann die Vergütung eines Sachverständigen gekürzt werden?

Die Vergütung eines Sachverständigen kann unter bestimmten Umständen gekürzt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Sachverständige seine Pflichten verletzt oder den festgesetzten Kostenrahmen erheblich überschreitet.
Eine wichtige Rechtsgrundlage für die Kürzung der Sachverständigenvergütung ist § 8a Abs. 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Demnach kann die Vergütung auf die Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses begrenzt werden, wenn sie diesen erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat. Diese Hinweispflicht ergibt sich aus § 407a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Sachverständige muss das Gericht unverzüglich informieren, wenn absehbar ist, dass er den Kostenrahmen deutlich überschreiten wird. Unterlässt er diesen Hinweis, riskiert er eine Kürzung seiner Vergütung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Beschluss (Az. 18 W 155/19) klargestellt, dass es für die Kürzung auf das tatsächliche Verhalten des Sachverständigen ankommt und nicht auf einen fiktiven Verlauf. Es genügt also nicht, dass die in Rechnung gestellte Vergütung sachlich angemessen ist.
Allerdings gibt es auch Grenzen für die Kürzung. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Beschluss (Az. 14 W 620/12) entschieden, dass die Zeitangaben eines Sachverständigen nicht durch kleinliche Gegenrechnung in Frage gestellt werden sollten. Eine Korrektur sei nur dann angebracht, wenn der berechnete Zeitaufwand ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in keinem Verhältnis zur tatsächlich erforderlichen Leistung steht.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Überschreitung des Kostenvorschusses automatisch zu einer Kürzung führt. Eine Überschreitung um bis zu 25% wird in der Regel noch nicht als erheblich angesehen und begründet keine Hinweispflicht des Sachverständigen. Unerhebliche Vorschussüberschreitungen können daher nicht auf eine Verletzung der Hinweispflicht zurückgeführt werden und sind zu vergüten.
Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob eine Kürzung gerechtfertigt ist. Dabei wird auch berücksichtigt, ob bei rechtzeitiger Anzeige der Kostenüberschreitung die Tätigkeit des Sachverständigen eingeschränkt oder beendet worden wäre. Bleibt dies unklar, trägt der Sachverständige das Risiko der Unaufklärbarkeit, was zu einer Kürzung der Vergütung um die entstandenen Mehrkosten führen kann.
Für Sachverständige ist es daher von großer Bedeutung, den Kostenrahmen im Blick zu behalten und frühzeitig zu kommunizieren, wenn sich eine erhebliche Überschreitung abzeichnet. Nur so können sie das Risiko einer Vergütungskürzung minimieren und sicherstellen, dass ihre Leistungen angemessen vergütet werden.
Für die Parteien eines Rechtsstreits bedeutet dies, dass sie grundsätzlich davon ausgehen können, dass der festgesetzte Kostenrahmen eingehalten wird. Sollte es dennoch zu einer erheblichen Überschreitung kommen, haben sie die Möglichkeit, die Kürzung der Sachverständigenvergütung zu beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was versteht man unter einem „erheblichen Missverhältnis“ zwischen Vergütung und Streitwert?

Der Begriff des „erheblichen Missverhältnisses“ zwischen Vergütung und Streitwert spielt eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der Vergütung von Sachverständigen im Gerichtsverfahren. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen genaue Auslegung der Rechtsprechung obliegt.
Grundsätzlich liegt ein erhebliches Missverhältnis vor, wenn die Kosten für ein Sachverständigengutachten den Wert des Streitgegenstandes deutlich übersteigen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, einen festen Schwellenwert zu definieren. Stattdessen muss im Einzelfall beurteilt werden, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
In der Rechtspraxis haben sich jedoch gewisse Orientierungspunkte herausgebildet. So wird häufig angenommen, dass ein erhebliches Missverhältnis vorliegt, wenn die Kosten des Gutachtens den Streitwert um mehr als 50% übersteigen. Einige Gerichte setzen die Schwelle sogar noch höher an. Das Landgericht Würzburg vertrat beispielsweise die Auffassung, dass ein erhebliches Missverhältnis frühestens dann anzunehmen sei, wenn die Gutachterkosten das Doppelte des Streitwerts erreichen.
Bei der Beurteilung spielen jedoch nicht nur rein rechnerische Aspekte eine Rolle. Auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und die Komplexität der zu klärenden Fragen müssen berücksichtigt werden. In Kindschaftssachen etwa, die oft existenzielle Bedeutung für die Beteiligten haben, wird die Schwelle für ein erhebliches Missverhältnis deutlich höher angesetzt.
Die Feststellung eines erheblichen Missverhältnisses hat wichtige rechtliche Konsequenzen. Erkennt ein Sachverständiger, dass seine voraussichtlichen Kosten in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert stehen werden, ist er verpflichtet, das Gericht darüber zu informieren. Diese Mitteilungspflicht soll dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit geben, über das weitere Vorgehen zu entscheiden – etwa durch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen oder den Verzicht auf ein Gutachten.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Feststellung eines erheblichen Missverhältnisses nicht automatisch zur Kürzung der Sachverständigenvergütung führt. Vielmehr dient sie der Transparenz und ermöglicht eine informierte Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit des Gutachtens im konkreten Fall.
Die Beurteilung, ob ein erhebliches Missverhältnis vorliegt, erfordert stets eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei müssen sowohl die finanziellen Aspekte als auch die inhaltliche Bedeutung des Gutachtens für das Verfahren berücksichtigt werden. Diese differenzierte Betrachtungsweise trägt dazu bei, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Sicherung des Rechtsschutzes und der Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten zu finden.

Welche Informationspflichten hat ein Sachverständiger hinsichtlich der Vergütung?

Die Informationspflichten eines Sachverständigen hinsichtlich der Vergütung sind im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt. Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG hat der Sachverständige die Pflicht, das Gericht unverzüglich zu informieren, wenn absehbar ist, dass die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen wird. Diese Regelung dient dazu, das Gericht und die Parteien vor unerwarteten Kostensteigerungen zu schützen.
In der Rechtsprechung wird eine Überschreitung des Vorschusses in der Regel als erheblich angesehen, wenn sie zwischen 20 und 25 Prozent liegt. Der Sachverständige muss also spätestens dann eine Mitteilung machen, wenn er erkennt, dass seine Vergütung den Vorschuss um diesen Prozentsatz übersteigen wird. Versäumt er diese Mitteilung, kann dies zu einer Kürzung seiner Vergütung führen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Informationspflicht des Sachverständigen nicht nur den Fall betrifft, dass ein konkreter Vorschuss angefordert wurde. Auch wenn kein Vorschuss angefordert wurde, muss der Sachverständige das Gericht informieren, wenn die voraussichtlichen Kosten in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert stehen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht des Sachverständigen zur gewissenhaften Erfüllung seines Auftrags.
Die Rechtsprechung hat zudem klargestellt, dass es für die Erfüllung der Informationspflicht ausreicht, wenn der Sachverständige das Gericht rechtzeitig über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung in Kenntnis setzt. Es ist nicht erforderlich, dass er explizit auf die Überschreitung des Vorschusses hinweist. Das Gericht muss aus der Mitteilung des Sachverständigen selbst erkennen können, ob eine erhebliche Überschreitung vorliegt.
Für den Sachverständigen ist es ratsam, seine Mitteilung schriftlich zu machen und den Eingang beim Gericht zu dokumentieren. Dies dient der Beweissicherung für den Fall, dass später Streitigkeiten über die Erfüllung der Informationspflicht entstehen.
Bei der Beurteilung, ob eine Informationspflicht besteht, kommt es auf den Einzelfall an. Faktoren wie die Komplexität des Gutachtenauftrags, unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Begutachtung oder notwendige zusätzliche Untersuchungen können eine Überschreitung des ursprünglich veranschlagten Aufwands rechtfertigen. In solchen Fällen muss der Sachverständige das Gericht umgehend informieren, sobald er die Kostensteigerung erkennt.
Es ist zu beachten, dass die Informationspflicht des Sachverständigen nicht bedeutet, dass er seine Arbeit einstellen muss, wenn er eine erhebliche Überschreitung des Vorschusses erkennt. Er muss lediglich das Gericht informieren und kann dann seine Tätigkeit fortsetzen, sofern das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.
Die Folgen einer Verletzung der Informationspflicht können für den Sachverständigen erheblich sein. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass seine Vergütung auf den Betrag des angeforderten Vorschusses begrenzt wird, auch wenn er tatsächlich einen höheren Aufwand hatte. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Beachtung der Informationspflichten durch den Sachverständigen.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist ein Bericht, der von einem Experten auf einem bestimmten Fachgebiet erstellt wird. Dieser Bericht dient dazu, komplexe Sachverhalte für das Gericht verständlich darzustellen und eine fachkundige Bewertung abzugeben. In Rechtsstreitigkeiten wird häufig ein Sachverständiger hinzugezogen, um eine objektive Einschätzung zu liefern.
  • Verhältnismäßigkeit: Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit besagt, dass Maßnahmen oder Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel oder dem Streitwert stehen müssen. Im Zusammenhang mit der Vergütung von Sachverständigen bedeutet dies, dass die Kosten für das Gutachten nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Wert des Streitgegenstands sein dürfen.
  • Auslagenvorschuss: Der Auslagenvorschuss ist eine Vorauszahlung, die von einer Partei im Rechtsstreit geleistet wird, um die voraussichtlichen Kosten des Sachverständigen zu decken. Der Sachverständige fordert diesen Vorschuss an, bevor er mit der Arbeit beginnt, um sicherzustellen, dass seine Kosten gedeckt sind.
  • Missverhältnis: Ein Missverhältnis liegt vor, wenn zwei Werte oder Größen in einem unangemessenen Verhältnis zueinander stehen. In diesem Kontext bezieht sich der Begriff auf die Relation zwischen der Vergütung des Sachverständigen und dem Streitwert. Ein erhebliches Missverhältnis würde bedeuten, dass die Vergütung unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Streitwert ist.
  • § 8a Abs. 3 JVEG: Diese gesetzliche Bestimmung erlaubt die Kürzung der Sachverständigenvergütung, wenn sie in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert steht. Das Gericht prüft hierbei, ob die Kosten des Gutachtens im Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands angemessen sind.
  • § 138 Abs. 2 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert Wucher und die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann zur Nichtigkeit eines Vertrags führen. Diese Regelung wird analog angewendet, um zu bestimmen, wann ein erhebliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Sachverständigenvergütung vorliegt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz): Dieser Paragraph regelt die grundsätzliche Festsetzung der Vergütung für Sachverständige. Im vorliegenden Fall wurde die Vergütung des Sachverständigen auf Grundlage dieses Paragraphen festgesetzt, was bedeutet, dass das Gericht die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben bestimmt hat.
  • § 8a Abs. 3 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz): Dieser Paragraph erlaubt eine Kürzung der Sachverständigenvergütung, wenn sie in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert steht. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, was jedoch vom Gericht verneint wurde. Die Festlegung, dass ein erhebliches Missverhältnis erst bei einer Verdopplung des Streitwerts anzunehmen ist, ist für ähnliche Fälle relevant.
  • § 8a Abs. 4 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz): Dieser Paragraph ermöglicht eine Kürzung der Vergütung, wenn der Sachverständige den Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und dies nicht rechtzeitig anzeigt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Überschreitung des Auslagenvorschusses nicht erheblich war, weshalb keine Kürzung nach diesem Paragraphen erfolgte.
  • § 138 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph definiert Wucher als sittenwidriges Rechtsgeschäft, bei dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Im vorliegenden Fall wurde dieser Paragraph herangezogen, um den Begriff des „erheblichen Missverhältnisses“ in § 8a Abs. 3 JVEG auszulegen. Die Rechtsprechung zum Wucher wurde analog angewendet, um festzulegen, ab wann ein erhebliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Sachverständigenvergütung anzunehmen ist.
  • § 394 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Beschwerde gegen Entscheidungen des Gerichts, die im Rahmen eines Rechtsstreits getroffen wurden. Im vorliegenden Fall könnte dieser Paragraph relevant sein, wenn eine der Parteien mit der Entscheidung des Gerichts bezüglich der Sachverständigenvergütung nicht einverstanden ist und Rechtsmittel einlegen möchte.

Das vorliegende Urteil

LG Würzburg – Az.: 73 O 819/22 – Beschluss vom 28.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Die Vergütung des Sachverständigen betreffend die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 05.02.2024 wird auf 5.994,26 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG.

I.

(…)

II.

Der Vergütungsanspruch war nicht gemäß § 8a Abs. 4 JVEG zu kürzen.

Der angeforderte Auslagenvorschuss betrug mittlerweile insgesamt 5.000,00 €. Dieser wurde lediglich um 994,26 € überschritten. Eine Überschreitung von ca. 20% stellt keine erhebliche Überschreitung dar.

Aus diesem Grund musste der Sachverständige darauf auch nicht hinweisen.

III.

Der Vergütungsanspruch war nicht gemäß § 8a Abs. 3 JVEG zu kürzen.

Zunächst hat der Sachverständige aus Sicht des Gerichts rechtzeitig darauf hingewiesen, dass der Auslagenvorschuss nicht ausreichend ist.

Eine weitergehende Hinweispflicht bestand nicht, insbesondere weil die Vergütung gerade nicht erheblich außer Verhältnis zum Streitgegenstandswert steht.

1.

§ 8a Abs. 3 JVEG ist auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift gibt nicht an, ab wann von einem Missverhältnis zwischen Streitwert und Vergütung auszugehen ist.

Eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt lediglich, dass ein einfaches Missverhältnis nicht ausreicht. Viel mehr bedarf es eines „erheblichen“ Missverhältnisses.

Eine systematische Auslegung mit Blick auf eine ähnliche Problematik bei § 138 Abs. 2 BGB ergibt folgendes:

§ 138 Abs. 2 BGB stellt für einen Wucher darauf ab, ob ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ein „auffälliges“ Missverhältnis angenommen, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% über dem Marktpreis liegt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, BGB § 138 Rn. 67). Überträgt man diesen höchstrichterlichen Rechtsgedanken auch auf die vorliegende Konstellation, darf nichts anderes gelten. Die Formulierung „erheblich außer Verhältnis“ und „auffälliges Missverhältnis“ drücken im Ergebnis den gleichen Maßstab aus.

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass ein Missverhältnis frühestens dann angenommen werden kann, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird.

Der Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB lässt sich auch übertragen, weil es bei beiden Vorschriften letztlich um die Frage eines angemessenen Verhältnisses zweier Gegenstände handelt.

Etwaigen anderen Ansichten schließt sich das Gericht nicht an. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, so darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten. Der redliche Sachverständige darf nicht schlechter stehen als jemand, der in unsittlicher Weise gegen die guten Sitten verstößt.

2.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist noch lange kein erhebliches Missverhältnis erreicht.

Die Sachverständigenvergütung bleibt bislang sogar hinter dem Streitwert in Höhe von 6.645,46 € zurück.

 


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben