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Sachverständiger – Zweifel an Unparteilichkeit bei Arbeitskreismitglied

OLG Stuttgart – Az.: 3 W 26/22 – Beschluss vom 21.06.2022

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.04.2022, Az. 14 O 82/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen … wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung sowie um Schadensersatz wegen Mängeln eines Industrieestrichbodens in Form eines M., der von der Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten in einer Produktionshalle der Klägerin eingebracht wurde.

Mit Beweisbeschluss vom 12.01.2022 wurde zu den Beweisfragen der Mangelhaftigkeit des Bodens, der erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten und deren Kosten die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zum Sachverständigen wurde zuletzt mit Beschluss vom 17.03.2022 … bestellt. Dieser ist von der Industrie- und Handelskammer der Region S. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unter anderem für kunstharz- und magnesiagebundene Industrieböden. Er ist überdies Mitglied des „Arbeitskreises M.“ des Bundesverbandes E. und Belag e.V., der lediglich aus drei (nach dem Vortrag der Klägerseite vier) weiteren Mitgliedern besteht, zu denen auch der Geschäftsführer der Streithelferin der Beklagten … gehört.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 211 f. d.A.) wandte sich die Klägerin aus diesem Grund gegen die Bestellung des Sachverständigen … durch das Landgericht und beantragte sowohl mit diesem als auch mit weiterem Schriftsatz vom 11.04.2022 (Bl. 218 f. d.A.), den Sachverständigen zu entbinden und einen anderen Sachverständigen auszuwählen. Mit letzterem Schriftsatz stellte die Klägerseite klar, dass der vorausgegangene Schriftsatz vom 22.03.2022 als Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen … gelten solle.

Dieser hatte mit Schreiben vom 26.03.2022 (Bl. 213 f. d.A.) bestätigt, den Geschäftsführer der Streithelferin … zu kennen und mit ihm „in den vergangenen Jahren gelegentlich beruflich zu tun“ gehabt zu haben. Eine private Beziehung bestehe jedoch nicht und habe nie bestanden. „Gerade auf dem sehr überschaubaren Markt der M. [… müsse] davon ausgegangen werden, dass sich auf der geschäftlichen Ebene die ausführenden Unternehmen inklusive deren Geschäftsführer und die hier tätigen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen immer wieder begegnen und auf der beruflichen Ebene kennen“.

Mit Beschluss vom 27.04.2022 (Bl. 225 ff. d.A.), dem Klägervertreter zugestellt am 02.05.2022 (EB Bl. 229a d.A.), erklärte das Landgericht Stuttgart den Antrag der Klägerseite auf Ablehnung des Sachverständigen … wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet. Zur Begründung führte es aus, ein Sachverständiger könne nicht mit Erfolg abgelehnt werden, weil er rein beruflichen Kontakt zu einer Partei gehabt habe. Im vorliegenden Fall lägen bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung trotz der Mitgliedschaft sowohl des Sachverständigen als auch des Geschäftsführers der Streithelferin im „Arbeitskreis M.“ keine ausreichenden Umstände vor, die vom Standpunkt der Klägerin aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Es fehle an einer engen fachlichen oder persönlichen Beziehung.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 (Bl. 235 ff. d.A.), beim Landgericht eingegangen am selben Tag, legte die Klägerseite gegen den landgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde ein und beantragte, „unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Herrn … wegen der Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären“. Zur Begründung wies sie unter anderem darauf hin, dass der „Arbeitskreis M.“ nur aus fünf Mitgliedern bestehe, die schon deshalb zwangsläufig nicht nur eine enge geschäftliche Verbindung zueinander hätten, sondern auch persönlich miteinander verbunden seien. Die Gegenseite sowie die Streithelferin und der Sachverständige (Bl. 254 f. d.A.) nahmen hierzu jeweils Stellung.

Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache mit Beschluss vom 07.06.2022 (Bl. 256 f. d.A.) dem zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte es aus, eine die Besorgnis der Befangenheit begründende persönliche Nähe zwischen dem Sachverständigen und dem Geschäftsführer der Streithelferin könne nicht gesehen werden, auch wenn der „Arbeitskreis M.“, dem beide angehörten, nur aus fünf Personen bestehe.

II.

Sachverständiger - Zweifel an Unparteilichkeit bei Arbeitskreismitglied
(Symbolfoto: KarepaStock/Shutterstock.com)

Die sofortige Beschwerde der Klägerseite gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.04.2022 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 406 Abs. 5, 2. Alt. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 567, 569 ZPO). Sie ist auch begründet, da nach Auffassung des Senats Umstände vorliegen, die aus Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen und somit die Besorgnis der Befangenheit wecken können, sodass dem klägerischen Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen stattzugeben war.

1. Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus denen nach § 42 ZPO die Ablehnung eines Richters möglich ist, somit also wegen der Besorgnis der Befangenheit. Eine solche ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an einer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lassen (vgl. gesetzliche Definition in § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 8). Geeignet, ein entsprechendes Misstrauen zu rechtfertigen, sind alle objektiven Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei einer Gesamtbetrachtung aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (Zöller, a.a.O., Rn. 9). Nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (Zöller, a.a.O.). Es ist auch unerheblich, ob er sich selbst für (un-)befangen hält (Zöller, a.a.O. m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob sich aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände ausreichende Gründe für eine entsprechende Besorgnis ergeben (Zöller, a.a.O. m.w.N.).

2. Ein Ablehnungsgrund in diesem Sinne kann sich unter anderem aus einer besonderen fachlichen oder persönlichen Nähe zu einer Partei ergeben. Dabei kann auch die Nähe zu der Streithelferin einer der Parteien genügen, insbesondere wenn deren Verhältnis zur unterstützten Partei wiederum – wie vorliegend, da die Streithelferin bei der Ausführung des streitgegenständlichen Gewerks als Subunternehmerin der Beklagten tätig wurde – von einer besonderen Nähe oder Abhängigkeit geprägt ist.

a) Eine bloße Bekanntschaft oder rein kollegiale Zusammenarbeit zwischen Sachverständigem und Partei oder Streithelfer ist für sich genommen zwar nicht genügend, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. Scheuch in: BeckOK ZPO, 44. Edition, § 406 Rn. 22). So wäre es etwa für sich genommen kein Ablehnungsgrund, dass der Sachverständige – wie er in seinem Schreiben vom 26.03.2022 ausgeführt hat (Bl. 213 d.A.) – mit dem Geschäftsführer der Streithelferin „in den vergangenen Jahren gelegentlich beruflich zu tun hatte“ (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2013, Az. 3 W 48/13), was sich aufgrund des begrenzten Kreises derjenigen, die sich innerhalb Deutschlands mit dem Thema „M.“ auseinandersetzen, entsprechend der nachvollziehbaren Darstellung des Sachverständigen kaum vermeiden lässt.

b) Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass sowohl der Sachverständige als auch der Geschäftsführer der Streithelferin dem „Arbeitskreis M. / S.“ des Bundesverbandes E. und Belag e.V. angehören. Nach dem aktuellen Internetauftritt des Verbandes (https://…..html) besteht der Arbeitskreis neben dem Sachverständigen aus nur drei weiteren Mitgliedern, wobei der Geschäftsführer der Streithelferin … als dessen … fungiert. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats eine längerfristige fachliche Verbundenheit, aus der nach der maßgeblichen Sicht der Klägerin vernünftigerweise Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen folgen können.

(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 03.08.2000, Az. X ZR 33/97), dass der Umstand, dass ein Sachverständiger Präsident einer Vereinigung sei, welcher auch der Beklagte angehöre und nach deren Satzung er gehalten sei, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern, kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen geeignet sei. Der vorliegende Fall liegt aber anders. Denn der Geschäftsführer der Streithelferin ist nicht etwa Vorsitzender irgendeiner größeren Vereinigung, als deren bloßes Mitglied er den Sachverständigen kennt. Er ist vielmehr … eines kleinen Arbeitskreises, dem auch der Sachverständige angehört und der gerade zu derjenigen Materie ins Leben gerufen wurde, welche dieser im Streitfall begutachten soll.

(2) Ein Arbeitskreis ist eine Vereinigung mehrerer Personen, die idealerweise – wie wohl vorliegend – eine bestimmte Expertise zu einem Sachgebiet aufweisen, die gegründet wird, um gemeinsam zu bestimmten fachbezogenen Themen Ideen oder gangbare Wege zur Erreichung bestimmter Ziele zu erarbeiten. Entsprechend dem Internetauftritt des Bundesverbandes E. und Belag e.V. besteht eine „wesentliche Aufgabe“ von dessen Arbeitskreisen darin, „den Betrieben des Fußbodenbaus technische Hilfestellungen durch Arbeits- und Hinweisblätter sowie durch Fortbildungsveranstaltungen zu geben“. Ziel des „Arbeitskreises M. / S.“ ist es somit, fachliche Vorgaben zu erarbeiten, an denen sich Handwerker, die in diesem Fachbereich tätig sind, orientieren und nach denen sie sich richten können.

(3) Zwar sind grundsätzlich die üblichen Kontakte im fachlichen Bereich nicht ausreichend, um aus objektiver Sicht die Besorgnis einer Befangenheit zu erregen, so etwa bei Wissenschaftlern die Teilnahme an Fachkongressen zum wissenschaftlichen Austausch oder die gemeinsame Mitwirkung an Fachpublikationen (BeckOK ZPO, a.a.O., Rn. 22.1 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine langfristigere enge Zusammenarbeit insbesondere zu der zu begutachtenden Materie besteht (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 32 W 24/12, juris Rn. 7 f.; BeckOK ZPO, a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall. Arbeitskreise sind zunächst einmal auf Dauer angelegt, es geht dabei um die gezielte und intensive gemeinsame Erarbeitung von Konzepten oder Regelwerken.

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(4) Dabei kann im Übrigen aus Sicht des Senats dahinstehen, ob vorliegend eine solche Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und dem Geschäftsführer der Streithelferin in der Vergangenheit bereits erfolgt ist. Denn allein die Tatsache, dass beide demselben Arbeitskreis angehören, der sich gerade mit der im vorliegenden Fall zu begutachtenden Materie beschäftigt und für M. die bundesweiten Vorgaben gemeinsam erarbeiten soll, nach denen im vorliegenden Rechtsstreit unter Umständen wiederum die Mangelhaftigkeit der Werkleistung der mit der Einbringung eines solchen Bodens betrauten Streithelferin und der Mangelbeseitigungsaufwand durch den Sachverständigen beurteilt werden müssten, rechtfertigt aus Sicht der Klägerin als Werkbestellerin bereits die Sorge, der Sachverständige könnte sich im Rahmen seiner Begutachtung zu Gunsten der Beklagten beziehungsweise der Streithelferin von sachfremden Erwägungen leiten lassen, zumal die Streithelferin sich in dem Fall, dass die von ihr unterstützte Beklagte den Rechtsstreit verlieren sollte, als deren Subunternehmerin gegebenenfalls Regressansprüchen ausgesetzt sähe.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten der erfolgreichen Beschwerde solche des Rechtsstreits sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2007, Az. 1 W 23/07, juris Rn. 5 ff.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 46 Rn. 22; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, § 46 Rn. 14).

IV.

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es aus demselben Grund nicht. Im Übrigen entstünde eine als Gerichtsgebühr anfallende Festgebühr nach Nr. 1812 KV GKG ohnehin kraft Gesetzes.

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