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Sachverständigenvergütung – erstattungsfähiger Aufwand für Hilfskräfte

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein –  Az.: 9 W 176/13 – Beschluss vom 05.02.2014

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2013 teilweise geändert:

Über die bereits gewährte Vergütung hinaus wird eine weitere Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 375,67 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer, von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellter Sachverständiger für Wasserbau in der Küstenregion, ist in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren zur Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 4. April 2012 (Bl. 90 – 94 d. A.) beauftragt worden. Am 10. Januar 2013 erstattete der Beschwerdeführer sein schriftliches Gutachten. In der Liquidation gleichen Datums (Bl. 140 – 145 d. A.) machte der Beschwerdeführer eine Vergütung von insgesamt 8.111,42 € geltend. Berechnet wurden gemäß der beigefügten Kostenaufstellung als besondere Aufwendungen ebenfalls insgesamt 53,0 Stunden für angestellte Hilfskräfte zu einem Stundensatz von 75,00 € für eine ingenieurtechnische Hilfskraft (39,0 Stunden) und 38,00 € für die Bürokraft (14,0 Stunden). Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013 (Bl. 309 – 322 d. A.) beantragte der Sachverständige eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung gemäß § 4 JVEG, und zwar bezogen auf die notwendigen Aufwendungen für die im Rahmen der Gutachtenerstattung hinzugezogenen Hilfskräfte. Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 hat die Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts die Vergütung des Sachverständigen auf insgesamt brutto 6.043,64 € festgesetzt. Für die Tätigkeiten der bei dem Sachverständigen fest angestellten Hilfskräfte hat das Landgericht auf der Grundlage des jeweils an die Hilfskraft gezahlten mittleren Monatsgehalts einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen sowie zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einen Bruttostundenlohn für die ingenieurtechnische Hilfskraft in Höhe von 28,07 € und für die Bürokraft in Höhe von 28,61 € ermittelt, so dass sich unter Berücksichtigung der von dem Sachverständigen angesetzten Stundenzahl und eines pauschalen 15%-igen Gemeinkostenzuschlags auf die notwendigen Aufwendungen für die Hilfskräfte ein Betrag für die erstattungsfähigen besonderen Aufwendungen in Höhe von insgesamt netto 1.719,37 € errechnete.

Gegen diesen Beschluss hat der Sachverständige am 15. August 2013 Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Kürzung der geltend gemachten besonderen Aufwendungen für den Einsatz der Hilfskräfte wendet. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 24. September 2013 (Bl. 369 – 375 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat der Beschwerde des Sachverständigen mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 (Bl. 385 d. A.) nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen hat in der Sache teilweise Erfolg. Für den Einsatz der bei ihm fest angestellten Hilfskräfte kann der Sachverständige statt der ihm zuerkannten erstattungsfähigen besonderen Aufwendungen in Höhe von netto 1.719,37 € insgesamt einen Betrag in Höhe von netto 2.035,06 € beanspruchen.

Aufwendungen für Hilfskräfte sind nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG gesondert zu ersetzen, soweit sie nach pflichtgemäßem Ermessen des Gutachters notwendig waren und nicht zu den üblichen Gemeinkosten gehören. Die Entschädigungshöhe bestimmt sich in der Regel nach der zwischen dem Gutachter und der Hilfskraft getroffenen Vereinbarung. Vergütet wird aber nur der Betrag, den der Gutachter tatsächlich an die Hilfskraft bezahlt hat (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1470; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 12 JVEG Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 12 JVEG Rn. 9). Hat der Sachverständige – wie hier – bei der Erstellung seines Gutachtens Hilfskräfte mit der Erledigung notwendiger Arbeiten betraut, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befinden und ein festes Gehalt beziehen, ist ihm ein entsprechender Anteil davon als Aufwand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen. Wie sich dieser Anteil berechnet, ist vorliegend im Streit.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Höhe des erstattungsfähigen Aufwandes für eine fest angestellte Hilfskraft grundsätzlich auf der Grundlage des an die Hilfskraft gezahlten Bruttojahresentgelts einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgratifikationen zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ermitteln ist (vgl. ebenso OLG Hamm, BauR 2005, 997; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, aaO., § 12 JVEG Rn. 6; Schneider, JVEG, 2011, § 12 Rn. 58; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl., § 12 Rn 12). Von diesem Ansatz ausgehend errechnet sich auf der Basis der in der von dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2013 überreichten Anlage (Bl. 290 d. A.) genannten Zahlen für die ingenieurtechnische Hilfskraft ein Gesamtaufwand von durchschnittlich monatlich 4.783,10 € (mittleres Monatsgehalt 3.750,00 € zzgl. 308,98 € Gehaltsnebenkosten zzgl. 17,84 % Soziallasten AG-Anteil) und für die Bürokraft in Höhe von 4.876,22 € (mittleres Monatsgehalt 3.823,00 € zzgl. 315,00 € Gehaltsnebenkosten zzgl. 17,84 % Soziallasten AG-Anteil). In Abweichung von der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist dieser monatliche Gesamtaufwand zur Ermittlung des tatsächlich an die Hilfskräfte gezahlten Stundensatzes jedoch nicht durch eine monatliche Arbeitszeit von insgesamt 173 Stunden zu teilen, was hochgerechnet auf das Jahr und bei Zugrundelegung einer regulären Arbeitszeit von 8 Stunden täglich insgesamt 259,5 Arbeitstage im Jahr ergibt. Dies entspricht jedoch nicht der reinen tatsächlichen Arbeitszeit der bei dem Sachverständigen angestellten Hilfskräfte. Durch das an die angestellten Hilfskräfte gezahlte Monats-/Jahresgehalt wird die gesamte Tätigkeit der Angestellten während dieser Zeit abgegolten. Darin ist sowohl die Zeit des Urlaubs als auch der gesetzlichen Feiertage sowie etwaiger Krankheitszeiten enthalten. Da aber für die Ermittlung des Stundensatzes allein maßgeblich die reine Arbeitszeit ist, müssen bei einer Rückrechnung vom Jahres-/Monatsgehalt auf den Stundensatz die gesetzlichen Feiertage und die Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit gleichermaßen außer Betracht bleiben (vgl. ebenso OLG Hamm, Rpfleger 1968, 371, 372; Schneider, aaO., § 12 JVEG Rn. 58). Insoweit ist die Beschwerde des Sachverständigen begründet. Lässt man diese Ausfallzeiten unberücksichtigt, so sind bei 9 gesetzlichen Feiertagen im Jahr, bei 30 Urlaubstagen und jährlich durchschnittlich 4,5 Krankheitstagen – wie von dem Sachverständigen in der Beschwerdebegründung zutreffend angegeben – rückgerechnet auf den Monat insgesamt 29 Stunden von der Anzahl der Monatsarbeitsstunden von 173 in Abzug zu bringen. Soweit der Sachverständige weitere insgesamt 24 Monatsarbeitsstunden für Angebotsbearbeitungen, allgemeine Verwaltung und EDV in Abzug gebracht wissen möchte, hat seine Beschwerde dagegen keinen Erfolg. Diese Arbeitsstunden werden tatsächlich geleistet und sind daher auch zu vergüten.

Auf dieser Grundlage ergibt sich für die ingenieurtechnische Hilfskraft ein Stundensatz von 33,22 € (4.783,10 € : 144) und für die angestellte Bürokraft in Höhe von 33,86 € (4.876,22 € : 144). Bei einem Gesamtstundenaufwand von 39,0 Stunden für die ingenieurtechnische Hilfskraft und von 14,0 Stunden für die Bürokraft errechnet sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag für die im Rahmen der Gutachtenerstattung herangezogenen Hilfskräfte in Höhe von netto 1.769,62 € (1.295,58 € + 474,04 €).

Ein auf die Hilfskräfte entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst (§ 12 Absatz 2 JVEG). Bezogen auf die vorstehenden Aufwendungen ergibt dies einen weiteren Betrag in Höhe von 265,44 €.

Zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) ist dem Sachverständigen damit ein Gesamtaufwand in Höhe von 2.421,72 € zu erstatten, so dass zusätzlich zu dem mit dem angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss bereits zuerkannten Aufwand von brutto 2.046,05 € ein noch festzusetzender Differenzbetrag in Höhe von Betrag 375,67 € zu erstatten ist.

Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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