1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 12.10.2022, Az. 12 O 95/19 V, wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger 12/13 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/13.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Rückzahlung eines während des Prozesses an den Kläger bezahlten, zweiten Vorschusses in Höhe von 11.000,00 €.
Der Beklagte zu 1) fuhr am 27.09.2016 mit seinem Pkw VW Passat, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der B2, Abschnitt 3100, Kilometer 0340 bei I. und wollte auf der Höhe von L. nach links in einen Parkplatz abbiegen. Hierbei übersah er das ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkommende Motorrad, welches vom Kläger geführt wurde. Es kam zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger 100 % des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen kann.
Durch den Unfall erlitt der Kläger folgende Verletzungen: Bruch des linken Zeigefingers, Bruch des fünften Mittelhandknochens links, Thoraxprellung, Lungenquetschungen, diverse Schürfwunden und Prellungen, Kopfverletzung und Einblutung im Gehirn sowie ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Kläger wurde für eineinhalb Tage in ein künstliches Koma versetzt. Die unfallchirurgische Behandlung erfolgte im Klinikum E. in der Zeit vom 27.09.2016 bis 01.10.2016. Vom 07.10.2016 bis 09.10.2016 erfolgte ein Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang mit der Operation an der linken Hand. Am 29.11.2019 wurden in einer weiteren Operation die in der linken Hand eingebrachten Drähte wieder entfernt. In den Jahren 2017 und 2018 befand sich der Kläger in weiteren Krankenhausaufenthalten, insbesondere wiederholt im Klinikum f. S.-Psychosomatik.
Vor dem Unfall war der Kläger als Automechatroniker beschäftigt. Schon vor dem Unfall war der Kläger arbeitsunfähig wegen einer Narbenhernie nach einer Blinddarmoperation vom 02.09.2016 bis 28.09.2016 krank geschrieben. Der Kläger erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.300,00 €, was netto 1.523,25 € entsprach. Das Urlaubsgeld betrug 1.641,46 € brutto und das Weihnachtsgeld 1.224,00 brutto. Krankengeldzahlungen erhielt der Kläger in Höhe von 87,88 € pro Kalendertag. Dem Kläger entstand Verdienstausfall sowie weitere Kosten für Fahrten zu Behandlungen durch Ärzten, Physiotherapeuten und Kliniken, deren Umfang im Einzelnen streitig ist. Auch leistete er Zuzahlungen zu Behandlungen und Medikamenten sowie Zahlungen für nicht von der Krankenkasse übernommene Heilbehandlungskosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter und die Aufstellungen des Klägers Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2) zahlte auf die dem Kläger entstandenen Forderungen vorgerichtlich einen Vorschuss in Höhe von 39.100,00 €, wobei 25.000,00 € für Schmerzensgeldansprüche bestimmt waren. Während des Rechtsstreits zahlte die Beklagte zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 11.000,00 € als Vorschuss auf dem Kläger zustehende Forderungen.
Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen, dass er durch den Unfall folgende weitere Verletzungen mit körperlichen Beeinträchtigungen erlitten habe: Streckhemmung am rechten Ellenbogen, Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, Schlafapnoe, Beeinträchtigung der Libido, weiterreichende psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen (depressive Episoden), posttraumatische Belastungsstörung, Beeinträchtigung der Konzentration, Gedächtnis- und Merkfähigkeit sowie Angst- und Panikattacken bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Seinen vormaligen Arbeitsplatz habe er aufgrund des Unfallereignisses verloren bzw. diesen kündigen müssen, da er nicht mehr als Automechatroniker habe tätig werden können. Er sei aufgrund der Folgen des Unfalls anhaltend arbeitsunfähig und habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 %. Das Sozialgericht Bayreuth habe ihm einen Grad der Behinderung von 40 % zuerkannt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm als Schmerzensgeld ein Betrag von 100.000,00 € zustehe, von dem die gezahlten Vorschussbeträge abzuziehen seien. Im Übrigen wird hinsichtlich der Berechnung seines Schadens auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers verwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Anträge gestellt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger auf die Widerklage hin zur Zahlung von 11.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen.
Sie haben in der ersten Instanz vorgetragen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Folgen, soweit sie nicht unstreitig seien, nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei spätestens 12 Wochen bzw. 3 Monate nach dem Unfallereignis wiederhergestellt gewesen. Der geltend gemachte Verdienstausfall sei nicht vollumfänglich auf den Unfall zurückzuführen. Der Vortrag des Klägers zur Höhe des verlangten Verdienstausfalls sei unschlüssig. Soweit er 2016 und 2017 Krankengeld erhalten habe, sei er nicht aktivlegitimiert. Die für Fahrten verlangten Kosten seien für Zeiträume, die ein Jahr nach dem Unfall liegen, nicht mehr durch diesen verursacht worden. Kosten für Heilbehandlungen usw., die für die Zeit ab dem Jahr 2017 verlangt werden, seien nicht durch den Verkehrsunfall verursacht worden. Alle berechtigten Forderungen des Klägers seien durch die vorgerichtlich erfolgte Zahlung des Vorschusses von 39.100,00 € beglichen. Von dem Vorschuss seien 25.000,00 € auf das Schmerzensgeld, 1.000,00 € auf unfallbedingte Fahrtkosten, 1.100,00 € auf unfallbedingte Kosten für Heilbehandlungen und 6.000,00 € auf den Verdienstausfall zu verrechnen. Von dem gezahlten Vorschuss von 39.100,00 € seien daher noch 6.000,00 € nicht für die Begleichung von unfallbedingten Ersatzforderungen verbraucht worden. Der während des Prozesses gezahlte weitere Vorschuss von 11.000,00 € könne daher von den Beklagten im Wege der Widerklage vom Kläger zurückgefordert werden.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Endurteil vom 12.10.2022 festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen und den Kläger auf die Widerklage hin zur Zahlung von 11.000,00 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen feststehe, dass alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, die für die Zeit nach November 2017 als vorhanden nachgewiesen worden seien, nicht auf den Unfall als Ursache kausal zurückgeführt werden könnten. Für die nachgewiesenen Verletzungen, die durch den Unfall verursacht worden seien, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € angemessen. Der Vortrag des Klägers zum Verdienstausfall sei nicht schlüssig, da ein pauschaler Verweis auf beigefügte Anlagen alleine nicht ausreichend sei und trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts keine schlüssige Darstellung des behaupteten Verdienstausfalles erfolgt sei. Behandlungs- und Fahrtkosten seien, soweit sie von den Beklagten zu ersetzen seien durch die Vorschusszahlung von 39.100,00 € erfüllt. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der Begründung auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.
Der Kläger trägt vor, dass das Landgericht die von ihm angebotenen Beweise für das Vorliegen der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen und ihrer Folgen als Folge des Unfalls nicht berücksichtigt habe. Es habe die als sachverständige Zeugen benannten Ärzte und Personen, die ihn behandelt haben, nicht vernommen. Insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen psychischen Erkrankungen und Beeinträchtigungen sei es unerlässlich, die ihn behandelnden Ärzte, Therapeuten und sonstiges Fachpersonal zu vernehmen, da nur diese ihn über eine ausreichend lange Zeitspanne gesehen und untersucht hätten, was das für eine Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes erforderliche Vertrauensverhältnis aufgebaut hätte. Die Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen sei aufgrund von deren zeitlicher Kürze nicht geeignet, seine psychischen Erkrankungen feststellen und ihre Folgen beurteilen zu können. Auch seien die von ihm für die Entwicklung seiner psychischen Erkrankungen nach dem Unfall als Zeugen benannten Familienmitglieder nicht vernommen worden. Das Gutachten des Sachverständigen … sei daher als Grundlage für die getroffenen Feststellungen nicht geeignet.
Das Gutachten des Sachverständigen …, welches die Verletzungen im orthopädischen Bereich behandele, sei ebenfalls inhaltlich nicht geeignet, die Feststellungen des Landgerichts zu begründen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die vorgelegten Befunde, Erhebungen und Gutachten der Sachverständigen … welche im Auftrag einer privaten Unfallversicherung Gutachten erstellt hätten, entgegen stünden. Zumindest hätten beide, wie beantragt, als Zeugen vernommen werden müssen. Es hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei, wobei 10 % für die Funktionsbeeinträchtigung des Ellbogengelenks angesetzt worden seien. Der Sachverständige … habe nicht dargelegt, weshalb er aufgrund seiner Untersuchungen zu einem anderen Ergebnis als die ihm vorliegenden Gutachten gekommen sei, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe.
Das Landgericht gehe weiterhin fehlerhaft davon aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Angststörung, eine Beeinträchtigung der Libido und die Schlafapnoe nicht nachgewiesen seien. Der Sachverständige … der dem neurologisch-psychiatrischen Bereich zuzuordnen sei, sei fachlich nicht geeignet, um Feststellungen zur Schlafapnoe, welche der medizinischen Fachrichtung der Schlafmedizin unterfalle, zu treffen. Das Gutachten des Sachverständigen … entspreche auch nicht medizinischen Standards, insbesondere den ICD-10-Richtlinien. Der Sachverständige stütze seine Ausführungen auf eigene Einschätzungen, ohne diese an den Leitlinien zu verifizieren. Die ihn, den Kläger, behandelnden Ärzte und weiteren Behandler hätten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung anhand der ICD-10 Richtlinien festgestellt. In einem anderen, den Klägervertretern bekannten Verfahren, habe der Sachverständige ausgeführt, dass es nach einem potentiell traumatischen Ereignis mit einer zeitlichen Verzögerung zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung kommen könne. Das Landgericht habe daher hinterfragen müssen, weshalb der Sachverständige im vorliegenden Rechtsstreit der Ansicht sei, dass eine solche posttraumatische Belastungsstörung innerhalb von 3 Monaten hätte eintreten müssen, was jedoch nicht dokumentiert sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die beiden Sachverständigen zum … gehören, das in seinem Internetauftritt darauf hinweise, dass Gerichte und Versicherungen ihre Auftraggeber seien, so dass Zweifel an der Unabhängigkeit der Sachverständigen bestünden, da sie finanziell abhängig von Versicherungsgesellschaften seien.
Das Landgericht habe den Kläger auch darauf hinweisen müssen, dass es den Vortrag hinsichtlich der durch das Sozialgericht festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % als unsubstantiiert bewerte und bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werde. Der Kläger hätte daraufhin vorgetragen, dass dem Bescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.11.2020 drei gerichtliche Sachverständigengutachten zugrunde gelegen seien. Der Sachverständige für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie S. habe eine Beeinträchtigung des Funktionssystems des Gehirns einschließlich der Psyche mit GdB 30 festgestellt. Er habe das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung mit Agoraphobie, eine mittelgradige depressive Episode und ein Schlafapnoe-Symptom festgestellt. Das Landgericht sei für die Bestimmung des Grades der Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Kläger verpflichtet gewesen, zwingend einen Facharzt für Allgemeinmedizin zu beauftragen. Es hätte bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgelds die dauerhaften, kognitiven Beeinträchtigungen und die Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des Klägers hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit, seines sozialen Lebens und seiner zukünftigen Lebensgestaltung führen, stärker berücksichtigen müssen. Das Schmerzensgeld sei daher höher als mit 25.000,00 € zu bemessen. Er habe auch ausreichend und schlüssig die Tatsachen vorgetragen, um eine Schätzung des ihm entstandenen Verdienstausfalls vornehmen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13.01.2023 (Bl. 551 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 12.10.2022 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch einen Betrag in Höhe von 75.000,00 € nicht unterschreiten sollte.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.005,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger brutto Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 2.865,46 € sowie einen Betrag in Höhe von 20.098,54 € (netto) über die bereits unter Ziffer 1 beantragten Forderungen zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
5. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung tragen sie vor, dass das Landgericht mit Recht die behandelnden Ärzte nicht als Zeugen vernommen habe. Den gerichtlichen Sachverständigen seien die schriftlichen Befunde der behandelnden Ärzte und der sonstigen, den Kläger behandelnden Personen zur Verfügung gestanden und von diesen in ihren Gutachten berücksichtigt worden. Als Zeugen benannte Personen aus dem privaten Umkreis des Klägers seien nicht geeignet, das Vorliegen bestimmter Beschwerden und ihre Unfallbedingtheit festzustellen. Die Behauptung, dass in der Vergangenheit jetzt behauptete Beschwerden nicht aufgetreten seien, sei für den Nachweis, dass diese auch auf den Unfall zurückzuführen seien, nicht geeignet. Eine andere Beurteilung des Falles und der vom Kläger geschilderten Beschwerden sei nicht deshalb geboten, weil in einem sozialgerichtlichen Verfahren eine andere Bewertung erfolgt sei. Dort gelte ein anderer Kausalitätsbegriff als im Zivilrecht. Die Sachverständigen hätten sich mit den Feststellungen im Sozialgerichtsprozess und den dort eingeholten Sachverständigengutachten inhaltlich auseinandergesetzt und dargelegt, dass diese grobe Mängel aufwiesen. Die im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten seien methodisch korrekt und inhaltlich zutreffend und fehlerfrei. Soweit dem Kläger noch Ansprüche auf vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten und Zinsansprüche zustünden, haben die Beklagten die Verrechnung mit dem nach den bereits erfolgten Verrechnungen noch verbliebenen Rest des Vorschusses von 39.100,00 € erklärt.
Es wird auf die Berufungserwiderung vom 10.03.2023 (Bl. 586 ff. d. A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Der Entscheidung im Berufungsverfahren sind die vom Landgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrundezulegen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
1. Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH NJW 22, 539; BGH NJW-RR 19, 1343; 18, 651). Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 22, 539; 14, 2797; BGH VersR 16, 1194; BGH NJW-RR 09, 1193). Dies gilt insbesondere dann, wenn in der ersten Instanz Beweise fehlerhaft oder unzureichend erhoben oder gewürdigt wurden (vgl. BGH NJW 14, 74; BGH NJW-RR 09, 1193).
Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität gilt die Beweisregel des § 286 ZPO. Danach genügt als Nachweis, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit. Dies erfordert für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden, besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Menschen einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH NJW 19, 3147; 18, 150; 08, 2846 jeweils m.w.N.). Für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit der Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses für alle weiteren (Folge-) Schäden richtet sich das Beweismaß nach § 287 ZPO. Hier kann zur Überzeugung des Richters eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH NJW 20, 3176; 19, 2092; BGH VersR 13, 1174; 12,905 jeweils m.w.N.).
Dabei genügt es jedoch nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen. Meint der Rechtsmittelführer lediglich, es sei den herangezogenen Beweismitteln eine andere Bedeutung beizumessen, kann dies die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht entkräften (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 19, 85; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016, Az.: 4 U 96/15; OLG Düsseldorf, BauR 16, 2092; OLG München Urteil vom 20.06.2012, Az.: 17 U 1392/12; jeweils m.w.N.). Die Darstellung der bloßen Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern.
2. Unter Heranziehung dieser Rechtsgrundsätze hat das Landgericht die Beweisaufnahme fehlerfrei durchgeführt sowie die Beweiswürdigung nachvollziehbar und zutreffend vorgenommen. Die Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
a) Die vom Kläger als Zeugen zum Beweis für seine Behauptungen angebotenen Ärzte, die ihn behandelt haben, hat das Landgericht zu Recht nicht vernommen.
aa) Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen für die bestrittene Behauptung, dass die Beschwerden vorliegen und kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, ist nicht vorzunehmen, da diese Zeugen für die Beantwortung der Frage nach dem tatsächlichen Vorliegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Kausalität des Unfalls für nachgewiesene Schäden nicht geeignet sind. Von Ihnen gestellte Diagnosen reichen für einen derartigen Nachweis nicht aus. Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (vgl. BGH NJW 20, 3176; 19, 2092; BGH NJW-RR 08, 1380 jeweils m.w.n.). Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (BGH NJW-RR 08, 1380; BGH VersR 00, 372; 08, 235. jeweils m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass ein behandelnder Arzt die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Denn auch hierfür steht die objektiv richtige Diagnose, die nicht Gegenstand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, nicht im Mittelpunkt (vgl. BGH NJW 20, 3176).
bb) Im vorliegenden Fall standen den gerichtlich bestellten Sachverständigen die schriftlichen Befunde der den Kläger behandelnden Ärzte zur Verfügung. Diese haben sie bei ihren Ausführungen und Feststellungen im Rahmen der Gutachtenserstattung berücksichtigt. Sie haben in ihren Ausführungen dargelegt, welche Schlussfolgerungen sie aus medizinisch fachlicher Sicht aufgrund dieser vorliegenden schriftlichen Unterlagen gezogen haben. Es wurde dabei auch auf die Inhalte dieser Befunde, soweit sie den Feststellungen und Beurteilungen der Sachverständigen widersprachen, eingegangen.
Dies gilt auch für die den Kläger im Auftrag anderer, zum Beispiel öffentlich-rechtlicher Sozialversicherungsträger oder Sozialgerichte, untersuchenden Ärzte. Deren Untersuchungen und Aufträge zu Untersuchungen haben eine andere Zielrichtung als sie im vorliegenden Zivilrechtsstreit maßgeblich sind. Für Leistungen in den jeweils betroffenen Bereichen des Sozialrechts kommt es allein auf das Vorhandensein von körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Die objektive Beurteilung und Feststellung der Ursachen für die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind in den jeweiligen Verfahren ohne Belang. Es werden daher keine Untersuchungen zur Kausalität einzelner Ereignisse, hier des Verkehrsunfalls, für die jeweils festgestellten, noch andauernden Beeinträchtigungen vorgenommen. Auch hier waren in allen Fällen die vorhandenen Unterlagen, wie sie vom Kläger vorgelegt wurden, den vom Gericht bestimmten Sachverständigen vorgelegen, so dass sie bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt wurden.
Die das Gutachten vom 07.11.2017 für die … erstellenden Professor … und … (Assistenzärztin) mussten und müssen ebenfalls nicht als Zeugen vernommen werden. Der Kläger hat dieses Gutachten vorgelegt. Insoweit stellt es qualifizierten Parteivortrag dar. Mit diesem musste sich der vom Gericht bestellte Sachverständige … bei der Erstellung seines Gutachtens auseinandersetzen. Dies ist vorliegend im Gutachten vom 15.04.2020 erfolgt. Der Sachverständige hat auf S. 26 zu dem Gutachten Stellung genommen. Aus dem Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige fachlich begründet zu einem teilweise anderen Ergebnis gelangt, als es das Gutachten vom 07.11.2017 für die … vertritt, ergibt sich nicht das Erfordernis, dass deshalb deren Ersteller als Zeugen zu laden sind. Der Sachverständige … hat ausreichend schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb das Gutachten vom 07.11.2017 aus fachlicher Sicht nicht verwertbar ist. Eine Vernehmung der erstellenden Personen als Zeugen ist nicht erforderlich, da ihre vorgenommenen Untersuchungen und dabei getroffenen Befunde in ihrem schriftlichen Gutachten niedergelegt sind und dem Sachverständigen … zur Verfügung standen.
Dass die vorgelegten Privatgutachten von … und … inhaltlich den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen in ihren Gutachten widersprechen, erfordert nicht, dass das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anhören muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der gerichtliche Sachverständige die Abweichungen seiner Feststellungen gegenüber den Privatgutachtern nicht schlüssig und überzeugend darlegen kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch durch die vom Gericht bestellten Sachverständigen überzeugend und schlüssig dargelegt, weshalb Sie in ihren Ergebnissen von denen der vorgelegten Gutachten abweichen. Insoweit besteht daher kein Ergänzungsbedarf bzw. kein nicht geklärter Widerspruch zu den vom Kläger vorgelegten Gutachten. Es ist daher weder erforderlich gewesen, dass das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anhört, noch dass nach § 412 ZPO ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss.
b) Die vom Kläger als Zeugen zum Beweis für seine Behauptungen zu seinem Gesundheitszustand vor dem Unfall benannten Personen, hat das Landgericht ebenfalls zu Recht nicht vernommen.
Durch ihre Angaben lassen sich keine verwertbaren Erkenntnisse für das Vorliegen der behaupteten Beeinträchtigungen und vor allem zur Kausalität des Unfalls für die behaupteten Beeinträchtigungen gewinnen. Der Umstand, dass die Zeugen vor dem Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Kläger nicht bemerkt haben, lässt nicht den Schluss zu, dass alle später aufgetretenen Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sein müssen. Die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht für den Nachweis nicht aus. Als Mindestmaß für die Beweisführung ist zu fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (vgl. OLG München ZfS 15, 500; OLG Brandenburg VRS 107, 85; OLG Karlsruhe NZV 01, 511).
Aus diesen Gründen sind diese benannten Zeugen keine geeigneten Beweismittel für den von den Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers
c) Der Einwand, dass der Kläger im Hinblick auf seine psychischen Erkrankungen durch den Sachverständigen … und den Sachverständigen … nicht über einen ausreichenden Zeitraum hinweg untersucht worden sei, um ein Vertrauensverhältnis zum Kläger bilden zu können, was erforderlich sei, um in dessen Psyche vorzudringen, greift nicht durch.
Die Sachverständigen haben den Kläger persönlich untersucht und die nach ihrer fachlichen Ansicht erforderlichen Methoden angewendet, um das Gutachten erstellen zu können. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sie dabei fachliche Fehler gemacht haben, welche die Richtigkeit der Ergebnisse im Gutachten infrage stellen könnten. Der Kläger stellt eine bloße Behauptung auf, ohne deren Richtigkeit fachlich und wissenschaftlich zu belegen. Er beruft sich als medizinischer Laie dabei auch nicht auf Auskünfte von ihm kontaktierter Fachleute oder Fachliteratur oder sonstiger fachkundiger Quellen. Das bloße Anführen von Definitionen, wie sie im Internet zu finden sind, reicht nicht aus, um die Ergebnisse der Sachverständigen infrage zu stellen, da diese angeführten Definitionen allesamt nicht auf den konkret beim Kläger als vorhanden festgestellten Gesundheitszustand und die Frage, ob die jeweils festgestellte Beeinträchtigung auf den Unfall als Ursache zurückzuführen ist, bezogen sind. Die Sachverständigen haben aus ihrer fachlichen Sicht eine weitere oder länger andauernde Untersuchung des Klägers nicht für erforderlich erachtet, um die Beweisfragen unter Berücksichtigung der medizinischen Fachanforderungen beantworten zu können. Die eigene, durch nichts fachlich belegte Einschätzung des Klägers ist nicht geeignet, die fachliche Richtigkeit der Erstellung des Gutachtens und der getroffenen Feststellungen des Sachverständigen infrage zu stellen.
Es ist zudem aus einer Vielzahl bis jetzt durch den Senat entschiedener Rechtsstreite, bei denen durch Sachverständige derartige behauptete psychische Beeinträchtigungen auf ihr Vorliegen und die Kausalität des Unfalls für diese untersucht wurden, gerichtsbekannt, dass Sachverständige auf diesem Gebiet ihre Feststellungen auch aufgrund einer einmaligen persönlichen Untersuchung des Betroffenen und durch Hinzuziehung der vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte in richtiger Art und Weise treffen können.
d) Die vorgebrachten Einwände gegen die Richtigkeit der Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen … greifen ebenfalls nicht durch.
aa) Der Kläger trägt vor, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.11.2020 als Grad der Behinderung 40 festgestellt wurde und die für die private Unfallversicherung tätig geworden Ärzte Professor … und … eine entsprechende Beeinträchtigung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks festgestellt haben
Die Beurteilung durch die vom Kläger benannten Ärzte und die vorgelegten Unterlagen wurden vom Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 15.04.2020 auf S. 26 mit dem für die Unfallversicherung erstellten Gutachten des Professors … vom 07.11.2017 (Anlage K 113), befasst. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das Gutachten nicht dazu verhält, welche konkreten Unfallschäden als Basis der Bewertung herangezogen wurden. Er hat dargelegt, dass das Gutachten aufgrund der erkennbaren Inhalte unter Berücksichtigung der medizinischen und fachlichen Anforderungen an ein Gutachten selbst nicht verwertbar ist. In der ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2020 hat der Sachverständige auf S. 5 nochmals zu Einwendungen des Klägers im Hinblick auf das Gutachten vom 07.11.2017 dargelegt, dass dieses aus fachlicher Sicht nicht verwertbar ist. Soweit der Kläger andere Schlussfolgerungen zieht als der Sachverständige, führt dies nicht dazu, dass die Feststellungen des Sachverständigen fehlerhaft und/oder fachlich unzutreffend sind. Der Kläger hat keine durch Fachleute bestätigte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen … vorgetragen.
Soweit der Kläger sich auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.11.2020 bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Feststellung des Grads der Schwerbehinderung nicht darauf ankommt, worauf die in diesem Verfahren vor dem Sozialgericht festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kausal zurückzuführen sind. Für die Entscheidung des Sozialgerichts ist allein maßgebend, welche körperlichen Beeinträchtigungen und Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bzw. der Stellung des Antrags bei der entsprechenden Behörde vorliegen und in welchem Maße sie sich auf das Leben sowie die Leistungsfähigkeit des Betroffenen auswirken. Aussagen zur Frage der Kausalität des Unfalls für die in diesem Verfahren vor dem Sozialgericht festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen sind in dem Gerichtsbescheid nicht enthalten. Diese sind für die Entscheidung des Sozialgerichts auch nicht erforderlich, da es nicht darauf ankommt, welche Ursachen die festgestellten Beeinträchtigungen (körperlicher oder psychischer Art) haben. Dementsprechend wurden auch die Gutachten der dort vom Sozialgericht hinzugezogenen Sachverständigen erstellt. Diese mussten nicht klären, woher die von Ihnen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers stammen; sie treffen daher auch keine Aussagen, ob der Unfall dafür kausal war.
bb) Soweit der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige fehlerhaft das Vorliegen einer Streckhemmung des Ellenbogens bei ihm nicht festgestellt habe, wird nicht dargelegt, weshalb diese Feststellung, die auf vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen und damit auf eigenen Erkenntnissen basiert, aus medizinischer und fachlicher Sicht fehlerhaft und damit unzutreffend sein soll. Die Nennung medizinischer Definitionen und die darauf vom Kläger als medizinischen Laien gestützte Beurteilung seines gesundheitlichen Zustands bestätigt nicht, dass eine solche Beeinträchtigung bei ihm tatsächlich vorliegt. Weshalb das Gutachten des Sachverständigen fachlich falsch ist, ergibt sich hieraus nicht. Die bloße Behauptung des Klägers und seine eigene Schlussfolgerung, welche fachlich und wissenschaftlich nicht von ihm belegt wird, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen infrage zu stellen.
cc) Ein Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten und den Ausführungen des Sachverständigen … in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Beeinträchtigung der Beweglichkeit des Ellenbogengelenks liegt nicht vor.
Der Sachverständige hat in der Sitzung (Protokoll vom 21.04.2021 auf S. 4) dargelegt, dass er dem Kläger zwar glaube, dass er Beeinträchtigungen am rechten Ellenbogengelenk habe, diese jedoch nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, weil sie erst Monate nach dem Unfall beim Lösen der Mutter einer Schraube aufgetreten seien. Auf entsprechende Vorhaltungen hat der Sachverständige sein Ergebnis im schriftlichen Gutachten, dass eine Ellenbogenstreckhemmung am rechten Arm nicht festgestellt werden konnte, in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dabei hat er auch erklärt, dass er dem Kläger glaube, dass er Beeinträchtigungen am rechten Ellenbogengelenk habe. Diese Beeinträchtigungen sind jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Ellenbogenstreckhemmung. Ein Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen liegt daher nicht vor
e) Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts nicht und bestehen auch derzeit nicht
Der Sachverständige … hat auf S. 6 seiner Stellungnahme vom 01.07.2020 erklärt, dass er sich nicht erinnern könne, für die Beklagte zu 2) jemals tätig geworden zu sein, und ansonsten finanziell unabhängig sei, wobei er seit vielen Jahren nur noch für Gerichte und Gutachter tätig werde. Allein aus der bloßen, durch nichts bewiesenen bzw. unter Beweis gestellten und auch nicht substantiierten Behauptung des Klägers, dass die Sachverständigen finanziell und damit existenziell von der Beauftragung durch Versicherungsunternehmen und Gerichten abhängig wären, lassen sich keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Sachverständigen entnehmen. Es wird schon nicht vorgetragen, dass die Sachverständigen für die Beklagte zu 2) überhaupt einmal tätig geworden sind. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Gutachten der Sachverständigen inhaltlich unrichtig sind, weil sie von anderen finanziell abhängig seien und sich dies auf den Inhalt der Gutachten auswirkte. Es handelt sich um einen „ins Blaue hinein“ getätigten Vortrag, der keinerlei Substanz enthält und daher nicht geeignet ist, die Unparteilichkeit der Sachverständigen und damit die Richtigkeit von deren Gutachten infrage zu stellen.
f) Die Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen … greifen ebenfalls nicht durch.
Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten auf S. 43 und S. 45 zu der behaupteten Schlafapnoe, die nach Meinung des Klägers durch den Unfall verursacht worden sei, Stellung genommen. Er hat dabei dargelegt, dass, selbst wenn eine Schlafapnoe festgestellt werden könnte, diese keinesfalls kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese vorliegt, was der Sachverständige aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht beurteilen kann. Die Beurteilung, ob eine solche Schlafapnoe durch den Unfall verursacht wurde, war ihm jedoch fachlich – der Sachverständige hat ein Studium der Medizin erfolgreich abgeschlossen – möglich. Der Kläger hat nicht substantiiert und fachlich begründet dargelegt, weshalb diese Feststellung aus fachlich medizinischer Sicht nicht zutreffend ist bzw. weshalb der Sachverständige aus fachlicher Sicht nicht in der Lage ist, diese Feststellung zu treffen. Der Kläger trägt nicht unter Bezugnahme auf von ihm eingeholte, fachliche Auskünfte vor, weshalb diese Feststellung des Sachverständigen unzutreffend ist.
Soweit behauptet wird, dass das Gutachten des Sachverständigen … nicht den medizinischen Standards, insbesondere den ICD-10 Richtlinien entspreche, weil der Kläger durch zahlreiche Ärzte untersucht und behandelt wurde, die das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach diesen Richtlinien festgestellt haben, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Der Sachverständige hatte die entsprechenden Befunde der den Kläger behandelnden und untersuchenden Ärzte bei seiner Begutachtung vorliegen. Dass die behandelnden Ärzte gegebenenfalls andere Diagnosen, die den Feststellungen des Sachverständigen widersprechen, stellen, führt nicht dazu und belegt nicht, dass deshalb die Ausführungen des Sachverständigen fachlich fehlerhaft sind. Die behandelnden Ärzte treffen ihre Diagnosen aufgrund der Angaben des Patienten, ohne letztendlich zu prüfen, ob diese auch tatsächlich vorhanden sind (Verdachtsdiagnose). Der Kläger trägt nicht vor, weshalb aus fachlicher medizinischer Sicht das Gutachten sowohl hinsichtlich der Untersuchungsmethoden als auch der getroffenen Feststellungen fehlerhaft sein soll.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige eine Kausalität des Unfalls für die nach dem 27.11.2017 noch vorhandenen Beschwerden nicht festgestellt hat. Der Kläger trägt nicht vor, weshalb diese Feststellungen aus fachlicher medizinischer Sicht fehlerhaft sein sollen. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger selbst legt auch keine entsprechenden Belege oder Anknüpfungstatsachen (zum Beispiel in Form eines Privatgutachtens) vor.
Der Hinweis des Klägervertreters auf Äußerungen des Sachverständigen in einem anderen Rechtsstreit, an dem er als Prozessbevollmächtigter beteiligt gewesen sei, ist nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen im vorliegenden Rechtsstreit infrage zu stellen. Es ist schon nicht dargelegt, dass es sich in dem anderen Rechtsstreit bei dem zu beurteilenden Betroffenen um einen weitgehend deckungsgleichen oder zumindest weitgehend vergleichbaren Fall handelt. Zudem handelt es sich um eine bloße, ohne jeglichen Beleg, erfolgte Behauptung.
II.
Unter Zugrundelegung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger gegenüber den Beklagten weder einen Anspruch aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG noch aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz gegen den Beklagten zu 1) und jeweils i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte zu 2), da die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden vollständig ersetzt worden sind. Er kann weder die Zahlung von 19.005,81 € noch von 2.865,46 € noch von 20.098,54 € jeweils nebst Zinsen fordern.
1. Die Beklagten haften unstreitig als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger auf Ersatz des diesem durch den Unfall entstandenen Schadens.
2. Bei dem Kläger ist ein durch den Unfall kausal verursachter materieller Gesamtschaden in Höhe von 10.609,56 € entstanden, der von den Beklagten bereits vor Einleitung des Rechtsstreits beglichen worden ist. Der Kläger kann nur für die bis zum 28.11.2017 angefallenen Schäden Ersatz verlangen, da alle nach diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen und Einkommensverluste nicht auf den Unfall kausal zurückzuführen sind.
a) Der entstandene Verdienstschaden beträgt 7.590,87 €.
Der Kläger fordert für die Zeit vom 28.09.2016 bis 31.12.2018 Schadenersatz wegen entgangenen Verdiensts aufgrund des Unfalls.
Durch die Beweisaufnahme ist – unter Anwendung des § 287 ZPO, wonach im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität für den Nachweis „nur“ eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unfalls als Ursache für behauptete Folgen – nachgewiesen, dass der Kläger aufgrund des Unfalls und seiner Folgen nur bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik F. S. am 28.11.2017 arbeitsunfähig war. Nur den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Verdienstschaden haben die Beklagten zu erstatten. Etwaiger nach diesem Zeitpunkt entstandener Verdienstschaden bis 30.12.2018 beruht nicht auf den Unfall. Dies hat der Kläger, der die Beweislast für alle Tatsachen, auf die er seine Ansprüche stützt, trägt, nicht nachgewiesen.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen … einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie spezielle Schmerztherapie, sind keine auf den Unfall zurückzuführenden, körperlichen Beeinträchtigungen beim Klägers verblieben. Die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, die unter seinen Kompetenzbereich fallen, sind vielmehr allesamt folgenlos verheilt bzw. das in der Hand verbliebene Metallimplantat, von dem nur eine geringe Beeinträchtigung für den Kläger ausgeht, wirkt sich nicht aus. Eine Arbeitsunfähigkeit für den Kläger wird hierdurch nicht hervorgerufen. Der Sachverständige … ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, hat dargelegt, dass die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen beim Kläger, soweit sie aus medizinischer Sicht auf den Unfall zurückführbar sind, sich nur etwa 3 Monate nach dem Unfallereignis noch spürbar ausgewirkt haben. Der Sachverständige hat eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum Ende seiner Behandlung in dem Krankenhaus F. S. am 28.11.2017 als durch den Unfall verursacht, angenommen. Für die sich zeitlich anschließenden, vom Kläger behaupteten, fortbestehenden oder noch auftretenden Beeinträchtigungen, soweit sie von dem Sachverständigen … als vorhanden festgestellt wurden, wurden diese nicht als durch den Unfall verursacht festgestellt. Es besteht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO), dass für die Zeit nach dem 28.11.2017 vorhandene psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen kausal auf den Unfall und seine Folgen zurückzuführen sind.
Ein Verdienstschaden kann dem Kläger daher durch von dem Unfall hervorgerufene Beeinträchtigungen nur für die Zeit bis 28.11.2017 entstanden sein. Für die weitere Zeit bis 31.12.2018 ist vom Kläger nicht nachgewiesen, dass eine in dieser Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen ist.
Für den behaupteten Verdienstausfall bis 28.11.2017 ergibt sich nach dem Vortrag des Klägers folgende Berechnung:
Ohne den Unfall hätte der Kläger monatlich netto 1.523,25 € (= pro Tag – berechnet nach 30 Tagen pro Monat – 50,78 €) verdient. Nach dem Bescheid der Krankenkasse (Anlage K 23) erhielt er pro Monat im Jahr 2016 Krankengeld in Höhe von 1.261,50 € und nach dem Bescheid für das Jahr 2017 (K 24) pro Monat 1.260,00 € ausbezahlt. Die Zahlung von Krankengeld wurde erst zum Anfang des Jahres 2018 eingestellt.
Der Kläger hätte ohne den Unfall und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit verdient:
28.09.16 – 30.09.2016: 3 x 50,78 € 152,34 €
01.10.16 – 30.12.16: 3 x 1.523,25 € 4.569, 75 €
01.01.17 – 30.11.17: 11 x 1.523,25 € 16.755,75 €
21.477,84 €
Für diesen Zeitraum hat der Kläger an Krankengeld 16.513,77 € erhalten (Liste der Zahlungen übergeben als Anlage zu Bl. 413).
Der dem Kläger aufgrund des Unfalls und seiner Folgen entgangene Verdienst beträgt daher 4.964,07 €
Hinzu kommen Weihnachts- und Urlaubsgeld für 2017 in Höhe von (brutto) 2.865,64 €. Dabei sind diese Beträge jedoch auf die Monate des Jahres herab zu rechnen, so dass pro Monat 238,80 € zu leisten sind. Dies ergibt für die 11 Monate, in denen der Kläger nachgewiesen hat, dass er aufgrund des Unfalles arbeitsunfähig war, einen Betrag von 2.626,80 €.
Der gesamte Verdienstschaden für den Zeitraum 28.09.2016 bis 30.11.2017, der durch den Unfall verursacht wurde, beträgt daher 7.590,87 €.
Der für das Jahr 2019 behauptete, entgangene Verdienst in Höhe von 20.098,54 € und die entgangenen Sonderzahlungen in Höhe von 2.865,46 € sind kein durch den Unfall verursachter Schaden.
b) Für im Zeitraum bis 28.11.2017 angefallene Fahrtkosten kann der Kläger von den Beklagten 597,25 € verlangen.
Bei nach dem Vortrag des Klägers in diesem Zeitraum bis 28.11.2017 zurückgelegten 2.389 km ergibt sich unter Zugrundelegung eines Entschädigungssatzes von 0,25 € pro Kilometer (vgl. BGH NJW 10, 930) dieser Betrag. Dieser Betrag wird von den Beklagten auch als ersatzfähig zugestanden.
Die nach dem 28.11.2017 angefallenen Fahrtkosten wurden nicht durch den Unfall verursacht.
d) Für Zuzahlungen für Arzneimittel, Behandlungen usw. steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz in Höhe von 2.421,44 € zu.
Von der Beklagten sind nur die bis zum 28.11.2017 angefallenen Kosten zu ersetzen, da nur diese durch den Unfall verursacht wurden. Alle nach diesem Zeitpunkt vom Kläger vorgetragenen Aufwendungen und Kosten sind nicht durch den Unfall verursacht worden, so dass diese nicht von den Beklagten zu ersetzen sind.
Für die vorgetragenen Zuzahlungen im Zeitraum bis 28.11.2017 sind schon nach dem Vortrag des Klägers folgende Beträge abzuziehen:
– Belege K 31 über 94,98 € und K 33 über 19,90 €, da kein schlüssiger Vortrag hierzu vorliegt, weshalb es sich um Schäden aus dem Unfall handelt;
– Belege K 35 über 50,00 € und K 85 über 280,00 €, da der Ersatz für Zuzahlungen zu stationären Krankenhausaufenthalten entfällt, weil der Kläger sich im Wege des Vorteilausgleichs entgegenhalten lassen muss, dass er insoweit eigene Aufwendungen erspart hat, die er für das Leben zu Hause ansonsten hätte aufwenden müssen;
– Beleg K 86 liegt nach dem Zeitpunkt 28.11.2017.
Der Kläger kann daher für erbrachten Zahlungen, die ihren Grund in dem Unfall haben, einen Betrag in Höhe von 2.421,44 € ersetzt verlangen.
Dies ergibt für den dem Kläger insgesamt zu ersetzenden materiellen Schaden:
a) Verdienstschaden 7.590,87 €
b) Fahrtkosten 597,25 €
c) Zuzahlungen für Arzneimittel usw. 2.421,44 €
10.609, 56 €
14.100,00 € verblieben ist.
Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 10.609,56 € mehr zu.
III.
Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren, über die bezahlten 25.000,00 € hinaus gehenden Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB.
1. Der Kläger kann wegen der Verletzung seines Körpers und seine Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld fordern.
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH NJW 22, 1957; 22, 1443 jeweils m.w.N.). Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei sind in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht (vgl. BGH NJW 22, 1957). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (vgl. BGH NJW 22, 1957; BGH MDR 22, 561), die sich jedoch nicht rein rechnerisch ermitteln lässt (vgl. BGH NJW 22, 1957). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren, künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH MDR 22, 561; BGH NJW-RR 18, 1426; jeweils m.w.N.). Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung im Vordergrund (vgl. BGH MDR 22, 561; BGH NZV 17, 179). Die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten „Vergleichsfälle“ bilden „in der Regel den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“(vgl. BGH VersR 70, 134; 70, 281; OLG München ZfS 18, 203; OLG München NZV 14, 577). Sie sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen (vgl. OLG München NZV 14, 577; OLG Saarbrücken ZfS 99, 101; OLG Karlsruhe VersR 01, 1175). Sie sind keine verbindlichen Präjudizien. Deshalb können aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden (vgl. OLG München ZfS 18, 203; OLG München NZV 14, 577; OLG Hamm ZfS 05, 122).
2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweils einen Bruch des Zeigefingers links und des 5. Mittelhandknochen links erlitten hat, weshalb er operiert werden musste. In der Hand befindet sich weiterhin eine Metallplatte, die bis heute und noch in der Zukunft zu Beeinträchtigungen beim Kläger führt. Weiter hat er erlitten, eine Thoraxprellung, Lungenquetschungen sowie diverse Schürfwunden und Prellungen. Der Kläger erlitt zudem eine Kopfverletzung mit einer Einblutung im Gehirn und hierdurch verursachte Einschränkungen im kognitiven Bereich. Er befand sich vom 27.09.2016 bis 01.10.2016 in stationärer klinischer Behandlung, wobei er sich eineinhalb Tage im künstlichen Koma befand. Vom 07.10.2016 bis 09.10.2016 erfolgte ein stationärer Klinikaufenthalt wegen einer Operation an der linken Hand. Die bei dieser Operation eingebrachten Drähte wurden am 29.11.2016 wieder entfernt. In den Jahren 2017 und 2018 erfolgten weitere Krankenhausaufenthalte. Spätestens ab 28.11.2017 sind nur noch geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen (z. B. wegen der noch in der Hand verbliebenen Metallplatte) beim Kläger vorhanden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger in seinem privaten und beruflichen Leben durch die unfallbedingten Verletzungen und ihre Auswirkungen erheblich beeinträchtigt war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Kläger an dem Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden trifft.
Die darüber hinaus vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihre Folgen sind nach den Feststellungen der Sachverständigen entweder nicht als bestehend nachgewiesen oder, soweit Beeinträchtigungen festgestellt wurden, nicht auf den Unfall und die dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen. Insoweit konnte der beweispflichtige Kläger den Nachweis nicht führen.
Bei Abwägung dieser Umstände hält der Senat das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € für angemessen und ausreichend. Dieser Anspruch ist durch die bereits vor dem Prozess erfolgte Zahlung durch den Vorschuss von 39.100,00 € gem. § 362 BGB erloschen.
IV.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der angefallenen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 21.05.2019 bis zum 01.09.2023 (326,20 €) ist ebenfalls durch Erfüllung erloschen.
1. Grundsätzlich kann der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Bearbeitung/Abwicklung des Schadenfalls beauftragen. Im vorliegenden Fall war dies aufgrund der Schwere des Unfalls und der Vielzahl der geltend gemachten Schäden und der damit zusammenhängenden rechtlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt. Der Klägervertreter wurde bereits im Vorfeld des Prozesses mit der Regulierung gegenüber der Beklagten zu 2) tätig. In Höhe der berechtigten Forderungen kann daher der Kläger die dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend machen. Berechtigt waren vorliegend die Forderungen von Schmerzensgeld 25.000,00 €, Schadensersatz in Höhe von 10.609,56 € und Feststellung der Ersatzverpflichtung (Wert 5.000,00 €). Dies ergibt einen Geschäftswert von insgesamt 40.609,56 €
Maßgeblich ist das bis zum 31.12.2021 geltende Gebührenrecht. Bei Ansetzen einer 1,3-Gebühr von 1.414,40 € zzgl. Pauschale 20,00 € und Mehrwertsteuer 272,54 € ergibt dies eine zu ersetzende Vergütung in Höhe von 1.706,94 €.
2. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit ist entgegen der Ansicht der Beklagten ein zu ersetzender Schaden (vgl. BGH NJW 20, 1962; 86,582). Der Belastete hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB einen Freihaltungsanspruch, der gemäß § 250 BGB in einen Geldanspruch übergehen kann. Gemäß § 250 Satz 1 BGB kann der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach Satz 2 kann der Gläubiger nach dem Ablauf der Frist das Ersatzentgelt verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schädiger die Herstellung oder die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 12, 1573; 04, 1868). Dies betrifft auch den Ersatz der noch nicht gezahlten, vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten im Falle der Leistungsverweigerung des Ersatzpflichtigen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 2) die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht bezahlt und die Leistung verweigert. Dies zeigt sich darin, dass die Beklagte zu 2) beantragt hat, die Klage, die auch den Anspruch auf Ersatz der geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beinhaltet, abzuweisen. Mit der Klageerwiderung vom 02.07.2019, eingegangen beim Landgericht am gleichen Tag, liegt daher eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung von Schadenersatz im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren, soweit sie berechtigt sind, vor. Von diesem Zeitpunkt an besteht daher an Stelle des Freistellungsanspruchs ein Zahlungsanspruch. Von diesem Zeitpunkt an sind daher gem. § 291 BGB, § 288 Abs. 1 BGB Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu bezahlen.
Mit der am 01.09.2023 erklärten Verrechnung dieses Anspruchs mit dem noch zur Verfügung stehenden Rest des Vorschusses in Höhe von 3.490,44 € ist der Gesamtanspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten und der darauf anfallenden Zinsen in Höhe von 2.033,14 € infolge Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.
V.
Der Kläger ist auf die Widerklage der Beklagten hin verpflichtet, gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an diese 11.000,00 € und gem. § 291, 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.07.2021 zu bezahlen.
1. Der Kläger hat von den Beklagten während des Rechtsstreits einen weiteren Vorschuss in Höhe von 11.000,00 € überwiesen erhalten.
2. Diese Leistung der Beklagten ist ohne Rechtsgrund erfolgt, da dem Kläger kein Anspruch auf diesen Betrag zusteht. Die berechtigten Ansprüche des Klägers sind von den Beklagten bereits durch Verrechnung mit dem zuvor bezahlten Vorschuss in Höhe von 39.100,00 € erfüllt worden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
C.
I. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. § 93 ZPO kommt hinsichtlich des erklärten Anerkenntnisses in der Klageerwiderung nicht zur Anwendung, da die Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrags Anlass zur Klageerhebung gegeben haben. Der Kläger hat bereits im Prozesskostenhilfeantrag vom 22.03.2019 gegenüber den Beklagten zu erkennen gegeben, dass er von diesen die Erklärung der Haftung für die Folgen aus dem Verkehrsunfall mit der Wirkung eines Feststellungsurteils fordert. Die Beklagten nahmen dies nicht zum Anlass, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Sie haben vielmehr, nachdem dem Kläger u.
a. für diesen Klageantrag Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, erst in der Klageerwiderung den Antrag anerkannt. Um keinen Anlass zur Klageerhebung zu geben, wäre es erforderlich gewesen, bereits spätestens auf den Prozesskostenhilfeantrag für den Feststellungsantrag die entsprechende Erklärung abzugeben.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
III. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.