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Angriff eines Salafisten auf Polizisten im Zusammenhang mit einer Pro NRW Demo


Landgericht Bonn

Az: 21 KLs 34/13, 21 KLs – 555 Js 199/12 – 34/13

Urteil vom 20.01.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Am 05.05.2012 kam es in einer Stadt im Rheinland zu einem vielbeachteten Angriff eines Salafisten auf Polizisten. Anlass war eine Demonstration von Pro NRW, bei welcher Mohammed-Karikaturen gezeigt wurden. Die Salafisten hatten eine Gegendemonstration veranstaltet. Isoliert wurden beide Demonstrationen durch eine Vielzahl von Polizisten. Unter Berufung auf seinen Glauben griff ein Salafist mehrere Polizisten mit einem Messer an und verletzte diese teilweise erheblich. Das Urteil des Landgericht Bonn beschreibt den exakten Geschehensablauf und die Vorgehensweise des Täters.


Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 19.10.2012 (23 KLs 23/12) mit Ausnahme des Strafausspruchs rechtskräftig ist.

II. In Ergänzung zu diesem Urteil wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

III. Der Angeklagte trägt auch alle weiteren Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.

§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 125 Abs. 1, 125a Nr. 2 und Nr. 3, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52 StGB


Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 19.10.2012 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (23 KLs 23/12). Zudem wurde im Urteil das bei der Tat verwendete Messer eingezogen und der Angeklagte auf die Adhäsionsanträge der Geschädigten wie folgt verurteilt:

Der Angeklagte wird verurteilt, aus den aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begangenen Schadensereignissen vom 05.05.2012 gegen 15:30 Uhr in … C-M, E-Straße/F-Straße, gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.07.2012 – 555 Js 199/12 P – an den Nebenkläger Herrn T2 ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 05.10.2012 sowie an die Nebenklägerin Frau N ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 24.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche immateriellen Schäden aus dem vorgenannten Schadensereignis zu ersetzen, die diesen aus der Tat künftig entstehen, ebenso sämtliche materielle Schäden, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, die durch die Adhäsionsanträge entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Urteil ist in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zugesprochenen Schmerzensgeldes vorläufig vollstreckbar.

Die vom Angeklagten eingelegte Revision hatte insoweit Erfolg, als der 2. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 09.10.2013 das erstinstanzliche Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat (2 StR 119/13). Die 3. Strafkammer hatte im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Angriffshandlungen des Angeklagten gegen „Repräsentanten des Staats“ richteten, die hierzu „keinerlei Anlass“ gegeben hätten. Die Erwägung stelle einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Absatz 3 StGB dar. Zudem stelle die Erwägung, die Beamten hätten keinen Anlass für einen Angriff gegeben, eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Fehlens eines strafmildernden Umstandes dar.

Im Übrigen, also auch bezüglich der Adhäsionsaussprüche, wurde die Revision vom Bundesgerichtshof verworfen.

Die Kammer hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 20.01.2014 und den ergänzend verlesenen Urkunden folgende Feststellungen zur Person getroffen:

(Diverse Angaben zum Lebenslauf)

Im Jahr 2007 wandte sich der Angeklagte verstärkt dem Islam zu und er begann, eine strikte Auslegung der religiösen Gebote für sich als verbindlich zu betrachten. Seine Familie, die sich selber zum muslimischen Glauben bekennt, konnte die verstärkte Religiosität des Angeklagten nicht nachvollziehen. Vielmehr versuchten seine Angehörigen, ihn zur Aufnahme einer Ausbildung zu bewegen. Auf Druck der Eltern nahm der Angeklagte daher eine Ausbildung zum Industriemechaniker auf, zog aber gleichzeitig von zu Hause aus.

In der Folgezeit nahm die Bedeutung seiner religiösen Überzeugungen für den Angeklagten weiter zu, die für ihn zunehmend in der Befolgung strenger Ge- und Verbote bestand. Infolge dieser verstärkten Hinwendung zu strikten, religiös begründeten Verhaltensnormen hörte der Angeklagte auf, Nikotin und Alkohol zu konsumieren, Fußball zu spielen und Kontakt zu seinen bisherigen Freunden zu halten. Schließlich brach er im Jahr 2009 seine Ausbildung ab, weil er dort den von ihm erwarteten Respekt vor seinen religiösen Überzeugungen vermisste.

Während des Weihnachtsgeschäfts 2009/10 arbeitete der Angeklagte erneut kurz als Aushilfe für den Versandhändler B und im Jahr 2011 nochmals kurzfristig als Aushilfe für eine andere Logistikfirma. Ansonsten war er seit Mai 2011 arbeitslos und bezog Sozialleistungen.

Im Sommer 2011 intensivierte der Angeklagte seine Islamstudien und schrieb sich für einen Fernstudienkurs der sog. „Islamschule“ des Predigers D in C2 ein.

Im April 2012 beschloss der Angeklagte nach eigenen Angaben, in die Türkei zu übersiedeln. Dazu löste er zunächst die eigene Wohnung auf und zog wieder in ein Zimmer in der elterlichen Wohnung in T3.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Die 3. Strafkammer hat in ihrem Urteil vom 19. Oktober 2012 folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

„Der Angeklagte nahm am Samstag, dem 05.05.2012, an einer Gegendemonstration zu einer Wahlkampfkundgebung der Partei Pro NRW in der Nähe der L in C-M teil.

Die Partei Pro NRW hatte dort für den Zeitraum zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr eine Wahlkampfveranstaltung zum Thema „Freiheit statt Islam“ angemeldet. Bei entsprechenden Wahlkampfveranstaltungen in anderen Städten hatten die Demonstrationsteilnehmer Mohamed-Karikaturen des dänischen Zeichners Kurt Westergaard gezeigt, auf welchen Mohamed mit einer Bombe samt gezündeter Lunte im Turban zu sehen ist. Auch für diese Veranstaltung hatte Pro NRW das Zeigen der Karikaturen angekündigt. Die etwa 30 Teilnehmer der Pro NRW-Veranstaltung positionierten sich frühzeitig vor Veranstaltungsbeginn an der Q-Straße, in Sichtweite der L.

Für den Zeitraum ab 13.00 Uhr hatte der „Rat der Muslime“ an der gleichen Örtlichkeit eine Gegenveranstaltung angemeldet. Diese Gegendemonstration wurde etwa 200 Meter entfernt vom Veranstaltungsort der Kundgebung der Partei Pro NRW auf dem zwischen E- und Q-Straße gelegenen Abschnitt der N2straße durchgeführt. Zwischen den beiden Demonstrationen waren Polizeifahrzeuge abgestellt, welche für die Teilnehmer die Sicht auf die jeweils andere Demonstration versperrten. Für die Redner der Demonstration des „Rates der Muslime“ war aber am Demonstrationsort ein erhöhtes Podium aufgebaut worden. Vom Podium aus bestand freie Sicht auf die Demonstration der Partei Pro NRW.

Um den geordneten Zugang zu der Veranstaltung des Rates der Muslime zu gewährleisten, richtete die Polizei an der Kreuzung N2straße/Estraße eine Durchlassstelle mit doppelten Absperrgittern ein. Zur Verdeutlichung der Örtlichkeiten wird auf die Skizze Bl. … d.A. sowie die Luftbildaufnahme Bl. … d.A. Bezug genommen.

Bereits gegen 12.00 Uhr versammelten sich etwa 150 bis 200 Personen in Höhe der L, Kreuzungsbereich N2-straße/Ecke Q-Straße, um an der Gegendemonstration des „Rates der Muslime“ teilzunehmen. Eine Gruppe von Gegendemonstranten legte dort schon vor Beginn der Wahlkampfveranstaltung der Partei Pro NRW Steindepots an, bzw. nahm Steine und Holzlatten auf.

Der Angeklagte traf gegen 14.30 Uhr am Demonstrationsort ein. Er hatte in seinem Wohnort in T3 im Internet von der Pro NRW-Veranstaltung und der geplanten Gegendemonstration erfahren. Aus dem Internet hatte er sich einen Flyer mit dem Aufruf zur „Demonstration gegen Mohammad-Karikatur“ ausgedruckt. Auf diesem Flyer, den der Angeklagte bei seiner Ankunft bei sich trug, war die Mohamed-Karikatur abgebildet.

L2 führte ein insgesamt ca. 22 cm langes Messer mit schwarzem Kunststoffgriff und einer ca. 10 cm langen, leicht nach oben gebogenen Wellenschliffklinge mit sich. Wegen des genauen Aussehens des Messers wird auf die Lichtbilder, Bl. … d.A., verwiesen. Das Messer, dessen Klinge durch eine vom Angeklagten selbst hergestellte Papierscheide geschützt war, trug er in seiner Hosentasche.

L2 gesellte sich zu der gewaltbereiten Gruppe, die mit Steinen und anderen Gerätschaften ausgerüstet war. Die Stimmung begann, sich aufzuheizen. Die Personen und der Angeklagte hakten sich untereinander ein und bildeten Ketten, einige vermummten sich mit Mundschutz, Schutzbrillen, Handschuhen, Kopftüchern und Kapuzen.

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Gegen 15.30 Uhr hielten Teilnehmer der Demonstration der Partei Pro NRW schließlich Mohamed-Karikaturen hoch. Wahrnehmen konnten dies von den Gegendemonstranten nur die auf dem Podium versammelten Personen. Für den Angeklagten und die anderen Teilnehmer der Gegendemonstration waren die Karikaturen aufgrund der zwischen den Gruppierungen abgestellten Mannschaftswagen der Polizei nicht zu sehen. Als aus den Lautsprechern des „Rates der Muslime“ allerdings die Durchsage erklang, die Karikaturen würden hochgehalten, eskalierte die Situation:

Der Angeklagte und die ihn umgebende Gruppe gewaltbereiter Demonstranten begannen mit Gegenständen auf die Polizeibeamten zu werfen und in Richtung der Absperrung vorzurücken. Der Angeklagte warf aus der Gruppe heraus mehrmals mit Steinen auf Polizeibeamte. Es ging eine Vielzahl von Steinen auf die Beamten nieder und traf diese am ganzen Körper. Außer bis zu faustgroßen Steinen flogen auch Blumentöpfe, Pflanzen, ein Mülleimer und sogar ein stählerner Gullydeckel in Richtung der Einsatzkräfte. Es entwickelte sich ein Hagel aus Wurfgeschossen. Daneben schlugen und traten die Demonstranten auf Polizeifahrzeuge ein und versuchten, diese umzustürzen. Es kam zu Schäden an den Einsatzfahrzeugen wie auch an Privatfahrzeugen und Vorgärten der Anwohner.

Der Zugführer des eingesetzten Zuges der Polizeihundertschaft, der Zeuge y2, gab daher seinem Zug den Befehl, vor die Absperrgitter vorzurücken, die gewaltbereiten Demonstranten auseinander zu treiben und die Kreuzung N2straße/Estraße/Fstraße zu räumen. Der Zeuge T2, der im Beweissicherungstrupp eingesetzt war, blieb zunächst hinter dem Absperrgitter und filmte das Geschehen.

Die Beamten des eingesetzten Polizeizuges, unter ihnen die Zeugin N, drängte die gewalttätige Menschenmenge unter Einsatz von Reizgas auseinander. Ein Teil der Angreifer, darunter auch der Angeklagte, wurde in Richtung Estraße, der Rest in Richtung Fstraße getrieben.

Aus ungeklärten Umständen gelangte der Angeklagte im Rücken der Polizeibeamten wieder zurück in den Kreuzungsbereich. Er sah den Zeugen y2, der im Kreuzungsbereich in der Nähe eines Blumengeschäftes stand und als Zugführer von dort die Maßnahmen seiner Beamten koordinierte. Völlig unbehelligt zog L2 das von ihm mitgeführte Messer und hielt dieses mit der Klinge nach unten in der rechten Faust. So lief er auf den Zeugen y2 zu. Während y2 noch in eine Auseinandersetzung mit einer Gruppe anderer Demonstrationsteilnehmer verwickelt war und seitlich zum Angeklagten stand, bückte sich der Angeklagte und stach mit dem Messer von der Seite gezielt in Richtung des Oberschenkelbereichs von y2. Denn dieser Körperbereich war, wie der Angeklagte wusste, nicht durch die Sicherheitsausrüstung der Polizeibeamten geschützt. Dass bei Messerstichen in dieser Körperregion die Gefahr tödlicher Verletzungen bestand, war dem Angeklagten ebenfalls bekannt. Der Zeuge y2 konnte den Angriff durch Einsatz seines Mehrzweckstockes abwehren, so dass der Angeklagte ihn nicht mit dem Messer traf. Da der Zeuge danach eine Abwehrhaltung einnahm, sah der Angeklagte von weiteren Angriffen gegen ihn ab. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. … – … d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen.

In den Kreuzungsbereich zurückgekehrte weitere Beamte versuchten nun, den Angeklagten durch Einsatz von Pfefferspray zu vertreiben. In diesem Augenblick trat der Zeuge T2, der sich als Kameramann des Beweissicherungstrupps in eine bessere Aufnahmeposition bringen wollte, mit seiner Videokamera vor das Gitter und begab sich in den Kreuzungsbereich. Als Mitglied des Beweissicherungstrupps war er – anders als die übrigen Einsatzkräfte – weder mit Schlagstock noch mit Pfefferspray ausgerüstet, um sich gegen mögliche Angriffe zu verteidigen. L2, der dies erkannte, lief auf den Zeugen zu, begab sich wieder in gebückte Haltung und stach dem Zeugen T2 mit derselben Messerhaltung gezielt in Richtung der Oberschenkel. Er traf ihn mit voller Wucht in die Außenseite des linken Oberschenkels. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. … d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen. Durch die Wucht des Messerstiches wurde T2 zurückgestoßen, seine an einem Einbeinstativ befestigte Kamera fiel zu Boden.

Nunmehr erklang durch die Lautsprecher des „Rates der Muslime“ die Durchsage, die Karikaturen seien heruntergenommen worden, man solle mit der Gewalt aufhören und „sich an das Grundgesetz“ halten. Trotz dieser Durchsage setzte der Angeklagte seine Gewalttätigkeiten fort. Er nahm das Messer in die linke Hand, hob mit der rechten Hand Steine von der Straße auf und warf sie gegen in der Nähe stehende Polizeibeamte. Auch hier versuchte er die Beamten im Bereich der durch die Ausrüstung nicht geschützten Beine zu treffen.

Jetzt eilte die Zeugin N auf den Angeklagten zu, um ihn aus der Kreuzung zu drängen. Der Angeklagte, der dies erkannte, nahm das Messer wieder mit der Klinge nach unten in die rechte Hand. Er lief auf die Zeugin N zu, ging wiederum in eine gebückte Haltung und stach der Zeugin gezielt mit dem Messer gegen die Oberschenkel. Die Klinge traf die Zeugin zunächst an der Innenseite des linken Oberschenkels, glitt nach einem ersten Schnitt ab und drang ein weiteres Mal oberhalb des Kniegelenkes in die Innenseite des rechten Oberschenkels ein. Zur Verdeutlichung des Ablaufs der Tathandlung wird auf die Lichtbilder Bl. … d.A. (Einzelbilder eines Polizeivideos) Bezug genommen.

Nach dem Angriff auf die Zeugin N konnte der Angeklagte von mehreren Beamten überwältigt und festgenommen werden. Zuvor hatte er das Tatmesser weggeworfen, welches später durch weitere Beamte sichergestellt werden konnte.“

Zu den unmittelbaren Tatfolgen bezüglich des Zeugen T2 hat die 3. Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

„Unmittelbar nach der Tat wurde der Zeuge T2 in das N3 Krankenhaus C gebracht. Dort wurde bei ihm eine ca. 5 cm breit klaffende, 16cm lange und teilweise 4cm tiefe Schnittwunde im Bereich des lateralen linken Oberschenkels diagnostiziert. Die Faszie war durch den Stich eröffnet worden, der darunter liegende Muskel (musculus vastus lateralis) teilweise längs durchtrennt. Den Oberschenkelknochen hatte die Klinge allerdings nicht erreicht. Größere Gefäße oder Nerven wurden nicht verletzt. Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Wunde wurde operativ versorgt, wobei die Operation angesichts der Größe der Wunde unter Vollnarkose durchgeführt werden musste. Zur Verdeutlichung des Ausmaßes der Verletzungen wird auf die Lichtbilder Bl. … d.A. Bezug genommen.“

Zu den unmittelbaren Tatfolgen bezüglich der Zeugin N hat die 3. Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

„Die Zeugin N wurde nach der Tat in das Universitätsklinikum C verbracht. Dort wurde eine ca. 10cm lange Schnittwunde am linken Oberschenkel innenseitig sowie eine ca. 3cm lange Schnittwunde am rechten Oberschenkel innenseitig oberhalb des Kniegelenkes diagnostiziert. Die Wunde am rechten Oberschenkel reichte bis in das subkutane Fettgewebe, bei der langen linksseitigen Wunde war es zu einer Faszieneröffnung gekommen. Größere Gefäße, wie die Arteria femoralis, waren nicht verletzt. Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Zur Verdeutlichung des Ausmaßes der Verletzungen wird auf die Lichtbilder Bl. … – … d.A. Bezug genommen.

Wäre das Messer bei dem Stich in die Innenseite des linken Oberschenkels nur etwa einen Zentimeter tiefer eingedrungen, wäre die Oberschenkelarterie verletzt worden.“

Zudem hat die 3. Strafkammer bezüglich beider Zeugen folgende Feststellungen in unmittelbaren Bezug zur Tat getroffen:

„Bei beiden Zeugen hätte ein jeweils nur um wenige Zentimeter anders gelagerter Einstichpunkt die hohe Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verletzung größerer Gefäße begründet.“

Da der Schuldspruch nebst zugehörigen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen ist, war die 1. Strafkammer an die diesbezüglichen Feststellungen der 3. Strafkammer gebunden.

Zu den weiteren Tatfolgen, soweit sie nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehören, hat die 1. Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 20.01.2014 folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Zeuge T2 befand sich infolge der operativen Versorgung der Stichwunden vom 05.05.2012 bis zum 11.05.2012 in stationärer Behandlung im N3 Krankenhaus C. Dabei war er aufgrund seiner Verletzung circa eine Woche überhaupt nicht in der Lage, eigenständig zu gehen.

Vom 05.05.2012 bis zum 21.08.2012 war der Zeuge T2 arbeitsunfähig erkrankt. Ab Ende August 2012 kehrte der Zeuge im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme zunächst mit einer reduzierten Belastung von 4 Stunden täglich in den Dienst zurück. Ab Ende Oktober 2012 arbeitet er wieder Vollzeit und ist mittlerweile wieder voll dienstfähig. Der Wundheilungsprozess verlief weitgehend komplikationslos. Es ist aber eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben. Unter Druckbelastung schmerzt den Zeugen der Oberschenkel auch heute noch; zudem ist das die Narbe umgebende Gewebe gefühllos geblieben. Nachdem zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung noch nicht feststand, ob der Geschädigte sich mit HIV infiziert hatte, war nunmehr ein abschließender HIV-Test endgültig negativ.

Der Zeuge T2 litt nach der Tat unter erheblichen psychischen Belastungen, weswegen er auch in psychologischer Behandlung war und 5 Behandlungstermine wahrnahm. Auch heute noch ist er durch die Tat belastet und stellt bei sich selbst eine durch die Tat hervorgerufenen Wesensveränderung fest. So grübelt er teilweise noch lange über die Geschehnisse nach, wobei ihn vor allem das aus seiner Sicht nicht vorhersehbare Verhalten des Angeklagten belastet. Er ist oft antriebslos und meidet vor allem Menschenansammlungen.

Schließlich empfindet er die Berichterstattung in der Presse, aber auch seine zweimalige Vernehmung im Rahmen des Strafverfahrens als sehr belastend.

2. Die Zeugin N befand sich infolge der Tat zwei Tage in stationärer Behandlung des Universitätsklinikums C. Sie war danach bis zum 27.05.2012 arbeitsunfähig erkrankt. Heute ist sie wieder voll dienstfähig.

Die Wunden sind weitgehend komplikationslos verheilt, es blieben jedoch auffällige Narben zurück, die insbesondere bei sommerlicher Bekleidung zu Nachfragen führen. Auch hier war der letzte HIV-Test endgültig negativ.

Die Zeugin N ist infolge der Tat heute aufmerksamer und misstrauischer, sowohl im privaten, wie auch im dienstlichen Bereich. Menschenmengen versucht sie zu meiden. Aus diesem Grunde nutzt sie u.a. seit der Tat keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr.

3. Die Feststellungen zu den weiteren Tatfolgen, soweit sie nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehören, beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen N und T2 in der Hauptverhandlung vom 20.01.2014.

Zu seinen Motiven für die Tat und zu seiner heutigen Einstellung zur Tat hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 20.01.2014 folgende ergänzende Angaben gemacht:

Dem Gericht und der Öffentlichkeit fehle es am gesunden Menschenverstand. Denn der gesunde Menschenverstand gebietet, dass jeder so handeln müsse, wie er es getan hat. Jeder Muslim solle so handeln, wie er es getan habe.

Denn im Koran sei eindeutig vorgesehen, dass demjenigen, der den Propheten beleidigt, die Todesstrafe droht. Dasselbe gebiete auch die Scharia. Und die Scharia sei das einzige Gesetz, das er akzeptiere. Denn Allah habe als Einziger das Recht etwas zu entscheiden, nicht aber das Volk.

Deshalb müsse die Scharia auch in Deutschland praktiziert werden. Er verspreche daher, dass er auch weiterhin gegen alle vorgehen werde, die den Propheten beleidigen und alle, die „so etwas Abartiges“, also das Hochhalten der Mohamed-Karikaturen, erlauben oder zulassen würden. Dazu würden auch in Zukunft Mordanschläge durchgeführt werden.

Die deutschen Institutionen seien naiv, wenn sie glaubten, es gebe für die Duldung von Beleidigungen des Propheten keine Konsequenzen. Es werde dafür Strafen geben. Deshalb müsse nicht er Reue zeigen, sondern die Ungläubigen und der Staat müssten bereuen, und nicht er, sondern der Staat müsse sich entschuldigen. Insbesondere müsse sich die Justiz entschuldigen, dass sie ihn verurteilt habe. Und bereuen würde die Justiz es auch noch. Denn der Kampf würde weitergehen, bis auch die Ungläubigen den Islam angenommen hätten. Er habe für die nicht muslimische Bevölkerung in Deutschland nur Feindschaft und Hass übrig, bis der letzte von ihnen zum islamischen Glauben übergetreten sei.

Die deutschen Gesetze würden für ihn nicht gelten. Er lehne vielmehr alle Gesetzgeber und Gesetze ab, außer dem Gesetz von Allah. Für ihn gebe es nur den ehrwürdigen Koran, den er hochhalte und mit dem Leben verteidige. Das Grundgesetz bedeute nichts.

Bei dieser letzten Aussage hielt der Angeklagte mit der einen Hand eine Ausgabe des Koran hoch und schmiss mit der anderen eine aus einzelnen Blättern bestehende Ausgabe des Grundgesetzes auf den Boden des Gerichtssaals.

Da der Schuldspruch aus dem Urteil der 3. Strafkammer vom 19.10.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, war die 1. Strafkammer auch insoweit gebunden. Die 3. Strafkammer hat in ihrem Urteil folgende rechtliche Würdigung vorgenommen:

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vollendeten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen T2 und N sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen y2 im Sinne der §§ 223, 224 StGB schuldig gemacht.

Er hat die Körperverletzung zunächst mittels eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB begangen bzw. dieses im Fall des Zeugen y2 versucht. Zudem erfolgte die Körperverletzung bzw. deren Versuch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziffer 5 StGB.

Die Tatsache, dass bei keinem der Opfer tatsächlich Lebensgefahr bestand, schließt die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 nicht aus. Denn für die Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist eine konkrete Lebensgefährdung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12.7.2006 – 2 StR 180/06). Es kommt nicht auf die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung an, sondern auf die Gefährlichkeit der Behandlung. Es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 12).

Dies war hier der Fall. Denn L2 zielte bewusst auf den ungeschützten Oberschenkelbereich der Beamten, wo – wie jedermann weiß – lebenswichtige Gefäße verlaufen. Dabei verwandte er ein Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm. Die Klinge konnte und sollte tiefe Wunden herbeiführen und war aufgrund ihrer Länge geeignet, die Hauptschlagadern oder ihre Äste zu verletzen. Der Stoßvorgang erfolgte in allen Fällen aus einem dynamischen Geschehen heraus, bei dem sich sowohl der Angeklagte als auch das Opfer bewegten. Der genaue Punkt des Eindringens des Messers in den Oberschenkel war für L2 daher nicht vorhersehbar. Dieses wird eindrucksvoll durch das Verletzungsbild der Zeugin N belegt, bei der das Messer von L2 bei nur einem Stechvorgang aufgrund der gegenläufigen Körperbewegung von Täter und Opfer gleich beide Oberschenkel verletzte.

Bei der Art und Weise der Tathandlung war es daher letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass keine konkrete Lebensgefahr eintrat.

Zudem hat sich der Angeklagte des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB schuldig gemacht.

Er hat hierbei auch die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Ziffer 1 und 2, 2. Alt. StGB erfüllt, da er mit dem Messer ein gefährliches Werkzeug bei sich führte und dieses bei der Tat sogar verwendete. Er brachte die Polizeibeamten T2 und N zudem in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.

1. Der Angeklagte hat sich ferner des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 StGB schuldig gemacht.

Er hat sich aus einer Menschenmenge heraus an Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen beteiligt, die mit vereinten Kräften in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen wurden.

Er hat hierbei auch die Regelbeispiele des § 125a Ziffer 2 und 3 StGB erfüllt, da er mit dem Messer ein gefährliches Werkzeug bei sich führte und dieses bei der Tat sogar verwendete. Er brachte die Polizeibeamten T2 und N in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung.

2. Der Landfriedensbruch tritt auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 StGB hinter die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB oder den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1, 2 StGB zurück.

Nach § 125 Abs. 1 StGB tritt der Landfriedensbruch nur dann zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Zwar greift die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vorliegt. Maßstab für den nach § 125 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrahmen der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125a S. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH NStZ 2011, 576 (577)).

Einen höheren Strafrahmen sehen jedoch weder §§ 223, 224 StGB noch § 113 Abs. 1, 2 StGB vor.

a) § 224 StGB sieht für die gefährliche Körperverletzung einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

b) § 113 Abs. 2 StGB sieht in besonders schweren Fällen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Sämtliche Tathandlungen, die im Rahmen des § 125 StGB vorgenommen werden, stellen eine einheitliche Tat dar (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 125a Rn. 11).

Die unter E. I. – III. genannten Tatbestände stehen daher zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).

Die 1. Strafkammer hat auch geprüft, ob der Angeklagte bei Tatbegehung voll schuldfähig war. Dabei haben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB ergeben.

Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des 1. Eingangsmerkmals des § 20 StGB lag nicht vor. Insbesondere stand der Angeklagte, ausweislich des durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführten Gutachtens der Rechtsmedizin C vom 09.05.2012, zur Tatzeit weder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, noch hatte er Alkohol konsumiert.

Ebenso wenig lag eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer Affekttat vor. Der Angeklagte war zwar emotional angespannt, als er die Polizeibeamten attackierte, er hatte sich aber schon vor dem Tatgeschehen gedanklich mit der Situation in C und dem möglichen Einsatz eines Messers beschäftigt. Zum einen fuhr er ganz bewusst von Hessen zu der Demonstration nach C, obwohl er wusste, dass dort die aus seiner Sicht anstößigen Karikaturen gezeigt würden. Und zum anderen hatte der Angeklagte sich bereits im Vorfeld mit einem Messer bewaffnet. Diese gedankliche Vorbefassung des Angeklagten schließt einen Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung regelmäßig aus. Zudem zeigte der Angeklagte auch kein affekttypisches Nachtatverhalten, wie z.B. Erinnerungslücken oder eine schockartige Erschütterung über die Tat.

Anhaltspunkte für das Vorliegen des 3. Eingangsmerkmals sind ebenso wenig gegeben.

Schließlich liegt auch keine Persönlichkeitsstörung im Sinne der schweren seelischen Abartigkeit (4. Eingangsmerkmal) vor. An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen des Angeklagten zu seinen Motiven und zu seiner heutigen Einstellung zur Tat nichts. Denn auch aus den dort geäußerten Drohungen und religiös-fundamentalistischen Aussagen spricht lediglich eine entsprechende Akzentuierung der Persönlichkeit des Angeklagten. Eine Persönlichkeitsstörung, die in ihren Wirkungen einer krankhaften seelischen Störung gleichzusetzen wäre, ist in der Einstellung des Angeklagten nicht zu sehen. Denn die Aussagen folgen unter Zugrundelegung seiner religiösen Überzeugungen grundsätzlich einer inneren Logik. Dabei negiert der Angeklagte u.a. durch die Ankündigung weiterer Mordanschläge gegen staatliche Funktionsträger und durch die Aussage, für die nichtmuslimische Bevölkerung Deutschlands habe er nur Hass und Verachtung übrig, bis auch der letzte zum islamischen Glauben konvertiert sei, grundrechtlich garantierte Menschenrechte. Der Angeklagte ist der Überzeugung, zur Durchsetzung seiner persönlichen religiösen Anschauungen zur Anwendung von Gewalt – bis hin zum Mord – gegenüber anderen nicht nur legitimiert, sondern sogar berufen zu sein. Aus diesen Äußerungen spricht daher eine gefestigte rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten, der seine eigenen fundamentalistischen Anschauungen zur einzigen Legitimationsgrundlage für sein Handeln macht.

Zudem war der Angeklagte erkennbar bei Tatausführung zu jeder Zeit steuerungsfähig. Dies zeigt sich bereits daran, dass er sofort vom zunächst angegriffenen Zeugen y2 abgelassen hat, als dieser Gegenwehr zeigte, um sich im Anschluss gezielt einem Beamten zuzuwenden, der offensichtlich unbewaffnet war.

Aufgrund der Zurückverweisung hatte die 1. Strafkammer über die Strafzumessung neu zu befinden. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Gemäß § 52 Absatz 2 StGB ist hier grundsätzlich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet.

§§ 223, 224 StGB sehen für die gefährliche Körperverletzung als Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 125a S. 1 StGB sieht für den besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs ebenfalls einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Der Strafrahmen des § 113 Absatz 2 StGB, der für den besonders schweren Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ist demgegenüber die mildere Strafandrohung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 StGB).

Für die Anwendung eines milderen Strafrahmens bestand kein Anlass. Denn bei der anzustellenden Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die für ihn sprechenden nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 224 Absatz 1 StGB unangemessen hart erscheinen würde, oder die Regelwirkung des besonders schweren Falls nach § 125a StGB entkräftet wäre.

Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt,

dass er sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt, nämlich bereits vor dem Haftrichter, umfassend geständig eingelassen und so das Verfahren verkürzt hat,

  • dass er nicht vorbestraft ist,
  • dass das Strafverfahren mittlerweile bereits lange andauert und er sich seit rund 21 Monaten in Untersuchungshaft befindet,
  • dass er als Erstverbüßer erhöht haftempfindlich ist,
  • dass er sich aufgrund seiner religiösen Überzeugungen bezüglich des Verbots, den Propheten Mohamed bildlich darzustellen, bei der Tatausführung in einem erhöhten Erregungszustand befunden hat, wenngleich auch zu berücksichtigen ist, dass er nach C gereist ist, obwohl ihm bewusst war, dass dort die Karikaturen gezeigt werden sollten, und
  • dass die gewalttätigen Ausschreitungen in ein gruppendynamisches Geschehen eingebettet waren.

Diesen strafmildernden Gesichtspunkten standen aber erhebliche Gründe gegenüber, die gegen den Angeklagten sprechen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt,

dass er durch die Tat zwei Beamte schwer verletzt hat und zusätzlich einen weiteren Beamten verletzen wollte,

  • dass er dabei sowohl bezüglich der Körperverletzungen, als auch bezüglich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des Landfriedensbruchs jeweils zwei Tatbestandsalternativen bzw. Regelbeispiele verwirklicht hat,
  • dass die Tatfolgen überaus erheblich waren, wobei bei beiden Geschädigten bis heute Wesensveränderungen bzw. ein erhöhtes Misstrauen im beruflichen und privaten Bereich verblieben sind, die unter anderem dazu führen, dass die Geschädigte N bis heute keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzt,
  • und dass die Tat Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten ist, die Andersgläubigen und Andersdenkenden grundlegende Menschenrechte abspricht, wie sich insbesondere in den Erklärungen des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20.01.2014 gezeigt hat. Seine dortigen Ausführungen zu seinen Motiven für die Tat und bezüglich seiner heutigen Einstellung zu seiner Tat zeigen, dass der Angeklagte grundlegende Wert- und Rechtsvorstellungen wie Religions- und Meinungsfreiheit, Unverletzlichkeit der Person und der Gesundheit, sowie Herrschaft des Rechts bzw. Rechtsstaatlichkeit nicht nur nicht teilt, sondern aggressiv ablehnt und dabei auch für die Zukunft Straftaten bis hin zum Mord ankündigt.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann nochmals sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Dabei ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in der Gesamtschau die für ihn sprechenden Umstände derart überwiegen, dass eine Überschreitung der Hälfte des konkreten Strafrahmens (5 Jahre und 3 Monate) notwendig ist.

Insgesamt gelangte die Kammer im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände daher zu einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Absatz 1, 465 StPO.


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