Bayerisches Oberstes Landgericht
Az.: 2 Z BR 92/00
Beschluss vom 30.11.2000
Vorinstanzen:
LG München I – Az.: 1 T 15331/99
AG München – Az.: 483 UR II 229/99 WEG/4
BESCHLUSS
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 30. November 2000 in der Wohnungseigentumssache wegen Beseitigung u.a., beschlossen:
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage, in der dem Antragsgegner eine Wohnung im 2. Obergeschoß gehört. Das Anwesen der Gemeinschaft verfügt zum Empfang von Fernsehprogrammen über eine herkömmliche Hausantenne. Ferner ist ein Kabelanschluß bis zum Hauseingang vorhanden. Von dort aus können die einzelnen Eigentümer nach Bedarf ihre Wohnungen auf eigene Kosten an das Kabelnetz anschließen. An der innenhofseitigen Außenwand der Wohnung des Antragsgegners ist ein von der Fassade abstehendes Abluftgerät angebracht. In der Eigentümerversammlung vom 25.5.1998 wurde folgender einstimmiger Beschluß gefaßt:
Die WEG genehmigt bis auf Widerruf (Anbringung einer gemeinsamen SAT-Antenne auf dem Antennenmast) die Anbringung einer SAT-Antenne nur in der Planarversion, befestigt am Fenster direkt, da Instandhaltungsverpflichtung vom jeweiligen Wohnungseigentümer selbst, in der Ausführung wie beim Miteigentümer Herrn F . … Diese Ausführungsart ist verbindlich für alle SAT-Antennen-Aufsteller (Maße ca. 36 cm x 36 cm) und betrifft auch nur die innenhofseitige Anbringung, eine straßenseitige Montage ist nicht gestattet.
Im Haus 118 im 2. Stock rechts … ist ein Außenmauerdurchbruch geschaffen worden und ein Gerät eingebaut worden. Die WEG stellt fest, daß hierzu keine Genehmigung der WEG vorliegt.
(Beschädigung und Zerstörung von gemeinschaftlichem Eigentum in einer Fassadentragwand, bauliche Veränderung, die eine 100 %-ige Zustimmung aller Eigentümer bedarf vor Ausführung und eine Abgeltung an die WEG).
Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, bei der Hausverwaltung einen Antrag zur nachträglichen Genehmigung zu stellen, unter Auflagenerfüllung der WEG, wie die Übermittlung einer statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Statikers sowie eine Haftungsfreistellung der WEG bzw. einer Rückbauverpflichtung bei Verkauf der Wohnung. Bis zu einer Beschlußfassung in der nächsten Eigentümerversammlung erfolgt ausdrücklich nur eine Duldung, die jederzeit widerrufen werden kann.
Der Beschluß wurde bestandskräftig.
Nach der Beschlußfassung brachte der Antragsgegner an der innenhofseitigen Außenwand seiner Wohnung eine runde (Satelliten-) Parabolantenne an, die nicht der in der Versammlung beschlossenen sogenannten Planarversion entspricht. Eine Genehmigung für die Anbringung liegt nicht vor.
Auf Antrag der Wohnungseigentümer hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, die Satellitenschüssel und das Abluftgerät an der Innenhoffassade zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde, die nach der am 25.7.2000 bewirkten Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses vom 13.7.2000 mit am 8.8.2000 fristgerecht beim Beschwerdegericht eingegangenem Schriftsatz vom 4.8.2000 eingelegt wurde (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 FGG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG), ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner müsse die angebrachte Antennenanlage beseitigen. Diese widerspreche den Vorgaben des in der Eigentümerversammlung gefaßten bestandskräftigen Beschlusses. Dessen Regelungsgehalt sei dahin zu interpretieren, daß andere Satellitenantennen als die in Planarversion des Miteigentümers F. nicht angebracht werden dürften. Der Beschluß wirke für und gegen alle Miteigentümer. Wegen dessen Inhalts und der eingetretenen Bindungswirkung komme es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern ein gesetzlicher Anspruch auf Beseitigung der Antenne, etwa wegen optischer Beeinträchtigung der Hausfassade, zustehe. Es sei daher auch nicht von Belang, daß die Antenne des Antragsgegners für sich allein betrachtet optisch nicht mehr beeinträchtige als eine Antenne in Planarversion.
Der Beschluß sei nicht nichtig. Dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners werde ausreichend Rechnung getragen. So sei die Anbringung von Antennenanlagen gestattet. Es sei nicht substantiiert dargetan, daß die erlaubte Ausführungsart nur den Empfang eines verminderten Programmangebots gegenüber der vom Antragsgegner gewählten Antenne erlaube. Von bestimmten Voraussetzungen könnten die Wohnungseigentümer die Anbringung von Antennenanlagen abhängig machen. Es erscheine zweckmäßig und nachvollziehbar, wenn zumindest eine einheitliche Art der Ausführung vorgeschrieben werde. Der Gemeinschaft sei es erlaubt, auf ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlage hinzuwirken, um die optische Gesamtbeeinträchtigung abzumildern. Willkürlich sei dies ebensowenig wie die Entscheidung, eine das Gemeinschaftseigentum weniger belastende Art der Installation vorzuschreiben. Außerdem sei es zumutbar, sich zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses des bis zum Hauseingang verlegten Kabelanschlusses zu bedienen.
Mißbräuchlich sei das Beseitigungsverlangen auch nicht deshalb, weil nur der Antragsgegner allein in Anspruch genommen werde. Unwidersprochen seien alle betroffenen Eigentümer belangt worden und alle Antennen bis auf eine (neben der des Antragsgegners) entfernt. Wegen der noch vorhandenen werde unwidersprochen das Vollstreckungsverfahren betrieben.
Der Antragsgegner sei auch zur Beseitigung des Abluftgeräts verpflichtet. Nach dem Sinn und Zweck des Eigentümerbeschlusses dürfe das Abluftgerät auf Dauer nur dann verbleiben, wenn der Antragsgegner die im Beschluß gesetzten Auflagen erfülle und damit eine nachträgliche Genehmigung des Geräts ermögliche. Der Beschluß sei in Bestandskraft erwachsen und damit für den Antragsgegner verbindlich. Einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung unter Erfüllung der beschlossenen Auflagen habe der Antragsgegner nicht gestellt. Der gefaßte Beschluß sei auch nicht nichtig. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, das Gerät sei dort bereits über 15 Jahre angebracht. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung hätte bereits im Beschlußanfechtungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Mit dem Einwand der Verwirkung könne der Antragsgegner nicht mehr gehört werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Vorinstanzen haben den Antragsgegner zu Recht nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 823 Abs. 1, § 249 BGB zur Beseitigung der Satellitenschüssel und des Abluftgeräts und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet.
a) Hinsichtlich beider Einrichtungen liegt, wie das Landgericht zutreffend ausführt und was der Antragsgegner auch nicht angreift, ein bestandskräftiger, nämlich nicht nach § 23 Abs. 4 WEG für ungültig erklärter Eigentümerbeschluß vor. Die diesem vom Landgericht gegebene Auslegung, nämlich daß er das Anbringen anderer nicht einem bestimmten Muster entsprechender Satellitenanlagen verbindlich verbietet und das ohne zustimmenden Beschluß an der Außenmauer angebrachte Abluftgerät nur unter Auflagen und Bedingungen duldet, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hätten erfüllt werden müssen, jedoch nicht erfüllt wurden, wird vom Senat geteilt.
b) Der Beschluß ist nicht nichtig, weder in bezug auf die Regelung des Fernsehempfangs (1) noch in bezug auf die Voraussetzungen für die Genehmigung eines außenwandigen Abluftgeräts (2) .
(1) Der Beschluß der Wohnungseigentümer wirkt sich auf die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit des Antragsgegners aus (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG). Denn der Grundrechtsschutz erstreckt sich auf die Anbringung der zum Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Anlagen (grundlegend BVerfGE 90, 27/32 ff. = NJW 1994, 1147; BVerfG NJW 1993, 1252/1253; 1994, 2143; 1995, 1665/1666). Zwar geht die angegriffene Entscheidung davon aus, der Antragsgegner habe nicht substantiiert dargetan, daß die erlaubte Ausführungsart einer Satellitenantenne in Planarversion nur den Empfang eines verminderten Programms gegenüber den Empfangsmöglichkeiten der vom Antragsgegner angebrachten Antenne ermögliche. Ob dem nach dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 12 FGG) und der damit einhergehenden Pflicht, auf eine vollständige Aufklärung hinzuwirken (OLG Köln WM 1995, 343; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 87), gefolgt werden kann, mag dahinstehen. Denn nach der hier anzustellenden Abwägung gebührt den Interessen der Antragsteller an einem einheitlichen und unversehrten Fassadenbild der Vorrang.
aa) Allerdings ist dafür nicht ausschlaggebend, daß der Antragsgegner über eine herkömmliche Gemeinschafts-Dachantenne Programme, freilich in beschränkter Zahl, empfangen kann (vgl. BVerfG NJW 1995, 1666; enger noch BayObLG NJW-RR 1992, 17). Eine derartige Möglichkeit reicht bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht aus, dem Wohnungseigentümer eine zusätzliche Satellitenantenne zu verbieten.
bb) Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nach typisierender Betrachtungsweise ein überwiegendes Interesse des Hauseigentümers am Verbot von Parabolantennen dann gebilligt, wenn das Anwesen über eine Gemeinschaftssatelliten-Empfangsanlage oder einen Kabelanschluß verfügt (BVerfG NJW 1993, 1253; 1994, 1148; 1995, 1666). Das gegenständliche Anwesen verfügt nach den Feststellungen des Landgerichts über einen Kabelanschluß bis zum Hauseingang. Daß eine Installation bis zu der im z. Obergeschoß gelegenen Wohnung auf eigene Kosten des Antragsgegners unzumutbar sei, ist weder behauptet noch ersichtlich.
cc) Überdies gestattet der Eigentümerbeschluß vom 25.5.1998 die Anbringung einer Satellitenantenne in Planarversion nach vorgegebener Ausführung, montiert am Fenster der jeweiligen Wohnung. Die Gestattung ist zwar widerruflich, aber nur für den Fall, daß eine leistungsfähige gemeinsame Satellitenantenne angebracht wird. Damit besteht zusätzlich zum Kabel für den Antragsgegner ein Weg zur Informationsbeschaffung, ohne daß es im einzelnen darauf ankommt, ob die Planarversion weniger leistet als die vom Antragsgegner angebrachte Antenne. Der Verweis auf einen bestimmten Antennentyp in vorgegebener Anbringungsform ist nicht willkürlich, bezweckt er doch ein einheitliches Erscheinungsbild der Anlage und einen Ausschluß von Beschädigungen am Mauerwerk. Ob weitere oder gar alle Eigentümer tatsächlich von der Möglichkeit eines Antennenanschlusses in Planarversion Gebrauch machen, ist für die Frage eines einheitlichen Erscheinungsbildes unerheblich. Die Unversehrtheit des Gemeinschaftseigentums und die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes sind Gesichtspunkte, die zugunsten der Eigentümergemeinschaft in die Abwägung einbezogen werden dürfen (BVerfG aa0; Bärmann/Pick WEG B. Aufl. § 14 Rn. 34). Nicht zu beanstanden ist auch, daß die insoweit nach §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zuständige Wohnungseigentümerversammlung sich für eine von der Antenne des Antragsgegners abweichende Version ausgesprochen hat, ohne daß es darauf ankäme, ob deren Form das ästhetische Empfinden eines Betrachters ebenso stört. Willkürlich ist die Entscheidung für den anderen Antennentyp jedenfalls nicht, zumal dessen Befestigungsart das Gemeinschaftseigentum weniger belastet.
dd) Eine vom typischen Durchschnittsfall (BVerfG NJW 1993, 1253; OLG Frankfurt NJW 1992, 2490) abweichende Interessenlage ist hier nicht gegeben. Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat zwar einen Wohnsitz in der romanischen Schweiz, hält sich jedoch eigenen Angaben zufolge häufig im Inland auf. Die Notwendigkeit, ausländische Programme zu empfangen, um kulturelle und sprachliche Verbindungen zum Heimatstaat aufrechtzuerhalten, stellt sich nicht. Soweit der Antragsgegner sich durch langjährigen Auslandsaufenthalt oder Tätigkeit bei den Alliierten Streitkräften dem angelsächsischen Kulturkreis ebenso zugezogen fühlt wie dem deutschen, ist hierin schon deshalb kein ausschlaggebender Gesichtspunkt zu erblicken, weil zumindest in gleichem Ausmaß Identität mit seinem Heimatstaat fortbesteht. Dabei mag es offen bleiben, ob die kulturelle Identität eines Menschen Akt einer bewußten Wahl sein kann (siehe BVerfG NJW 1994, 2143). Ein derartiges Interesse wiegt naturgemäß ungleich geringer als das eines Ausländers, seine Kontakte zur Heimat zu pflegen und aufrechtzuerhalten (siehe auch OLG Hamm ZMR 1998, 188/190). Einen Anspruch, gerade ganz bestimmte englischsprachige Kanäle zu empfangen, besitzt der Antragsgegner nicht (BayObLG NZM 1999, 423). Insoweit genügt auch nicht der allgemeine Hinweis, er benötige „aus Gründen der Vermögensverwaltung“ bestimmte englischsprachige Sender. Ob die ins Feld geführte gewinnbringende Vermögensverwaltung Teil der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit darstellt und damit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG unterliegt (zum Berufsbegriff siehe nur Scholz in Maunz/Dürig GG Art. 12 Rn. 18) oder aber ausschließlich dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG zuzurechnen ist, kann offenbleiben. Denn einerseits zeigt schon der Schrankenvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß das Interesse der Wohnungseigentümer der Berufsausübung im Rahmen der Gemeinschaftsanlage Grenzen zu setzen berechtigt ist. Diese werden durch die im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gefaßten Beschlüsse nach §§ 21, 22 Abs. 1 WEG verfassungskonform gezogen. Andererseits erlaubt Art. 2 Abs. 1 GG die freie Entfaltung der Persönlichkeit nur, soweit dadurch nicht die Rechte anderer verletzt werden. Angesichts der vom Antragsgegner nicht näher dargelegten tatsächlichen Einbußen an Entfaltungsmöglichkeiten, bezogen auf seine vermögensverwaltende Beschäftigung, haben die Instanzgerichte eine Abweichung vom Durchschnittsfall auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen (§ 12 FGG) kommt nicht in Betracht. Denn die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ist durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten an der Sachaufklärung begrenzt (Bay0bLGZ 1971, 217/219 f.; 1984, 102/104; BayObLG NJW-RR 1997, 971/972). Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es sich um Vorgänge handelt, die zum unmittelbaren Lebensbereich eines Beteiligten gehören und einer Sachaufklärung von außen kaum zugänglich sind.
ee) Dem Antragsgegner verhilft schließlich auch sein Hinweis auf Art. 112 Abs. 2 BV nicht zum Erfolg. Der Vorbehalt allgemeiner Gesetze gilt für dieses Grundrecht in gleichem Umfang wie zu Art. 5 Abs. 1 GG (BayObLG NJW-RR 1992, 17).
ff) Zu Recht hat das Landgericht schließlich auch das Beseitigungsverlangen nicht als rechtsmißbräuchlich erachtet. Die dazu rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen binden das Rechtsbeschwerdegericht (Bay0bLGZ 1965, 212/215 und ständige Rechtsprechung). Die Einführung neuer Tatsachen, wie etwa des Umstands, mit Ausnahme des Antragsgegners würden andere Miteigentümer keineswegs auf Beseitigung von Parabolantennen in Anspruch genommen, ist nicht zulässig (Bay0bLGZ 1982, 309/317; 1984, 184/191 f. und ständige Rechtsprechung; Keidel/Kahl FGG § 27 Rn. 43).
(2) Der Beschluß, die Abluftanlage zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, ist nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts ebensowenig nichtig. Insbesondere kann dem darauf gestützten Beseitigungsverlangen nicht mit Erfolg der Einwand des Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Denn dieser Einwand, den der Antragsgegner aus dem langen Zeitablauf seit der Montage des Geräts herleitet, hätte durch Anfechtung innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG geltend gemacht werden müssen (BayObLG MDR 1978, 673; NJW-RR 1992, 15/16; OLG Düsseldorf OLGZ 1984, 289/293; Palandt/Bassenge WEG § 23 Rn. 15). Dies verlangen Gründe der Rechtssicherheit. Im übrigen besteht zu einer Durchbrechung der Bestandskraft auch regelmäßig kein Bedürfnis. Denn es ist Sache des Wohnungseigentümers, seine Interessen im Rahmen der Beschlußanfechtung zu wahren. Wenn der Antragsgegner also die im Eigentümerbeschluß gesetzten Bedingungen und Auflagen für die nachträgliche Genehmigung des Einbaus nicht zu erfüllen bereit war, hätte er dagegen nach § 23 Abs. 4 WEG vorgehen können und müssen. Im übrigen kommt eine gegenseitige „Aufrechnung“ mit baulichen Veränderungen, die auch andere Wohnungseigentümer vorgenommen haben sollen, nicht in Betracht. Dem Antragsgegner steht es frei, seinerseits Beseitigungsansprüche geltend zu machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (BayObLG ZMR 2000, 778; WE 1998, 149/150; Bärmann/Merle WEG § 22 Rn. 238). 3. Die Entscheidung des Landgerichts, dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.
Der Senat hält es für angemessen, dem in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).
Die mit den Vorinstanzen übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.