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Schadenersatz – Aufklärungspflichtverletzung aus partiarischen Darlehensvertrag

LG Hamburg – Az.: 307 O 416/11 – Urteil vom 16.11.2012

1. Das Versäumnisurteil vom 11.05.2012 wird hinsichtlich des Beklagten zu 2) aufgehoben.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis 4) wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 3/4 und der Beklagte zu 1) 1/4. Der Beklagte zu 1) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten im Übrigen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung aus einem partiarischen Darlehensvertrag in Höhe von € 100.000,00 plus Agio in Höhe von 1,25 % zuzüglich Alternativanlagezinsen.

Unter dem 28. September 2007 verpflichtete sich der Kläger durch Unterzeichnung eines sogenannten „Zeichnungsscheins“, der C..- B.. GmbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe von € 100.000,00 zuzüglich eines Agios von 1,25 % zu gewähren. Hinsichtlich der Einzelheiten des „Zeichnungsscheins“ wird auf Anlage K 7, hinsichtlich des diesem Zeichnungsscheins zugrunde liegenden „Verkaufsprospekts“ wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Soweit in dem Zeichnungsschein ein Betrag von € 101.250,00 als Darlehenssumme genannt ist, ist klargestellt worden, dass ein Betrag von € 100.000 vereinbart wurde.

Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der K.. GmbH M..C..I.., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der C..- B.. GmbH & Co. KG war. Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte über die O.. GmbH.

Der Beklagte zu 2), über dessen konkrete Beteiligung die Parteien streiten, war jedenfalls im Bereich Marketing und Investor-Relations für die C..- B.. GmbH & Co. KG tätig.

Die Beklagte zu 3) ist in dem „Verkaufsprospekt“ als Mittelverwendungskontrolleur genannt. Auf den Seiten 47 ff. des „Verkaufsprospekts“ ist der Mittelverwendungsvertrag abgedruckt.

Der Beklagte zu 4) ist in dem „Verkaufsprospekt“ als Gründungskommanditist mit einer Kommanditeinlage von € 10.000,00 benannt.

Der Kläger hat der C..- B.. GmbH & Co. KG entsprechend der Vereinbarung das Darlehen in Höhe von € 100.000,00 zuzüglich 1,25 % Agio gewährt. Eine Rück- oder Zinszahlung erfolgte nicht.

Der Kläger meint, die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) seien ihm aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 1) hafte als Initiator, der Beklagte zu 2) als Hintermann und Manager der Fondsgesellschaft und der Beklagte zu 4) als Gründungsgesellschafter für diese Pflichtverletzungen. Die Beklagte zu 3) sei ihm gemäß § 280 BGB in Verbindung mit Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) sei als Mitbegründer in die Konzeptionierung der streitgegenständlichen Beteiligung involviert und sei als Mitinitiator zentraler Ansprechpartner für sämtliche Fragen des Vertriebs und der Anleger tätig gewesen. Dies ergebe sich auch aus einem Artikel in dem Fachmagazin „Energy 2.0″ gemäß Anlage K 4, in dem der Beklagte zu 2) – unstreitig – als „Co-Founder“ bezeichnet ist. Er hafte daher jedenfalls als sogenannter Hintermann. Die Beklagte zu 3) habe die ihr obliegenden Pflichten aus dem Mittelverwendungsvertrag verletzt. Sie habe im erheblichen Umfang Mittel freigegeben, die nicht der Vorbereitung der Hauptimmission gedient hätten und somit den vereinbarten Zweck zuwiderliefen. Zudem sei die Beklagte zu 3) verpflichtet gewesen, den Kläger über Art und Umfang der vertraglich vorgesehenen Mittelverwendungskontrolle aufzuklären. Der Beklagte zu 4) hafte als Gründungsgesellschafter ebenfalls für die Verletzung von Aufklärungspflichten.

Der Kläger behauptet, ihm sei ein kausaler Schaden in Höhe von insgesamt € 119.217,03 entstanden, der sich wie folgt berechne:

Darlehensbetrag: € 100.000,00 Agio (1,25 %): € 1.250,00, entgangener Alternativanlagezins in Höhe von 4,25 % seit dem 28. September 2007 bis zum 1. Dezember 2011: € 17.967,03.

Das Gericht hat, nach Zustellung der Klage an den Beklagten zu 1) am 7. Februar 2012 und an den Beklagten zu 2) am 27. März 2012 (Blatt 122 der Akte), am 11. Mai 2012 gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt erlassen:

„I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 101.250,00 € zzgl. 4,25 % Alternativanlagezinsen ab dem 28. September 2007 bis Rechtshängigkeit und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 7. Februar 2012 für den Beklagten zu 1) und ab 25. März 2012 für den Beklagten zu 2) Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem partiarischen Darlehensvertrag mit der C..- B.. GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 € zu bezahlen.

II. Die Beklagten zu 1) und 2) befinden sich mit der unter I. angebotenen Leistung in Annahmeverzug.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat gegen dieses Versäumnisurteil mit bei Gericht am 30. Mai 2012 (Blatt 142 der Akte) eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Das Versäumnisurteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) am 18. Juni 2012 (Blatt 161 der Akte) zugestellt worden.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagten zu 3) und zu 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

an den Kläger einen Betrag von 101.250,00 € zzgl. 4,25 % Alternativanlagezinsen ab dem 28.09.2007 bis Rechtshängigkeit und Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem partiarischen Darlehensvertrag mit der C..- B.. GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 € zu bezahlen.

II. Die Beklagten zu 3) und zu 4) befinden sich mit der unter I. angebotenen Leistung im Annahmeverzug.

Gegenüber dem Beklagten zu 2) beantragt der Kläger, das Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte zu 2) beantragt, das Versäumnisurteil vom 11. Mai 2012 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen, Klagabweisung.

Der Beklagte zu 2) meint, es fehle bei ihm an der Prospektverantwortlichkeit. Er behauptet, er sei weder Mitbegründer noch Initiator oder sonst in beherrschender Stellung oder als Hintermann tätig gewesen.

Die Beklagte zu 3) behauptet, sie habe eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle vorgenommen. Sie träfen keine Aufklärungspflichten.

Der Beklagte zu 4) meint, Schadensersatzansprüche gegen ihn würden schon mangels vertraglicher Beziehungen zu dem Kläger ausscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens steht dem Kläger gegen die Beklagten zu 2) bis 4) nicht zu.

I.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen nicht. Insbesondere ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne.

Denn die von der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19. November 2011, III ZR 103/10; Urteil vom 6. März 2008, III ZR 298/05; Urteil vom 31. März 1992, XI ZR 70/91) entwickelten Grundsätze zur Haftung wegen falscher oder unvollständiger Angaben im Emissionsprospekten von Kapitalanlagen, die sich nicht nur auf die Herausgeber des Prospekts, sondern auch auf die für Prospekterstellung verantwortlichen Personen, insbesondere Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Kläger hat mit der C..- B.. GmbH & Co. KG einen Darlehensvertrag geschlossen, bei dem eine Ausschüttung von 9 % p. a. sowie ein einmaliger Erfolgsbonus von 16 % vereinbart wurde. Dieser Darlehensvertrag stellt weder eine unternehmerische Beteiligung des Klägers an der C..- B.. GmbH & Co. KG dar, noch ist der Fall dieses Darlehensvertrags vergleichbar mit den in der Rechtsprechung zur Prospekthaftung zugrundeliegenden Konstellationen der Beteiligung an einer Publikums KG oder einem Fonds in Form einer Kommandit- oder Treuhandkommanditbeteiligung oder ähnlichen Beteiligungen an körperschaftlichen Zusammenschlüssen.

Daran ändert auch der Umstand, dass es vorliegend einen sogenannten „Verkaufsprospekt“ gemäß Anlage K 1 gegeben hat und dieser möglicherweise Grundlage für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss des Darlehensvertrages gewesen ist, nichts. Maßgeblich für die Frage, ob im Einzelfall die Grundsätze der Prospekthaftung zur Anwendung kommen, kann allein die rechtliche Beziehung des Klägers zu der Gesellschaft sein, die sich vorliegend nach dem Zeichnungsschein gemäß Anlage K 7 und dem „Verkaufsprospekt“ gemäß Anlage K 1 als ein Darlehensvertrag und nicht als eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung darstellt.

 

Es fehlt damit an einer Grundlage, um im vorliegenden Falle von einem typisierten Vertrauen (vgl. BGHZ 123, 106) auszugehen. Vielmehr kommt es vorliegend bei der Frage einer Haftung aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung auf ein persönliches Vertrauen des Klägers gemäß § 311 Abs. 3 BGB an.

Eine solche Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ist vorliegend weder vorgetragen noch erkennbar. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 2) als Mitbegründer in die Konzeptionierung des vom Kläger als „Beteiligung“ bezeichneten Darlehens involviert war. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem „Verkaufsprospekt“ gemäß Anlage K 1, denn dort ist der Beklagte zu 2) weder bei den Gründungsgesellschaftern noch bei dem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 1), aufgeführt.

Anhaltspunkte für ein persönliches Vertrauen des Klägers ergeben sich auch nicht aus dem undatierten, wohl aus 2009 stammenden Artikel gemäß Anlage K 4. Zum einen datiert der Darlehensvertrag aus dem Jahre 2007, zum anderen ergibt sich aus der Angabe in jenem Artikel, dass der Beklagte zu 2) „Co-Founder“ sei, angesichts der entgegenstehenden Angaben in dem „Verkaufsprospekt“ gemäß Anlage K 1 keinerlei Umstand – und Anhaltspunkte dafür sind auch nicht vorgetragen -, dass der Kläger besonderes persönliches Vertrauen in den Beklagten zu 2) bzw. dessen Tätigkeit gesetzt hätte oder der Beklagte zu 2) dazu Anlass gegeben hätte.

II.

Auch die Beklagte zu 3) haftet dem Kläger nicht für den geltend gemachten Schaden. Es fehlt an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.

Wie vorstehend dargelegt, scheidet eine Haftung aufgrund der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung wegen typisierten Vertrauens aus. Zudem wäre schon nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte zu 3) überhaupt einen Einfluss auf die Konzeptionierung und Erstellung des „Verkaufsprospekts“ gehabt haben soll.

Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 3) eine Verletzung von Pflichten aus dem Mittelverwendungsvertrag geltend macht, kann dies schon grundsätzlich den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht tragen. Der Kläger begehrt im Grunde die Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie den Ersatz entgangenen Gewinns in Form der Alternativanlagezinsen. Etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3) im Rahmen des Mittelverwendungsvertrages würden jedoch allenfalls zu einem aus dem Mittelverwendungsvertrag folgenden Schadensersatzanspruch – der C..- B.. GmbH & Co. KG – führen, nicht jedoch die Grundlage des Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und der C..- B.. GmbH & Co. KG berühren.

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Eine Haftung wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung scheidet bezüglich der Beklagten zu 3) ebenfalls aus. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, inwieweit der Kläger im Rahmen von § 311 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Vertrauen der Beklagten zu 3) in Anspruch genommen hätte oder die Beklagte zu 3) dazu Anlass gegeben hätte. Im Übrigen ergeben sich für einen zugrunde zulegenden durchschnittlich gebildeten Darlehensgeber der Inhalt und die Grenzen der Mittelverwendungskontrolle aus dem im „Verkaufsprospekt“ gemäß Anlage K 1 dargelegten Mittelverwendungsvertrag.

III.

Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 4) zu. Zwar ist zutreffend, dass der Beklagte zu 4) ausweislich des „Verkaufsprospekts“ Gründungskommanditist der C..- B.. GmbH & Co. KG ist. Gleichwohl gilt auch für ihn, dass eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung aufgrund der vorstehend dargelegten Gründe ausscheiden muss. Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens im Rahmen von § 311 Abs. 3 BGB sind seitens des Klägers weder vorgetragen noch im Übrigen erkennbar. Es fehlt insoweit auch an einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 4) im Rahmen des Darlehensvertrages.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 119.217,03 € festgesetzt.

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