Skip to content

Versicherungspflicht bei Saisonkennzeichen – Immer?

OVG Hamburg 

Az: 3 Bf 385/00

Urteil vom 14.08.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Der Halter eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen ist auch außerhalb des Betriebszeitraums verpflichtet, für das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu sorgen.


Sachverhalt:

Die Klägerin ist Halterin eines PKWs (Baujahr 1948) mit Saisonkennzeichen. Der Zeitraum während dessen sich das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen befinden darf, dauert vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. Durch eine Anzeige des bisherigen Versicherers erfuhr die beklagte Behörde außerhalb des Betriebszeitraums, dass das Versicherungsverhältnis nicht mehr bestand. Sie forderte die Klägerin auf, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen. Hierfür stellte sie ihr eine Frist, die die Klägerin nicht eingehalten hat. Daraufhin erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid. Die Klägerin legte verspätet ein Versicherungsnachweis vor und verlangte Aufhebung des Gebührenbescheides.

Entscheidungsgründe:

Das Widerspruchsverfahren und die Klage hatten keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes stellt ein Saisonkennzeichen ein amtliches Kennzeichen dar. Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist daher eine Zulassung für das ganze Jahr und somit ein Versicherungsnachweis erforderlich. Daher konnte die beklagte Behörde einen Gebührenbescheid wegen des fehlenden Versicherungsschutzes erlassen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos