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Schadenersatz bei einem Vorschaden: Wer zahlt die Reparatur und was wird abgezogen?

Den vollen Schadenersatz bei einem Vorschaden forderte ein Audi-Besitzer in Solingen nach einem Auffahrunfall, obwohl die hintere Stoßstange bereits einen deutlichen Lackkratzer aus der Vergangenheit aufwies. Fraglich blieb, wie die technische Abgrenzung von Vor- und Neuschäden erfolgt und ob ein Abzug neu für alt den finanziellen Ausgleich letztlich schrumpfen lässt.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 10 C 64/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Solingen
  • Datum: 20.09.2023
  • Aktenzeichen: 10 C 64/22
  • Verfahren: Zivilprozess um Unfallschaden
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Unfallverursacher muss Reparatur am Auto zahlen, darf aber einen Betrag für vorhandene Altschäden abziehen.

  • Der neue Unfallschaden ließ sich klar von einem alten Kratzer am Stoßfänger abgrenzen.
  • Einbau neuer Teile steigert den Fahrzeugwert, weshalb das Gericht die Zahlungssumme etwas kürzte.
  • Die Pauschale für den Versand von Fotos durch Gutachter bekommt der Kläger nicht zurück.
  • Kläger erhält keine Anwaltskosten, weil er seine Berechtigung für diese Forderung nicht nachwies.

Wer zahlt Schadenersatz bei einem Vorschaden?

Ein Verkehrsunfall ist für jeden Autofahrer ein Ärgernis. Doch richtig kompliziert wird es oft erst dann, wenn das betroffene Fahrzeug nicht mehr fabrikneu ist. Genau dieses Szenario verhandelte das Amtsgericht Solingen am 20.09.2023 (Az. 10 C 64/22). Im Zentrum des Streits stand ein Audi A3, der bei einem Unfall am Heck beschädigt wurde – allerdings wies der Wagen bereits vor dem Zusammenstoß Blessuren auf.

Eine Hand tastet eine frische Beule neben einem verwitterten Kratzer am silbernen Heck eines Kompaktwagens ab.
Bei Vorschäden entscheidet die technische Trennbarkeit der Schäden über die Höhe des zustehenden Schadenersatzes. | Symbolbild: KI

Die juristische Auseinandersetzung drehte sich nicht um die Schuldfrage, sondern um die exakte Höhe des Schadenersatzes. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, die vollen Reparaturkosten zu übernehmen. Ihr Argument: Aufgrund des Vorschadens sei der Austausch der Stoßstange ohnehin nötig gewesen. Das Gericht musste klären, wie sauber sich alte und neue Schäden trennen lassen und wer für die Kosten aufkommt, wenn durch eine Reparatur der Wert des Wagens steigt.

Der Unfallhergang in Solingen

Der Vorfall ereignete sich an einer Kreuzung. Ein Zeuge steuerte den Audi A3 des späteren Geschädigten und wollte abbiegen. Die hinter ihm fahrende Frau war einen Moment unaufmerksam. Sie übersah das Bremsmanöver und prallte mit ihrem Fahrzeug in das Heck des Audis.

Die Polizei verwarnte die Unfallverursacherin noch vor Ort mündlich. Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig: Die Fahrerin und ihre Haftpflichtversicherung mussten für den Schaden geradestehen. Doch als der Audi-Besitzer die Rechnung für die Reparatur und das Gutachten präsentierte, legte die Versicherung Widerspruch ein.

Der Stein des Anstoßes war ein Vermerk im Gutachten des privatschriftlichen Sachverständigen Millies. Dort hieß es: „Vorschaden unrep.: hintere Stoßstange rechts leicht markiert“. Für die Versicherung war das ein gefundenes Fressen. Sie argumentierte, dass der Stoßfänger aufgrund dieses Altschadens ohnehin hätte getauscht oder lackiert werden müssen. Der neue Unfall habe den Zustand also wirtschaftlich kaum verschlechtert.

Welche Regeln gelten für Reparaturkosten nach einem Unfall?

Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick auf das deutsche Schadenersatzrecht werfen. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Juristen nennen das Naturalrestitution.

In der Praxis bedeutet dies: Der Geschädigte darf den Geldbetrag verlangen, der für die Wiederherstellung erforderlich ist (§ 249 Abs. 2 BGB). Dabei gilt das Wirtschaftlichkeitspostulat. Ein vernünftig denkender Mensch darf nur die Kosten verursachen, die zweckmäßig und notwendig sind.

Was bedeutet der „Abzug neu für alt“?

Ein zentraler Punkt in diesem Verfahren war der sogenannte „Abzug neu für alt“. Wenn bei der Reparatur eines älteren Fahrzeugs ein gebrauchtes, verschlissenes Teil durch ein brandneues Ersatzteil ausgetauscht wird, erfährt das Auto eine Wertsteigerung. Der Besitzer steht nach der Reparatur besser da als vor dem Unfall.

Da das Schadenersatzrecht aber nur den Schaden ausgleichen und nicht bereichern soll, muss sich der Geschädigte diese Wertverbesserung anrechnen lassen. Er bekommt also die Reparaturkosten abzüglich der Wertsteigerung erstattet. Die Schwierigkeit liegt oft in der Berechnung: Wie viel Euro ist es wert, dass an einem gebrauchten Audi nun eine neue Stoßstange montiert ist?

Wie argumentierte die Versicherung gegen den Schadenersatz?

Die Strategie der Versicherung und der Unfallverursacherin zielte darauf ab, die Kausalität zu erschüttern. Sie bestritten, dass die geltend gemachten Reparaturkosten allein auf den aktuellen Unfall zurückzuführen seien.

Der Angriff auf das Gutachten

Die Versicherung verwies auf das Lichtbildmaterial des privaten Gutachters, insbesondere auf das „Bild 12“. Ihre These: Der Vorschaden sei weit mehr als eine „leichte Markierung“. Der Altschaden habe bereits so gravierend gewirkt, dass Ausbau, Einbau und Lackierung der Stoßstange schon vor dem Unfall notwendig gewesen wären.

Daraus folgerte die Versicherung: Wenn die Stoßstange ohnehin hätte getauscht werden müssen, schulde man dem Audi-Fahrer lediglich den Preis für das Ersatzteil selbst, nicht aber die Lohnkosten für den Umbau oder die Lackierung. Sie bezweifelte zudem, dass das vorgerichtliche Gutachten überhaupt brauchbar sei, um den Schaden zu beziffern.

Streit um Nebenkosten

Neben dem Blechschaden stritten die Parteien auch um „Kleingeld“. Der private Sachverständige hatte dem Audi-Besitzer eine Pauschale von rund 42 Euro für die Bereitstellung und den Versand von Lichtbildern berechnet. Auch diese Position lehnte die Versicherung ab. Zudem stellte sie die Erstattung der Anwaltskosten infrage, da der Geschädigte möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen hatte (Einwand nach § 86 VVG).

Wie berechnet das Gericht den Abzug neu für alt?

Das Amtsgericht Solingen musste den technischen Sachverhalt aufklären und beauftragte dafür den gerichtlichen Sachverständigen Nover. Dieser sollte prüfen, ob sich der alte und der neue Schaden technisch voneinander trennen ließen.

Die technische Trennung der Schadensbereiche

Das Ergebnis der Beweisaufnahme war eindeutig und stärkte die Position des Audi-Besitzers. Der Gerichtsgutachter analysierte die Fotos und den Schaden am Fahrzeug detailliert. Er kam zu dem Schluss, dass es zwei räumlich und ursächlich völlig getrennte Bereiche gab.

Der Altschaden befand sich rechts außen am Stoßfänger. Dabei handelte es sich lediglich um eine Lackverletzung ohne Verformung des Materials. Der neue Unfallschaden hingegen lag zentral in der Prallfläche unterhalb des Kennzeichens. Hier lag eine bleibende Verformung (Durchstauchung) vor.

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest:

„Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte anhand der Lichtbilder und der Bauteilprüfung zwei klar lokalisierbare und voneinander abgrenzbare Schäden fest: rechts außen eine Lackverletzung ohne Deformation (Altschaden), in der zentralen Prallfläche unterhalb des Kennzeichens eine bleibende Verformung (Neu-/Unfallschaden).“

Diese Unterscheidung war entscheidend. Wäre der Altschaden ebenfalls eine Deformation gewesen, hätte die Stoßstange schon vorher getauscht werden müssen. Da es aber nur ein Lackkratzer war, wäre eine Lackierung ausreichend gewesen. Erst die neue Deformation machte den kompletten Austausch technisch notwendig. Somit war der Austausch unfallbedingt.

Die konkrete Berechnung des Abzugs

Obwohl der Austausch der Stoßstange notwendig war, profitierte der Audi-Besitzer von der Maßnahme. Der alte Kratzer rechts außen verschwand durch den Einbau des Neuteils gleich mit. Das Gericht folgte hier dem Prinzip des Vorteilsausgleichs.

Der private Gutachter hatte ursprünglich einen Abzug von etwa 33 bis 40 Euro für die Wertverbesserung angesetzt. Der gerichtliche Sachverständige korrigierte diesen Wert nach oben. Er bezifferte die Wertverbesserung auf rund 100 Euro brutto (ca. 84,04 Euro netto).

Das Gericht rechnete wie folgt:
Von den unstreitigen Reparaturkosten (netto) zog es den Netto-Betrag der Wertverbesserung ab.

„Demgemäß werden die unstreitig gegebenen Reparaturkosten […] um 84,04 € netto gemindert, so dass der erstattungsfähige Nettobetrag 1.461,96 € beträgt.“

Dieser Betrag stand dem Geschädigten für die Reparatur zu.

Die Kosten für den Sachverständigen

Die Versicherung hatte versucht, das gesamte vorgerichtliche Gutachten als unbrauchbar darzustellen. Dem folgte das Gericht nicht. Nur weil der private Gutachter die Wertverbesserung etwas zu niedrig angesetzt hatte, war seine Arbeit nicht wertlos. Das Gericht erkannte das Sachverständigenhonorar in Höhe von 492,61 Euro voll an.

Ein interessantes Detail betraf jedoch die Nebenkosten des Gutachters. Der Sachverständige hatte eine Pauschale von 41,65 Euro für den „Versand und die Bereitstellung von Lichtbildern“ an den Gerichtsgutachter berechnet. Diese Forderung wies der Richter ab.

Das Gericht begründete dies mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Wenn ein außergerichtlicher Gutachter seine Unterlagen an einen gerichtlichen Gutachter sendet, ist dies bereits gesetzlich geregelt:

„Für die Übersendung von Lichtbildern an den gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ein außergerichtlicher Sachverständiger gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 JVEG entschädigt; eine darüberhinausgehende separate Kostenpauschale steht dem außergerichtlichen Sachverständigen nicht zu.“

Der Audi-Halter blieb auf diesen knapp 42 Euro sitzen, da die Versicherung hierfür nicht aufkommen muss.

Das Schicksal der Anwaltskosten

Ein weiterer Teilerfolg für die Versicherung betraf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 367,23 Euro. Die Beklagten hatten eingewandt, dass der Kläger diese Kosten nicht selbst fordern dürfe, da vermutlich seine Rechtsschutzversicherung eingetreten sei.

Wenn eine Versicherung einen Schaden reguliert, geht der Anspruch auf sie über (§ 86 VVG). Der Versicherungsnehmer verliert dann seine Aktivlegitimation – er darf das Geld nicht mehr im eigenen Namen einklagen. Da der Audi-Besitzer diesen Einwand nicht entkräften konnte, wies das Gericht diesen Teil der Klage ab.

Welche Folgen hat das Urteil für die Kostenerstattung?

Das Urteil des Amtsgerichts Solingen zeigt exemplarisch, wie präzise bei Vorschäden differenziert wird. Es reicht für eine Versicherung nicht aus, pauschal auf einen Altschaden zu verweisen, um die Zahlung zu verweigern. Entscheidend ist die technische Abgrenzbarkeit.

Die Abrechnung im Detail

Am Ende der Beweisaufnahme ergab sich folgende Rechnung für den Audi-Besitzer:

  1. Reparaturkosten: 1.461,96 Euro (statt der geforderten ca. 1.546 Euro).
  2. Sachverständigenkosten: 492,61 Euro (voll anerkannt).
  3. Kostenpauschale: 25,00 Euro (für Telefon/Porto des Geschädigten).
  4. Gesamtsumme: 1.979,57 Euro nebst Zinsen.

Nicht erstattet wurden die Versandpauschale für die Fotos und die Anwaltskosten.

Wer trägt die Prozesskosten?

Da beide Seiten teils gewannen und teils verloren, teilte das Gericht die Kosten des Rechtsstreits auf (§ 92 ZPO). Der Audi-Besitzer muss 19 Prozent der Kosten tragen, die Versicherung und die Unfallverursacherin übernehmen als Gesamtschuldner 81 Prozent.

Warnung für Fahrzeughalter

Das Urteil enthält eine implizite Warnung für alle Autofahrer mit älteren Fahrzeugen: Ein verschwiegener oder bagatellisierter Vorschaden kann den gesamten Anspruch gefährden. In diesem Fall rettete die saubere Dokumentation durch den Sachverständigen den Anspruch. Wäre die Abgrenzung zwischen „altem Kratzer“ und „neuer Beule“ nicht so eindeutig gelungen, wäre der Geschädigte möglicherweise auf einem Großteil der Kosten sitzen geblieben.

Zudem sollten Geschädigte die Rechnungen ihrer privaten Gutachter genau prüfen. Fantasiegebühren für den Versand von E-Mails oder Fotos an das Gericht sind, wie dieses Urteil zeigt, oft nicht erstattungsfähig.

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Versicherungen kürzen oft die Entschädigung, wenn Ihr Fahrzeug bereits vor dem Unfall Mängel oder Kratzer aufwies. Um dennoch den vollen Schadenersatz zu erhalten, ist eine präzise rechtliche Abgrenzung der Schadensbereiche zwingend erforderlich. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, die Taktiken der Versicherer abzuwehren und Ihre berechtigten Ansprüche lückenlos durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Versicherungen nutzen Vorschäden gezielt als Hebel, um die gesamte Schadenskalkulation zu Fall zu bringen. Ein winziger Kratzer an der falschen Stelle reicht oft aus, damit die Gegenseite die Kausalität des gesamten Unfalls massiv bestreitet. Ohne ein lückenloses Scheckheft oder aktuelle Fotos vom Zustand unmittelbar vor dem Crash gerät man in den Verhandlungen sofort in die Defensive.

Was oft übersehen wird: Die eigene Rechtsschutzversicherung kann zum Bumerang werden, wenn man Anwaltskosten im eigenen Namen einklagt. Sobald die Versicherung gezahlt hat, geht der Anspruch kraft Gesetzes auf sie über und man verliert die Klagebefugnis. Wer diesen prozessualen Stolperstein ignoriert, bleibt trotz eines Sieges in der Hauptsache auf unnötigen Verfahrenskosten sitzen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahlt die Versicherung den Austausch trotz eines kleinen Altschadens am Bauteil?

Ja, die Versicherung muss den Austausch bezahlen, sofern erst der neue Unfall die technische Notwendigkeit dafür ausgelöst hat. Ein bloßer kosmetischer Altschaden begründet noch keine Austauschpflicht. Erst durch die neue strukturelle Verformung wird der vollständige Ersatz des Bauteils wirtschaftlich und technisch geboten.

Juristisch entscheidend ist die Abgrenzbarkeit der Schäden. Wäre die Stoßstange durch den Altschaden bereits tauschwürdig gewesen, ginge der Neuschaden ins Leere. Da der Kratzer nur eine Lackierung erforderte, die neue Deformation aber einen Tausch erzwingt, haftet der Schädiger. Der Geschädigte muss sich jedoch einen „Abzug neu für alt“ anrechnen lassen. Dieser Ausgleich verhindert eine Bereicherung durch das fabrikneue Ersatzteil. Die Höhe bemisst sich nach Alter und Gesamtzustand des Wagens.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Gutachten, ob der Sachverständige die Austauschnotwendigkeit explizit auf den Neuschaden zurückführt. Dokumentieren Sie Altschäden vorab stets mit detaillierten Fotos.


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Wann führt ein verschwiegener Vorschaden zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs?

Der Anspruch entfällt vollständig, wenn sich der neue Unfallschaden technisch nicht zweifelsfrei vom Altschaden abgrenzen lässt. In diesem Fall scheitert die Beweisführung zur Unfallursächlichkeit. Der Geschädigte muss belegen, dass die Reparaturkosten ausschließlich durch das aktuelle Ereignis entstanden sind.

Im Zivilprozess trägt der Kläger die volle Beweislast für den entstandenen Schaden. Überlagert ein verschwiegener Vorschaden den neuen Treffer, entsteht eine sogenannte Schadensanhäufung. Ein Gutachter kann dann oft nicht mehr bestimmen, welche Kosten welchem Ereignis zuzuordnen sind. Fehlt die Abgrenzung zwischen altem Kratzer und neuer Beule, wertet das Gericht den Vortrag als unschlüssig. Werden Altschäden bagatellisiert, erschüttert dies zudem massiv die persönliche Glaubwürdigkeit vor Gericht. Oft zahlt die Versicherung dann gar nichts, statt lediglich Teilbeträge abzuziehen.

Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Gutachter aktiv auf sämtliche Vorschäden hin. Nur eine saubere technische Abgrenzung im Bericht sichert Ihren Anspruch auf Ersatz des neuen Schadens.


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Wie beweise ich die technische Trennung von alten und neuen Unfallschäden?

Der Beweis gelingt ausschließlich durch ein technisches Sachverständigengutachten, das die räumliche und ursächliche Trennung dokumentiert. Einfache Zeugenaussagen reichen rechtlich hierfür nicht aus. Das Gericht stützte sich im Urteil auf die Analyse des Gutachters Nover. Er identifizierte zwei völlig eigenständige Schadensbereiche am betroffenen Fahrzeug.

Der Experte untersuchte zwei wesentliche Kriterien. Zunächst die räumliche Trennung der Schadensbereiche. Ein Altschaden lag rechts außen, der Neuschaden jedoch zentral. Zudem analysierte er die Art der Beschädigung. Er unterschied zwischen bloßen Lackverletzungen und tiefen Materialverformungen durch Durchstauchung. Ohne diese forensische Bildanalyse lehnen Gerichte die Erstattung meist ab. Fehlt der Nachweis der Abgrenzbarkeit, erhalten Sie keinen Ersatz.

Unser Tipp: Lassen Sie den Gutachter Fotos anfertigen, die den Abstand zwischen altem Kratzer und neuer Anstoßstelle deutlich zeigen. Überlassen Sie die Beweisführung einem Profi.


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Muss die Versicherung Nebenkosten für den digitalen Versand von Gutachtenfotos erstatten?

Nein, solche Nebenforderungen für den digitalen Versand oder die Datenbereitstellung sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Versicherungen lehnen diese Posten oft zu Recht ab. Betroffene bleiben dann häufig auf Beträgen von beispielsweise 42 Euro sitzen, die sie selbst tragen müssen. Dies führt zu vermeidbaren finanziellen Einbußen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Nach § 23 Abs. 1 S. 1 JVEG sind Übermittlungen von Dateien bereits mit dem Grundhonorar abgegolten. Das Amtsgericht Solingen bestätigte dies in seiner Urteilspraxis deutlich. Eine separate Kostenpauschale für den Versand von Lichtbildern steht dem Sachverständigen demnach nicht zu. Werden dennoch „Bereitstellungskosten“ abgerechnet, handelt es sich um unzulässige Nebenforderungen. Die Versicherung kürzt diese Positionen daher rechtmäßig.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Vertrag mit Ihrem KFZ-Gutachter vorab auf Pauschalen für Fotoversand oder Datenbereitstellung. Verhandeln Sie diese unzulässigen Kostenpositionen konsequent weg.


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Wie wird der Abzug für eine Wertverbesserung bei älteren Fahrzeugen berechnet?

Die Berechnung erfolgt nach dem Prinzip des Vorteilsausgleichs durch den Abzug der ersparten Reparaturkosten für bestehende Altschäden. Der Abzug entspricht dem Betrag, den Sie für die Beseitigung alter Mängel ohnehin hätten aufwenden müssen. So wird sichergestellt, dass Sie durch den Unfall finanziell nicht besser dastehen.

Juristisch greift hier das Bereicherungsverbot im Schadenersatzrecht. Das Gericht betrachtet den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfallereignis. Hatte Ihre Stoßstange bereits einen tiefen Kratzer, hätte dessen Lackierung beispielsweise 100 Euro gekostet. Der alte Kratzer rechts außen verschwand durch den Einbau des Neuteils gleich mit. Dieser fiktive Reparaturwert wird von der Gesamtsumme abgezogen. Sie sparen sich dadurch die eigenen Instandsetzungskosten für den alten Mangel. Andernfalls würden Sie einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil erlangen.

Unser Tipp: Rechnen Sie bei vorbeschädigten Teilen fest mit einem Abzug in Höhe der fiktiven Reparaturkosten des Altschadens. Dokumentieren Sie Vorschäden vorab für eine faire Bewertung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Solingen – Az.: 10 C 64/22 – Urteil vom 20.09.2023


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