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Schadenersatz trotz Abriss: Wegerecht zwingt zum Rückbau

Der Bagger rückt an – die eigene Mauer stürzt ein. Der Nachbar hat sie ohne Erlaubnis abgerissen, jetzt geht es um Schadensersatz. Doch das Grundbuch enthält ein altes Wegerecht, das plötzlich alles verändern könnte.
Lücke in einer niedrigen Steinmauer an einer Grundstücksgrenze, die den Beginn einer gepflasterten Zufahrt markiert.
Ein Schadensersatzanspruch nach Mauerabriss kann entfallen, wenn das Bauwerk ein eingetragenes Wegerecht des Nachbarn rechtswidrig einschränkte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 O 659/21

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht will die Berufung zurückweisen; der Kläger bekommt auch keine Prozesskostenhilfe.
  • Der Kläger wollte 53.033,73 Euro für eine abgerissene Steinmauer.
  • Das Gericht sieht den Abriss nicht als zahlungspflichtigen Schadenersatzfall.
  • Der Beklagte durfte die Mauer später wohl wieder beseitigen lassen.
  • Darum verstößt die Zahlung für den Wiederaufbau gegen Treu und Glauben.
  • Der Kläger kann binnen drei Wochen Stellung nehmen.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 10.06.2026
  • Aktenzeichen: 4 O 659/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatz, Eigentumsrecht, Grundstücksrecht
  • Relevant für: Grundstücksnachbarn, Eigentümer, Baurechtsbetroffene

Wann gibt es Schadenersatz nach Abriss einer Mauer?

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach einem Abriss stützt sich auf unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit Sachbeschädigung nach § 303, § 303c und § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie die Restitution nach § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB. Auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 231 BGB kommt in Betracht. Eine Rechtfertigung über erlaubte Selbsthilfe nach den Ausnahmevorschriften der §§ 229, 230 BGB ist dabei eng auszulegen.

Für das juristische Verständnis bedeutet das: „Restitution“ bezeichnet die Pflicht, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen – hier also die vom Nachbarn geforderte Neuerrichtung der Mauer auf Kosten des Verursachers. Eine „erlaubte Selbsthilfe“ wäre nur in absoluten Notsituationen denkbar, wenn staatliche Hilfe wie Polizei oder Behörden zu spät käme; eigenmächtige Abrissaktionen werden von Gerichten daher meist als rechtswidrig eingestuft.

Ein Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn aus dem Jahr 2026 zeigt, wie diese Grundsätze in der Praxis angewendet werden. Ein Grundstücksnachbar ließ am 27.07.2018 eine etwa 80 Zentimeter breite, teilweise eingestürzte Steinmauer auf dem Grundstück des Eigentümers abreißen – nachdem die Denkmalschutzbehörde dem Abriss zugestimmt hatte. Der betroffene Eigentümer forderte daraufhin 53.033,73 Euro für die Wiedererrichtung der Mauer im ursprünglichen Zustand, gestützt auf ein Privatgutachten vom 07.11.2019. Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass der Nachbar durch den eigenmächtigen Abriss nicht gerechtfertigt handelte und sich nicht auf erlaubte Selbsthilfe berufen konnte, weil er sich für den Abriss einen Titel hätte beschaffen müssen. Deshalb bejahte der Senat, dass dem Eigentümer wegen des rechtswidrigen Eingriffs dem Grunde nach ein deliktischer Schadensersatzanspruch zustehen könne.

Sich für den Abriss einen „Titel zu beschaffen“, bedeutet dabei konkret: Der Nachbar durfte nicht einfach eine Abrissfirma beauftragen. Er hätte sich zunächst ein formelles Gerichtsurteil besorgen müssen, das die Beseitigung der Mauer anordnet und vollstreckt werden kann.

Übt deshalb der Beklagte durch eigenmächtigen Abbruch der Mauer eine verbotene Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und kann sich auch nicht darauf berufen, sich über die Voraussetzungen und den Umfang seines Selbsthilferechts geirrt zu haben. – so das Oberlandesgericht München
Infografik (Checkliste): 5 Gründe, warum Schadensersatz für Mauer trotz Dienstbarkeit an § 242 BGB scheitert
Schadensersatz für Mauer scheitert an eigener Abrisspflicht

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Schadensersatzanspruch auf Wiedererrichtung einer eigenmächtig abgerissenen baulichen Anlage ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (zusammenfassend unter dem Einwand „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller nach erfolgter Neuerrichtung wegen der Beeinträchtigung einer eingetragenen Grunddienstbarkeit sofort wieder zu deren Beseitigung verpflichtet wäre.
  2. Eine im Grundbuch wirksam eingetragene Grunddienstbarkeit entfällt nicht allein durch jahrelangen Nichtgebrauch. Zudem berechtigt das gesetzliche Gebot der schonenden Ausübung nicht zu einer einseitigen räumlichen Verengung des vertraglich festgelegten Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit.

Warum scheitert der Zahlungsanspruch?

Eine formell bestehende Forderung kann durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sein. In diesem Zusammenhang greift der Rechtsgrundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ – wer etwas fordert, das er sofort wieder zurückgeben oder beseitigen müsste, handelt missbräuchlich.

Gegen § 242 BGB verstößt die Ausübung einer formal bestehenden Rechtsstellung, sofern der Berechtigte alsbald den vorherigen Zustand wiederherstellen müsste […]. Es fehlt dann an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Gläubigers an der Durchsetzung der ihm formal zustehenden Rechtsposition. – so das Oberlandesgericht München

Diese Konstellation entschied das Gericht zugunsten des Nachbarn mit dem Wegerecht. Zwar stand dem Eigentümer der dienenden Grundstücke dem Grunde nach ein deliktischer Schadensersatzanspruch für die zerstörte Mauer zu, der Nachbar erhob dagegen aber die Einrede des § 242 BGB. Eine derartige „Einrede“ bedeutet im Zivilrecht: Der Eigentümer hat zwar theoretisch einen gültigen Anspruch auf das Geld, der Nachbar darf die Zahlung aber völlig rechtmäßig verweigern, weil die Forderung in diesem speziellen Fall rechtsmissbräuchlich ist. Der Eigentümer machte geltend, der eigenmächtige Eingriff müsse zwingend den Ersatz der Wiedererrichtungskosten nach sich ziehen. Das Gericht verwarf diesen Einwand und gab dem Nachbarn recht: Der Zahlungsanspruch scheitert an Treu und Glauben, weil der Eigentümer bei einer Wiedererrichtung der Mauer an exakt gleicher Stelle und im ursprünglichen Umfang sofort wieder zu deren Beseitigung verpflichtet wäre.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor

Dieses Urteil zeigt den übertragbaren Mechanismus: Selbst wenn ein Nachbar eigenmächtig und rechtswidrig abgerissen hat, bekommen Sie keine Wiedererrichtungskosten erstattet, wenn Ihr Bauwerk im Bereich einer eingetragenen Grunddienstbarkeit stand. Der entscheidende Prüfpunkt für Ihre eigene Situation: Liegt die zerstörte Anlage innerhalb eines Bereichs, für den ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit im Grundbuch vermerkt ist? Falls ja, würde ein Wiederaufbau denselben Beseitigungsanspruch auslösen – und Ihr Schadensersatzanspruch läuft aus dem gleichen Grund ins Leere.

Wer hat den Beseitigungsanspruch aus einer Dienstbarkeit?

Die Regelungen über Grunddienstbarkeiten, insbesondere die §§ 1018 ff. BGB und § 873 Abs. 1 BGB, sichern dem Eigentümer eines herrschenden Grundstücks Rechte an einem dienenden Grundstück zu. Zur Einordnung: Das „dienende“ Grundstück ist das belastete Areal (hier das Grundstück mit der Mauer), das den Weg dulden muss. Das „herrschende“ Grundstück ist dasjenige, dessen Eigentümer für sich beanspruchen kann, den Weg über das Nachbargrundstück zu nutzen. Gemäß § 1027 in Verbindung mit § 1004 BGB entsteht bei einer Beeinträchtigung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit ein Beseitigungsanspruch gegen den Störer.

Ausübungsbereich von 4 Metern seit 1996 im Grundbuch

Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinterliegenden herrschenden Grundstücks war seit dem 29.04.1996 ein wirksames Geh- und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen. Ein Lageplan in der notariellen Urkunde vom 1. Oktober 1997 legte den Ausübungsbereich des Wegerechts auf eine Breite von 4 Metern fest – und schloss damit genau den etwa 80 Zentimeter breiten Bereich ein, auf dem die vom Eigentümer der dienenden Grundstücke geforderte Mauer stand. Der Senat schlussfolgerte daraus, dass die Mauer die rechtmäßige Ausübung der Dienstbarkeit direkt beeinträchtigte. Damit stand dem Nachbarn mit dem Wegerecht ein Beseitigungsanspruch gegen den Eigentümer zu, der als Zustandsstörer anzusehen war.

Der Begriff des „Zustandsstörers“ drückt dabei aus: Selbst wenn der Grundstückseigentümer die blockierende Mauer nicht aktiv selbst erbaut haben sollte, ist er allein aufgrund seiner Eigentümerstellung dafür verantwortlich, dass die Störung beseitigt wird.

Wann entfällt das Geh- und Fahrtrecht?

Ein etwaiger Wegfall des Vorteils einer Dienstbarkeit wird an den Voraussetzungen des § 1019 BGB gemessen. Eine Verengung oder Veränderung ist nach den Regeln zur schonenden Ausübung gemäß § 1020 S. 1 BGB oder durch einen gesetzlichen Verlegungsanspruch nach § 1023 Abs. 1 BGB zu prüfen. Ein resultierender Beseitigungsanspruch unterliegt bei einer störenden Anlage auf dem dienenden Grundstück nach § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 197 Nr. 2 BGB und § 199 Abs. 4 BGB einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.

Ein solcher „gesetzlicher Verlegungsanspruch“ bietet in der Praxis einen Ausgleich: Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann verlangen, dass der Weg an eine andere, für ihn weniger lästige Stelle verschoben wird – allerdings nur, wenn die neue Streckenführung für den Nutzer des Wegerechts weiterhin zumutbar ist.

Kein Wegfall durch jahrelangen Nichtgebrauch

Der Eigentümer der dienenden Grundstücke argumentierte, das Geh- und Fahrtrecht sei wegen jahrelangen Nichtgebrauchs und Unausüblichkeit faktisch entfallen. Das Gericht wies diesen Einwand zurück: Bloße Nichtausübung oder vorübergehende Hindernisse begründen keinen Wegfall des Vorteils nach § 1019 BGB. Unter Berufung auf die Schonungspflicht des § 1020 S. 1 BGB begehrte der Eigentümer zudem eine Beschränkung der Ausübungsbahn auf einen nur 3,20 Meter breiten Korridor.

Einerseits schloss die Existenz der Mauer das Geh- und Fahrrecht nicht vollständig aus, sondern schränkte es nur partiell ein. Andererseits führt eine nur vorübergehende Verhinderung oder Beschränkung der Ausübung nicht zu einem Wegfall des Vorteils […], solange ein Überwinden bestehender Hindernisse aus Sicht eines verständigen Betrachters nicht völlig ausgeschlossen erscheint. – so das Oberlandesgericht München

Weder Verengung noch Verjährung des Anspruchs

Der Senat verwarf diese Verengung, weil die räumliche Ausübungsstelle über 4 Meter vertraglich festgelegt war und § 1020 S. 1 BGB eine bestehende Dienstbarkeit nicht auf einen kleineren Teil beschränkt, wenn dafür kein eigener Anspruch besteht. Einen möglichen Verlegungsanspruch stützte der Eigentümer sinngemäß auf § 1023 Abs. 1 BGB; auch dies verwarf das Gericht, weil dieser Anspruch nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht und durchgesetzt worden war. Schließlich brachte der Eigentümer in Betracht, der Beseitigungsanspruch könnte verjährt sein. Das Gericht beurteilte dies anders: Die dreißigjährige Verjährungsfrist war durch den Abriss im Jahr 2018 – gerechnet seit Errichtung der Dienstbarkeit 1996 – noch nicht abgelaufen. Eine Neuerrichtung der Mauer würde ohnehin einen neuen Beseitigungsanspruch mit neu beginnender Frist auslösen.

Warum scheiterte die Berufung in München?

Nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO kann ein Gericht eine Berufung durch bloßen Beschluss zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein solcher Schritt wird durch einen rechtlichen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vorab angekündigt.

Eine Berufungsrückweisung „durch bloßen Beschluss“ hat für die Beteiligten eine wichtige praktische Konsequenz: Das Gericht spart sich eine langwierige mündliche Verhandlung im Gerichtssaal, weil es bei einer ohnehin chancenlosen Berufung direkt und unkompliziert vom Schreibtisch aus („nach Aktenlage“) entscheiden darf.

Diesen Weg wählte das Oberlandesgericht München im Beschluss vom 10.06.2026 unter dem Aktenzeichen 4 O 659/21. Weil der Zahlungsanspruch des Eigentümers zwingend an der Einrede aus § 242 BGB scheiterte, hielt der Senat die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Deggendorf vom 11.02.2026 für richtig. Der Senat wies deshalb darauf hin, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, und lehnte folgerichtig auch den daran gekoppelten Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Für eine Stellungnahme zu diesem Hinweis räumte der Senat eine Frist von drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein.


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Experten-Kommentar

Die dogmatische Konsequenz aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist in dieser Konstellation extrem hart, denn die hochgradig rechtswidrige Selbsthilfe des Nachbarn bleibt hinsichtlich der reinen Baukosten faktisch sanktionslos. Der berühmte Einwand des Rechtsmissbrauchs ist zwar eine scharfe Klinge, aber er durchtrennt nur die Forderung nach dem exakten Wiederaufbau. Er legalisiert keineswegs rückwirkend die eigenmächtige Zerstörungsaktion an sich.

Das bedeutet für den geschädigten Grundstückseigentümer nicht den zwingenden Totalverlust aller rechtlichen Hebel. Wer sich gegen einen solchen Übergriff wehrt, sollte die Schadenspositionen präzise aufspalten und stattdessen Kosten für die Schuttentsorgung, statische Sicherungsmaßnahmen oder beschädigte Nebenanlagen einfordern. Für all diese finanziellen Begleitschäden greift die Blockade durch das eingetragene Wegerecht nämlich gerade nicht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Nachbar die Mauer abreißen, wenn sie sein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht blockiert?

Nein, Ihr Nachbar darf die Mauer nicht eigenmächtig abreißen, auch wenn das Wegerecht im Grundbuch steht. Ein eingetragenes Wegerecht gibt ihm keinen Freibrief zur Selbsthilfe, sondern nur einen Anspruch auf rechtliche Durchsetzung der Beseitigung.

Die erlaubte Selbsthilfe nach §§ 229, 230 BGB ist eng begrenzt und greift nur, wenn sonst rechtzeitig kein staatlicher Schutz erreichbar wäre. Bei einer blockierenden Mauer muss der Berechtigte deshalb grundsätzlich erst einen vollstreckbaren Titel, also ein Gerichtsurteil, erwirken, das den Abriss oder die Beseitigung anordnet. Eigenmächtiges Handeln wird sonst als verbotene Eigenmacht behandelt, selbst wenn das Wegerecht im Grundbuch wirksam eingetragen ist. Das Grundbuch verschafft also das Recht am Weg, aber nicht das Recht, die Sperre selbst zu beseitigen.

Nur in einer echten Notsituation, etwa bei unmittelbarer Gefahr und fehlender Erreichbarkeit von Polizei oder Behörde, kann ausnahmsweise Selbsthilfe in Betracht kommen. Ein normaler Nachbarschaftsstreit über eine Mauer erfüllt diese engen Voraussetzungen regelmäßig nicht.


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Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn die abgerissene Mauer baurechtlich gar nicht dort stehen durfte?

JA, dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch, er kann aber an § 242 BGB scheitern, wenn der Wiederaufbau sofort wieder beseitigt werden müsste. Entscheidend ist nicht die bloße Baurechtswidrigkeit der Mauer, sondern ob sie im Bereich einer eingetragenen Grunddienstbarkeit stand.

Nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 BGB kann der Abriss grundsätzlich den Ersatz der Wiederherstellungskosten auslösen, weil der Geschädigte den früheren Zustand zurückverlangen darf. Greift aber eine Grunddienstbarkeit, etwa ein Wegerecht mit festgelegtem Ausübungsbereich, wäre eine Neuerrichtung an derselben Stelle sogleich wieder zu entfernen. Dann verweigert der Anspruch nach dem Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ die Zahlung, weil kein schutzwürdiges Interesse an der Geldleistung besteht.

Stand die Mauer hingegen außerhalb des im Grundbuch oder Lageplan festgelegten Dienstbarkeitsbereichs, bleibt der Schadensersatzanspruch voll bestehen. Für Ihre Prüfung ist daher der genaue Standort der Mauer im Verhältnis zum eingetragenen Ausübungsbereich maßgeblich, nicht die Frage, ob die Mauer baurechtlich genehmigt oder geduldet war.


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Verliere ich mein Geld für den Wiederaufbau, wenn die Mauer direkt auf einem Wegerecht stand?

Ja, Sie verlieren den Anspruch auf Erstattung der Wiederaufbaukosten, wenn die Mauer im Bereich eines eingetragenen Wegerechts stand und nach dem Aufbau sofort wieder beseitigt werden müsste. Der Schadensersatz läuft dann wegen § 242 BGB ins Leere, obwohl der Abriss rechtswidrig war.

Der Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ bedeutet, dass niemand etwas verlangen kann, was er unmittelbar wieder herausgeben oder beseitigen müsste. Steht die Mauer im Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit, hätte ein Wiederaufbau dieselbe Rechtswidrigkeit wie zuvor und würde einen neuen Beseitigungsanspruch aus § 1027 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB auslösen. Dann fehlt dem Zahlungsanspruch das schutzwürdige Eigeninteresse, weil Sie wirtschaftlich keinen nutzbaren Vorteil aus der Erstattung hätten. Deshalb kann der Nachbar die Zahlung trotz seines Fehlverhaltens verweigern.

Anders kann es aussehen, wenn Sie die Mauer an einer anderen Stelle außerhalb des Wegerechts errichten können. Dann kommt eher nur der Mehraufwand für eine rechtmäßige Neuerrichtung in Betracht, nicht aber die Kosten für einen Aufbau an einem unzulässigen Standort.


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Kann ich Entsorgungskosten verlangen, obwohl der Nachbar wegen des Wegerechts den Abriss rechtfertigen will?

Ja, Entsorgungskosten können Sie grundsätzlich als Schadensersatz verlangen, obwohl der Nachbar den Abriss mit dem Wegerecht rechtfertigen will. Diese Kosten sind ein eigenständiger Schaden und nicht mit den Wiederaufbaukosten gleichzusetzen.

Der eigenmächtige Abriss bleibt rechtswidrig, wenn der Nachbar keine wirksame Berechtigung zur Selbsthilfe hatte. Dann haftet er nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 BGB für alle adäquat verursachten Folgeschäden, also auch für die Beseitigung des Bauschutts. Die von § 242 BGB erfasste dolo-agit-Einrede greift vor allem dort, wo der Anspruchsteller etwas verlangt, das er sofort wieder herausgeben oder beseitigen müsste. Bei Entsorgungskosten ist das anders, weil dieser Aufwand bereits entstanden und nicht rückgängig zu machen ist. Entscheidend ist deshalb, dass Sie die Kosten konkret nachweisen und dem Abriss zuordnen können.

Grenzfälle gibt es nur bei der Höhe und beim Kausalzusammenhang. Erstattungsfähig sind regelmäßig nur die tatsächlich erforderlichen Entsorgungskosten, nicht aber pauschale oder nicht belegte Positionen. Wenn der Nachbar zusätzlich ein Wegerecht oder eine Grunddienstbarkeit ins Feld führt, betrifft das eher den Wiederaufbau des Bauwerks, nicht ohne Weiteres die Entsorgung des bereits angefallenen Schutts.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 4 O 659/21 – Beschluss vom 10.06.2026




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