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SAT-Schüsselentfernung – ausreichende Kabelnetzprogramme

AG Frankfurt

Az: 33 C 663/09

Urteil vom 20.08.2009


Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Dach der Liegenschaft … Frankfurt am Main installierte Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagten, die türkischer Herkunft sind, mieteten von der Klägerin, eine gewerbliche Großvermieterin, mit schriftlichem Mietvertrag (Bl. 5-17 d. A.) eine mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattete Wohnung in Frankfurt am Main. Gemäß § 1 Abs. 5 des schriftlichen Mietvertrages bedarf die Anbringung einer Parabolantenne der Erlaubnis der Klägerin. Dennoch installierten die Beklagten ohne eine solche Erlaubnis auf dem Dach der Liegenschaft eine Parabolantenne. Auf das der Klage beigefügte Lichtbild (Bl. 18 d. A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin forderte die Beklagten im Dezember 2008 wiederholt und vergeblich auf, die Antenne zu entfernen.

Die Klage ist den Beklagten am 01.04.2009 zugestellt worden.

Die Klägerin behauptet, sie sei erst im November 2008 auf die auf dem Dach installierte Parabolantenne aufmerksam geworden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, die auf dem Dach der Liegenschaft … installierte Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, sie hätten die Parabolantenne – gerechnet von April 2009 – bereits vor knapp 4 ½ Jahren aufgestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Parabolantenne im Rahmen der von ihr im Abstand von 6 bis 12 Wochen durchzuführenden Besichtigungen der Liegenschaft bereits wenige Zeit nach der Installation bemerkt habe bzw. hätte bemerken müssen. Die Beklagten berufen sich daher auf Verwirkung und erheben zugleich die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne, § 541 BGB.

Die Voraussetzungen des § 541 BGB liegen vor. Die ohne Erlaubnis erfolgte Installation der Parabolantenne ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Die erforderliche Abmahnung ist erfolgt.

Die Beklagten haben auch trotz ihrer türkischen Herkunft keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Genehmigung der Antenne. Das Grundrecht der Beklagten auf Informationsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) tritt hinter dem Eigentumsrecht der Klägerin (Art. 14 Abs. 1 GG) zurück. Die Wohnung verfügt über einen Breitbandkabelanschluss. Es ist allgemein, d. h. aus allgemein zugänglichen … Quellen ( http://www…..html ) bekannt, dass der in Hessen ansässige Kabelnetzbetreiber U GmbH eine Vielzahl türkischsprachiger Sender anbietet. Gleiches gilt für die Deutsche T AG mit ihrem Angebot T-H Entertain ( http://… ). Ob die Beklagten darüber hinaus, auf die Internetangebote türkischer Sender (Livestream und Videostream) verwiesen werden können, bedarf daher keiner Entscheidung. Dass die Angebote der U GmbH und der Deutsche T AG mit Kosten verbunden sind, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Denn der Mieter hat keinen Anspruch auf die kostengünstigste Möglichkeit des Empfangs von Heimatsendern. Nur dann, wenn eine Zugangsmöglichkeit derart kompliziert, mühselig oder teuer ist, dass dies schlechterdings einer Zugangsverweigerung gleichkäme, ist der Grundrechtsschutz tangiert (ähnlich: LG München I, WuM 2004, 659).

Der klägerische Anspruch ist auch nicht verjährt, §§ 194, 195, 199 BGB. Dass die Klägerin bereits vor dem Monat November 2008 zu einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von der Installation der Antenne erlangte, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Für einen Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 BGB (grob fahrlässige Unkenntnis) vor dem Schluss des Jahres 2006 bestehen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagten können die Antenne frühestens Mitte/Ende Oktober 2004 installiert haben. Das Nichtbemerken der Parabolantenne und das Nichtausfindigmachen der Mieter, die sie installiert haben, innerhalb eines Zeitraumes von 14 Monaten, mag ein für einen gewerblichen Großvermieter, der Hausmeister beschäftigt, fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig sein.

Die Voraussetzungen der Verwirkungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Denn Über den bloßen Zeitablauf hinaus müssen für die Annahme der Verwirkung weitere Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Beklagten begründen, die Entfernung der Parabolantenne würde nicht mehr geltend gemacht werden. Solche Umstände haben die Beklagten jedoch nicht vorgetragen.

Doch selbst wenn den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Verjährung bzw. der Verwirkung als erheblich betrachtete, änderte dies an der Begründetheit der Klage nichts. Denn die Beklagte haben für ihre Behauptung, sie hätten die Parabolantenne bereits vor 4 ½ Jahren installiert, keinen Beweis angeboten. Die persönliche Anhörung der Beklagten (§ 141 ZPO) zu Beweiszwecken war nicht angezeigt. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass sie zu einem Angebot des Zeugenbeweises (etwa Freunde oder Bekannte, die die Beklagten besucht haben) nicht in der Lage seien.

Ein Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO war den Beklagten nicht zu gewähren. Dem Beklagtenvertreter ist zu dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt worden, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Dass er zu einer sofortigen Erklärung nicht in der Lage ist – nur dann ist einer Partei eine Schriftsatzfrist zu gewähren – hat der Beklagtenvertreter nicht dargelegt. Im Übrigen haben die Beklagten auch in ihrem Schriftsatz vom 14.07.2009 nichts Erhebliches vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.700,00 Euro festgesetzt, §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Bei der Klage auf Beseitigung einer Parabolantenne ist sowohl auf das Interesse an der Beseitigung der optischen Beeinträchtigung (hier: 1.500,00 Euro) als auch auf die Kosten der Beseitigung (hier: 200,00 Euro) abzustellen.

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