Einen hohen Schadenersatz nach einem Autounfall forderte eine Autofahrerin in Bremen nach der Kollision mit einem kroatischen Pkw für Reparaturen und Wertverlust. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Vorwurf, eine stille Abtretung der Ansprüche an die Werkstatt habe der Frau ihr Klagerecht bereits entzogen.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Kosten für Schadenersatz nach einem Autounfall?
- Welche Gesetze regeln den Schadenersatz bei einem Auslandsunfall?
- Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung nach dem Unfall?
- Wie entschied das Gericht über die Aktivlegitimation und die Reparaturkosten?
- Was bedeutet das Urteil für die Abwicklung von Unfallschäden?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Versicherung verklagen wenn ich die Werkstattrechnung bereits bezahlt habe?
- Darf ich trotz Abtretungserklärung an die Werkstatt noch selbst gegen die Versicherung klagen?
- Genügt eine bezahlte Werkstattrechnung als Beweis für die notwendigen Reparaturkosten?
- Darf die Versicherung meine Klage durch die bloße Behauptung einer Abtretung blockieren?
- Gilt das deutsche Schadensrecht auch bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 1 U 18/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen
- Datum: 18.08.2023
- Aktenzeichen: 1 U 18/23
- Verfahren: Berufungsverfahren nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Unfallopfer darf vollen Schaden fordern trotz pauschaler Behauptungen über Abtretungen an die Werkstatt.
- Versicherung muss Abtretungen konkret beweisen und darf nicht nur Vermutungen anstellen.
- Vorgelegte Werkstattrechnungen gelten als Beweis für tatsächlich angefallene und notwendige Reparaturkosten.
- Versicherer müssen konkrete Fehler in Rechnungen benennen statt nur die Prüfung zu verweigern.
- Gerichte dürfen den Wertverlust des Autos anhand privater Gutachten schätzen.
- Bei einer stillen Abtretung darf das Unfallopfer weiterhin selbst vor Gericht klagen.
Wer trägt die Kosten für Schadenersatz nach einem Autounfall?
Ein Verkehrsunfall ist für die Beteiligten meist nur der Anfang eines langen Weges durch die Instanzen der Schadensregulierung. Besonders kompliziert wird es, wenn ein ausländisches Fahrzeug beteiligt ist und die gegnerische Versicherung versucht, die Ansprüche mit formellen Einwänden abzuwehren. Genau dieses Szenario ereignete sich am 9. April 2021 auf der Oldenburger Straße in Bremen. Was als klare Kollision zwischen einer Bremer Autofahrerin und einem kroatischen Pkw begann, entwickelte sich zu einem juristischen Tauziehen um eine Summe von über 6.000 Euro, das erst vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen ein Ende fand.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie Versicherer versuchen, die Aktivlegitimation – also das Recht, den Anspruch überhaupt geltend zu machen – anzuzweifeln, um Zahlungen zu vermeiden. Die betroffene Fahrerin musste erleben, wie das Landgericht Bremen ihre Klage zunächst abwies, weil es einer bloßen Vermutung der Gegenseite folgte. Erst in der Berufung (Urteil vom 18.08.2023, Az. 1 U 18/23) wurde das Blatt gewendet. Das Oberlandesgericht stellte klar: Wer einen Schaden erleidet und die Reparaturrechnung bezahlt, darf das Geld auch zurückfordern – selbst wenn im Hintergrund Abtretungserklärungen an eine Werkstatt im Raum stehen.
Der Unfallhergang und die erste Regulierung
An jenem Frühlingstag im April 2021 prallte ein in Kroatien zugelassenes Fahrzeug gegen den Pkw der Bremerin. Die Schuldfrage war unstrittig: Der Fahrer des kroatischen Wagens trug die alleinige Verantwortung. Da der Unfallverursacher bei einer ausländischen Versicherung versichert war, richtete sich der Anspruch der Geschädigten gegen die in Deutschland zuständige Abwicklungsstelle. Diese fungiert im Rahmen des internationalen Grüne-Karte-Systems als Ansprechpartner für inländische Unfallopfer.
Die Frau handelte nach dem Unfall lehrbuchmäßig. Sie beauftragte am 13. April 2021 ein Sachverständigenbüro, das die erforderlichen Reparaturkosten auf 11.670,15 Euro netto und die Wertminderung des Fahrzeugs auf 1.500 Euro schätzte. Zwei Tage später erteilte sie einer Fachwerkstatt den Reparaturauftrag. Die Arbeiten wurden durchgeführt, und die Werkstatt stellte am 18. Mai 2021 exakt 11.662,36 Euro netto in Rechnung – sogar minimal weniger als im Gutachten veranschlagt. Die Autofahrerin beglich diese Rechnung vollständig aus eigener Tasche.
Die gegnerische Regulierungsstelle zahlte jedoch nicht den vollen Betrag. Sie überwies vorgerichtlich lediglich 5.754,75 Euro auf die Reparaturkosten und 1.100 Euro auf die Wertminderung. Auf den restlichen 6.307,61 Euro blieb die Frau zunächst sitzen. Als sie den Restbetrag einklagte, erlebte sie vor dem Landgericht Bremen eine böse Überraschung: Die Klage wurde am 27.03.2023 abgewiesen. Der Grund? Die Gegenseite hatte behauptet, die Frau habe ihre Ansprüche sicher an die Werkstatt abgetreten und dürfe gar nicht selbst klagen.
Welche Gesetze regeln den Schadenersatz bei einem Auslandsunfall?
Bevor man die Feinheiten des Urteils versteht, lohnt ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen. Wenn ein in Deutschland zugelassenes Auto in Deutschland von einem ausländischen Fahrzeug beschädigt wird, muss das Opfer nicht im Ausland klagen. Hier greift das Grüne-Karte-System.
Die Rolle des Deutschen Büros Grüne Karte
Nach § 6 Abs. 1 des Ausländer-Pflichtversicherungsgesetzes (AuslPflichtVG) in Verbindung mit § 115 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte (oder dessen beauftragte Regulierungsstelle). Der ausländische Fahrer wird so behandelt, als wäre er bei einem inländischen Versicherer versichert.
Das Gericht verwies hierbei auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs:
„Bei einem von einem eingereisten Inhaber einer Grünen Karte verursachten Schaden besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen die inländische Abwicklungsstelle, so dass der Schaden so zu regulieren ist, als stamme er von einem inländischen Pflichtversicherten (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008 – VI ZR 188/07).“
Der Anspruch auf Wiederherstellung
Rechtlich basiert der Anspruch auf § 7 und § 17 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Letzterer definiert die Naturalrestitution – also die Pflicht des Schädigers, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Dazu gehört primär die Übernahme der erforderlichen Reparaturkosten und der Ausgleich einer etwaigen Wertminderung des Fahrzeugs.
Die zentrale Frage in diesem Prozess war jedoch nicht, ob ein Anspruch besteht, sondern wem er zusteht. Dies führt zum juristischen Begriff der Aktivlegitimation. Nur wer Inhaber einer Forderung ist (oder ermächtigt wurde, sie einzuziehen), darf sie vor Gericht geltend machen.
Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung nach dem Unfall?
Der Streit vor Gericht drehte sich um zwei Hauptachsen: formale juristische Fallstricke und die inhaltliche Höhe der Rechnung.
Die Strategie der Regulierungsstelle
Die beklagte Partei – hier die für den kroatischen Versicherer handelnde Stelle – versuchte, die Klage bereits aus formalen Gründen zu Fall zu bringen. Ihre Argumentation lautete: Es sei in der Branche üblich, dass Unfallopfer ihre Ansprüche an die reparierende Werkstatt abtreten, damit diese direkt mit der Versicherung abrechnen kann. Da dies „häufig“ geschehe, müsse auch hier eine solche Abtretung vorliegen. Folglich sei die Autofahrerin gar nicht mehr Inhaberin der Forderung. Sie dürfe das Geld nicht für sich einklagen; das müsste die Werkstatt tun.
Inhaltlich griff die Gegenseite die Reparaturrechnung an. Sie behauptete, Positionen wie der Arbeitslohn von über 3.353 Euro und Lackierkosten von über 2.554 Euro seien überhöht und nicht prüffähig. Zudem sei die im Gutachten angesetzte Wertminderung von 1.500 Euro falsch berechnet; 1.100 Euro seien ausreichend.
Die Position der Geschädigten
Die Bremerin hielt dagegen: Sie habe die Rechnung der Werkstatt am 12. August 2021 vollständig selbst bezahlt. Selbst wenn sie bei der Auftragserteilung eine Abtretungserklärung unterschrieben hätte, handele es sich dabei höchstens um eine sogenannte stille Zession oder eine Sicherungsabtretung. In diesem Fall bliebe sie berechtigt, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben („Einziehungsermächtigung“). Da sie die Werkstatt bereits bezahlt hatte, sei das finanzielle Interesse der Werkstatt ohnehin befriedigt.
Wie entschied das Gericht über die Aktivlegitimation und die Reparaturkosten?
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen musste das erstinstanzliche Urteil korrigieren und setzte sich intensiv mit der Prozessführung der Versicherung auseinander. Die Richter machten deutlich, dass pauschale Behauptungen nicht ausreichen, um berechtigte Ansprüche zu blockieren.
1. Das Ende der Behauptung „ins Blaue hinein“
Das Landgericht hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass sie keine Abtretung vorgenommen habe. Das OLG drehte diese Beweislast um und rügte die Vorinstanz deutlich.
Das Gericht stellte fest: Wer behauptet, eine Forderung sei abgetreten worden, muss dafür konkrete Anhaltspunkte liefern. Die beklagte Stelle hatte jedoch keinerlei Beweise für eine Abtretung vorgelegt. Sie hatte lediglich argumentiert, dass dies „häufig vorkomme“. Das OLG qualifizierte diesen Vortrag als „ins Blaue hinein“ und damit als prozessual unbeachtlich.
Die Richter führten aus:
„Soweit der Beklagte eine Abtretung vortrug, fehlten konkrete Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützten; die bloße Behauptung, solche Abtretungen kämen häufig vor, rechtfertige die Auffassung des Landgerichts nicht, dass der Vortrag des Beklagten nicht ‚ins Blaue hinein‘ erfolge.“
Es ist also nicht Aufgabe des Unfallopfers, proaktiv zu beweisen, dass es keine Abtretung gab, solange die Gegenseite keine greifbaren Indizien für das Gegenteil liefert.
2. Das Konzept der „stillen Zession“
Selbst unter der Annahme, es hätte eine Abtretung gegeben, wäre die Klage erfolgreich gewesen. Hier kommt das Rechtsinstitut der stillen Zession ins Spiel. Bei dieser Konstruktion tritt der Gläubiger (die Autofahrerin) die Forderung zwar an einen Dritten (die Werkstatt) ab – meist zur Sicherheit –, bleibt aber nach außen hin berechtigt, das Geld einzufordern.
Die Bremerin hatte vorgetragen, dass sie – falls eine Abtretung existiere – jedenfalls zur Einziehung im eigenen Namen ermächtigt sei. Da sie die Werkstattrechnung bereits vollständig beglichen hatte, gab es für die Werkstatt keinen Grund, auf einer direkten Zahlung durch die Versicherung zu bestehen. Da die Gegenseite diesem Vortrag nicht substantiell widersprechen konnte, galt die Fahrerin als aktivlegitimiert.
3. Voller Ersatz der Reparaturkosten
Nachdem die formale Hürde genommen war, prüfte das Gericht die Höhe des Schadensersatzes. Auch hier stärkte das OLG die Position der Geschädigten massiv.
Die Versicherung hatte die Prüffähigkeit der Rechnung vom 18. Mai 2021 bemängelt und Belege nach § 119 Satz 3 VVG gefordert. Diese Vorschrift verpflichtet Versicherungsnehmer, Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück.
Die Begründung war simpel und logisch:
- Es lag ein detailliertes Sachverständigengutachten vom 13.04.2021 vor.
- Die tatsächliche Reparaturrechnung vom 18.05.2021 lag sogar minimal unter der Schätzung des Gutachters (11.662,36 Euro statt 11.670,15 Euro).
- Die Frau hatte die Rechnung bezahlt.
Das Gericht erklärte, dass die tatsächliche Rechnung ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten ist. Da die Versicherung nicht konkret darlegen konnte, warum die Lackierkosten oder der Arbeitsaufwand falsch sein sollten – etwa durch einen Vergleich mit dem Gutachten –, blieb es bei der bloßen Behauptung. Ein pauschaler Ruf nach „mehr Belegen“ reicht nicht aus, wenn die vorliegenden Dokumente (Gutachten plus Rechnung) ein schlüssiges Bild ergeben.
4. Die Schätzung der Wertminderung
Ein weiterer Streitpunkt war die merkantile Wertminderung. Ein Unfallwagen ist beim Wiederverkauf weniger wert, selbst wenn er perfekt repariert wurde. Der Gutachter bezifferte diesen Verlust auf 1.500 Euro. Die Versicherung wollte nur 1.100 Euro akzeptieren.
Das Gericht nutzte hier seine Befugnis zur Schätzung nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift erlaubt es Richtern, bei Streit über die Höhe eines Schadens die Summe unter Würdigung aller Umstände frei zu schätzen. Da die Versicherung keine konkreten Fehler im Gutachten aufzeigen konnte, übernahm das Gericht schlicht den Wert des Sachverständigen. Da bereits 1.100 Euro gezahlt waren, hatte die Frau Anspruch auf die Differenz von 400 Euro.
Was bedeutet das Urteil für die Abwicklung von Unfallschäden?
Mit dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen wurde die Entscheidung der Vorinstanz vollständig aufgehoben. Die beklagte Regulierungsstelle wurde verurteilt, an die Geschädigte weitere 6.307,61 Euro zu zahlen. Hinzu kamen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2021 sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 208 Euro. Auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits musste die Gegenseite tragen.
Wichtige Lehren für die Praxis
Das Urteil sendet ein klares Signal gegen die Verzögerungstaktik von Versicherern im sogenannten Grüne-Karte-System und darüber hinaus.
Erstens stärkt es die Position des Geschädigten bei der Frage der Aktivlegitimation. Versicherer können sich nicht mehr darauf verlassen, Klagen einfach durch die bloße, unbelegte Behauptung einer Abtretung zu blockieren. Wer behauptet, der Kläger dürfe nicht klagen, muss dafür Tatsachen liefern.
Zweitens bestätigt das Urteil die Beweiskraft einer bezahlten Reparaturrechnung. Wenn diese mit dem vorherigen Gutachten übereinstimmt, haben Versicherer schlechte Karten, die Kosten pauschal zu kürzen. Das sogenannte Werkstattrisiko – also die Gefahr, dass eine Werkstatt eventuell zu teuer abrechnet – liegt grundsätzlich beim Schädiger, nicht beim Unfallopfer, solange dieses die Werkstatt sorgfältig ausgewählt hat.
Drittens zeigt der Fall die Wichtigkeit einer sauberen Dokumentation. Dass die Bremerin ein Gutachten einholte, die Reparaturrechnung vorlegte und den Zahlungsnachweis (Überweisung an die Werkstatt) erbrachte, war das Fundament ihres Erfolgs. Hätte sie die Rechnung nicht selbst bezahlt, wäre die Diskussion um die Abtretung deutlich komplizierter geworden.
Keine Revision zugelassen
Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Es sah keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die eine Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts erfordern würde. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Für die Autofahrerin aus Bremen endet damit ein über zweijähriger Rechtsstreit mit dem vollen Erfolg ihrer Ansprüche. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass sie ihr Geld nun unverzüglich erhalten muss.
Unfall mit Auslandsbezug? So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
Versicherungen nutzen oft komplexe formale Einwände, um berechtigte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall zu kürzen oder ganz abzulehnen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre Situation, prüft die Aktivlegitimation und setzt Ihre Forderungen gegenüber internationalen Regulierungsstellen konsequent durch. Wir sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihren Reparaturkosten sitzen bleiben und alle Ansprüche rechtssicher geltend gemacht werden.
Experten Kommentar
Das Bestreiten der Aktivlegitimation ist ein klassischer Standardeinwand, um Verfahren künstlich in die Länge zu ziehen und den Kläger unter Druck zu setzen. Oft spekulieren Versicherer darauf, dass Unfallopfer die ursprünglichen Abtretungserklärungen oder Zahlungsbelege nach Monaten nicht mehr griffbereit haben. Sobald die Gegenseite ohne Beweise behauptet, der Anspruch gehöre einer Werkstatt, geraten viele Mandanten völlig unnötig in Panik.
Was oft übersehen wird: Die eigentliche Hürde ist meist nicht das Rechtliche, sondern die lückenlose Buchführung direkt nach dem Schadensfall. Wer die Werkstattrechnung vorab aus eigener Tasche begleicht, nimmt der Gegenseite dieses taktische Argument sofort weg. Ein zeitnaher Überweisungsbeleg ist in der Praxis oft mehr wert als jedes seitenlange juristische Gutachten zur Beweislastverteilung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Versicherung verklagen wenn ich die Werkstattrechnung bereits bezahlt habe?
Ja, das ist sogar ein erheblicher juristischer Vorteil für Ihr Klageverfahren. Durch die eigene Zahlung sichern Sie sich die volle Aktivlegitimation. Sie können die Erstattung der Kosten nun uneingeschränkt direkt von der gegnerischen Versicherung einfordern.
Eine beglichene Rechnung entkräftet den häufigen Einwand der Versicherer, der Anspruch sei an die Werkstatt abgetreten worden. Die Zahlung beweist, dass die Forderung der Werkstatt bereits befriedigt ist. Das Gericht wertet die tatsächliche Zahlung als starkes Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Wer den Betrag aus eigener Tasche vorstreckt, handelt wirtschaftlich vernünftig. Dies schützt Sie vor willkürlichen Kürzungen bei den Ersatzteilpreisen.
Unser Tipp: Übergeben Sie Ihrem Anwalt zwingend den Kontoauszug als Zahlungsbeleg zusammen mit der Originalrechnung. So beweisen Sie sofort Ihre Klagbefugnis und beschleunigen das Verfahren.
Darf ich trotz Abtretungserklärung an die Werkstatt noch selbst gegen die Versicherung klagen?
Ja, in aller Regel dürfen Sie das weiterhin tun. Die meisten Abtretungserklärungen an Werkstätten schränken Ihre eigene Klagebefugnis faktisch nicht ein. Juristisch handelt es sich meist nur um eine Sicherungsabtretung. Sie bleiben nach außen hin berechtigt, den Schaden im eigenen Namen einzufordern. Dies gilt besonders bei einer bestehenden Einziehungsermächtigung.
Das OLG Bremen klärte auf, dass Versicherungen solche Erklärungen nicht als formalen Blocker missbrauchen dürfen. Solange die Werkstatt ihr Geld erhält, bleibt der Kunde zur Klage legitimiert. Fachleute nennen diese Konstruktion eine stille Zession. Sobald Sie die Reparaturrechnung selbst begleichen, fällt der ursprüngliche Sicherungszweck weg. Der Anspruch gehört dann wieder rechtlich voll Ihnen. Die Versicherung kann Ihre Aktivlegitimation somit nicht erfolgreich bestreiten.
Unser Tipp: Widersprechen Sie der Versicherung sofort schriftlich, falls diese Ihr Klagerecht wegen einer Abtretung bestreitet. Weisen Sie dabei ausdrücklich auf die bestehende Einziehungsermächtigung hin.
Genügt eine bezahlte Werkstattrechnung als Beweis für die notwendigen Reparaturkosten?
JA, eine tatsächlich bezahlte Werkstattrechnung entfaltet eine starke Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Sofern Sie die Rechnung begleichen, geht die Rechtsprechung von der Richtigkeit der Kosten aus. Das Risiko für überhöhte Preise der Werkstatt trägt gesetzlich der Schädiger.
Gerichte stärken hier das Werkstattrisiko zugunsten des Unfallopfers. Wenn Gutachten und Rechnung weitgehend übereinstimmen, muss die Versicherung leisten. Ein bloßes Bestreiten der Notwendigkeit durch die Versicherung reicht nicht mehr aus. Sie müsste konkret beweisen, dass die Rechnung offensichtlich falsch ist. Der Geschädigte darf auf die Expertise der Werkstatt vertrauen. Solange er keinen offensichtlichen Betrug erkennt, bleibt er nicht auf den Kosten sitzen. Versicherer dürfen nicht einfach pauschal kürzen.
Unser Tipp: Vergleichen Sie die Endbeträge von Gutachten und Rechnung vor der Zahlung. Bei großen Differenzen sollten Sie unbedingt Rücksprache mit Ihrem Anwalt halten.
Darf die Versicherung meine Klage durch die bloße Behauptung einer Abtretung blockieren?
Nein, das ist rechtlich unzulässig. Die Versicherung muss konkrete Fakten für eine Abtretung vorlegen, statt nur Vermutungen anzustellen. Das OLG Bremen hat klargestellt, dass die bloße Behauptung der Branchenüblichkeit vor Gericht nicht ausreicht. Die Beweislast liegt hier eindeutig beim Versicherer, nicht bei Ihnen.
Versicherer nutzen diese Taktik oft, um Verfahren künstlich zu verzögern. Sie behaupten einfach, Sie hätten Ihren Anspruch bereits an eine Werkstatt verkauft. Ohne konkrete Anhaltspunkte gilt dieser Vortrag prozessual als „ins Blaue hinein“. Das Gericht ignoriert solche pauschalen Aussagen vollständig. Der Versicherer muss beweisen, dass eine wirksame Abtretungserklärung existiert. Kann er keinen Nachweis erbringen, bleibt Ihre Klagebefugnis unberührt. Wer eine Forderungsübertragung behauptet, muss dafür nachvollziehbare Belege liefern.
Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, den angeblichen Abtretungsnachweis vorzulegen. Lassen Sie sich nicht durch unbelegte Behauptungen verunsichern oder zum Rückzug der Klage bewegen.
Gilt das deutsche Schadensrecht auch bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug?
Ja, deutsches Schadensrecht findet Anwendung, sofern sich der Unfall auf deutschem Staatsgebiet ereignet hat. Das Grüne-Karte-System stellt sicher, dass Sie rechtlich nicht schlechter gestellt werden. Der ausländische Unfallverursacher wird so behandelt, als wäre er bei einem deutschen Versicherer versichert. Sie müssen also kein ausländisches Recht mühsam studieren.
Die Rechtsgrundlage bildet das Grüne-Karte-System gemäß § 6 des Auslandspflichtversicherungsgesetzes. Sie haben einen gesetzlichen Direktanspruch gegen die inländische Regulierungsstelle. Der BGH bestätigte, dass die Abwicklung vollständig nach hiesigen Rechtsnormen erfolgt. Schmerzensgeld oder Reparaturkosten berechnen sich nach deutschen Tabellen. Sie müssen weder im Ausland klagen noch fremde Verjährungsfristen beachten. Ein deutsches Gericht entscheidet über Ihren Fall. Das Deutsche Büro Grüne Karte übernimmt die Schadensregulierung professionell.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie bei einem solchen Unfall direkt das Deutsche Büro Grüne Karte in Berlin. Suchen Sie nicht zeitaufwendig nach der ausländischen Versicherung des Unfallgegners.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen – Aktenzeichen: 1 U 18/23 – Urteil vom 18.08.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




