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Satellitenanlage – Eigentumswohnung – Beseitigung

AG Hannover

Az.: 464 C 8352/08

Urteil vom 01.04.2009


Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Balkon vorhandene Parabolantenne so aufzustellen, dass diese nach oben und nach außen oberhalb der Balkonsbrüstungsmauer nicht zu erkennen und nicht mit dem Gemeinschaftseigentum fest verbunden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.950,– Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert wird auf 1.500,– Euro festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu den Eigentümern gehören auch die Ihnen gehört die im 4. Obergeschoss … Der Beklagte ist Mieter dieser Wohnung. Er ist ukrainischer Staatsangehöriger und kam als Kontingentflüchtling nach Deutschland. Er bezieht Grundsicherung. In einer Eigentümerversammlung vom 27.10.1999 erging der Beschluss, dass das Anbringen von Satellitenschüsseln eine unzulässige bauliche Veränderung sei. Bereits vorhandene Schüsseln müssten entfernt werden. Im Jahr 2005 stellte der Beklagte auf dem Balkon seiner Wohnung eine Satellitenschüssel auf. Diese ist an der Balkonbrüstung angebracht. Sie ist, wie sich aus den von der Klägerin überreichten Fotos eindeutig ergibt, von außen deutlich zu sehen. Am 24.05.2007 fassten die Wohnungseigentümer folgende weitere Beschlüsse: Bewohnern, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, wird erlaubt, eine Satellitenanlage auf dem Dach des Hauses aufzustellen, wenn dies durch einen Fachbetrieb erfolgt und eine Kaution von 2.500,– Euro bei der Wohnungseigentümergemeinschaft hinterlegt wird. Den Wohnungseigentümern wird darüber hinaus gestattet, eine Satellitenanlage im Bereich ihres Sondereigentums zu errichten, sofern diese nicht fest mit dem Gebäude verbunden und von außerhalb der Balkonbrüstung zu sehen ist. Mehrfach, zuletzt mit anwaltlichen Schreiben vom 21.12.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Entfernung der Parabolantenne auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Die die Klägerin auch außergerichtlich vertretende Rechtsanwältin berechnete der Klägerin für ihr außergerichtliches Tätigwerden 155,30 Euro.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, installierte Parabolantenne zu entfernen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 155,30 Euro zu zahlen.

Hilfsweise beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, die auf den Balkon der Wohnung des Aufteilungsplans vorhandene Parabolantenne so aufzustellen, dass diese nach oben und nach außen oberhalb der Balkonbrüstungsmauer nicht zu erkennen ist und nicht mit dem Gemeinschaftseigentum fest verbunden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Beklagte sei politisch interessiert und für ihn sei es wichtig, ukrainische Sender zu empfangen, die im Kabelfernsehen, auch unter Zuhilfenahme einer d-Box, nicht empfangbar seien. Er ist darüber hinaus der Meinung, dass die äußere Erscheinung der Wohnungseigentumslage infolge der Tatsache, dass die Wohnung zum Innenhof liege, nicht maßgeblich beeinträchtigt sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Die Klage ist nur zu einem Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Beklagte ist der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß den §§ 29 WEG in Verbindung mit TOP 6 b, c des Eigentümerbeschlusses vom 24.05.2007 verpflichtet, seine Parabolantenne so aufzustellen, dass diese nach oben und nach außen außerhalb der Balkonbrüstungsmauer nicht zu erkennen und nicht mit dem Gemeinschaftseigentum fest verbunden ist. Dabei ist es unbeachtlich, welche konkreten Regelungen in dem Mietvertrag zwischen den Eheleuten und dem Beklagten getroffen seien mögen. Die Eheleute waren rechtlich nicht in der Lage, dem Beklagten Befugnisse zuzugestehen, die über die ihnen selbst zustehenden Befugnisse hinausgehen. Letztere werden aber durch das Wohnungseigentumsgesetz und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung bestimmt. Sie können, dies ist in TOP 6 c des Beschlusses vom 24.05.2007 ausdrücklich geregelt, von der Klägerin, vertreten durch den Verwalter, unmittelbar gegenüber sämtlichen Bewohnern, mithin auch gegenüber Mietern, geltend gemacht werden.

Nach TOP 6 Nr. b wird den Wohnungseigentümern die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage genehmigt, sofern diese im jeweiligen Sondereigentum, also im Bereich des Balkons, erfolgt. Dabei darf die Schüssel nicht fest mit dem Gebäude verbunden werden, weder an der Fassade, noch an der Brüstung oder am Bodenbelag des Balkons. Vielmehr muss sie auf einem Stativ oder anderen beweglichen Gegenständen erfolgen. Die Kabelzuführung darf nur in loser Form erfolgen und keinesfalls mit dem gemeinschaftlichen Gebäudeteil verbunden werden. Bei Aufstellung ist dafür Sorge zu tragen, dass das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht beeinträchtigt wird. Damit darf die Satellitenschüssel bei Aufstellung auf den Balkon nicht oberhalb der Balkonbrüstung zu sehen sein.

Die von dem Beklagten installierte Satellitenempfangsanlage ist an der Balkonbrüstung befestigt und von außen zu sehen. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern und wird letztlich von dem Beklagten auch nicht bestritten. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, wegen der Lage seiner Wohnung sei einer optische Beeinträchtigung tatsächlich nicht gegeben. Obwohl der Eigentümerbeschluss zunächst formuliert, das äußere Erscheinungsbild der Wohnungsanlage dürfe nicht beeinträchtigt werden, enthält er auch ein zur Erläuterung und Veranschaulichung dienendes Regelbeispiel, dass nämlich die Satellitenschüssel bei Aufstellung auf dem Balkon nicht oberhalb der Balkonbrüstung zu sehen sein darf. Allein darauf kommt es an. Da die Schüssel des Beklagten zu sehen ist, verstößt die Art der Aufstellung gegen die Beschlusslage.

Dementsprechend muss der Beklagte seine Satellitenempfangsanlage so aufstellen, dass sie von außen nicht mehr gesehen werden kann. Auch hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Installation nicht fest erfolgt.

Die Befestigung darf auch nicht an der Balkonbrüstung erfolgen. Dies ergibt die Auslegung des Beschlusses. Dort steht, dass die Schüssel nicht fest mit dem Gebäude verbunden werden darf. Dies könnte den Schluss zulassen, dass es lediglich darauf ankommt, ob eine Demontage ohne Spuren zu hinterlassen möglich ist. Des Weiteren führt der Beschluss aber ausdrücklich aus, die Befestigung dürfe weder an der Fassade, noch an der Brüstung oder am Bodenbelag des Balkons erfolgen. Daraus geht hervor, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Befestigung der Empfangsanlage an der Brüstung des Balkons grundsätzlich nicht wollte. Andererseits wäre es sinnlos gewesen, dieses ausdrücklich hervorzuheben. Dagegen spricht auch nicht, dass es im Weiteren heißt, die Aufstellung müsse auf einem Stativ oder anderen beweglichen Gegenständen erfolgen. Ein am Brüstungsgeländer des Balkons befestigter Arm ist mit einem solchen beweglichen Gegenstand nicht gemeint. Sonst wäre es nicht zu erklären, dass ausdrücklich geregelt worden ist, an der Brüstung dürfe die Schüssel nicht befestigt werden. Somit bleibt letzten Endes nur ein Stativ, wie auch u. a. beispielhaft aufgeführt, übrig. Was andere geeignete bewegliche Gegenstände sein mögen bleibt zwar unklar. Diese Unklarheit begründet am Ende keine Zweifel an der hier vorgenommenen Auslegung.

Dadurch ist der Beklagte auch nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes haben ausländische Staatsbürger bzw. Bürger ausländischer Herkunft als Ausfluss dieses Grundrechtes einen Anspruch darauf, dass sie Zugang zu Rundfunk und Fernsehen aus ihrer alten Heimat haben. Dabei dürfen sie nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen muttersprachliche Zeitungen und sonstige Druckschriften zur Verfügung stehen. Dieses Grundrecht des Beklagten wird durch TOP 6 Ziffer b) des Beschlusses vom 24.05.2007 nicht tangiert. Dieser Beschluss lässt ihm die Möglichkeit, im Bereich des Balkons eine Satellitenantenne aufzustellen. Sollte ein Empfang – was der Beklagte bislang allerdings nicht vorgetragen hat – bei Befolgung von TOP 6 b) nicht möglich sein, so hätte der Beklagte nach TOP 6 a) immer noch die Möglichkeit – gegebenenfalls nach Absprache mit anderen Mietern – auf eigene Kosten unter Hinterlegung der gefolgten Kaution eine Satellitenempfangsanlage auf dem Dach des Hauses aufstellen zu lassen. Dass dies mit erheblichen Kosten verbunden wäre, ist unbeachtlich. Der Vermieter bzw. – hier – die Wohnungseigentümergemeinschaft ist lediglich daran gehindert, den Beklagten von der Möglichkeit des Empfangs muttersprachliche Sendungen auszuschließen. Dies tut sie aber nicht. Die finanziellen Möglichkeiten des Beklagten gehen die Wohnungseigentümergemeinschaft nichts an.

2.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro. Dieser Anspruch beruht auf Verzug gemäß den §§ 280, 286 BGB. Mit Schreiben vom 16.10.2007 forderte die Verwalterin den Beklagten unter Hinweis auf die Beschlusslage auf bis zum 03.11.2007 die Parabolantenne ordnungsgemäß aufzustellen. Seit dem 03.11.2007 befand sich der Beklagte im Verzug. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Rechtsanwältin mit außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Dies war ausnahmsweise erforderlich. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Mahnkosten nicht ohne Weiteres. Erstattungsfähig sind nach § 249 BGB nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind. Dann ist regelmäßig, nachdem die Partei selbst vergeblich gemahnt hatte, ein weiteres anwaltliches Mahnschreiben nicht mehr erforderlich. Hier lag die Sache allerdings anders. Bereits im Vorfeld hatte sich die Verwalterin wegen der Satellitenempfangsanlage an die Vermieter des Beklagten gewandt. Diese wiederum wandten sich an den Beklagten selbst, der eine Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Infolge dessen durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte auch im weiteren Verlauf anwaltlichen Rat suchen würde. Im Interessen der Waffengleichheit, war es deswegen auch für sie erforderlich, sich anwaltlichen Beistandes zu vergewissern.

3.

Einen weitergehenden Anspruch gegen den Beklagten hat die Klägerin hingegen nicht. Mit ihrem Hauptantrag hatte sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Parabolantenne vollständig zu entfernen. Dies gibt ihre eigene Beschlusslage nicht her.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der letztlich erfolgreiche Hilfsantrag reicht weniger weit wie der Hauptantrag, so dass insgesamt eine Kostenaufhebung angemessen erscheint. Die Nebenforderung führt in diesem Fall nicht zu einer Verschiebung der Unterliegens- bzw. Obsiegensquote, da sie auf den Streitwert keinen Einfluss hat.

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