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Haftung eines Hotels für Verletzungen der Hotelgäste in einer Sauna


Oberlandesgericht Naumburg

Az: 6 U 191/06

Urteil vom 25.04.2007


 Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.10.2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer –Einzelrichter- des Landgerichts Magdeburg (11 O 1617/06) abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.366,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2006 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Der Beklagte hat 73 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 27 % der Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die am 08.03.1966 geborene Klägerin, eine Zahnärztin, verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Brandunfalls, der sich am 30.12.2005 in der Sauna des Hotels des Beklagten ereignete, und infolge dessen sie Verbrennungen 1. und 2. Grades erlitt.

Die Klägerin und ihr Ehemann, die Gäste des Hotels waren, fanden in der Sauna einen fast leeren Holzeimer vor. Dieser diente – wie die Klägerin nach eigener Darstellung erkannte – der Zubereitung von Aufgüssen. Die Klägerin entnahm im Saunavorraum einem offenen Holzregal eine von zwei mit Aufgusskonzentrat gefüllten Plastikflaschen (siehe Foto Blatt 50) und goss deren Inhalt unverdünnt auf den erhitzten Saunaofen. Die durch die Verpuffung der ätherischen Öle hervorgerufene Stichflamme verursachte die Brandverletzungen (wegen der Einzelheiten siehe Seiten 4 ff der Klageschrift, die ärztlichen Berichte, die Fotos Blatt 15 und das Urteil vom 12.10.2006).

Auf der einen Flasche befand sich der Warnhinweis

„LEICHTENTZÜNDLICH

Leicht entzündlich. Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. Enthält D-Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Sicherheitshinweise:

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht geschlossen halten. Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen. Berührung mit der Haut vermeiden. Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. 500 ml e“.

Auf der anderen Flasche stand:

„… Der wohlriechende hoch konzentrierte … Sauna Aufguss mit wertvollen ätherischen Ölen (Eukalyptus- und Kiefernnadel-Ölen) …

Anwendung:

Hochwertiges Saunaaufgusskonzentrat mit einem hohen Anteil an reinen ätherischen Ölen. Vor Gebrauch gut schütteln. Nur verdünnt mit Wasser (ca. 1: 100) als Saunaaufguss verwenden.

Aufguss außerhalb der Sauna anmischen.

Inhaltsstoffe: Ethanol, Duftstoffe (Limone)“.

Aufgrund des Unfalls befand sich die Klägerin bis zum 31.12.2005 in stationärer Behandlung und war bis einschließlich 13.01.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sie in die Benutzung der Sauna einzuweisen, fertig gemischten Saunaaufguss in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen oder Personal mit der Zubereitung des Aufgusses zu beauftragen. In dem Holzeimer sei nur noch eine Neige vorhanden gewesen. Der Beklagte hätte die Aufgusskonzentrate unter Verschluss halten müssen.

Sie habe verletzungsbedingt einen Verdienstausfall von 1.806,84 Euro erlitten. Da sie üblicherweise drei Tage pro Woche arbeitete, habe sie einen durchschnittlichen Tages-Brutto-Verdienst von 200,76 Euro erzielt. In der Zeit ihrer Krankschreibung an 9 Arbeitstagen sei vorgesehen gewesen, dass sie ihren Chef verträte und 5 Tage pro Woche arbeiten würde.

Sie verlangt ferner Rückzahlung der Hotelkosten in Höhe von 80,- Euro, da der Unfall sich am ersten Abend ihres Aufenthalts ereignet habe, so dass sie das über das Wochenende gebuchte Hotelangebot nicht habe nutzen können. Weiterhin fordert sie Ersatz nutzlos aufgewandter Reisekosten von ihrem damaligen Wohnort H. zum Hotel „R. “ und zurück in Höhe von 36,20 Euro (181 km zu je 0,20 Euro/km), Ersatz der Kosten für die Abholung aus dem Klinikum in Q. durch ihre Angehörigen in Höhe von 32,20 Euro (161 km zu je 0,20 Euro/km), Erstattung der Fahrtkosten zu acht ambulanten Behandlungen im Klinikum „T. “ in H. in Höhe von 6,24 Euro sowie Ersatz der so genannten Praxisgebühr in Höhe von 10,- Euro. Schließlich fordert sie Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten von 278,05 Euro.

Der Beklagte hat behauptet, die Angestellte B. habe der Klägerin und ihrem Ehemann die Benutzung der Sauna zu erläutern begonnen, die Klägerin habe dies jedoch abgelehnt. In der Sauna habe ein vollgefüllter Behälter mit Saunaaufguss zur Verfügung gestanden.

Er hat bestritten, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Krankschreibung 5 Tage pro Woche hätte arbeiten sollen. Weiterhin hat er die behaupteten Kosten für die Abholung aus dem Krankenhaus bestritten.

Der Einzelrichter beim Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte weder seine Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag noch Verkehrssicherungs- oder Organisationspflichten verletzt habe. Selbst bei Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung sei das Mitverschulden der Klägerin derart überwiegend, dass eine Haftung des Beklagten ausscheide.

Mit ihrer Berufung wendet die Klägerin sich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10.01.1991 des OLG Düsseldorf  in NJW-RR 1992, 534 gegen die Rechtsauffassung des Einzelrichters beim Landgericht. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Aufgusskonzentrat unter Verschluss zu halten. Der Beklagte hätte vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass Saunaaufguss allein von fachkundigem Personal, nicht aber von den Saunabenutzern selbst hergestellt wird.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr

a) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2006,

b) 1.971,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und

c) außergerichtliche Kosten in Höhe von 278,05 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch aus positiver Verletzung des Beherbergungsvertrages (§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) und aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Höhe von 3.500,- Euro zu.

1.1. Entgegen der Rechtsauffassung des Einzelrichters traf den Beklagten sowohl aus dem Beherbergungsvertrag als auch als Ausprägung der Verkehrssicherungspflicht die Verpflichtung, den Saunabetrieb so zu organisieren, dass Saunaaufguss nur von eingewiesenen Mitarbeitern hergestellt und das entsprechende Konzentrat für Saunabenutzer unerreichbar aufbewahrt wird.

Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass derartige Sicherungspflichten sich grundsätzlich nur auf solche Gefahren beziehen, die ein sorgfältiger Benutzer bei zweckentsprechender Inanspruchnahme der Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (BGHZ 108, 273; NJW 1980, 2194). Es ist auch zutreffend, dass ein in dem erforderlichen Maß vorsichtiger Saunagast anhand der Größe des vorhandenen Aufgussbottichs und des Hinweises auf der Flasche hätte erkennen können, dass das Ausschütten unverdünnten Konzentrats auf den heißen Saunaofen mit der Gefahr einer Verpuffung der ätherischen Öle oder des Ethanols und damit von Stichflammen verbunden war. Den Sicherungspflichtigen treffen aber weitergehende, von einer Erkennbarkeit unabhängige Pflichten hinsichtlich solcher Gefahrenquellen, die besonders schwere Unfallfolgen auslösen können (OLG Hamm, NZV 2002, 129 (139); MüKo-Mertens, BGB, § 823 Rn 241 für den Umgang mit entzündlichen und explosiven Materialien). So liegt der Fall hier.

Entsprechend den zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil birgt das Aufgusskonzentrat in Verbindung mit dem aufgeheizten Saunaofen die Gefahr einer Verpuffung, eines dadurch verursachten Saunabrands und damit besonders schwerer Verletzungsfolgen, zu deren Verhütung es dem Beklagten zuzumuten war, das Aufgusskonzentrat unter Verschluss aufzubewahren und Aufgussmischungen nur von seinen Mitarbeitern herstellen zu lassen. Dementsprechend hat das OLG Düsseldorf der Betreiberin einer Sauna auferlegt, ein bei falscher Dosierung auch als Aufgussmischung brennbares Konzentrat unter Verschluss zu halten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.1991, NJW-RR 1992, 534).

1.2. Der Klägerin ist kein derart überwiegendes Mitverschulden anzulasten, dass eine Haftung des Beklagten dahinter völlig zurücktritt (§ 254 Abs. 1 BGB). Ihr ist allerdings Fahrlässigkeit vorzuwerfen, die einen Mitverschuldensanteil von 50 % begründet.

Die damals fast Vierzigjährige hat im Gegensatz zu dem Saunagast in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall auch den Umstand ignoriert, dass es sich überhaupt um Aufgusskonzentrat handelte. Weiterhin hat sie den jeweiligen Warnhinweis auf den Flaschen, der in beiden Alternativen als Warnung ausgereicht hätte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 534), nicht beachtet. Sie hatte zudem auch nach eigener Darstellung erkannt, dass der Holzbottich mit der „Neige“ zur Aufnahme von verdünntem Saunaaufguss diente, der mit der Schöpfkelle auf den Ofen gegossen werden sollte. Angesichts der geringen Größe der 0,5-l-Flasche hätte es sich ihr deshalb aufdrängen müssen, dass das Saunaaroma nur in stark verdünnter Form als Aufguss verwendet werden durfte. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Klägerin um eine Zahnärztin handelt, die im Umgang mit Chemikalien nicht unerfahren und der die Entflammbarkeit von ätherischen Ölen und Ethanol schon bei relativ niedrigen Temperaturen bekannt sein dürfte.

Dem fahrlässigen Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht, das Saunakonzentrat nicht in die Hände von Saunabenutzern gelangen zu lassen, kommt daneben nicht nur untergeordnetes Gewicht zu. Denn die Sauna stand nicht nur regelmäßigen Saunabesuchern, sondern auch Gästen offen, die noch nie eine Sauna und Saunaaufguss benutzt haben. Hinzu kommt, dass die Aufgussflaschen zugriffsbereit in einem offenen Regal mit anderem Saunabedarf wie Bürsten und Handtüchern standen. Offensichtlich waren diese Gebrauchsgegenstände zur Verwendung durch die Saunagäste bestimmt. Dem Beklagten hätte daher bewusst sein müssen, dass er unerfahrene Saunagäste zu einer „Selbstbedienung“ an dem Konzentrat geradezu animiere und sie dadurch in erhebliche Gefahr bringen würde.

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Unter Abwägung der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte erscheint eine Haftungsquote von 50 % : 50 % gerechtfertigt.

1.3. Ausgehend von einer Haftung des Beklagten zu 100% wäre ein Schmerzensgeld von 7.000,- Euro  angemessen und erforderlich, so dass der Schmerzensgeldanspruch mit 3.500,- Euro zu beziffern ist. Die Klägerin hatte in den Wochen nach dem Unfall erhebliche Schmerzen, wenngleich Hauttransplantationen zum Glück nicht erforderlich waren. Sie darf nicht mehr Sonnenbaden und hat sowohl auf dem Bauch als auch am Hals deutlich sichtbare Brandnarben erlitten, aufgrund derer sie geschlossene Kleidung trägt.

2. Weiterhin steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung des Beherbergungsvertrages (§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) und aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf hälftigen Ersatz ihres Verdienstausfalls, die Hälfte der nicht in erheblicher Weise bestrittenen Kosten von 8 Fahrten zum Klinikum „T. “ in Höhe von 3,12 Euro und der Hälfte der unstreitig angefallenen Praxisgebühr von 5,- Euro zu.

Aufgrund der schriftlichen Beantwortung der an den Zeugen Dr. T. Bn. gerichteten Anfrage steht fest, dass die Klägerin den Zeugen bis einschließlich 13.01.2006, also für 9 Werktage vertreten sollte. Den täglichen durchschnittlichen Brutto-Verdienst hat der Zeuge mit 200,76 Euro bestätigt. Es besteht kein Anlass, an der Verlässlichkeit der Antwort des Zahnarztes Dr. Bn. zu zweifeln. Den für den Schaden maßgeblichen Netto-Verdienst schätzt der Senat auf 70% des Brutto-Verdienstes, so dass der Verdienstausfallschaden 1.264,79 Euro beträgt, der in Höhe von 632,38 Euro ersatzfähig ist.

3. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten als Teil ihres Verzugsschadens aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Allerdings besteht der Ersatzanspruch lediglich in Höhe von 225,84 Euro, da die Zuvielforderung zu einer Kostenerhöhung geführt hat.

Die Summe der von der Klägerin zu Recht verlangten, vorstehend aufgeführten Positionen beträgt 4.140,50 Euro. Ausgehend von diesem Gegenstandswert beträgt eine 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG 354,90 Euro, der nicht anrechenbare Anteil hiervon also 177,45 Euro. Hinzu kommen die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- Euro sowie Mehrwertsteuer von 28,39 Euro, so dass sich eine Forderung von 225,84 Euro ergibt.

4. Sie kann aber Ersatz der übrigen Positionen (Kosten der Abholung durch Verwandte, Hotelkosten, Fahrtkosten zum und vom Hotel) nicht verlangen.

4.1. Die Kosten der Abholung sind nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Angehörigen von wo nach Q. angereist sind.

4.2. Die Hotelkosten und die Fahrtkosten zum und vom Hotel wären auch angefallen, wenn die Klägerin nicht verletzt worden wäre. Schadenspositionen könnten sie daher nur unter dem Gesichtspunkt nutzloser Aufwendungen für entgangene Urlaubsfreude sein. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1973 konstatiert, dass für die infolge der Beschädigung eines Kraftwagens entgangene Urlaubsfreude ein Vermögensschaden nicht zu ersetzen ist (BGHZ 60, 214). Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte, der durch eine Körperverletzung daran gehindert wird, einen geplanten Urlaub zu genießen, mangels „Kommerzialisierung“ des Urlaubs keinen Vermögensschaden erleide, sondern die entgangene Urlaubsfreude nur bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei (vgl. NJW 1983, 1107). Die als verhältnismäßig gering zu bewertende Urlaubsfreude, die der Klägerin durch den vorzeitig abgebrochenen „Kurzurlaub“ entgangen ist, fällt angesichts der Schwere der Verletzungen kaum ins Gewicht.

5. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


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