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SARS-CoV-2-QuarV für Rückkehrer aus Risikogebieten – Verhältnismäßigkeit

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 61/21 – Beschluss vom 26.04.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin befand sich ab dem 14. April 2021 in G und reiste am 25. April 2021 zunächst zu ihrem Lebensgefährten nach E. Von dort plant sie, am 28. April 2018 zu ihrer Hauptwohnung im Land Brandenburg zu reisen. Sie wendet sich sowohl in der Hauptsache als auch im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Pflicht, sich nach ihrer Wiedereinreise für einen Zeitraum von zehn Tagen absondern zu müssen, gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 3. Februar 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 14]), zuletzt geändert Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 38]) – SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung – SARS-CoV-2-QuarV.

§ 1 SARS-CoV-2-QuarV lautet:

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuft war (Risikogebiet), sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Zeitraum der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in den jeweiligen Zeiträumen nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

SARS-CoV-2-QuarV für Rückkehrer aus Risikogebieten - Verhältnismäßigkeit
(Symbolfoto: Von Horth Rasur/Shutterstock.com)

Die SARS-CoV-2-QuarV verstoße gegen höherrangiges Recht. Als Verordnungsermächtigung komme für Absonderungen nur § 32 i.V.m. §§ 28 und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Betracht. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG lägen jedoch nicht vor, da es sich bei Einreisenden aus Risikogebieten nicht pauschal um Ansteckungsverdächtigte handele und die Verordnung keine Einzelfallprüfung vorsehe. Vielmehr definiere die Verordnung in pauschaler Form selbst, wer im Fall von COVID-19 als Ansteckungsverdächtiger anzusehen sei und regele damit eine abstrakt-generelle Erweiterung des Personenkreises, die wesentlich und allein dem Gesetzgeber vorbehalten sei. Darüber hinaus verstoße aber auch bereits die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, da sie zu einer Freiheitsentziehung ermächtige und es am Richtervorbehalt fehle. Der Abgesonderte dürfe seine Unterkunft nicht mehr verlassen und seine Bewegungsfreiheit sei nach jeder Richtung aufgehoben. Der „juristische Zwang“ sei ausreichend, um eine Freiheitsentziehung annehmen zu können. Es werde mit § 1 SARS-CoV-2-QuarV auch gegen primäres Unionsrecht verstoßen. Entgegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV sei der Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten verletzt und die Regelung diskriminiere zudem Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten. In der nach der Lage des Risikogebietes im Inland oder im Ausland differenzierenden Regelung liege zudem eine partielle Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten, da die Absonderungspflicht für Einreisende nach Brandenburg aus inländischen Gebieten, in denen die Inzidenzwerte vergleichbar oder höher seien als in (ausländischen) Risikogebieten, nicht gelte. Letzteres begründe auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug von § 1 SARS-CoV-2-QuarV bis zu einer Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffenen Vorschriften des § 1 SARS-CoV-2-QuarV. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die dort geregelte Absonderungspflicht sie betrifft und sie jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen kann.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.

Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 5. März 2021 – OVG 11 S 26/21 –, EA S. 7f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 – 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Es kann offenbleiben, ob sich die SARS-CoV-2-QuarV als voraussichtlich rechtmäßig erweist (dazu 2.1.), weil zumindest eine Folgenabwägung ergibt, dass sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht als dringend geboten erweist (dazu 2.2.) (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 –, Rn. 26, juris).

2.1. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind als offen anzusehen.

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist insbesondere zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als internationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG ist, uneinheitlich (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 3 MR 51/20 -, Rn. 14 juris, sowie darauf bezugnehmend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2020 – 8 B 2765/20.N -, Rn. 15 – 16, juris). Auch das BVerfG hat die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in der Hamburger CoronaVV 2 enthaltenen Quarantänebestimmungen als offen angesehen (Beschluss vom 18.06.2020 – 1 BvQ 69/20 -, juris). Eine hinreichend verlässliche Klärung ist angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich.

Allerdings ist eine Verfassungswidrigkeit der auf §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 1, 32 Satz 1 IfSG gestützten SARS-CoV-2-QuarV wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht wahrscheinlich (zur Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen im IfSG siehe zuletzt OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 – 13 MN 170/21 –, juris Rn. 20). Es spricht einiges dafür, dass die vorliegende Regelung sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, da von § 1 SARS-CoV-2-QuarV nur diejenigen erfasst werden, die sich in einem bestimmten Zeitraum in einem Gebiet aufgehalten haben, dass als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG eingestuft war, und Rückkehrer aus einem solchen Gebiet Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 – 13 MN 170/21 – , juris Rn. 27 ff.).

Ansteckungsverdächtiger in diesem Sinne ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist (anders die abweichende Formulierung in § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Tierseuchengesetzes – TierSG – zur Legaldefinition des ansteckungsverdächtigen Tieres). Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme ‚geradezu aufdrängt‘. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 31 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 – 13 MN 170/21 –, juris Rn. 30).

Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, ‚flexiblen‘ Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Es ist erforderlich, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen ist. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, juris Rn. 33). Allerdings hat der Gesetzgeber in § 32 Satz 1 IfSG den Erlass von Rechtsverordnungen und damit von abstrakt-generellen Regelungen vorgesehen. Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlungstätigkeit kann vom Verordnungsgeber infolgedessen nicht erwartet werden. Wohl aber hat er seine Regelungen, die nur unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, erlassen werden können, auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 – 13 MN 170/21 –, juris Rn. 32).

Nach der Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts (RKI) besteht für die Rückkehrer aus Risikogebieten ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr (siehe auch ausdrücklich §§ 2 Nr. 17, 36 Abs. 8 Satz 1 IfSG). Das RKI nimmt die Einstufung nicht allein anhand von Infektionszahlen, sondern unter Berücksichtigung diverser Faktoren vor. Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über- oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt (Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 –, Rn. 28, juris, m.w.N. sowie die Informationen des RKI, Stand 16. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche 2020 hier insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt. Die Karte enthält Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate. Für Bewertungsschritt 2 liefert außerdem das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.) (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Dieses Vorgehen stützt die – einer regelmäßigen Überprüfung unterliegende, zuletzt am 24. April 2021 angepasste – Ausweisung von Risikogebieten auf eine hinreichend aussagekräftige Tatsachengrundlage (so bereits OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2021 – 13 MN 170/21 –, juris Rn. 33 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE -, juris Rn 81). Der Verweis der Antragstellerin auf ältere Rechtsprechung des OVG Niedersachsen verfängt nicht, da nach der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Regelung alle aus dem Ausland Einreisenden als Ansteckungsverdächtige angesehen wurden, ohne auf die oben zitierte Risikobewertung zurück zu greifen (OVG Niedersachsen vom 11. Mai 2020 – 13 MN 143/20 –, juris Rn. 30 ff.).

Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragstellerin drängt es sich jedenfalls nicht auf, dass der Antragsgegner mit der Ausgestaltung der Absonderungspflicht gegen Art. 104 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG verstößt. Das Recht der Freiheit der Person ist nach dieser Vorschrift nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch formelles Gesetz eingeschränkt werden, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Ein solches Gesetz kann in § 30 IfSG erblickt werden, was – wie oben dargestellt – im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird. Jedenfalls aber drängt es sich nicht auf, dass die Ermächtigung zur Regelung der Absonderungspflicht einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Absonderung eine Freiheitsentziehung darstellte, für die der Richtervorbehalt gilt. Art. 104 GG unterscheidet zwischen freiheitseinschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Freiheitsentziehungen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG, für die ein Richtervorbehalt gilt, setzen einen erhöhten Grad der Eingriffsintensität voraus. Dass dieser Grad hier erreicht ist, ist jedenfalls nicht offensichtlich der Fall und bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dagegen spricht jedenfalls, dass die Absonderung die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraussetzt und mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit begründet. Eine über die Rechtspflicht zur Anwesenheit in der Unterkunft hinausgehende, unmittelbarem Zwang vergleichbare Beschränkung der Bewegungsfreiheit stellt auch § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-QuarV nicht dar (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 – Vf. 59-VII-20 –, juris Rn. 42 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020, – 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 41; Entwurf zum Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 19. Januar 2021, BT-Drs. 14/2530, S. 75). Soweit ein Verstoß gegen die Absonderungspflicht gemäß § 4 SARS-CoV-2-QuarV bußgeldbewehrt ist, kann dies zwar eine psychische Zwangswirkung auf die Betroffenen ausüben. Dies setzt jedoch voraus, dass die psychische Zwangswirkung in Ausmaß und Wirkungsweise einem unmittelbaren physischen Zwang vergleichbar ist. Andernfalls ließe sich der Schutzbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit vom Schutzbereich des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit abgrenzen (vgl. Bayerischer VfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 – Vf. 59-VII-20 –, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020, – 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 43, OVG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 1 B 386/20 -, juris Rn. 63; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 15 E 1967/20 –, juris Rn. 35; Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 1. Auflg. 2020, § 2 Rn. 209 ff.)

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Die Unverhältnismäßigkeit der hier angegriffenen Verordnungsregelung hat die Antragstellerin im Übrigen nicht gerügt und sie ist vor der zweifellos gegebenen Geeignetheit der Mobilitätseinschränkung, der nicht ohne weiteres erkennbaren Gegebenheit von gleich geeigneten Maßnahmen mit geringerer Grundrechtsbeeinträchtigung und vor dem Hintergrund der von der Pandemie ausgehenden Gefahren für das Leben zahlreicher Menschen auch nicht offenkundig.

Ebenso wenig drängt sich dem Senat bei summarischer Prüfung eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung zwischen Reiserückkehren aus internationalen Risikogebieten und Daheimgebliebenen auf, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 20. November 2020 (13 B 1770/20.NE, juris Rn. 40) angenommen hat. Eine derartige Ungleichbehandlung lässt sich nicht mit einem bloßen Vergleich der Inzidenzzahlen des Staates, aus dem die Einreise erfolgt, und derjenigen (eines anderen Landkreises oder Bundeslandes) im Inland ableiten, in dem die von der Quarantänemaßnahme betroffene Person ihren Wohnsitz nicht hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die bei summarischer Prüfung grundsätzlich als belastbar anzusehende Ausweisung von internationalen Risikogebieten nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf der Grundlage einer bereits oben dargestellten zweistufigen Bewertung erfolgt. Dabei kann beispielsweise auch auf die Gefahr einer Verbreitung von Virusmutationen eingegangen werden, die durch Mobilität aus dem Ausland größer sein kann.

Aber auch im Übrigen kann die Situation im Inland nicht ohne weiteres mit der Situation im ausländischen Risikogebiet verglichen werden. Die im Inland verbleibende Bevölkerung unterliegt zahlreichen Einschränkungen, unter anderem durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und darüber hinaus landesrechtliche Verordnungen, in Brandenburg die Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 6. März 2021 (SARS-CoV-2-EindV). Darauf, dass qualitativ Entsprechendes für das Ausland gilt, hat der inländische Normgeber keinen Einfluss. Darüber hinaus unterscheidet sich das Bewegungs- und damit Kontaktprofil von Auslandsreisenden jedenfalls typischerweise von dem im Inland verbliebener Bürger. Durch die oftmals stärkere Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, öffentlicher Infrastruktur (Flughäfen, Beherbergungsbetriebe) und die bei Auslandsreisen oft eintretende Kontaktaufnahme mit Personen, die nicht dem alltäglichen Umfeld entstammen, ist das Verhalten von Auslandsreisenden typisierbar eher gefahrengeneigt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 520/20 –, Rn. 41, juris).

Die Regelungen der SARS-CoV-2-QuarV für Rückkehrer aus Risikogebieten ergänzen zudem die für das Inland geltenden Regelungen u.a. der SARS-CoV-2-EindV und stellen damit eine Komponente des Gesamtkonzepts dar, mit dem der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen in einen Bereich zurückdrängen will, in dem die Nachverfolgung der Infektionsketten wieder möglich wird.

Die Regelungen in § 1 SARS-CoV-2-QuarV verstoßen, soweit dies bei summarischer Prüfung feststellbar ist, auch nicht gegen europarechtliche Regelungen. Es ist bereits fraglich, ob für die Bestimmung von Absonderungsvorschriften für in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates Einreisende der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV eröffnet ist. Diese Vorschrift verlangt vor dem Hintergrund der Supranationalität der EU vor allem die Beachtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen. Mit der Aufnahme des Gebots zur Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten verdeutlichen die Vertragsparteien, dass trotz des geschwundenen Einflusses einzelner Staaten auf Entscheidungen im Rat alle Mitgliedstaaten vor den Verträgen als gleich zu gelten haben. Aus dem Achtungsgebot ergibt sich eine Pflicht der Unionsorgane, bei der Anwendung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe oder ihres Einflusses gleich zu behandeln (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV und dazu Callies/Ruffert-Puttler, EUV/AEUV, 5. Auflg. 2016, Art. 4 EUV, Rn. 12). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auf eine unzulässige „partielle Diskriminierung“ von Staatsangehörigen aus anderen EU-Mitgliedsländern verweist, weil jedenfalls davon auszugehen sei, dass in Deutschland lebende EU-Ausländer öfter aus dem Ausland wieder einreisen werden als Deutsche, verfängt auch dies nicht. Wie die Antragstellerin selbst einräumt, werden Deutsche und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten bereits nicht unterschiedlich behandelt. Auch ist weder durch die Antragstellerin dargelegt worden noch sonst ohne weiteres ersichtlich, dass die angegriffene Vorschrift des § 1 SARS-CoV-2-QuarV aus dem Ausland rückreisende Deutsche faktisch seltener betreffen würde, als Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten (dazu, dass die angegriffene Absonderungspflicht voraussichtlich auch nicht gegen Art. 21 EUV verstößt, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 2021 – 1 S 872/21 –, Rn. 73, juris, unter Verweis auf „Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11689-2020-REV-1/de/pdf), die der unionsweiten Koordinierung der Maßnahmen der Pandemiebekämpfung dient, und insbes. dort. Empfehlung Nr. 17).

2.2. Jedenfalls im Rahmen der Folgenabwägung kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 1 SARS-CoV-2-QuarV nach den oben dargelegten Maßstäben nicht in Betracht.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte ein später zu erhebender Normenkontrollantrag Erfolg, müsste sich die Antragstellerin bei der Rückkehr von ihrer Reise in häusliche Quarantäne begeben, wenn Griechenland zu diesem Zeitpunkt vom RKI noch als Risikogebiet für eine Infektion mit dem Coronavirus eingestuft wäre. Dies würde deren Berufsfreiheit, gegebenenfalls ihr Grundrecht auf Freizügigkeit und ihre allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Freiheit ihrer Person einschränken und könnte zu Erschwernissen in der Alltagsbewältigung und in der Berufsausübung führen, allerdings für einen vorab planbaren Zeitraum (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 SARS-CoV-2-QuarV).

Würde der Senat die im geplanten Zeitraum der Einreise der Antragstellerin nach Brandenburg am 28. April 2021 für sie noch bis zum Ablauf der Zehntagesfrist fortgeltende (vgl. § 5 Abs. 1 SARS-CoV-2-QuarV) Absonderungspflicht außer Vollzug setzen, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte die Antragstellerin zwar die mit den Schutzmaßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen vermeiden. Dies würde aber auch für alle anderen Personen gelten, die von Aufenthalten auch aus anderen, teilweise mit sehr viel höheren Inzidenzwerten als Griechenland belasteten Ländern zurückkehren. Dadurch würde ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners in seiner Wirkung deutlich reduziert. Die Möglichkeit, eine geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt (Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2020 – OVG 11 S 122/20 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 520/20 –, juris Rn. 47). Der gegenwärtige Stand des Infektionsgeschehens erfordert jedoch ein sofortiges effizientes Handeln, um die gegenwärtig hohen Infektionszahlen zu senken und einer Überlastung des Gesundheitssystems wirksam begegnen zu können. Dass das Infektionsgeschehen in Deutschland erneut weit fortgeschritten ist, wird unter anderem durch die täglichen Lageberichte des RKI verdeutlicht, wonach aktuell weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten ist und auch die Zahl der Patienten in intensivmedizinischer Behandlung weiter steigt (Lagebericht vom 21. April 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-21-de.pdf?__blob=publicationFile).

Bei einer Gesamtschau überwiegt danach das staatliche Schutzinteresse gegenüber den Interessen der Antragstellerin, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die für sie eintretenden Beschränkungen über den Regelfall hinaus gehende Erschwernisse bedeuten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung bereits mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, so dass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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