Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum das Erzbistum nicht für Pferde-Panik haftet
- Keine Warnpflicht für Pilger auf öffentlichen Straßen
- Tiergefahr: Warum Panik-Sprünge beim Halter bleiben
- Fehlende Anmeldung der Wallfahrt begründet keine Haftung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ab welcher Personenzahl gilt ein Umzug als Massenveranstaltung mit strengeren Sicherungspflichten?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Wallfahrt gar nicht angemeldet war?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass die Teilnehmer mein Pferd absichtlich provoziert haben?
- Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn mein Pferd wegen unangekündigtem Lärm aus der Koppel ausbricht?
- Muss ich die ordnungsgemäße Weidesicherung belegen, um Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 O 197/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: LG Paderborn
- Datum: 12.12.2025
- Aktenzeichen: 2 O 197/25
- Verfahren: Schadensersatzprozess
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Versammlungsrecht
- Streitwert: 158.527,00 EUR
- Relevant für: Tierhalter, Veranstalter religiöser Umzüge
Ein Erzbistum zahlt keinen Schadensersatz für verletzte Pferde, wenn eine Wallfahrt den normalen Straßengebrauch nicht überschreitet.
- Das Singen und Musizieren auf der Straße gehört zum erlaubten normalen Gebrauch öffentlicher Wege.
- Religiöse Wallfahrten gelten nicht als politische Versammlungen mit speziellen Anzeige- oder Sicherungspflichten.
- Pferdehalter müssen ihre Tiere an öffentlichen Straßen selbst wirksam gegen Ausbrüche sichern.
- Die unberechenbare Gefahr durch das Tier selbst überwiegt mögliche Fehler des Veranstalters.
Warum das Erzbistum nicht für Pferde-Panik haftet
Eine Haftung wegen Unterlassens setzt nach § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwingend voraus, dass Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Das bedeutet: Wer eine Gefahrenquelle kontrolliert, muss aktiv handeln, um andere zu schützen. Wer eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, muss die zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden an Dritten zu vermeiden. Dabei trägt der Geschädigte grundsätzlich die Beweislast für diese Pflichtverletzung und die Kausalität. Das bedeutet konkret: Der Kläger muss beweisen, dass genau das fehlende Handeln der Gegenseite die direkte Ursache für den Schaden war. Zusätzlich muss sich ein betroffener Tierhalter nach § 254 Absatz 1 BGB ein eigenes Mitverschulden sowie die spezifische Tiergefahr anrechnen lassen.
Wie streng diese Vorgaben ausgelegt werden, zeigte ein Zivilprozess, in dem ein Pferdebesitzer von einem Erzbistum aufgrund schwerer Verletzungen seines Tieres Schadenersatz in Höhe von 158.527 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten forderte. Sein Dressurpferd „E“ – ein Fuchs-Wallach – erlitt nach einer Panikreaktion gravierende Schäden am Iliosakralgelenk sowie eine neurologische Ausfallerscheinung in Form einer Ataxie. Das Landgericht Paderborn wies die Klage jedoch unter dem Aktenzeichen 2 O 197/25 am 12. Dezember 2025 vollständig ab und gab der kirchlichen Institution Recht.
Keine Warnpflicht für Pilger auf öffentlichen Straßen
Die Benutzung einer Straße durch die Teilnehmer einer religiösen Prozession hält sich rechtlich vollumfänglich im Rahmen des Gemeingebrauchs. Damit ist die jedermann zustehende Nutzung öffentlicher Straßen im Rahmen ihrer Bestimmung gemeint – also etwa das Gehen oder Fahren auf der Fahrbahn. Auch Begleitumstände wie das Singen, Musizieren und das Schwenken von Fahnen sind von der üblichen Nutzung einer Straße gedeckt. Zudem gilt eine Versammlung von etwa 100 Personen nicht als Massenveranstaltung, die zwingend besondere Sicherungsmaßnahmen oder behördliche Auflagen erfordern würde.
Zu dem Gebrauch einer Straße gehört auch, diesen öffentlichen Verkehrsraum zur kommunikativen Bestätigung zu nutzen. […] Insoweit ist auch ein singendes und musizierendes Fortbewegen vom Widmungszweck der Straße erfasst. – so das Landgericht Paderborn
Dass sich aus einem solchen Pilgerzug keine automatische Pflichtverletzung ableiten lässt, erfuhr der klagende Tierhalter, als am 11. September 2022 in T eine Wallfahrt mit rund 100 Personen an der Weide eines örtlichen Reitvereins vorbeizog. Die Zivilkammer entschied, dass das Erzbistum als Veranstalter nicht verpflichtet war, den Zug über einen anderen Weg zu leiten oder den Reitverein beziehungsweise die Behörden vorab über die Route zu informieren. Der Pferdebesitzer hatte argumentiert, der Zug hätte beim ersten Anzeichen der Unruhe sofort gestoppt werden müssen. Das Gericht sah das anders, da der Mann nicht substantiiert beweisen konnte, dass die Pilger die Pferde absichtlich geängstigt hätten. Das bedeutet: Er konnte keine konkreten Tatsachen oder Einzelheiten vortragen, die seine allgemeine Behauptung untermauerten. Allein das Vorbeiziehen mit Musik und Fahnen begründet noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Einordnung als Gemeingebrauch. Solange eine Gruppe auf öffentlichen Wegen bleibt und sich dort üblich verhält – dazu zählt auch Gesang oder das Tragen von Fahnen –, besteht keine Pflicht, Anwohner oder Tierhalter gesondert zu warnen. Um eine Haftung zu begründen, müssten Sie nachweisen, dass die Beteiligten die Tiere durch gezielte Handlungen provoziert oder erschreckt haben. Bloßer Lärm durch eine ordnungsgemäße Prozession reicht hierfür nicht aus.
Tiergefahr: Warum Panik-Sprünge beim Halter bleiben
Die spezifische Tiergefahr äußert sich juristisch in einem unberechenbaren, tierischen und selbstständigen Verhalten, das jederzeit zu Schäden führen kann. Tritt ein solches Ereignis ein, kann eine potenziell haftungsbegründende Pflichtverletzung der Gegenseite vollständig hinter der realisierten Tiergefahr zurücktreten. Gleichzeitig liegt es in der Verantwortung der Tierhalter, ihre Tiere auf einer an eine Straße grenzenden Weide wirksam gegen einen Ausbruch zu sichern.
Insbesondere ist es grundsätzlich Sache des Tierhalters, für den Schutz seines Tieres Sorge zu tragen. Er kann nicht davon ausgehen, dass statt seiner der Verkehr die Verantwortung hierfür übernimmt und umfassende Sorgfalts- und Schutzpflichten beachtet. – so das Gericht
Panik auf der Koppel und Flucht zum Stall
Die massiven Auswirkungen dieser unberechenbaren Instinkte verlagerten den rechtlichen Fokus, als auf der Weide in T plötzlich vier Pferde gleichzeitig ausbrachen und in Richtung ihres Stalls rannten. Dabei sprang das angeblich 150.000 Euro teure Dressurpferd „E“ über ein geparktes Auto und stürzte schwer. Das Gericht wertete dieses selbstständige Fluchtverhalten als klaren Ausdruck der spezifischen Tiergefahr. Selbst wenn man dem Erzbistum eine theoretische Pflichtverletzung bei der Durchführung der Wallfahrt unterstellen würde, träte diese haftungsrechtlich komplett in den Hintergrund.
Achtung Falle:
Die sogenannte spezifische Tiergefahr kann dazu führen, dass Sie trotz eines Fehlers der Gegenseite leer ausgehen. In diesem Fall gab der unberechenbare Fluchtinstinkt (der Sprung über ein Auto) den Ausschlag. Wenn ein Tier in Panik gerät und dabei untypische, gefährliche Reaktionen zeigt, wird dies rechtlich fast immer dem Halter angelastet. Prüfen Sie kritisch, ob der Schaden durch den äußeren Reiz selbst oder erst durch die instinktive Überreaktion des Tieres entstanden ist.
Mangelhafte Zäune als Eigentümerrisiko
Erschwerend kam für den Pferdebesitzer hinzu, dass er im Prozess keine konkreten Angaben zur Beschaffenheit der Koppel und der Umzäunung machen konnte. Das Gericht merkte an, dass der gleichzeitige Ausbruch von gleich vier Tieren stark für eine unzureichende Sicherung der Weide spreche. Die Verantwortung für den Ausbruch verblieb somit in der Sphäre des Eigentümers. Das bedeutet konkret: Der Umstand wird allein dem rechtlichen Verantwortungs- und Risikobereich des Besitzers zugerechnet.
Praxis-Hürde: Beweislast bei der Weidesicherung
Ein wesentlicher Faktor für die Klageabweisung war der gleichzeitige Ausbruch mehrerer Pferde. Gerichte werten dies als starkes Indiz dafür, dass die Umzäunung generell unzureichend war. Wenn Sie nach einem solchen Vorfall Ansprüche stellen, müssen Sie detailliert belegen können, dass Ihr Zaun den geltenden Sicherheitsstandards entsprach. Ein Ausbruch der gesamten Herde macht es fast unmöglich, die Verantwortung auf Außenstehende abzuwälzen.
Fehlende Anmeldung der Wallfahrt begründet keine Haftung
Gemäß § 2 Absatz 3 des Versammlungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW) werden Versammlungen als Zusammenkünfte definiert, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind. Eine Haftung nach § 823 Absatz 2 BGB setzt zudem zwingend den Verstoß gegen ein Schutzgesetz voraus, das dem Schutz individueller Rechtsgüter dienen muss. Das bedeutet konkret: Es muss eine Vorschrift sein, die gerade dazu bestimmt ist, Einzelpersonen vor Schäden zu bewahren, anstatt nur die öffentliche Ordnung im Allgemeinen zu regeln. Anmelde- und Beschränkungsvorschriften wie die §§ 10 und 13 VersG NRW sind jedoch nach ständiger gerichtlicher Auslegung nicht dazu bestimmt, einzelne Verkehrsteilnehmer vor Gefahren zu schützen.
Der Tierhalter versuchte dennoch, seine finanzielle Forderung über das Versammlungsrecht zu konstruieren, indem er argumentierte, die kirchliche Institution hätte die Pilgerroute nach § 10 VersG NRW behördlich anzeigen müssen. Das Landgericht verwarf diese Argumentation, denn die Wallfahrt war rein religiös geprägt und diente nicht der politischen oder gesellschaftlichen Meinungsbildung. Sie stellte somit keine Versammlung im gesetzlichen Sinne dar. Auch der Versuch des Reiters, sich auf § 14 des Versammlungsgesetzes zu berufen, scheiterte. Das Gericht stellte klar, dass das Land O ein eigenes Gesetz erlassen hat, womit die andere Norm hier keine Anwendung fand. Selbst wenn eine Anzeigepflicht bestanden hätte, verneinten die Richter den Schutzcharakter solcher Vorschriften zugunsten des klagenden Tierhalters. Die Klage auf Erstattung des Wertverlustes und der Behandlungskosten blieb damit auf ganzer Linie erfolglos.
Eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckte die Wallfahrt gerade nicht. Sie ist vielmehr gekennzeichnet durch eine innere religiöse Verbundenheit der Teilnehmenden und deren Glaubensbekundung. – so das LG Paderborn

Urteil: Tierhalter müssen bei Prozessionen selbst vorsorgen
Die Entscheidung des Landgerichts Paderborn (Az. 2 O 197/25) verdeutlicht, dass religiöse Prozessionen als üblicher Gemeingebrauch gelten und keine Warnpflichten für Anwohner auslösen. Da die instinktive Fluchtreaktion eines Tieres rechtlich fast immer schwerer wiegt als die Lärmentwicklung eines ordnungsgemäßen Umzugs, bleibt das Haftungsrisiko beim Halter. Diese Rechtsprechung ist unmittelbar auf andere Brauchtumsveranstaltungen wie Karnevalszüge oder Schützenfeste übertragbar.
Handeln Sie daher proaktiv: Informieren Sie sich eigenständig über lokale Veranstaltungstermine und bringen Sie schreckhafte Tiere rechtzeitig von straßennahen Weiden in geschützte Bereiche oder Ställe. Sollte es dennoch zu einem Vorfall kommen, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Teilnehmer die Tiere gezielt provoziert haben – dokumentieren Sie solche Handlungen daher sofort durch Zeugen oder Videoaufnahmen.
Stützen Sie Ihre Rechtsverfolgung im Schadensfall niemals allein auf eine fehlende Anmeldung der Veranstaltung beim Ordnungsamt. Da diese formalen Vorschriften nach Ansicht der Gerichte nicht dem Schutz einzelner Anwohner oder Tierhalter dienen, führt ein Verstoß hiergegen nicht automatisch zu einem Schadenersatzanspruch.
Schadensersatz nach Tierunfall? Wir prüfen Ihre Ansprüche
Die Haftung bei Unfällen mit Tieren ist komplex, da die spezifische Tiergefahr rechtlich oft zu Lasten des Halters gewichtet wird. Unsere Rechtsanwälte analysieren für Sie, ob im Einzelfall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt oder ob Ansprüche aufgrund der Beweislast abzuweisen sind. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation präzise einzuschätzen und die notwendigen Schritte einzuleiten.
Experten Kommentar
Was oft völlig unterschätzt wird: Die Haftpflichtversicherungen von Veranstaltern lehnen derartige Forderungen außergerichtlich meist sofort ab. Sie wissen genau, dass der Nachweis einer gezielten Provokation durch eine Menschenmenge ohne lückenlose Videoaufnahmen vor Gericht fast immer scheitert. Sobald das Fluchttier instinktiv reagiert, zieht die Assekuranz erfolgreich den Trumpf der unberechenbaren Tiergefahr.
Für Betroffene bedeutet das knallhart, dass sie bei solchen Großereignissen rechtlich weitgehend auf sich allein gestellt sind. Ich rate dazu, den Fokus nicht auf zeitraubende Klagen zu legen, sondern das Risiko über eine eigene OP- und Lebensversicherung für das Pferd abzufedern. Wer hier stur auf Schadenersatz pocht, wirft meist nur teures Geld für Gerichtskosten hinterher.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab welcher Personenzahl gilt ein Umzug als Massenveranstaltung mit strengeren Sicherungspflichten?
Eine Gruppengröße von etwa 100 Personen gilt laut aktueller Rechtsprechung noch nicht als Massenveranstaltung mit gesteigerten Sicherungspflichten. Die Schwelle für besondere Schutzvorkehrungen liegt deutlich über dieser Zahl, da solche Züge rechtlich unter den normalen Gemeingebrauch öffentlicher Straßen fallen. In diesem Rahmen sind keine gesonderten Warnungen an Anwohner oder Tierhalter erforderlich.
Das Landgericht Paderborn stellte klar, dass Umzüge mit rund 100 Teilnehmern keine außergewöhnliche Gefahrenquelle darstellen, die behördliche Auflagen oder Vorabinformationen an Anwohner zwingend erforderlich machen. Solange sich die Gruppe im Rahmen der üblichen Straßennutzung bewegt, wozu auch Gesang und Musik gehören, müssen Außenstehende mit solchen Ereignissen im öffentlichen Raum rechnen. Eine Haftung nach § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheidet meist aus, da der Veranstalter keine unzumutbare Gefahr für Dritte schafft. Tierhalter tragen hierbei das allgemeine Lebensrisiko und müssen ihre Tiere bei absehbaren Ereignissen auf angrenzenden Flächen eigenständig absichern.
Die rechtliche Bewertung ändert sich jedoch, wenn zusätzliche Risikofaktoren wie motorisierte Prunkwagen, Pyrotechnik oder eine extrem beengte Wegführung die allgemeine Gefahrenlage massiv erhöhen. In diesen speziellen Konstellationen können bereits bei geringeren Teilnehmerzahlen strengere Sorgfaltsregeln greifen, da die Art der Durchführung über die reine kommunikative Straßennutzung hinausgeht.
Verliere ich meinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Wallfahrt gar nicht angemeldet war?
ES KOMMT DARAUF AN. Die fehlende behördliche Anmeldung einer Wallfahrt begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Schadenersatz, da diese Vorschriften lediglich der öffentlichen Ordnung dienen. Ein bestehender Anspruch geht dadurch zwar nicht verloren, entsteht aber allein durch das administrative Versäumnis auch nicht automatisch neu.
Die Anmeldepflichten nach dem Versammlungsgesetz (etwa § 10 VersG NRW) verfolgen primär den Zweck, den Behörden die rechtzeitige Planung und Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit zu ermöglichen. Juristisch gesehen handelt es sich dabei nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, welches darauf abzielt, das Eigentum einzelner Personen wie Tierhalter vor individuellen Schäden zu bewahren. Entscheidend für eine Haftung des Veranstalters bleibt daher ausschließlich, ob vor Ort eine konkrete Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde oder die Teilnehmer die Tiere durch ihr Verhalten gezielt erschreckt haben. Ein rein formaler Fehler im Vorfeld der Veranstaltung führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer automatischen Verlagerung der Haftung auf den Organisator.
Betroffene sollten ihre Beweissuche daher nicht auf den Schriftverkehr mit dem Ordnungsamt konzentrieren, sondern auf das tatsächliche Verhalten der Pilger sowie die konkrete Routenführung während des Vorbeizugs. Nur eine nachweisbare Pflichtverletzung der Personen vor Ort oder eine mangelhafte Absicherung gefährlicher Abschnitte kann eine rechtliche Haftung des Veranstalters für entstandene Schäden begründen.
Wie beweise ich vor Gericht, dass die Teilnehmer mein Pferd absichtlich provoziert haben?
Um eine absichtliche Provokation zu beweisen, müssen Sie vor Gericht konkrete Tatsachen und individuelle Handlungen einzelner Teilnehmer detailliert darlegen sowie durch Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen untermauern. Allgemeine Behauptungen über einen zu hohen Lärmpegel oder das bloße Vorbeiziehen einer Gruppe reichen für eine Haftungsbegründung gemäß § 823 BGB rechtlich nicht aus.
Die Hürde für einen Erfolg liegt in der sogenannten Substantiierungspflicht, die von Ihnen verlangt, den Geschehensablauf nach Zeit, Person und spezifischer Einwirkung genau zu beschreiben. Da religiöse Prozessionen oder Umzüge als üblicher Gemeingebrauch der Straße gelten, sind Begleitumstände wie Gesang oder wehende Fahnen rechtlich zulässig und stellen keine Pflichtverletzung dar. Sie müssen daher nachweisen, dass Teilnehmer die Grenze zum unzulässigen Verhalten überschritten haben, indem sie beispielsweise gezielt am Zaun raschelten oder das Tier durch Schnalzen provozierten. Ein sofort erstelltes Gedächtnisprotokoll hilft dabei, diese flüchtigen Beobachtungen gerichtsfest zu dokumentieren und die Identität der störenden Personen präzise festzuhalten. Ohne diesen detaillierten Nachweis wird das Gericht die Panikreaktion des Pferdes als Ausdruck der allgemeinen Tiergefahr werten, für die Sie als Halter rechtlich selbst verantwortlich bleiben.
Sollte die Veranstaltung jedoch gegen spezifische behördliche Auflagen verstoßen haben, die explizit dem Schutz von Anliegern dienen, könnte dies Ihre Beweisposition im Einzelfall stärken. Dennoch bleibt die Hürde hoch, da rein formale Fehler wie eine fehlende Anmeldung allein meist keine zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten begründen.
Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn mein Pferd wegen unangekündigtem Lärm aus der Koppel ausbricht?
Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht meist nicht, da die instinktive Fluchtreaktion des Pferdes als spezifische Tiergefahr gewertet wird, die hinter dem rechtlich zulässigen Lärm zurücktritt. In der Regel müssen Veranstalter von Prozessionen oder Umzügen betroffene Tierhalter nicht vorab über die Route informieren.
Lärm durch religiöse Prozessionen oder Brauchtumsveranstaltungen gilt rechtlich als ortsüblicher Gemeingebrauch und begründet ohne gezielte Provokation der Tiere keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB. Die unberechenbare Panikreaktion eines Pferdes ist ein Ausdruck der spezifischen Tiergefahr, für die der Halter nach § 833 BGB grundsätzlich selbst das wirtschaftliche Risiko trägt. Gerichte werten das Durchbrechen von Zäunen oder Sprünge über Hindernisse als typisches tierisches Verhalten, das eine Haftung des lärmverursachenden Veranstalters fast vollständig verdrängt. Zudem dienen formale Anmeldepflichten beim Ordnungsamt lediglich der allgemeinen öffentlichen Ordnung und stellen kein Schutzgesetz dar, auf das sich geschädigte Tierhalter zur Begründung von Schadenersatzansprüchen berufen könnten.
Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn Teilnehmer der Veranstaltung die Tiere nachweislich vorsätzlich durch gezielte Handlungen provoziert oder den Lärm in einer völlig unüblichen, belästigenden Art und Weise verursacht haben.
Muss ich die ordnungsgemäße Weidesicherung belegen, um Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen?
JA. Im Schadensfall müssen Sie die ordnungsgemäße Beschaffenheit Ihrer Weidesicherung detailliert nachweisen, da Gerichte insbesondere den gleichzeitigen Ausbruch mehrerer Tiere als Indiz für eine mangelhafte Sicherung der Koppel werten. Damit verbleibt das Haftungsrisiko bei einer unzureichenden Dokumentation im rechtlichen Verantwortungsbereich des Tierhalters.
Die Beweislast für eine ausreichende Sicherung der Koppel liegt grundsätzlich beim Eigentümer, da dieser gemäß § 823 BGB für die von seiner Gefahrenquelle ausgehenden Risiken verantwortlich bleibt. Wenn Tiere ausbrechen und Schäden verursachen, vermuten Gerichte oft eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sofern der Halter nicht das Gegenteil durch technische Details zur Zaunhöhe und Materialbeschaffenheit belegen kann. Besonders kritisch wird die Situation bewertet, wenn eine gesamte Gruppe entweicht, da dieser Umstand den Anscheinsbeweis für einen baulichen Mangel der Anlage massiv zulasten des Besitzers verstärkt. Ohne präzise Nachweise über die Wartung und den Zustand der Umzäunung tritt die spezifische Tiergefahr rechtlich so stark in den Vordergrund, dass Ansprüche gegen Dritte regelmäßig scheitern.
Eine Ausnahme von dieser Nachweispflicht besteht lediglich dann, wenn Sie beweisen können, dass Dritte die Tiere durch gezielte Provokation oder physische Einwirkung zur Flucht getrieben und dabei selbst eine optimale Sicherung überwunden haben. Hierfür müssen jedoch konkrete Tatsachen oder Zeugenaussagen vorliegen, da bloße Vermutungen über das Fehlverhalten Außenstehender nicht ausreichen, um die eigene Haftung für den Ausbruch wirksam zu entkräften.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Paderborn – Az.: 2 O 197/25 – Urteil vom 12.12.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




