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Schadenersatz nach Verkehrsunfalltod – Unterhaltsansprüche Hinterbliebener

OLG Brandenburg

Az: 14 U 84/99

Urteil vom 20.12.2000

Auf die Berufung der Kläger wird das Schlußurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 1999 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden über die bestehenden Zahlungsverpflichtungen hinaus als Gesamtschuldner verurteilt,

a) an die Klägerin zu 1. eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 160,00 DM, beginnend ab dem 15. November 2000 bis zum 31. Dezember 2001, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus, sowie rückständigen Unterhalt vom 1. Januar 1992 bis zum 14. November 2000 in Höhe von 11.280,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 480,00 DM seit dem 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober eines jeden Jahres, beginnend ab dem 2. Januar 1992 bis einschließlich 2. Juli 1993 und vom 2. Oktober 1996 bis zum 2. Oktober 2000 zu zahlen.

b) an den Kläger zu 2. eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 161,00 DM, beginnend ab dem 15. November 2000 bis zum 31. Dezember 2001, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus, sowie rückständigen Unterhalt vom 1. Januar 1992 bis 14. November 2000 in Höhe von 17.146,50 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 483,00 DM seit dem 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober eines jeden Jahres, beginnend ab dem 2. Januar 1992 bis einschließlich 2. Oktober 2000 zu zahlen.

c) an den Kläger zu 3. eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 175,00 DM, beginnend ab dem 15. November 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und in Höhe von 602,00 DM ab dem 1. Januar 2002 bis zum 31. September 2027, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus, sowie rückständigen Unterhalt vom 1. Januar 1992 bis zum 14. November 2000 in Höhe von 27.021,50 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 1311,00 DM seit dem 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober eines jeden Jahres, beginnend ab dem 2. Januar 1992 bis einschließlich 2. April 1994 aus 1049,00 DM seit dem 2. Juli 1994, und aus jeweils 525,00 DM seit dem 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. Oktober eines jeden Jahres, beginnend ab dem 2. Oktober 1994 bis einschließlich 2. Oktober 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 3. und 4. durch den am 31. Mai 2000 geschlossenen Vergleich erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden unter Einbeziehung der im Vergleich vom 31. Mai 2000 getroffenen Kostenregelung wie folgt aufgeteilt:

Von den Gerichtskosten haben die Kläger zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner 6,25 %, die Kläger zu 1. und 3. als Gesamtschuldner weitere 18,75 %, die Klägerin zu 1. weitere 1 % und der Kläger zu 3. weitere 22,3 % zu tragen. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen von den Gerichtskosten als Gesamtschuldner 35 % und die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner 16,7 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 41,5 % und die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. haben die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 50 %, die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu 43,75 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. haben die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 26 % und die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner 16,7 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. haben die Klägerin zu 1. zu 2 %, der Kläger zu 3. zu 28 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. haben die Kläger als Gesamtschuldner 12,5 %, die Kläger zu 1. und 3. als Gesamtschuldner weitere 37,5 % und der Kläger zu 3. 16,6 % zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden unter Einbeziehung der im Vergleich vom 31. Mai 2000 getroffenen Kostenregelung wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 48 %, die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner 16 %, und die Kläger jeweils 12 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 48 %, die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu 12 %, Kläger jeweils zu 8 % und zu weiteren 16 % als Gesamtschuldner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. haben die Kläger je 16 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 3. und 4. können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Am 30. Dezember 1991 ereignete sich ein Verkehrsunfall auf … der zwischen E und G in Fahrtrichtung G, bei dem E G, die Ehefrau des Klägers zu 3. und Mutter der Kläger zu 1. und 2. getötet und die Kläger zum Teil schwer verletzt wurden. Der Unfall war von dem Beklagten zu 1., dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, und dem Beklagten zu 3., dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 4. haftpflichtversichert war, verschuldet.

Die Beklagten wurden durch das rechtskräftige Grund- und Teilurteil des Landgericht Frankfurt (Oder) vom 26. März 1997 als Gesamtschuldner zur Zahlung eines jeweiligen Schmerzensgeldes verurteilt. Des weiteren wurden die Ansprüche der Kläger auf Zahlung jeweils einer monatlichen Geldrente wegen entgangenen Barunterhalts einschließlich der Rückstände dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsausführungen Bl. 288 ff. d. A. verwiesen. Im anschließenden Verfahren verfolgten die Kläger ihre Ansprüche auf Zahlung einer Geldrente wegen entgangenen Unterhalts, des Ersatzes der Beerdigungskosten und des Fahrzeugschadens weiter.

Die am … geborene Ehefrau des Klägers zu 3. war im Angestelltenverhältnis an der Grundschule N tätig, zuletzt seit August 1991 bis zu ihrem Tod als amtierende Schulleiterin. Sie litt an keinen lebensverkürzenden Krankheiten und sorgte seinerzeit mit ihrem ebenfalls berufstätigen Ehemann gemeinsam für den Familienunterhalt.

Die Familie bewohnte ein Einfamilienhaus mit ca. 120 m² Wohn- und ca. 2.500 m² Gartenfläche, das seit dem Tod der E G überwiegend vom Kläger zu 3. und dessen Schwiegermutter bewohnt wird. Der Kläger zu 3. war bis Februar 1997 als Schlosser angestellt, anschließend als Brandschutztechniker bei der Firma G tätig. Hinsichtlich der Höhe des erzielten Einkommens wird auf die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1991, die Verdienstbescheinigung für 1993 und die Einkommensbescheide für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1996 und 1997 verwiesen (Bl. 756 bis 760, 792 bis 798 d.A.). Der Kläger zu 3. bezieht seit dem Tod seiner Ehefrau eine Witwerrente, die ausweislich des Rentenbescheides vom 8. August 1994 bis einschließlich 31. August 1994 durchschnittlich monatlich 559,75 DM, danach bis zum 30. April 1995 820,89 DM betrug. Der Kläger zu 2., der zum Unfallzeitpunkt 18 Jahre alt war, machte im Sommer 1993 sein Abitur und studiert seit Oktober 1993 in F Rechtswissenschaften. Er bereitet sich zur Zeit auf das erste juristische Staatsexamen vor. Den väterlichen Haushalt besucht er nur noch an den Wochenenden. Seit dem Tod seiner Mutter bezieht er eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 308,35 DM. Ferner erhält der Kläger zu 2. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die während seiner Schulzeit 590,00 DM monatlich betrug und seit Beginn des Studiums 650,00 DM. Die am … geborene Klägerin zu 1. nahm im August 1993 eine dreijährige Berufsausbildung auf und erhielt in dieser Zeit eine Lehrlingsbeihilfe von 803,00 DM. Seit Herbst 1997 ist sie an der Fachhochschule M für den Studiengang Fachkommunikation mit Abschluß Diplomfachübersetzer immatrikuliert. Sie erhält eine Halbwaisenrente in Höhe von 309,32 DM.

Die Kläger haben ihren Unterhaltsschaden in erster Instanz ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Klägers zu 3. in Höhe von 1500,00 DM und der Getöteten in Höhe von 3000,00 DM berechnet.

Sie haben die Auffassung vertreten, das Nettoeinkommen der Getöteten könne durch einen pauschalen Abzug von 30 % vom Bruttogehalt, hinsichtlich dessen Höhe sie auf die „Verdienstbescheinigung“ der Oberfinanzdirektion … vom 27. Januar 1999 (Bl. 631 f.) verweisen, geschätzt werden. Auch die Höhe der Fixkosten könne geschätzt werden; hier seien, ausgehend von Untersuchungen des statistischen Bundesamtes, 40 % des Gesamteinkommens der Familie anzusetzen. Auf die Einbeziehung der Fixkosten in die Rentenberechnung könne im übrigen verzichtet werden, da sie den auf die einzelnen Familienmitglieder entfallenden Quoten wieder zuzurechnen seien.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie beginnend mit dem Monat März 1999 eine monatliche Geldrente, die in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu zahlen, und zwar an die Klägerin zu 1. monatlich mindestens 141,00 DM, an den Kläger zu 2. monatlich mindestens 142,00 DM und an den Kläger zu 3. monatlich mindestens 555,00 DM,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die rückständigen Geldrenten entsprechend dem vorstehenden Klageantrag für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1999 nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1992 zu zahlen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3. 3.834,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Kläger hätten ihre Unterhaltsansprüche nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere sei nicht einzusehen, weshalb sie keine Nettogehaltsbescheinigungen der Getöteten vorlegen könnten. Ein Rückgriff auf statistische Werte zur Bestimmung der Fixkosten sei unzulässig.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Beklagten mit Schlußurteil vom 28. April 1999 zur Zahlung einer Haushaltsführungsrente, der Beerdigungskosten und des Ersatzes des Fahrzeugschadens verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.

Die Abweisung der geltend gemachten Unterhaltsforderungen hat das Landgericht damit begründet, dass die Kläger die Höhe ihrer Unterhaltsbarschäden nicht schlüssig dargelegt hätten. Das letzte Nettoeinkommen der Getöteten, das für die Berechnung von wesentlicher Bedeutung sei, sei nicht substantiiert dargelegt worden. Des weiteren habe der Kläger zu 3. zwar ein Nettoeinkommen von 1.500,00 DM behauptet, jedoch fehlten Angaben zu der Entwicklung seines Einkommens bis zum Tag der Entscheidung. Die Fixkosten könnten nicht schematisch auf einen Prozentsatz des Nettoeinkommens angesetzt werden, zumal da hier jegliche Anhaltspunkte für deren Höhe fehlten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urteilsausführungen (Bl. 698 bis 701 d. A.) verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre Ansprüche auf Zahlung einer Unterhaltsrente weiter verfolgen.

Die Parteien schlossen am 31. Mai 2000 einen widerruflichen Prozeßvergleich, in dem sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichteten, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1. 17.000,00 DM, den Kläger zu 2. 16.000,00 DM und den Kläger zu 3. 51.000,00 DM zu zahlen. Außerdem erklärten die Parteien, dass mit dem Vergleich alle Ansprüche, die in der Berufungsinstanz geltend gemacht worden sind, erledigt seien. Der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 3. des Vergleichs lautete wie folgt:

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„Die Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 21. Juni 2000 vor.“

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Juni 2000, der am selben Tag bei Gericht einging, haben die Beklagten zu 1. und 2. diesen Vergleich widerrufen. Die Beklagten zu 3. und 4. begehren die Fortsetzung des Verfahrens, da sie den Vergleich, den sie selbst nicht widerrufen haben, für insgesamt hinfällig halten.

Die Kläger nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und tragen weiter unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen, auf deren Inhalt (Bl. 755, 785-792 d.A.) insoweit verwiesen wird, vor, die Getötete habe in der Zeit von Juli 1991 bis Dezember 1991 einschließlich der 1992 und 1993 erfolgten Nachzahlungen über ein Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 30.225,80 DM, somit über ein monatliches Nettoeinkommen von 5.037,36 DM verfügt. Das Nettoeinkommen des Klägers zu 3. lasse sich anhand der eingereichten Belege auf monatlich durchschnittlich 1.500,00 DM schätzen.

Sie vertreten die Auffassung, die Fixkosten könnten gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung eines statistischen Warenkorbes geschätzt werden; vorsorglich machen sie jedoch eine Vielzahl von Einzelpositionen geltend, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 745 bis 751 und 781 bis 783 d. A. verwiesen wird. Die Anforderungen an den Nachweis der Fixkosten dürften jedoch nicht überspannt werden, zumal da seit dem Unfall mehr als 8 Jahre vergangen seien. Bei der Berechnung des Barunterhalts sei von einem Unterhaltsanteil des Klägers zu 3. und seiner Ehefrau von jeweils 35 % und der Kläger zu 1. und 2. von je 15 % auszugehen. Für die Aufteilung der nach dem Tod der Ehefrau und Mutter weiterlaufenden Fixkosten sei abweichend von der üblichen Verteilung 50 : 25 : 25 aufgrund des Umstandes, dass sich die Kläger zu 1. und 2. nicht ständig im Haushalt des Klägers aufhielten, von einem Verhältnis von 70 : 15 : 15 auszugehen.

Nachdem die Kläger zunächst ihre Rentenansprüche zeitlich unbegrenzt geltend gemacht haben, beantragen sie nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Kläger eine monatliche Geldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde, zu zahlen, und zwar

a) an die Klägerin zu 1. beginnend ab dem 1. März 1999 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von mindestens 152,76 DM,

b) an den Kläger zu 2. beginnend ab dem 1. März 1999 bis zum 31. Juni 2002 in Höhe von mindestens 143,46 DM,

c) an den Kläger zu 3. beginnend ab dem 1. März 1999 bis zum 31. September 2027 in Höhe von mindestens 172,28 DM,

2. an die Kläger die rückständigen Geldrenten entsprechend dem vorstehenden Antrag für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1999 nebst jeweils 4 % Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 760 Abs. 2 BGB seit dem 1. Januar 1992 zu zahlen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3. und 4. beantragen sie festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit durch den am 31. Mai 2000 geschlossenen Vergleich in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten zu 1. bis 4. beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 3. und 4. beantragen darüber hinaus, den Feststellungsantrag der Berufungskläger zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. bestreiten mit Nichtwissen, dass Investitionen für Neu- und Ersatzkäufe der Wohnungseinrichtung aus einem Bausparvertrag, der mit 200,00 DM monatlich bedient worden sei, finanziert worden seien. Sie halten die Fixkosten für übersetzt. Es sei nicht dargelegt, inwieweit 200,00 DM Rücklagen notwendig seien. Die geltend gemachten Beiträge für die Haushalts- und Privathaftpflichtversicherung seien nicht belegt.

Sie meinen, es sei zweifelhaft, ob es angesichts der konkreten Einkommensnachweise des Klägers zu 3. zulässig sei, dessen Einkommen auf 1500,00 DM zu schätzen. Tierhaltungskosten und Kosten für Bildungs- und Vereinsaufwand seien nicht als fixe Kosten zu berücksichtigen. Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. sei die Lehrlingsbeihilfe anzurechnen. Bei dem Barunterhaltsanspruch des Beklagten zu 2. müssten die erhaltenen BAföG-Leistungen berücksichtigt werden, so dass kein ausgleichsfähiger Schaden verbleibe. Bei der Bemessung des Barunterhaltsschadens des Klägers zu 3. sei nicht auf die voraussichtliche Lebenserwartung der Getöteten, sondern auf deren fiktive Pensionierung mit Vollendung des 60. Lebensjahres abzustellen.

Die Beklagten zu 3. und 4. vertreten die Auffassung, der am 31. Mai 2000 geschlossene Vergleich sei durch den Widerruf der Beklagten zu 1. und 2. insgesamt hinfällig geworden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die unter den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. und 2. hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung einer Geldrente in der tenorierten Höhe aus §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG.

1.

Nach diesen Vorschriften hat der Ersatzpflichtige insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen sein würde. Der Anspruch ist dem Grunde nach bereits rechtskräftig durch das Grund- und Teilurteil des Landgerichtes Frankfurt (Oder) vom 26. März 1997 festgestellt worden. Die Parteien streiten lediglich noch über Höhe und Dauer der von den Klägern geltend gemachten Barunterhaltsansprüche.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemißt sich nach dem gesetzlich geschuldeten Unterhalt. Der hinterbliebene Ehegatte hat das Recht, finanziell so gestellt zu werden, wie wenn die Verstorbene am Leben geblieben wäre. Die Ersatzpflichtigen müssen den Witwer daher in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die er zu Lebzeiten seiner Ehefrau Anspruch gehabt hätte (BGH VersR 1952, 97).

Die Unterhaltsansprüche des Ehegatten und der Kinder regeln die §§ 1360 a Abs.1, 1602 Abs. 2, 1610 BGB. Danach sind die Ehegatten verpflichtet, die Familie zu unterhalten, d.h. jeder Ehegatte hat gemäß seiner persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt beizutragen. Das Maß des gesetzlich geschuldeten Unterhalts bestimmt sich somit in erster Linie nach der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten, vor allem dem beiderseitigen, zum Unterhalt der Familie eingesetzten Arbeitseinkommen (BGH VersR 1983, 688, 689). Ausgangspunkt der Berechnung der Unterhaltsansprüche sämtlicher Kläger ist daher das um Steuern und Sozialversicherungsabgaben reduzierte Einkommen der getöteten Ehefrau und des Klägers zu 3. Anschließend ist festzustellen, welche Beträge ihres Einkommens die Verstorbene, wenn sie am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften Anspruch gehabt hätten.

2.

Das berücksichtigungsfähige monatliche Nettoeinkommen der Verstorbenen schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der von den Klägern eingereichten Unterlagen auf durchschnittlich 3.127,34 DM. Dieser Betrag entspricht dem erzielten monatlichen Durchschnittseinkommen der Getöteten während der Dauer ihres Angestelltenverhältnisses … im Zeitraum vom 01. Januar 1991 bis zu ihrem Tod am 30. Dezember 1991.

Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 1991 (Bl. 785 d.A.) wurden an die Verstorbene im ersten Halbjahr 1991 Nettogehaltszahlungen in Höhe von 7.302,23 DM und im zweiten Halbjahr 1991 weitere 11.837,19 DM, insgesamt 19.139,42 DM geleistet. Darüber hinaus waren bei der Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens Nachzahlungen für das zweite Halbjahr 1991 in Höhe von insgesamt 18.388,61 DM (netto) zu berücksichtigen, deren Höhe sich aus den als Anlage zum Schriftsatz vom 02. Dezember 1999 eingereichten Vergütungsmitteilungen der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg für Januar 1992 bis Juni 1993 (Bl. 786-791 d.A.) ergibt. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Getöteten im Jahr 1991 ergibt sich aus der Summe dieser Beträge dividiert durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit: (19.139,42 DM + 18.388,61 DM) : 12 = 3.127,34 DM

Soweit in den Vergütungsmitteilungen Beträge nicht ausdrücklich als Nachzahlungen ausgewiesen sind, sondern als „manuell festgesetzte Bezüge lfd. Jahr“ bezeichnet werden (Vergütungsmitteilung 08.92, 09.92 und 06.93), ist trotz dieser Bezeichnung davon auszugehen, dass es sich um Nachzahlungen für das Jahr 1991 handelt. Die zuletzt als Grundschuldirektorin angestellte E G erlag ihren durch den Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen noch am Unfalltag. Der Zentralen Bezügestelle war der Tod der E G bekannt. So wurden die ihr noch für Januar 1992 berechneten Nettobezüge in Höhe von 1.912,63 DM in der Vergütungsmitteilung 04.92 (Bl. 788 d.A.) als „Nettozuvielzahlung“ in Abzug gebracht. Wenngleich die vorliegenden Vergütungsmitteilungen erkennen lassen, dass seinerzeit erhebliche Unsicherheiten bei der Berechnung des Gehalts bestanden, die mehrfach Korrekturen der Abrechnung erforderten, besteht kein Anlaß zu der Annahme, dass der bereits vor über acht Monaten Verstorbenen fortlaufend von der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg Gehalt berechnet wurde.

Der Senat schätzt das hypothetische Einkommen der Getöteten in den Folgejahren gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des im Zeitraum des letzten Jahres vor ihrem Tod erzielten Einkommens auf 3.127,34 DM. Zwar ist zu erwarten gewesen, dass sich ihr Einkommen bei Beibehaltung ihrer Stellung als Direktorin der Grundschule N entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung in der Bundesrepublik und der Anpassung der Gehälter der Bediensteten des Landes Brandenburg an diejenigen in den alten Bundesländern gesteigert hätte. Die Kläger haben auch eine Einkommenssteigerung ab Januar 1999 auf 6.459,12 DM brutto behauptet und insoweit auf die Verdienstbescheinigung der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 27. Januar 1999 Bezug genommen (Bl. 631 f. d.A.). Dieses Vorbringen genügt jedoch als Tatsachengrundlage für eine Schätzung des erzielten Nettoeinkommens der Getöteten gemäß § 287 ZPO schon deshalb nicht, weil jegliche Angaben zur Höhe der Abzüge, der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge, fehlen.

Darüber hinaus hätte eine Steigerung des Einkommens der Getöteten in diesem Umfang zur Folge, dass zwar einerseits der Lebensstandard der Familie gestiegen wäre, an dem auch die Unterhaltsberechtigten durch die entsprechenden Erhöhungen des Unterhaltsanspruchs teilgehabt hätten. Es ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass mit zunehmendem Einkommen auch der Anteil gestiegen wäre, den die Ehegatten zur Vermögensbildung verwendet hätten. Da der Unterhaltsanspruch keine Teilhabe an der Vermögensbildung durch den Ehegatten umfaßt (vgl. BGH VersR 1984, 961), sind die Beiträge zur Vermögensbildung von dem Nettoeinkommen abzuziehen. Trotz des erhöhten Unterhaltsbedarfs der inzwischen studierenden beiden Kinder ist hier keineswegs ausgeschlossen, dass zumindest ein Teil des gestiegenen Einkommens zur Vermögensbildung verwendet worden wäre. In welchem Umfang der erhöhte Teil des Einkommens der Getöteten dann noch für Unterhaltszwecke zur Verfügung gestanden hätte, läßt sich mangels konkreter Angaben der Kläger nicht bestimmen.

3.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Klägers zu 3. läßt sich gemäß § 287 ZPO anhand der eingereichten Unterlagen auf 1.527,68 DM schätzen.

Die Schätzung basiert auf dem von den Klägern nachgewiesenen Einkommen in den Jahren 1991 bis 1997. Das Nettoeinkommen des Klägers zu 3. betrug 1991 ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung (Bl. 792 R) 16.497,85 DM. 1993 erzielte er ausweislich der Verdienstbescheinigung vom 04. Januar 1994 (Bl. 795) aus seiner Tätigkeit bei der Bauschlosserei W H ein Bruttoeinkommen in Höhe von 24.012,00 DM; abzüglich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung betrug sein Jahreseinkommen 19.335,21 DM. Gemäß dem Bescheid für die Einkommenssteuer für 1993 des Finanzamtes F (Bl. 796) wurde Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 451,00 DM festgesetzt, so dass 1993 das Jahresnettoeinkommen 18.884,21 DM betrug.

Die Berechnung der Nettoeinkünfte in den Jahren 1992, 1994, 1996 und 1997 erfolgte aufgrund der für diese Jahre erteilten Einkommenssteuerbescheide (Bl. 756, 758, 793, 797). Demnach erzielte der Kläger zu 3. 1992 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 25.180,00 DM, 1994 in Höhe von 23.828,00 DM, 1996 in Höhe von 25.192,00 DM und 1997 in Höhe von 26.780,00 DM. Von diesen Beträgen sind für die Ermittlung des Nettoeinkommens die festgesetzte Lohnsteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuziehen. Die vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge lassen sich auf etwa 19 % des Bruttoeinkommens schätzen. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug ausweislich der Lohnsteuerkarte des Klägers zu 3. bei einem Bruttoeinkommen von 20.880,09 DM im Jahre 1991 18,4 %, im Jahre 1993 bei einem Bruttoeinkommen von 24.012,00 DM 18,9 %. Das demgegenüber in den Jahren 1992, 1994, 1996 und 1997 leicht angestiegene Jahresbruttoeinkommen des Klägers zu 3. rechtfertigt eine Schätzung der Anteile des Bruttoeinkommens zur Sozialversicherung auf 19 %.

Da nach dem vorliegenden Bescheid über Einkommenssteuer für 1992 keine Lohnsteuer festgesetzt wurde, betrug das Jahresnettoeinkommen in jenem Jahr 20.395,80 DM (25.180,00 – 4.784,20 DM = 20.395,80 DM). Das Jahrsnettoeinkommen des Klägers zu 3. für 1994 errechnet sich nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 4.527,32 DM und der im Einkommenssteuer-bescheid festgesetzten Lohnsteuer in Höhe von 143,00 DM auf 19.157,68 DM. 1996 betrug das Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 4.786,48 DM und Einkommenssteuer in Höhe von 717,00 DM 19.688,52 DM. Für 1997 wurde ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes F die Lohnsteuer auf 662,00 DM festgesetzt, so dass das Nettojahreseinkommen nach Abzug dieses Betrages, der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.088,20 DM und der in dem Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten in Höhe von 5.661,00 DM 15.368,80 DM betrug.

Nicht in die Berechnung der Jahreseinkommen einzubeziehen ist die in den Einkommenssteuerbescheiden für 1994, 1996 und 1997 ausgewiesene „Leibrente“ in Höhe von etwa 10.000,00 DM. Hierbei handelt es sich offensichtlich um die Zahlung der Witwerrente, wie sich aus dem Vergleich der Höhe der in den Einkommensteuerbescheiden angesetzten und den im Rentenbescheid vom 08. August 1994 (Bl. 633) ausgewiesenen Beträge ergibt. Diese aufgrund des die Schadensersatzpflicht auslösenden Verkehrsunfalles geleistete Witwerrente ist nicht einkommenserhöhend bei dem Berechtigten zu berücksichtigen, sondern findet im Rahmen der Vorteilsausgleichung Berücksichtigung.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen betrug gemäß nachstehender Berechnung demnach 1.527,68 DM; mangels konkreter Anhaltspunkte zur weiteren Einkommensentwicklung schätzt der Senat auch das künftige Nettoeinkommen auf diesen Betrag.

Nettojahreseinkommen 1991:

16.497,85 DM

Nettojahreseinkommen 1992:

20.395,80 DM

Nettojahreseinkommen 1993:

18.884,21 DM

Nettojahreseinkommen 1994:

19.157,68 DM

Nettojahreseinkommen 1996:

19.688,52 DM

Nettojahreseinkommen 1997:

15.368,80 DM

Gesamtbetrag: 109.992,86 DM

Durchschnittliches Jahreseinkommen (109.992,86 DM : 6): 18.332,14 DM

Durchschnittliches Monatseinkommen (18.332,14 DM : 12): 1.527,68 DM

4.

Aus dem Nettoeinkommen der Getöteten sind dem unterhaltsberechtigten Ehemann sowie den weiteren Unterhaltsberechtigten die fixen Kosten der Lebensführung, die sich durch den Wegfall der Getöteten nicht (wesentlich) verringert haben, in voller Höhe zur Verfügung zu stellen (BGH VersR 1980, 40).

Als fixe Kosten der Haushalts- oder Lebensführung können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (BGH NZV 1998, 149; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 234). Zu den fixen Kosten zählen insbesondere die laufenden Ausgaben für die Wohnung und deren Unterhaltung einschließlich Heizung, Gas, Strom, Wasser, Ausgaben für erforderliche Informationen wie Rundfunk, Fernsehen und Zeitung sowie die Telefongrundgebühr, die der überlebende Ehegatte nunmehr allein bestreiten muß (BGH VersR 1984, 79, 81).

Der Anfall und die Höhe der fixen Kosten muß von den Geschädigten vorgetragen und nachgewiesen werden, wobei die Berücksichtigung von Statistiken grundsätzlich nicht zulässig ist (OLG Celle ZfS 1987, 229). Den Klägern, die die Auffassung vertreten, die Höhe der Fixkosten könne unter Heranziehung eines „statistischen Warenkorbs“ geschätzt werden, ist zuzugeben, dass eine exakte Erfassung aller in Frage kommenden Kosten für einen Zeitraum, der in der Vergangenheit liegt und sich auf annähernd neun Jahre erstreckt, nur schwer möglich ist. Eine Reihe von kleineren, nach Grund und Höhe unproblematischen Positionen wie Energiekosten ohne Strom, Grundsteuern, Wohngebäudeversicherung, Kaminkehrer samt Abgasmessungen sowie Wasser-, Abwasserkosten samt Wasseruhrmiete läßt jedoch eine korrekte Abrechnung der belegbaren Kosten teilweise zu. Weitere Positionen wie Radio- und Fernsehgebühren, Aufwendungen für eine Tageszeitung sowie Telefongrundgebühren zählen gleichfalls zu den fixen Kosten und wurden — obgleich nicht belegt — von den Beklagten zu 1. und 2. nicht bestritten.

Von den weiteren Positionen waren zunächst diejenigen auszuscheiden, die nach der Definition nicht von dem Begriff der fixen Kosten erfasst werden. Hinsichtlich der verbleibenden Positionen hat der Senat von der Möglichkeit der Schätzung gemäß § 287 ZPO Gebrauch gemacht. Der auf diese Weise ermittelte Betrag an Fixkosten in Höhe von 1.246,88 DM beträgt lediglich knapp 27 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der Familie und ist bei einem Vierpersonenhaushalt mit einem Familieneinkommen in Höhe von 4.655,02 DM als Mindestbetrag anzusehen.

Soweit die Kläger einen Teil der geltend gemachten Fixkosten mit Rechnungen und Quittungen aus den Jahren nach dem Todesfall belegen, steht dies einer Berücksichtigung der Positionen nicht entgegen. Von den Beklagten wird nicht in Abrede gestellt, dass die nachgewiesenen Kosten angefallen und die vorgelegten Rechnungen beglichen worden sind. Der Umstand, dass sich die Kosten der Lebenshaltung in den Jahren nach dem Beitritt der DDR den Lebenshaltungskosten im alten Bundesgebiet angenähert und teilweise angeglichen haben, rechtfertigt es nicht, hinsichtlich sämtlicher, in die Ermittlung der fixen Kosten einzustellenden Aufwendungen Belege aus dem Todesjahr der Verstorbenen zu verlangen. Die Ermittlung der fixen Kosten erfordert ebenso wie die Ermittlung des Einkommens der Getöteten als Grundlage der Unterhaltsberechnung eine Prognose der künftigen Entwicklung, für die die eingereichten Belege aus den Folgejahren nach dem Unfall gerade aufgrund der seitdem eingetretenen Entwicklung der Lebenshaltungskosten eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung der Fixkosten gemäß § 287 ZPO bieten.

Danach ergibt sich für die einzelnen Positionen Folgendes:

Die Stromkosten lassen sich aufgrund der Rechnung der O Energieversorgung AG vom 12. November 1996, die einen Abrechnungssaldo für das Abrechnungsjahr November 1995 bis Oktober 1996 von 876,55 DM ausweist, auf monatlich 73,05 DM ermitteln (876,55 DM : 12 = 73,05 DM).

Die Aufwendungen für die Wartung des Heizkessels samt Brenner/Blitzableiter sowie des Feuerlöschers zählen zu den fixen Kosten. Heizkessel und Brenner bedürfen einer jährlichen Wartung, deren Kosten nach allgemeiner Lebenserfahrung einen Betrag von 72,00 DM im Regelfall noch übersteigen dürfte. Die von den Klägern in Ansatz gebrachten monatlichen Beträge von 1,00 DM für die Wartung des Feuerlöschers und 6,00 DM für die Wartung des Heizkessels sind deshalb angemessen.

Als fixe Kosten sind ferner die Aufwendungen für die Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs anzusehen, deren Höhe unter Berücksichtigung einer jährlichen Abgasuntersuchung, der Überprüfung durch den T, der anfallenden Steuern und Versicherungsbeiträge sowie Reparaturrücklagen gemäß § 287 ZPO auf monatlich 195,00 DM geschätzt werden.

Des weiteren sind die — von den Beklagten zu 1. und 2. nicht bestrittenen — Kosten für Reinigungsmaterialien, Reparaturaufwendungen, Wasch- und Entkalkungsmittel sowie Salz für die Spülmaschine berücksichtigungsfähige Fixkosten der Haushaltsführung. Derartige Aufwendungen fallen in einem Haushalt des Umfangs der Kläger üblicherweise an. Auch die Höhe der von den Klägern angesetzten Beträge hält sich im Rahmen des Angemessenen.

Aufgrund der Größe des Gartens mit 2500 m² läßt sich ferner die Position „Rasenmäher (einschl. Rücklage)“ in Höhe von 5,00 DM unter den Begriff der fixen Kosten fassen.

Schließlich lassen sich die Aufwendungen für Erneuerungen und Instandhaltung des Wohnhauses anhand der von den Kläger eingereichten Quittungen auf monatlich etwa 300,00 DM schätzen. Zwar haben die Kläger lediglich Angaben zur Größe des Haushalts gemacht, Angaben zum Zuschnitt und der Qualität des Wohnhauses fehlen hingegen. Für den Zeitraum von 1993 bis einschließlich 1996 haben die Kläger jedoch, soweit ihnen dies noch möglich war, Nachweise für die ihnen tatsächlich angefallenen Aufwendungen erbracht, die eine Schätzung der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 287 ZPO zulassen.

Für die Schätzung sind die Investitionen zur Umstellung der Heizung auf Gas, die ausweislich der Rechnung der Firma S vom 09. Dezember 1995 (Bl. 762 f.) 15.691,92 DM betrugen, ebenso zu berücksichtigen wie die Kosten einer neuen Haustür in Höhe von 3.830,00 DM, die in der Quittung der Firma O vom 03. Juni 1996 belegt sind. Ferner sind die Kosten für die Verlegung eines Breitbandkabels (Bl. 803) in Höhe von 297,59 DM und die durch Quittungen der Firmen S, K, Z, P und M belegten Kosten für Baumaterialien, Farben, Türen, Tapeten, Elektrogeräte, Malerbedarf und Sanitär (Bl. 804 – 814) über einen Gesamtbetrag von 5.566,30 DM in die Ermittlung der insgesamt aufgewendeten Kosten für die Instandhaltung des Wohnhauses eingeflossen.

Hieraus ergeben sich nachgewiesene Investitionen aus einem Zeitraum von vier Jahren in einem Gesamtvolumen von 25.385,81 DM. Umgerechnet auf einen Monat errechnen sich durchschnittliche Aufwendungen in den Jahren 1993 bis 1996 in Höhe von 528,87 DM. Es ist davon auszugehen, dass die eingereichten Belege nicht sämtliche seit 1991 von den Klägern durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen erfassen. Denn auch bei gewissenhafter Haushaltsführung ist nicht zu erwarten, dass sämtliche, die Instandhaltung des eigenen Hauses betreffende Rechnungen und Quittungen, zumal wenn es sich um nicht erhebliche Beträge handelt, über einen Zeitraum von fast neun Jahren aufbewahrt werden. Bei der Schätzung der Aufwendungen ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Maßnahmen für die Instandhaltung eines Wohnhauses zwar regelmäßig einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen, derartige Investitionen andererseits Gegenstände betreffen, die eine erhebliche „Lebensdauer“ aufweisen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Pauschale von 300,00 DM monatlich für Aufwendungen zur Erneuerung bzw. Instandhaltung des Hauses mit einer Wohnfläche von 120 m² gerechtfertigt.

Dieser Betrag liegt noch weit unter den durchschnittlichen Ausgaben für die Anmietung einer Wohnung, bei der diese Aufwendungen über den Mietzins zu tragen wären und die die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Rücklagen für Instandsetzungs- und Erhaltungskosten des Eigenheims bilden (BGH NZV 1998, 149). Die tatsächlich gezahlte Wohnungsmiete betrug in Haushalten mit einem Ehepaar und zwei Kindern in den neuen Bundesländern einschließlich Ostberlins im zweiten Halbjahr 1991 bei einem vergleichbaren Monatsnettoeinkommen von 4.355,00 DM zwar lediglich durchschnittlich 355,00 DM einschließlich der Energiekosten (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1994, 582, 583). Bis zum ersten Halbjahr 1998 stiegen die Ausgaben für die Wohnungsmiete in Haushalten mit einem Haushaltsnettoeinkommen von 4.493,00 DM jedoch bereits auf durchschnittlich 778,00 DM (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2000, 552).

Auch Aufwendungen und Rücklagen für die Erneuerung und den Ersatz von Wohnungseinrichtungsgegenständen sind als fixe Kosten berücksichtigungsfähig (BGH NZV 1988, 136, 137). Sie werden, ausgehend von den ausweislich des Kaufvertrages mit der W GmbH (Bl. 803) im Jahr 1991 getätigten Ausgaben für Möbel in Höhe von 1.879,00 DM und unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten und Lebensdauer von Möbeln und Hausratsgegenständen mit einer Pauschale von monatlich 160,00 DM angesetzt.

Hingegen sind weder die weiteren Kosten für die Gartenpflege noch die für die Tierhaltung angesetzten Beträge als fixe Kosten der Haushaltsführung anzuerkennen, da sie familienrechtlich nach § 1360 a BGB nicht geschuldet sind. Hierzu zählen nur diejenigen Aufwendungen der Haushaltsführung, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute für die Bedürfnisse der Familie erforderlich sind (vgl. Palandt-Diederichsen, 59. Aufl. 2000, § 1360 a BGB Rdnr. 1). Wenngleich zum Lebenszuschnitt der Familie eine Gartenfläche von 2500 m² gehörte und seinerzeit bereits ein Schäferhund gehalten wurde, sind die Aufwendungen für Zimmerpflanzen, Düngemittel, Ersatzpflanzen, Torfmull und die Tierhaltung keine bei der Bemessung der Unterhaltsrente berücksichtigungsfähigen fixe Kosten.

Keine Fixkosten sind nach der Definition auch die Aufwendungen für Bettenreinigung, Christbaum mit Zubehör, Ungezieferbekämpfung, Kerzen, Gasflasche in der Küche und deren Ersatz, Teppichreinigung, Streumaterial, Eisschaber, Schneeräumgerät sowie für die Grabpflege. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass sich die von den Klägern hierfür angesetzten Beträge auch der Höhe nach nicht ansatzweise nachvollziehen lassen.

Die Aufwendungen für Vereins- und Clubbeiträge sind abzusetzen, da es sich um personengebundene Kosten handelt und zu den fixen Kosten nur die nicht personengebundenen allgemeinen Kosten rechnen.

Soweit die Kläger für Büchereinkäufe einen Betrag von 100,00 DM ansetzen, scheitert eine Berücksichtigung im Rahmen der fixen Kosten bereits daran, dass diese nach dem eigenen klägerischen Vortrag dem Umstand geschuldet seien, dass die Verstorbene immerhin als Schulleiterin tätig war. Es handelte sich demnach gleichfalls um personengebundene Aufwendungen, die darüber hinaus mit dem Tod der E G weggefallen sind.

Schließlich sind die geltend gemachten Beiträge zu den Unfallversicherungen der Kläger und der Hausratversicherung nicht als fixe Kosten zu berücksichtigen. Prämien zu Versicherungen sind nur insoweit als fixe Kosten anzuerkennen, als sie den Schutz der Familie sicherstellen. Personengebundene Versicherungen wie die Unfallversicherung rechnen hingegen nicht zu den Fixkosten der Haushalts- und Lebensführung. Eine Berücksichtigung der Beiträge zur Hausratversicherung scheidet aus, da diese ausweislich des Versicherungsscheins der V Versicherung (Bl. 776) erst nach dem Tod der E G abgeschlossen wurde. Das Vorbringen der Kläger insoweit, die Familie sei „in ähnlicher Form auch vorher mit entsprechenden Versicherungsbeiträgen abgesichert gewesen“, ist nicht hinreichend substantiiert.

Die von den Klägern angesetzten Positionen fanden mit den folgenden Beträgen Berücksichtigung:

Bettenreinigung:

Christbaum:

Energiekosten ohne Strom:

183,00 DM

Gasflasche in Küche:

Ersatzkosten:

Feuerlöscher Wartung:

001,00 DM

Grundsteuer:

012,00 DM

Kaminkehrer samt Abgasmessung:

010,00 DM

Müllabfuhr:

021,00 DM

Reinigungsmaterialien:

020,00 DM

Reparaturaufwendungen:

020,00 DM

Rücklagen/Aufwendungen für Instandhaltung

und Erneuerung des Hauses:

300,00 DM

Streumaterial, Eisschaber, Schneeräumgerät:

Stromkosten:

73,05 DM

Teppichreinigung:

Ungezieferbekämpfung:

Wartungskosten Heizkessel samt Brenner:

006,00 DM

Wasch- und Entkalkungsmittel, Salz

für Entkalkungsgerät, Spülmaschine:

030,00 DM

Wasser-, Abwasserkosten samt Wasseruhrmiete:

104,00 DM

Aufwendungen/Rücklagen für Ersatz und

Erneuerung von Möbeln:

160,00 DM

Zimmerpflanzen:

Düngemittel:

Ersatzpflanzen:

Rasenmäher (einschl. Rücklage):

005,00 DM

Torfmull:

Tierhaltung:

Grabpflege:

Büchereieinkäufe/Buchclub:

Illustrierte/Lesezirkel:

Radio/Fernsehgebühren:

029,00 DM

Tageszeitung:

030,00 DM

Telefongrundgebühr:

024,80 DM

Vereinsbeiträge:

Unfallversicherungen der Kläger zu 1) und 2):

Unfallversicherung des Klägers zu 3)

Hausratversicherung:

Aufwand für Familienfahrzeug:

195,00 DM

Wohngebäudeversicherung:

023,03 DM

Summe Fixkosten:

1.246,88 DM

5.

Das für den Familienunterhalt zur Verfügung stehende Nettoeinkommen der Getöteten errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nettoeinkommen abzüglich des Anteils an den Fixkosten der Haushaltsführung, den die Verstorbene nach dem Verhältnis ihres Nettoeinkommens zu dem Familieneinkommen zu tragen hat.

Mit diesen Vorgaben ergibt sich folgende Berechnung:

Nettoeinkommen der Getöteten:

3.127,34 DM

Nettoeinkommen des Klägers zu 3.:

1.527,68 DM

Familieneinkommen:

4.655,02 DM

Fixkostenanteil der Getöteten:

 (1.246,88 DM x 3.127,34 DM)/4.655,02 DM = 837,68 DM

Das für den Familienunterhalt zur Verfügung stehende Nettoeinkommen der Getöteten beträgt demnach 2.289,66 DM (3.127,34 DM – 837,68 DM).

6.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, haben sie jeweils einen Anspruch gegen den Partner auf Beteiligung an dessen Nettoeinkommen, wobei die Beteiligungsquoten gleich hoch sind. Eheliche Kinder haben einen Barunterhaltsanspruch gegen beide erwerbstätigen Ehegatten. Wenngleich sich der Unterhaltsbedarf von Kindern im Laufe des Wachstums und der Ausbildung ändert, ist es aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse der Einheitlichkeit gerechtfertigt, den Unterhaltsbedarf der Kinder — und auch den des überlebenden Ehegatten — auf der Grundlage von pauschalen Prozentsätzen (Unterhaltsquoten) festzusetzen (vgl. BGH VersR 1986, 264; OLG Zweibrücken VersR 1994, 613, 615). Die von den Klägern zugrundegelegten Quoten des nach Abzug der fixen Kosten für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens von 35 % für den Kläger zu 3. und je 15 % für die Kläger zu 1. und 2. sind — für den Zeitraum der Unterhaltsberechtigung der Kläger zu 1. und 2. — unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.

Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils höher ist als der eines Kindes. Wenngleich die Kläger zu 1. und 2. inzwischen nicht mehr ständig in der elterlichen Wohnung wohnen, ist die von Küppersbusch (aaO Rdnr. 248) für eine Familie mit zwei Kindern vorgeschlagene Quotelung von 35 : 15 : 15 angesichts des während des Studiums erhöhten Unterhaltsbedarfs der Kläger zu 1. und 2. angemessen.

Ferner ist der Fixkostenanteil der Getöteten, da zunächst mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, anteilig der jeweiligen Unterhaltsquote wieder zuzuschlagen. Nach welchem Schlüssel die Aufteilung auf die Hinterbliebenen geschieht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vorliegend sind die Kläger von einem Verteilungsschlüssel für die fixen Kosten von 70 % für den Kläger zu 3. und je 15 % für die Kläger zu 1. und 2. ausgegangen. Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden. Der nunmehr lediglich gelegentliche Aufenthalt der Kläger zu 1. und 2. in der elterlichen Wohnung rechtfertigt eine erheblich geringere Beteiligung der unterhaltsberechtigten Kinder an den fixen Kosten (vgl. OLG Zweibrücken VersR 1994, 613).

7.

Die als Schadensersatz an die Klägerin zu 1. zu leistende Unterhaltsrente beträgt gemäß der nachfolgenden Berechnung bis 31. Juli 1993 und ab dem 1. August 1996 bis zum 31. Dezember 2001 160,00 DM; im Zeitraum vom 1. August 1993 und 31. Juli 1996 besteht mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Unterhaltsrente:

15 % Unterhaltsquote von 2.289,66 DM

343,45 DM

zuzüglich 15 % Fixkostenanteil von 837,68 DM:

125,65 DM

entgangener Unterhalt:

469,10 DM

Da nach § 1602 Abs. 2 BGB der Barunterhaltsanspruch nur soweit besteht, als das eigene Vermögen und die eigenen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nicht ausreichen, ist die während der Dauer der Berufsausbildung erhaltene Lehrlingsvergütung anzurechnen (vgl. BGH NJW 1981, 2462, 2463). Ausweislich der in erster Instanz vorgetragenen und im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Angaben erzielte die Klägerin zu 1. während ihrer dreijährigen Ausbildung eine Lehrlingsbeihilfe von 803,00 DM brutto. Abzüglich Steuern und Sozialabgaben, die gemäß § 287 ZPO pauschal mit 30 % angesetzt werden, errechnet sich eine Netto-Lehrlingsbeihilfe von 562,10 DM. Hiervon sind nach Abzug einer Pauschale von 135,00 DM für berufsbedingte Aufwendungen entsprechend den ab dem 1. Oktober 1994 geltenden Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (FamRZ 1994, 1513, 1515) auf den Barunterhaltsanspruch der Klägerin zu 1. 50 % als eigenes Einkommen anzusetzen, demnach 213,55 DM.

Die Klägerin zu 1. muß sich darüber hinaus die Waisenrente, die ausweislich des eingereichten Rentenbescheides vom 23. Dezember 1997 nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 01. August 1997 309,32 DM betrug, als Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Da Angaben zur Höhe der Rente vor diesem Zeitpunkt fehlen, ist davon auszugehen, dass die Halbwaisenrente seit ihrer erstmaligen Auszahlung gleichbleibend in dieser Höhe ausgezahlt wurde.

Es ergeben sich die folgenden Rentenansprüche:

entgangener Unterhalt: 469,10 DM

abzüglich anrechenbarem Einkommen

— bis einschließlich Juli 1993: 0 DM

— August 1993 bis einschließlich Juli 1996:

213,55 DM

— ab August 1996:

0 DM

abzüglich Halbwaisenrente: 309,32 DM

309,32 DM

309,32 DM

ersatzfähiger Unterhaltsschaden: 159,68 DM

0 DM

159,68 DM

Auf volle Deutsche Mark aufgerundet (vgl. § 1612 a Abs. 3 BGB) bemißt sich die von den Beklagten zu 1. und 2. zu leistende Unterhaltsrente auf 160,00 DM.

Die Klägerin zu 1. hat ihren Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente auf den 31. Dezember 2001 begrenzt. Diese Begrenzung auf den mutmaßlichen Abschluß des Studiums der Fachkommunikation an der Fachhochschule M stößt im Hinblick darauf, dass die familienrechtliche Unterhaltspflicht grundsätzlich die ordentliche Studienzeit erfasst, nicht auf Bedenken. Die Verpflichtung der Beklagten zu 1. und 2. zur Zahlung einer Unterhaltsrente geht lediglich gering über die Regelstudienzeit bei Fachhochschulstudiengängen von bis zu vier Jahren (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 HRG) hinaus.

8.

Die als Schadensersatz an den Kläger zu 2. zu leistende Unterhaltsrente beträgt unter Berücksichtigung der oben unter 1. bis 6. genannten Vorgaben 161,00 DM. Sie ist begrenzt auf den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001.

15 % Unterhaltsquote von 2.289,66 DM

343,45 DM

zuzüglich 15 % Fixkostenanteil von 837,68 DM:

125,65 DM

entgangener Unterhalt:

469,10 DM

Der Kläger zu 2. muß sich gleichfalls die Halbwaisenrente, die ausweislich der eingereichten Mitteilung zur Leistung aus der Rentenversicherung vom 01. Juli 1996 nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge 308,35 DM betrug, als Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Mangels Angaben zur Höhe der Rente vor diesem Zeitpunkt ist zu seinen Lasten davon auszugehen, dass die Halbwaisenrente seit dem Tod der E G gleichbleibend in dieser Höhe gezahlt wurde.

Hingegen sind die Leistungen, die der Kläger zu 2. nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz — BAföG) erhalten hat und weiterhin erhält, weder unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung noch als eigenes Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Nach seinen eigenen Angaben erhielt der Kläger zu 2. bereits während der Schulzeit Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 590,00 DM; seit Beginn seines Studiums der Rechtswissenschaften im Oktober 1993 beträgt die Ausbildungsförderung 650,00 DM. Eine Anrechnung der Förderbeiträge käme allenfalls hinsichtlich des halben monatlichen Auszahlungsbetrages in Betracht, da Leistungen nach dem BAföG mit Inkrafttreten des 12. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I, S. 936) gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BAföG bei dem Besuch von Hochschulen nur noch zur Hälfte als Zuschuß, im übrigen als Darlehen gewährt werden. Doch auch soweit die Förderungsleistung als Zuschuß gewährt wurde, scheidet eine Berücksichtigung bei der Bemessung der Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB aus.

Inwieweit BAföG-Leistungen auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Einfluß nehmen oder im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind, ist bislang — soweit ersichtlich — höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Die Anrechnungspflicht von Leistungen Dritter bestimmt sich allgemein nach § 843 Abs. 4 BGB. Diese für die Unterhaltsrente bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geltende Regelung findet gemäß § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Anspruch auf Zahlung einer Geldrente wegen Tötung des Unterhaltsverpflichteten entsprechende Anwendung. Danach wird der Rentenanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Soweit ein Dritter im Rahmen seiner Unterhaltspflicht den Erwerbs- und Mehrbedarfsschaden des Verletzten auszugleichen hat, soll dies die Ersatzpflicht des Schädigers nicht berühren. Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass es den Schädiger nicht entlasten kann, wenn ein Dritter den Unterhalt des Verletzten sichert (st. Rspr. BGHZ 21, 116, 122; 106, 28, 30; BGH NJW 1984, 2520, 2522). Nach herrschender Meinung gilt § 843 Abs. 4 BGB über seinen Wortlaut hinaus sowohl für freiwillige Leistungen, die keiner gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltspflicht entsprechen, als auch dann, wenn dem Verletzten schon Unterhalt gewährt und sein Schaden dadurch ausgeglichen wurde (BGHZ 106, 28, 30; Münchner Kommentar 1997 § 843 Rdnr. 50). Weitergehend wird der Regelung des § 843 Abs. 4 BGB die allgemeine Wertung entnommen, dass in gewissen Fällen auch dann Schadensersatz zu gewähren ist, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen im Ergebnis nicht nachteilig verändert worden ist, weil gewisse Leistungen ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen (BGHZ 21, 113, 116).

Dieser der Regelung in § 843 Abs. 4 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke schließt eine Anrechnung der Leistungen nach dem BAföG auf den Unterhaltsrentenanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB aus. Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist „Unterhalt“ im Sinne der §§ 843 Abs. 4, 844 Abs. 2 Satz 1 BGB. Förderungsbeträge nach dem BAföG werden gemäß § 1 BAföG geleistet, wenn „dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen“. Der Staat gewährt anstelle des Unterhaltspflichtigen demjenigen Auszubildenden Ausbildungsunterhalt, der mangels Leistungsfähigkeit seiner Unterhaltsverpflichteten keinen oder einen nicht seinen Bedarf deckenden Unterhaltsanspruch hat.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb den Schädigern zugute kommen soll, dass der Staat aufgrund der von ihnen verschuldeten Tötung einer der beiden Unterhaltsverpflichteten den Unterhaltsberechtigten Geldleistungen erbringt. Der Anspruch des Klägers zu 2. ist erst aufgrund der Tötung seiner Mutter infolge des von den Beklagten verursachten Verkehrsunfalls entstanden. Zu Lebzeiten der E G bestand kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG, da gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 — BGBl. I, 645, 1680 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 — BGBl. I, 936 — i.V.m. Kap. XVI Sachgebiet B Abschnitt II des Einigungsvertrages — BGBl. II, 889, 1132 –) Ausbildungsförderung für den Besuch einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule nur geleistet wurde, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnte. Das war seinerzeit während des Schulbesuchs des Klägers zu 2. nicht der Fall.

Eine Anrechnung der geleisteten Förderungsbeiträge entlastete ohne rechtfertigenden Grund den Schädiger, der in erster Linie zur Zahlung des durch Tötung der unterhaltspflichtigen Mutter des Klägers zu 2. entzogenen Unterhalts verpflichtet ist. Diese Entlastung des Schädigers würde dazu führen, dass letztlich die öffentliche Hand den Schaden trüge. Den Schädiger auf Kosten der Allgemeinheit zu entlasten besteht kein Anlaß.

Für eine Anrechnung der Leistungen nach BAföG spricht auch nicht, dass der Unterhaltsschaden durch die Förderungsbeträge möglicherweise ausgeglichen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt der Ersatzanspruch im Fall des § 843 BGB sowie in anderen Fällen, in denen der Absatz 4 dieser Vorschrift entsprechend anwendbar ist, bestehen, auch soweit der Unterhalt von dem Unterhaltsverpflichteten bereits geleistet worden ist (BGHZ 22, 72, 77, 78 m.w.N.). Im übrigen enthält das BAföG zwar keinen gesetzlichen Forderungsübergang auf die öffentliche Hand, es besteht aber nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG eine Rückzahlungspflicht für Leistungen, sofern der Auszubildende nicht berücksichtigtes Einkommen erzielt hat, so dass eine „Überzahlung“ zugunsten des Geschädigten ausgeschlossen werden kann.

Der ersatzfähige Unterhalt, der ebenfalls auf volle DM-Beträge (hier auf 161,00 DM) aufzurunden ist, ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung:

entgangener Unterhalt:

469,10 DM

abzüglich Halbwaisenrente:

308,35 DM

ersatzfähiger Unterhaltsschaden:

160,75 DM

Der Anspruch des Klägers zu 2. auf Zahlung einer Unterhaltsrente endet am 31. Dezember 2001. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2000 hat der Kläger zu 2. seinerzeit begonnen, sich auf das erste juristische Staatsexamen vorzubereiten. Unter diesen Umständen kann regelmäßig mit einem Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften bis Ende 2001 gerechnet werden. Auch unter Berücksichtigung einer weiterhin unfallbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Kläger zu 2., deren Art und Umfang etwa neun Jahre nach dem Unfallereignis von den Klägern allerdings nicht weiter konkretisiert werden, läßt sich eine darüber hinausgehende Unterhaltsverpflichtung nicht rechtfertigen.

9.

Der Unterhaltsanspruch des Klägers zu 3. beträgt unter Berücksichtigung der obigen Vorgaben bis einschließlich 31. August 1994 437,00 DM, ab dem 01. September 1994 bis zum 31. Dezember 2001 175,00 DM und ab dem 1. Januar 2001 bis zum 27. September 2027 602,00 DM.

a) Während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Klägern zu 1. und 2. berechnet sich der ersatzfähige Unterhaltsschaden des Klägers zu 3. bei einer Unterhaltsquote von 35 % wie folgt:

35 % Unterhaltsquote von 2.289,66 DM:

0.801,38 DM

zuzüglich 70 % Fixkostenanteil von 837,68 DM:

0.586,38 DM

entgangener Unterhalt:

1.387,76 DM

Von dem entgangenen Unterhalt ist der ersparte Barunterhalt des Klägers zu 3. gegenüber der Verstorbenen abzuziehen. Denn mit dem Tod der Ehefrau ist die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Beteiligung des Partners am eigenen Nettoeinkommen weggefallen.

Der ersparte Barunterhalt errechnet sich aus der Unterhaltsquote der Getöteten von 35 % an dem um die anteiligen fixen Kosten reduzierten Nettoeinkommen des Klägers zu 3.:

Nettoeinkommen des Klägers zu 3.:

1.527,68 DM

abzüglich Fixkostenanteil:

0.409,20 DM

Zwischenergebnis:

1.118,48 DM

Der ersparte Barunterhalt beträgt 35 % von 1.118,48 DM, mithin 391,47 DM.

Des weiteren ist die Witwerrente von dem entgangenen Barunterhalt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringen. Die Witwerrente betrug ausweislich des vom Kläger eingereichten Rentenbescheides vom 08. August 1994 (Bl. 633) bis einschließlich 31. August 1994 durchschnittlich monatlich 559,75 DM, ab dem 01. September 1994 wurde sie auf monatlich 820,89 DM festgesetzt.

Soweit der Anspruch auf die „große Witwerrente“ ausweislich des Rentenbescheides vom 8. August 1994 ab dem 30. April 1995 wegfiel und im Anschluß daran lediglich Anspruch auf die „kleine Witwerrente“ bestand, findet dieser Umstand bei der Berechnung des Unterhaltsschadens des Klägers zu 3. keine Berücksichtigung. Der Kläger zu 3. bringt selbst, zuletzt in der Berufungsbegründungsschrift vom 24. November 1999, eine Witwerrente in Höhe von 820,89 DM in Abzug, so dass zu seinen Lasten auch nach dem 30. April 1995 von deren Bezug auszugehen ist.

Die Unterhaltsrenten ergeben sich aus der nachfolgenden Berechnung:

entgangener Unterhalt: 1.387,76 DM

abzüglich ersparter Barunterhalt: 0.391,47 DM

abzüglich Witwerrente

— bis 31. August 1994: 0.559,75 DM

— ab 1. September 1994 bis 31. Dezember 2001:

0.820,89 DM

ersatzfähiger Unterhaltsschaden: 0.436,54 DM

0.175,40 DM

Auf volle Deutsche Mark aufgerundet bemißt sich die bis zum 31. August 1994 zu leistende Unterhaltsrente auf 437,00 DM; anschließend bis zum 31. Dezember 2001 hat der Kläger zu 3. Anspruch auf eine Unterhaltsrente in Höhe von 175,00 DM.

b) Mit dem Ende der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Klägern zu 1. und 2. am 31. Dezember 2001 ist das für den Barunterhalt zur Verfügung stehende Nettoeinkommen — nach Abzug der fixen Kosten — im Verhältnis 1: 1 aufzuteilen:

50 % Unterhaltsquote von 2.289,66 DM:

1.144,83 DM

zuzüglich Fixkosten:

0.837,68 DM

entgangener Unterhalt:

1.982,51 DM

Der ersparte Barunterhalt errechnet sich aus der Unterhaltsquote der Getöteten von 50 % an dem um die anteiligen fixen Kosten reduzierten Nettoeinkommen des Klägers zu 3.:

Nettoeinkommen des Klägers zu 3.:

1.527,68 DM

abzüglich Fixkostenanteil:

0.409,20 DM

Zwischenergebnis:

1.118,48 DM

Der ersparte Barunterhalt beträgt 50 % von 1.118,48 DM, mithin 559,24 DM.

Mit diesen Vorgaben ergibt sich der ersatzfähige, auf den vollen DM-Betrag abgerundete Unterhalt in Höhe von 602,00 DM:

entgangener Unterhalt:

1.982,51 DM

abzüglich ersparter Barunterhalt:

0.559,24 DM

abzüglich Witwerrente:

0.820,89 DM

ersatzfähiger Unterhaltsschaden:

0.602,38 DM

Die Ersatzpflicht der Beklagten endet mit dem mutmaßlichen Tod des Unterhaltspflichtigen, den der Senat, mangels Anhaltspunkten für eine kürzere Lebensdauer auf die statistische Lebenserwartung, die sich derzeit auf 75 Jahre beläuft, schätzt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Unterhaltsbarrente ist demnach begrenzt bis zum 27. September 2027.

c) Der Schädiger muß dem Geschädigten, falls dieser seine Schadensersatzrente versteuern muß, auch diese Steuern als weiteren Schadensberechnungsposten ersetzen (BGH NZV 1998, 149, 150). Ein solcher Steuerschaden läßt sich hier jedoch nicht feststellen.

Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 25. Oktober 1994 (DB 1995, 19) zu Renten für vermehrte Bedürfnisse ist davon auszugehen, dass auch Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB nicht mehr der Einkommenssteuerpflicht unterliegen (offengelassen BGH NZV 1998, 149, 150). Nach systemgerechter und verfassungskonformer Auslegung des § 22 Nr. 1 EStG besteht eine Steuerpflicht für wiederkehrende Bezüge nur dann, wenn die Rente Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte ist und daher auch eine Kapitalentschädigung zu versteuern wäre. Da familienrechtlich geschuldeter Unterhalt gemäß § 12 EStG steuerfrei ist, besteht Steuerfreiheit auch für Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB, da sie Ersatz für den von der Getöteten geleisteten Unterhalt darstellen.

10.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1 a.F., 284 Abs. 2 BGB.

II.

Der Feststellungsantrag der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 3. und 4. ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs (§ 256 ZPO), nachdem die Beklagten zu 3. und 4. die Fortsetzung des Rechtsstreites in der Meinung beantragt haben, der Vergleich sei aufgrund des Widerrufs der Beklagten zu 1. und 2. insgesamt hinfällig.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Beklagten zu 3. und 4. durch den am 31. Mai 2000 geschlossenen Vergleich erledigt, da er lediglich von den Beklagten zu 1. und 2. wirksam widerrufen wurde. Der von diesen mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 erklärte Widerruf hat keine Wirkungen gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. entfaltet.

Der Vorbehalt des Widerrufs des Vergleiches ist hier als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu verstehen, da eine endgültige Bindung der Parteien an den Vergleich erst mit Ablauf der Widerrufsfrist eintreten sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien, von denen lediglich die Kläger zu 2. und 3. bei Vergleichsschluß anwesend waren, bereits vorher eine, wenn auch vernichtbare Verpflichtung eingehen wollten, lassen sich dem Inhalt des Vergleichs nicht entnehmen.

Der Vergleich ist weiter dahingehend auszulegen, dass der Widerruf eines Beklagten(paares) lediglich die Unwirksamkeit des Vergleichs mit diesem bewirkte.

Grundsätzlich wirken Erklärungen einer Partei nur für und gegen sie selbst, gleichgültig, ob es sich — wie hier — um einfache oder um notwendige Streitgenossen handelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf eines Beklagten(paares) hier den gesamten Vergleich hinfällig werden lassen sollte, lassen sich weder dem Inhalt des Vergleichs noch aus den Gesamtumständen entnehmen (vgl. auch OLG München NJW 1995, 2422, 2423).

Mit dem Vergleich verzichteten die Kläger gegenüber denjenigen Beklagten, die den Vergleich nicht widerrufen, auf ihre darüber hinaus gehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 30. Dezember 1991, um frühzeitig einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Dieser Wille der Kläger war für die Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches auch erkennbar. Für einen Willen der Kläger, bereits bei Widerruf eines der Beklagten(paare) auf diese Möglichkeit, in kurzer Zeit einen Vollstreckungstitel zu erlangen, zu verzichten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr bestätigt ihr Schriftsatz vom 24. August 2000, mit dem sie ihren Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel wiederholt haben, dass sie von der Wirksamkeit des Vergleichs gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. ausgegangen sind, die keinen Widerruf erklärt hatten.

Auch für einen entgegenstehenden Willen der Beklagten zu 3. und 4. gibt es keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut des Vergleichs, wonach sich „die Parteien“ den Widerruf vorbehalten haben, lässt eine Auslegung in dem dargelegten Sinne zu. Der Umstand, dass sich die vier Beklagten in dem Vergleich „als Gesamtschuldner“ verpflichteten, spricht ebenfalls nicht dafür, dass der Widerruf zweier von ihnen die Wirksamkeit des Vergleichs auch mit den übrigen berührt. Gemäß den §§ 422 ff. BGB wirken lediglich die dort genannten Umstände, wenn sie in der Person eines der Gesamtschuldner eintreten, auch gegenüber den übrigen Schuldnern; der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gehört nicht dazu. Andere Tatsachen wirken hingegen gemäß § 425 Abs. 1 BGB nur gegenüber demjenigen Schuldner, in dessen Person sie eintreten.

Entscheidend für die Auslegung des Widerrufsvorbehaltes ist zudem, dass ein finanzielles Interesse der nicht widerrufenden Beklagten an der Wirksamkeit des Vergleiches bestand. Die Beklagten zu 3. und 4. mußten — insbesondere im Hinblick auf die dem Vergleichsabschluß vorangegangenen umfangreichen Ausführungen des Senats im Verhandlungstermin vom 31. Mai 2000 — davon ausgehen, dass die Kläger ihre Ansprüche in voller Höhe gegenüber denjenigen Beklagten weiterverfolgen würden, die den bedingt geschlossenen Vergleich nicht wirksam werden lassen. Insofern hatten sie ein Interesse daran, lediglich in Höhe der weitaus geringeren Vergleichsbeträge in Anspruch genommen zu werden, unabhängig davon, ob die Beklagten zu 1. und 2. ihrerseits den Vergleich widerrufen würden. Ein Wille, den Rechtsstreit mit dem Risiko einer Verurteilung zur Zahlung von insgesamt höheren Beträgen dann weiterzuführen, wenn die beiden anderen Unfallverursacher den Vergleich widerriefen, lässt sich bei dieser Sachlage nicht erkennen. Soweit die Beklagten zu 3. und 4. meinen, ein entsprechendes Interesse ergebe sich daraus, dass ein Gesamtschuldnerausgleich für längere Zeit ausgeschlossen sei, verkennen sie, dass bei einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zu 1. und 2. inzwischen Rückstände in Höhe von etwa 75 % der Vergleichssumme aufgelaufen sind, hinsichtlich derer sie von diesen gemäß § 426 BGB nunmehr einen Ausgleich verlangen können. Da der Gesamtschuldnerausgleich lediglich bis zur Höhe der Vergleichsbeträge stattfindet, liefen die nicht widerrufenden Beklagten zu 3. und 4. auch bei einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zu 1. und 2. nicht Gefahr, ihrerseits ausgleichspflichtig zu werden für weitergehende Forderungen, über deren Berechtigung ohne ihre Mitwirkung entschieden worden ist und von denen sie nicht betroffen sind.

Für ihre Auffassung können die Beklagten zu 3. und 4. schließlich nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in seinen Urteilen vom 18. November 1966 (BGHZ 46, 277) und vom 20. Oktober 1961 (BGH VersR 1962, 155) heranziehen. Beiden Entscheidungen lässt sich lediglich entnehmen, dass ein Widerrufsvorbehalt dahingehend auszulegen sein kann, dass der Widerruf eines Streitgenossen den Vergleich insgesamt hinfällig macht. Den Entscheidungen lagen jedoch keineswegs gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, zugrunde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wobei die in dem zwischen den Klägern und den Beklagten zu 3. und 4. geschlossenen Vergleich vereinbarten Kostenquoten in die Gesamtkostenentscheidung übernommen wurden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 8, Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

1.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 31. Mai 2000 gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 4, 25 Abs. 2 GKG auf 79.159,30 DM festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe des nach § 17 Abs. 2 GKG berechneten Wertes der laufenden Unterhaltsrente und den bei Einreichung der Klagen im November 1994 fälligen Beträgen (§ 17 Abs. 4 GKG) zusammen. Soweit die Kläger ihre Rentenansprüche gegenüber den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen zeitlich beschränkt haben, bewirkt dieser Umstand keine Änderung des Gebührenstreitwerts.

Klägerin zu 1.:

Rückstände bis Klageeinreichung am 25.11.1994:

03.040,00 DM

laufende Unterhaltsrente:

09.600,00 DM

Summe:

12.640,00 DM

Kläger zu 2.:

Rückstände bis Klageeinreichung am 25.11.1994:

05.602,80 DM

laufende Unterhaltsrente:

09.660,00 DM

Summe:

15.262,80 DM

Kläger zu 3.:

Rückstände bis Klageeinreichung am 14.11.1994:

15.076,50 DM

laufende Unterhaltsrente:

36.180,00 DM

Summe:

51.256,50 DM

2.

158

Die Beklagten zu 1. und 2. sind in Höhe von 53.336,80 DM beschwert. Der Wert der Beschwer ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung:

Anspruch der Klägerin zu 1.:

je 160,00 DM vom 15.11.2000 bis 31.12.2001

(§ 9 Satz 2 ZPO):

02.160,00 DM

Rückstände bis Klageeinreichung am 25.11.1994:

03.040,00 DM

Summe:

05.200,00 DM

Anspruch des Kläger zu 2.:

je 161,00 DM vom 15.11.2000 bis 31.12.2001

(§ 9 Satz 2 ZPO):

02.173,50 DM

Rückstände bis Klageeinreichung am 25.11.1994:

05.602,80 DM

Summe:

07.776,30 DM

Anspruch des Klägers zu 3.:

602,00 DM x 12 Monate x 3,5 (§ 9 Satz 1 ZPO):

25.284,00 DM

Rückstände bis Klageeinreichung am 14.11.1994:

15.076,50 DM

Summe:

40.360,50 DM

3.

Die Beschwer der Beklagten zu 3. und 4. beträgt  84.000,00 DM.

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