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Savannah-Katze F1 Haltung im allgemeinen Wohngebiet: unzulässig

Ein Tierhalter in NRW kämpfte vor dem Oberverwaltungsgericht um die Savannah-Katze F1 Haltung im allgemeinen Wohngebiet. Die Behörde sieht das exotische Tier nicht als übliches Haustier und fordert aufwendige Sicherheitsvorkehrungen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 B 1000/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen
  • Datum: 07.10.2025
  • Aktenzeichen: 10 B 1000/25
  • Verfahren: Eilverfahren gegen Nutzungsuntersagung
  • Rechtsbereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Eine Behörde untersagte die Haltung einer Savannah‑Katze der F1‑Generation in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Tierhalter legten Beschwerde ein, um die Vollziehung des Verbots vorerst zu stoppen.
  • Die Rechtsfrage: Gilt die Haltung einer Savannah‑Katze der ersten Generation als übliche und ungefährliche Kleintierhaltung in einem Wohngebiet?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht bestätigte das Haltungsverbot. Die Savannah Katze F1 gilt nicht als ungefährliches und übliches Kleintier im Sinne des Baurechts.
  • Die Bedeutung: Behörden können die Haltung von F1 Savannah Katzen in allgemeinen Wohngebieten untersagen. Die Tiere werden aufgrund potenzieller Gefahren nicht als einfache Haustiere eingestuft.

Der Fall vor Gericht


Darf die Behörde die Haltung einer Savannah-Katze einfach verbieten?

Es schnurrt wie ein Kätzchen und spielt wie ein Stubentiger. Ein einziger Tropfen wilden Blutes in seinen Adern machte dieses Haustier für die Behörden aber zu einem rechtlichen Problem – und zu einer potenziellen Gefahr für die Nachbarschaft. Im Zentrum des Streits stand eine Savannah-Katze der ersten Generation (F1), eine direkte Kreuzung aus einem afrikanischen Serval und einer Hauskatze. Ihre Halter sahen in ihr ein geliebtes Familienmitglied. Das Bauamt sah einen Verstoß gegen die Regeln eines allgemeinen Wohngebiets und sprach ein Haltungsverbot aus.

Die Savannah-Katze F1 hinter dem Gitter: Das Baurecht prüft die Nutzungsuntersagung für die Hybridkatze im Wohngebiet.
OVG NRW bestätigt: F1-Savannah-Katzen sind keine ungefährliche Kleintierhaltung. | Symbolbild: KI

Die Halter wehrten sich. Sie klagten gegen den Bescheid der Behörde und beantragten, das Verbot vorerst auszusetzen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Unbeirrt zogen die Halter vor die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Ihr Ziel blieb dasselbe: Sie wollten Zeit gewinnen und ihre Katze behalten dürfen, bis der Fall endgültig entschieden ist. Das Gericht stand vor einer klaren Abwägung. Wessen Interesse wiegt schwerer? Das der Halter an ihrem exotischen Tier oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verbots? Die Richter gaben eine eindeutige Antwort. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Haltungsverbot war aus Sicht des Gerichts „Offensichtlich rechtmäßig“.

Warum zählt eine F1-Savannah nicht als gewöhnliches Kleintier?

Der Kern des gesamten Falles drehte sich um eine unscheinbare Regelung im deutschen Baurecht. In einem allgemeinen Wohngebiet sind laut Baunutzungsverordnung (§ 14 Abs. 1 BauNVO) Anlagen für die Kleintierhaltung erlaubt. Ein Meerschweinchenstall im Garten, ein Kaninchengehege – das ist unproblematisch. Die Halter der Savannah-Katze argumentierten, ihr Tier falle genau in diese Kategorie. Es sei ein Kleintier wie jedes andere.

Das Gericht pulverisierte diese Argumentation. Es legte den Maßstab an, den die Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt hat. Eine Kleintierhaltung ist in einem Wohngebiet nur dann zulässig, wenn sie zwei Bedingungen erfüllt: Sie muss für die Gegend üblich und für die Nachbarschaft ungefährlich sein. Bei einer F1-Savannah sahen die Richter beide Kriterien als nicht erfüllt an.

Für die Frage der Gefährlichkeit stützte sich das Gericht auf mehrere Indizien. Das Landesamt für Natur (LANUK) hatte in einer fachlichen Auskunft empfohlen, eine F1-Kreuzung wie ihren wilden Vorfahren, den Serval, zu behandeln. Ein Restrisiko – etwa bei einer Schreckreaktion oder der Verteidigung des Reviers – sei nicht auszuschließen. Mehrere Bundesländer wie Bayern oder Bremen führen Savannah-Katzen bereits auf Listen potenziell gefährlicher Tiere.

Den entscheidenden Beleg lieferte für das Gericht aber das offizielle Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Dieses Gutachten stellt strenge Anforderungen an die Haltung einer F1-Savannah, etwa bei der Größe und Sicherung des Geheges. Solche Vorschriften, so die Richter, dienen nicht nur dem Tierschutz. Sie dienen vor allem dem Schutz Dritter. Ein Tier, dessen Haltung derart aufwendige Sicherheitsmaßnahmen erfordert, kann per Definition nicht als „ungefährlich“ im Sinne der Kleintierhaltung gelten.

Die von den Haltern vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen privater Experten konnten diese Einschätzung nicht erschüttern. Ein Gutachter schloss zwar einen „aktiven Angriff“ aus, bestätigte aber ein mögliches Verteidigungsverhalten. Die pauschale Behauptung, die Haltung sei längst üblich – unter Verweis auf prominente Besitzer wie Justin Bieber – wies das Gericht ebenfalls zurück. Es kommt nicht auf weltweite Trends an, sondern auf die konkreten Verhältnisse vor Ort. Die Halter konnten nicht beweisen, dass die Haltung einer solchen Hybridkatze in deutschen Wohngebieten eine sozialtypische und alltägliche Freizeitbeschäftigung ist.

Spielte der Formfehler der Behörde am Ende eine Rolle?

Die Halter hatten noch einen Pfeil im Köcher – einen juristischen. Sie rügten einen Formfehler. Die Behörde hatte in ihrem Verbotsschreiben die falsche Gesetzesgrundlage zitiert. Sie stützte das Verbot auf § 58 der Bauordnung NRW, obwohl eine andere Norm (§ 82 BauO NRW) passender gewesen wäre. Die Halter argumentierten, ein solcher Fehler mache den gesamten Bescheid rechtswidrig. Ein Bürger müsse schließlich nachvollziehen können, auf welcher Grundlage der Staat handelt.

Das war ein cleverer juristischer Schachzug, der das Gericht aber nicht überzeugte. Die Richter stellten klar: Die bloße Nennung einer falschen Paragraphennummer führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes. Eine solche Pflicht zur perfekten Zitierung gibt es laut Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 39 VwVfG NRW) nicht. Entscheidend ist, ob die Begründung in der Sache selbst trägt und ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Da beide infrage kommenden Paragraphen der Behörde ein sehr ähnliches Vorgehen erlauben, war der Fehler für das Ergebnis unerheblich. Die inhaltliche Begründung des Verbots – die Abwehr potenzieller Gefahren – blieb davon unberührt und war nachvollziehbar. Die Behörde hatte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie das öffentliche Schutzinteresse höher bewertete als das private Interesse der Halter.

Die Urteilslogik

Das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit überwiegt grundsätzlich das private Interesse an der Haltung potenziell gefährlicher exotischer Hybridtiere.

  • [Gefahr schließt Kleintierhaltung aus]: Eine Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet gilt nur dann als Kleintierhaltung, wenn das Tier als ungefährlich eingestuft wird und die Haltung sozial üblich ist. Ein Tier, dessen sichere Unterbringung umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen erfordert, erfüllt das Kriterium der Gefahrlosigkeit nicht.
  • [Amtliche Risikoeinschätzung dominiert]: Gerichte stützen die Gefährlichkeitseinschätzung exotischer oder hybrider Tiere primär auf offizielle, wissenschaftliche Gutachten der zuständigen Fachbehörden. Private oder gegenteilige Gutachten können diese amtliche Risikoeinschätzung nur schwer erschüttern.
  • [Sachliche Begründung neutralisiert Formfehler]: Ein Verwaltungsakt bleibt in Kraft, auch wenn die Behörde die falsche Rechtsgrundlage zitiert, solange die inhaltliche Begründung des Verbots zutreffend ist und die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Die Rechtsprechung unterstreicht damit, dass die Abwehr von Gefahren für Dritte stets Vorrang vor der individuellen Nutzungsfreiheit im Baurecht genießt.


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Experten Kommentar

Die große Frage ist immer: Wie viel Wildtier-DNA darf ein Haustier haben, bevor das Baurecht einschreitet? Dieses Urteil liefert darauf eine sehr klare Antwort. Die Richter stellen fest, dass eine F1-Savannah aufgrund der strengen Haltungsanforderungen aus dem Säugetiergutachten nie als „ungefährliches Kleintier“ im allgemeinen Wohngebiet durchgeht. Damit stärken die Gerichte die Position der Behörden massiv, die präventiv gegen diese Haltungsformen vorgehen können. Wer mit exotischen Kreuzungen liebäugelt, muss wissen: Es wird nicht nach dem Kuschelfaktor, sondern nach der notwendigen Sicherheitsstufe entschieden.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich eine F1 Savannah Katze in einem normalen Wohngebiet halten?

Die Haltung einer F1 Savannah Katze in einem allgemeinen Wohngebiet ist nach aktueller Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig. Gerichte stufen diese Hybridkatze aufgrund ihres hohen Wildblutanteils nicht als übliches und ungefährliches Kleintier im Sinne der Baunutzungsverordnung ein. Die Behörde kann ein sofortiges Haltungsverbot aussprechen, selbst wenn das Tier bisher unauffällig war.

Das Bauordnungsrecht erlaubt in allgemeinen Wohngebieten nur Anlagen zur Kleintierhaltung, sofern diese für die Gegend üblich und für die Nachbarschaft ungefährlich sind. Da die F1-Savannah eine direkte Kreuzung mit dem wilden Serval darstellt, sehen Gerichte ein nicht auszuschließendes Restrisiko. Die Savannah-Katze wird rechtlich wie ihr wilder Vorfahre behandelt, insbesondere bei möglichen Schreckreaktionen oder Revierverteidigung gegenüber Dritten.

Die Notwendigkeit strenger Sicherheitsauflagen beweist für das Gericht die fehlende Ungefährlichkeit des Tieres. Das offizielle Säugetiergutachten des Bundesministeriums legt detaillierte Vorschriften für die Größe und Sicherung des Geheges fest. Ein Tier, dessen Haltung derart aufwendige Sicherheitsmaßnahmen erfordert, kann definitionsgemäß kein erlaubtes Kleintier sein. Das Gericht bestätigte daher, dass das behördliche Haltungsverbot rechtmäßig war.

Prüfen Sie sofort die Bebauungspläne Ihres Wohngebiets und das Säugetiergutachten, um die exakten Sicherungsauflagen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu verstehen.


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Ab welcher Savannah-Generation brauche ich keine spezielle Genehmigung mehr?

Die genaue juristische Grenze, ab wann eine Savannah-Katze als gewöhnliches Kleintier gilt, ist nicht einheitlich, sondern länderspezifisch festgelegt. Als Faustregel gilt jedoch: Sobald der Hybrid-Charakter und die damit verbundenen strengen Haltungsauflagen entfallen, wird das Tier als gewöhnliche Hauskatze eingestuft. Dies ist in den meisten Fällen ab der vierten Generation F4 oder der fünften Generation F5 erreicht.

Die Rechtsprechung konzentriert sich primär auf die F1-Generation, da diese den Serval-Status und die damit verbundene potenzielle Gefährlichkeit erbt. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Wildblutanteil so gering ist, dass das Tier als ungefährlich gilt. Die Richter sehen die Notwendigkeit aufwendiger Sicherheitsmaßnahmen aus dem Säugetiergutachten des BMEL als direkten Beweis für eine fehlende Ungefährlichkeit. Erst wenn diese strengen Vorschriften nicht mehr greifen, entfällt die behördliche Notwendigkeit einer Sondergenehmigung.

Die juristische Einstufung hängt stark von den jeweiligen Gefahrtierverordnungen der Bundesländer ab. Einige Länder führen Savannah-Katzen der frühen Generationen explizit auf Listen potenziell gefährlicher Tiere. Verlassen Sie sich deshalb niemals auf allgemeine Angaben von Züchtern, die das Tier vorschnell als normale Hauskatze deklarieren. Nur die amtliche Bewertung des tatsächlichen Wildtieranteils entscheidet rechtlich über die Notwendigkeit einer Erlaubnis.

Kontaktieren Sie die Veterinärbehörde Ihres Landkreises und erfragen Sie die spezifischen Gefahrtierlisten in Bezug auf Savannah-Katzen der Generation F3, F4 und F5.


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Welche Kriterien entscheiden generell, ob mein exotisches Tier als Kleintier zählt?

Ein Tier gilt im Sinne der Baunutzungsverordnung nur dann als genehmigungsfreies Kleintier, wenn seine Haltung zwei kumulative Bedingungen erfüllt: Sie muss für das jeweilige Wohngebiet üblich und für Dritte ungefährlich sein. Fehlt nur eines dieser Kriterien, hat die zuständige Behörde das Recht, ein Haltungsverbot auszusprechen. Diese strikte juristische Definition schließt viele exotische oder Hybridtiere, die hohe Sicherheitsanforderungen stellen, von vornherein aus.

Die Üblichkeit dient dem Schutz des Gebietscharakters. Die Haltung muss eine sozialtypische und alltägliche Freizeitbeschäftigung in der lokalen Nachbarschaft darstellen. Dabei ist irrelevant, ob das Tier weltweit populär ist; entscheidend sind die konkreten Verhältnisse in deutschen Wohngebieten. Gerichte stützen sich häufig auf fachliche Auskünfte, um zu prüfen, ob die Haltung des Tieres das Risiko eines potenziellen Schadens ausschließt.

Das Kriterium der Ungefährlichkeit ist oft der Hauptstreitpunkt. Hier prüfen Gerichte, ob ein Restrisiko für Nachbarn besteht, beispielsweise durch eine unvorhersehbare Schreckreaktion oder die Verteidigung des Reviers. Ein entscheidender Indikator für fehlende Ungefährlichkeit ist die Notwendigkeit behördlich vorgeschriebener, aufwendiger Sicherheitsmaßnahmen. Wenn Ihr Tier laut offiziellen Dokumenten, wie dem Säugetiergutachten, spezielle, gesicherte Gehege erfordert, gilt es als gefährlich und nicht als erlaubtes Kleintier.

Erstellen Sie eine Liste aller behördlichen Auflagen (Tierschutz, Artenschutz), die Ihr Tier erfordert, um die behördliche Argumentation vorwegzunehmen.


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Welche Sicherheitsmaßnahmen muss ich treffen, damit die Haltung der F1 Katze erlaubt ist?

Die Errichtung aufwendiger Sicherheitsmaßnahmen, wie eines Spezialgeheges, führt in einem allgemeinen Wohngebiet paradoxerweise nicht zur Genehmigung der Haltung. Gerichte nutzen die bloße Notwendigkeit dieser Auflagen als Beleg gegen die Erlaubnis. Die Richter argumentieren, dass ein Tier, welches strenge Sicherungsmaßnahmen erfordert, per Definition nicht als ungefährliches Kleintier gelten kann. Diese Logik widerlegt den Versuch, ein juristisches Problem technisch zu lösen.

Die genauen Anforderungen an die Haltung der F1 Savannah Katze sind im Säugetiergutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) detailliert festgeschrieben. Diese Vorschriften umfassen exakte Vorgaben zur Größe und zur Sicherung des Geheges. Richtern zufolge dienen diese strengen Maßnahmen nicht nur dem reinen Tierschutz. Ihr Hauptzweck ist der Schutz Dritter, also der Nachbarschaft, vor möglichen Gefahren, die von dem Tier ausgehen könnten.

Das Oberverwaltungsgericht sah die Existenz dieser aufwendigen Sicherheitsanforderungen als zentralen Beweis an. Hätte die F1 Katze den Status eines gewöhnlichen Haustieres, wären derartige bauliche Auflagen unnötig. Konkret bedeutet das: Die Bereitschaft, die hohen Anforderungen an die Gehegesicherung zu erfüllen, beweist für das Gericht, dass die Savannah Katze ein Restrisiko birgt. Dieses Restrisiko schließt die Einstufung als Kleintier aus und macht die Haltung im Wohngebiet unzulässig.

Um die genauen Anforderungen an die räumliche Sicherung zu kennen, fordern Sie eine Kopie des maßgeblichen BMEL-Säugetiergutachtens bei Ihrer Veterinärbehörde an.


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Was kann ich tun, wenn die Behörde mein Haltungsverbot falsch begründet hat?

Die Entdeckung eines formellen Fehlers im Bescheid, etwa einer falsch zitierten Gesetzesgrundlage, führt leider nicht automatisch zur Aufhebung Ihres Haltungsverbot. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 39 VwVfG) kann die Behörde einen solchen Mangel im Hauptverfahren heilen oder der Fehler wird als unerheblich eingestuft. Die inhaltliche Begründung und die korrekte Ausübung des Ermessens sind für die Gültigkeit des Verwaltungsaktes entscheidend.

Der Grund dafür liegt in der juristischen Gewichtung von Form und Inhalt. Gerichte prüfen primär, ob der Bescheid in der Sache selbst tragfähig ist und ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Wenn das öffentliche Schutzinteresse – hier die Abwehr potenzieller Gefahren durch das Tier – das private Interesse des Halters überwiegt, bleibt der Bescheid trotz fehlerhafter Zitierung gültig. Die bloße Nennung eines unzutreffenden Paragraphen ändert nichts daran, dass die Behörde generell zum Handeln berechtigt war.

Konkret zeigte sich im Fall der Savannah-Katze, dass die Richter den zitierten Paragraphenfehler als irrelevant bewerteten. Die inhaltliche Begründung, also die Abwehr der Gefahr, trug das Haltungsverbot. Wer eine Klage ausschließlich auf einen Formfehler stützt, lenkt von der notwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung ab. Die Behörde kann den Mangel leicht beheben und die korrekte Rechtsgrundlage nachreichen, was keine Änderung des Verbots zur Folge hat.

Konzentrieren Sie Ihre juristische Verteidigung daher primär auf die inhaltliche Argumentation, warum Ihr Tier die Kriterien der Üblichkeit und Ungefährlichkeit erfüllt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeines Wohngebiet

Ein Allgemeines Wohngebiet beschreibt eine bestimmte Baufläche, die laut Baunutzungsverordnung (BauNVO) primär dem Wohnen dient und Mischformen mit nicht störendem Gewerbe zulässt.
Das Gesetz will damit sicherstellen, dass der Gebietscharakter erhalten bleibt und Lärm oder Gefahren, die durch atypische Nutzungen entstehen, vermieden werden.

Beispiel: Im konkreten Fall führte die Einstufung als Allgemeines Wohngebiet dazu, dass die Haltung der gefährlichen F1 Savannah Katze als nicht gebietstypisch und damit als unzulässig bewertet wurde.

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Ermessen

Juristen sprechen von Ermessen, wenn eine Behörde bei ihrer Entscheidung einen Entscheidungsspielraum hat, ob und wie sie tätig wird, anstatt durch starre Regeln gebunden zu sein.
Dieses behördliche Werkzeug dient dazu, individuelle Einzelfälle gerecht zu behandeln und eine korrekte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und den privaten Rechten des Bürgers vorzunehmen.

Beispiel: Die Behörde übte ihr Ermessen fehlerfrei aus, als sie das öffentliche Schutzinteresse der Nachbarn höher gewichtete als das private Halteinteresse der Kläger.

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Formfehler

Ein Formfehler liegt vor, wenn eine Behörde bei der Erstellung eines Verwaltungsaktes zwar in der Sache richtig liegt, aber formelle Vorschriften missachtet, etwa die falsche Paragraphennummer zitiert.
Obwohl Formvorschriften wichtig sind, um Bürgern die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns zu gewährleisten, führt ein geringfügiger Mangel nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids.

Beispiel: Die Halter der Savannah-Katze rügten einen Formfehler, weil das Bauamt die falsche Bauordnungsgrundlage genannt hatte, was das Gericht jedoch als unerheblich einstufte.

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Kleintierhaltung (Baunutzungsverordnung)

Die Kleintierhaltung ist eine in Wohngebieten erlaubte Nutzung, die jedoch nur dann zulässig ist, wenn die Tiere für das jeweilige Wohngebiet üblich und ungefährlich sind.
Diese strikte juristische Definition grenzt gewöhnliche Haustiere klar von exotischen Tieren ab, deren Haltung aufgrund von Größe, Verhalten oder den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen den Frieden der Nachbarschaft stören könnte.

Beispiel: Die Richter lehnten die Argumentation der Kläger ab, dass die Savannah-Katze der ersten Generation in die Kategorie Kleintierhaltung falle, da ihr Restrisiko aufgrund des Wildblutanteils als zu hoch bewertet wurde.

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Offensichtlich rechtmäßig

Offensichtlich rechtmäßig ist ein hoher juristischer Prüfmaßstab, der im Eilverfahren angewendet wird und besagt, dass die Rechtswidrigkeit ausgeschlossen werden kann.
Wenn eine Entscheidung diesen Standard erfüllt, bedeutet dies, dass die Erfolgsaussichten einer späteren Hauptklage als extrem gering gelten, und das Gericht erlaubt die sofortige Durchsetzung des behördlichen Verbots.

Beispiel: Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Halter ab, das Verbot auszusetzen, weil das sofortige Haltungsverbot nach Ansicht der Richter offensichtlich rechtmäßig war.

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Schutzinteresse (Öffentliches)

Das Öffentliche Schutzinteresse bezeichnet das staatliche Interesse daran, die Allgemeinheit vor Gefahren und Risiken zu schützen, die von einzelnen Handlungen oder Zuständen ausgehen können.
Im Verwaltungsrecht wiegt dieses Interesse oft schwerer als die privaten Interessen von Einzelpersonen, insbesondere wenn es um potenzielle Gefahren für Leib, Leben oder Eigentum Dritter geht.

Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass das öffentliche Schutzinteresse an der Abwehr potenzieller Gefahren durch die wilde Hybridkatze das private Interesse der Halter an dem Tier überwog.

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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 B 1000/25 – Beschluss vom 07.10.2025


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