Im Streit um einen Sauerbraten hat das Amtsgericht im sächsischen Auerbach am 31.05.2002 die Klage einer Gastwirtin gegen einen Gast, der den von ihm bestellten Sauerbraten nicht bezahlt hatte, abgewiesen. Die Klägerin konnte nicht eindeutig beweisen, dass der von ihr servierte Braten tatsächlich mangelfrei war.
Sachverhalt: Ein Gast des Hauses hatte damals die Zahlung eines bestellten Sauerbratens verweigert. Er bemängelte die Soße als zu hell, mehlig und nach Schwein schmeckend und das Rotkraut sei verkocht gewesen. Am Braten aus Rindfleisch selbst und den dazu servierten Klößen hatte der Restaurantfachmann nichts auszusetzen. Trotzdem ließ er das gesamte Gericht zurückgehen. Die Wirtin stieß die Kritik des Gastes jedoch sauer auf. Sie fühlte sich in ihrer Ehre gekränkt und sah den Ruf ihres Restaurants in Gefahr. Auf den Rat der gerufenen Polizei strich sie das umstrittene Gericht im Wert von 13,80 DM (ca. 7 Euro) zunächst von der Rechnung, um die Zahlung später einzuklagen. Zur Klärung, ob der Sauerbraten von mittlerer „Art und Güte“ (er somit mangelfrei war) war, konnte auch ein Kochausbilder als Sachverständiger nur wenig beitragen; denn es fehlte ja der damalige Sauerbraten. Zwei Zeugen, die vom reklamierten Gericht probiert haben wollten, machten unterschiedliche Aussagen. Ein Freund des Beklagten bestätigte die Mängel, während der Freund der Wirtin das Gericht einwandfrei fand.
Nach dem Richterspruch muss die Gastwirtin nun nicht nur auf die 7 Euro verzichten, sondern auch noch die gesamten Gerichtskosten tragen.